Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 12.03.2024 – 13 L 419/24
ECLI:DE:VGK:2024:0312.13L419.24.00
Tenor
1.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
2.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller haben am 11. März 2024 ihren Antrag zurückgenommen. In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.
Der festgesetzte Streitwert entspricht je Antrag - gerichtet zum einen auf Informationen zu Restplätzen an bestimmten Schulen für die zweite Runde des Schulplatzvergabeverfahrens in Köln, zum anderen und insoweit verschieden auf Informationen hinsichtlich der Einrichtung von „Mehrklassen“ an bestimmten Schulen - dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG), wie es hinsichtlich der jeweiligen Höhe ständiger Rechtsprechung für Streitigkeiten nach den Informationsfreiheitsgesetzen entspricht (vgl. St.Rspr. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2023 - 10 B 17.22 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2022 - 15 A 1144/20 -, juris Rn. 58). Wegen der jedenfalls zeitlichen Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht nicht - wie sonst in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes üblich - lediglich die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Ziffer 1. dieses Beschlusses ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).
Gegen Ziffer 2. dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Antrag zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.