Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 07.03.2024 – 15 L 2497/23

ECLI:DE:VGK:2024:0307.15L2497.23.00

Tenor

1.

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Anträge,

3

1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Stelle für den Studiengang Digital Administration and Cyber Security (DACS) (Az.: Z31a-001-580058-0017-0016/23 S) zum Studienbeginn 01.04.2024 freizuhalten und nicht mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,

4

2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Stelle für den Fernstudiengang Verwaltungsmanagement (Az.: Z31a-001-580058-0019-0020/23 S) zum Studienbeginn 01.04.2024 freizuhalten und nicht mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,

5

haben keinen Erfolg.

6

Es bestehen bereits Zweifel, ob für die Anträge ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil sie den behaupteten Anspruch des Antragstellers nicht sichern können. Im beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren ist die vorläufige Untersagung einer beabsichtigten Beförderung regelmäßig angezeigt, weil durch eine Ernennung des ausgewählten Bewerbers die Beföderungsplanstelle endgültig besetzt werden würde und dem antragstellenden Konkurrenten nicht mehr zur Verfügung stünde. Deshalb ist es geboten und ausreichend im gerichtlichen Eilverfahren zu beantragen, die Planstelle vorläufig nicht zu besetzen bzw. freizuhalten. In Falle eines Erfolges des Eilantrags stünde diese Stelle dem antragstellenden Bewerber dann weiterhin zur Verfügung.

7

Von dieser Sachlage unterscheidet sich der vorliegende Fall. Durch die beantrage Freihaltung der Studienplätze würde nicht sichergestellt, dass der Antragsteller im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren auf einem der beiden Studienplätze sein Studium würde beginnen können. Denn beide Studiengänge beginnen unweigerlich in Kürze. Es nicht ausgeschlossen, wenn nicht sogar wahrscheinlich, dass nach einem Abschluss des vorliegenden Verfahrens und nach einer möglicherweise erforderlichen Neubescheidung der Anträge des Antragstellers aufgrund des Zeitablaufs ein erfolgversprechender Eintritt des Antragstellers in ein Studium nicht mehr möglich sein wird. Die vorliegenden Anträge würden ihm damit keinen Rechtsvorteil bringen.

8

Die Kammer kann diese Frage aber offenlassen und muss nicht entscheiden, ob das Antragsbegehren des Antragstellers auszulegen wäre, da die Anträge ohnehin keine Aussicht auf Erfolg bieten. Auch unterstellt, dem Begehren des Antragstellers auf Zulassung zu den beiden Studiengängen könnte nicht entgegengehalten werden, dass er nicht im Besitz einer gültigen Sicherheitsermächtigung wäre, so wäre er gleichwohl bei einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos.

9

Ein Anordnungsanspruch zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs liegt nur vor, wenn es nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des unterlegenen Beamten rechtsfehlerhaft ist. Zugleich muss die Auswahl des Betroffenen in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren möglich erscheinen,

10

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2005 - 1 B 1388/05 -.

11

Andererseits kommt im Umkehrschluss der Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn aufgrund der Umstände schon nicht denkbar ist, dass der unterlegene Beamte bei einer erneuten Auswahlentscheidung überhaupt zu berücksichtigen wäre, wenn also der Erfolg seiner Bewerbung bei rechtsfehlerfreiem Verlauf des Verfahrens schon nicht ernsthaft möglich ist,

12

vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, Juris Rdnr. 24.

13

So liegt der Fall hier. Bezüglich beider Studiengänge hat die Antragsgegnerin zunächst jeweils eine Auswahlentscheidung getroffen, da für beide Studiengänge mehr qualifizierte Bewerber zur Verfügung standen als Studienplätze. Unterstellt, der Antragsteller wäre in beiden Auswahlentscheidungen einbezogen worden und ihm wäre nicht entgegengehalten worden, dass er nicht im Besitz einer gültigen Sicherheitsermächtigung war, so hätte ihm gleichwohl ein Studienplatz nicht zugewiesen werden können. Denn für beide Studiengänge war Voraussetzung, dass die Bewerber ein Auswahlverfahren bei der Hochschule des Bundes bestanden haben, dass sich jeweils aus einem schriftlichen und mündlichen Teil zusammensetzte. Der Antragsteller hat nach Aktenlage diese Auswahlverfahren aber nicht durchlaufen. Über die Notwendigkeit des Auswahlverfahrens wurde durch die Antragsgegnerin sowohl in der Hausbekanntmachung 18/2923 zum Fernstudiengang Verwaltungsmanagement als auch in der Hausbekanntmachung 19/2023 zum Diplomstudiengang „Digital Administration and Cyber Security“ hingewiesen mit dem Vermerk, dass die Auswahlverfahren voraussichtlich im September 2023 bzw. Anfang November 2023 durchgeführt werden sollten. Nach Aktenlage hat die Antragsgegnerin zwar den Antragsteller nicht ausdrücklich auf die Termine der Auswahlverfahren hingewiesen, der Antragsteller hatte aber die Gelegenheit gehabt, insoweit bei der Antragsgegnerin Erkundigungen einzuholen, um gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten, ihm schon die Teilnahme an den Auswahlverfahren bei der Hochschule des Bundes zu ermöglichen. Für eine jetzt streitbefangene Zulassung des Antragstellers zu einem Studium ohne Nachweis eines bestandenen Auswahlverfahrens besteht keine Rechtsgrundlage.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1VwGO.

15

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Für jeden Antrag wurde jeweils ein halber Regelstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG: 5.000,- Euro) angesetzt.

16

Rechtsmittelbelehrung

17

Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

18

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

19

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

20

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

21

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

22

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

23

Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

24

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.