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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 22.03.2024 – 22 L 413/24.A

ECLI:DE:VGK:2024:0322.22L413.24A.00

Tenor

Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen werden abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

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Die Anträge,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von Abschiebemaßnahmen abzusehen bzw. die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen

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und

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der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zur Entscheidung über diesen Antrag der Ausländerbehörde mitzuteilen, von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen,

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haben keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 ZPO).

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Antrags vor, dass ihm der Bescheid des Bundesamts vom 22. Juni 2023 (Gesch.-Z.: N01) nie bekanntgegeben worden sei. Dies trifft in tatsächlicher Hinsicht auch zu. Denn ausweislich Blatt 158 des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts hat ein Mitarbeiter der ZUE T. dem Bundesamt unter dem Datum des 27. Juni 2023 mitgeteilt, dass der Bescheid dem Antragsteller nicht ausgehändigt (und damit nicht zugestellt) worden sei, weil sich seit dem 11. April 2023 als abgängig gemeldet sei. Er habe die Aufnahmeeinrichtung verlassen und der Aufenthaltsort sei dort, also in der ZUE T., nicht bekannt.

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Wie die Antragsgegnerin jedoch zu Recht ausführt, gilt hier gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, weil die Sendung, also der Bescheid vom 22. Juni 2023, dem Antragsteller nicht zugestellt werden konnte. Der hiergegen gerichtete Einwand des Antragstellers, er sei im Zeitpunkt der fehlgeschlagenen Zustellung, also am 27. Juni 2023, tatsächlich nicht abgängig gewesen, sondern habe sich in der ZUE T. aufgehalten und auch Sozialleistungen bezogen, greift nicht durch. Dass der Antragsteller abgängig war, wurde hier durch einen Mitarbeiter der für die ZUE T. zuständigen Bezirksregierung Arnsberg und damit gewissermaßen „amtlich“ bestätigt. Dass diese Angabe unzutreffend war, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er hat weder Unterlagen vorgelegt, die seinen tatsächlichen Aufenthalt in der ZUE T. am 27. Juni 2023 belegen könnten, noch hat er seinen Vortrag zum Zwecke der Glaubhaftmachung eidesstattlich versichert.

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Damit ist der Bescheid des Bundesamts vom 22. Juni 2023 und die darin enthaltene Ausreiseaufforderung (Ziffer 5) in Bestandskraft erwachsen. Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 VwGO sind nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).