Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 23.04.2024 – 6 K 4506/23
ECLI:DE:VGK:2024:0423.6K4506.23.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Neubewertung einer Zwischenprüfungsklausur.
Im Wintersemester 2015/16 wurde er von der Beklagten zur Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaften nach der Zwischenprüfungsordnung der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Q.-Universität N. für den Studiengang Rechtswissenschaft vom 4. September 2015 (Zw-PO 2015) zugelassen. Danach standen für jede Zwischenprüfungsklausur insgesamt drei Versuche zur Verfügung.
Am 14. Februar 2017 nahm der Kläger an der Klausur „Strafrecht II – Besonderer Teil“ bei Herrn Prof. Dr. T. im ersten Versuch teil. Dieser Versuch wurde mit „mangelhaft“ (3 Punkte) bewertet.
Am 31. Juli 2017 nahm er im zweiten Versuch an der Zwischenprüfungsklausur „Strafrecht II – Besonderer Teil“ bei Herrn Prof. Dr. T. teil. Seine Klausur wurde zunächst mit „mangelhaft“ (3 Punkte) bewertet. Die Korrekturassistentin Frau O. V. bemängelte auf der Rückseite der Seite 11 der Klausurbearbeitung u.a., dass die Bearbeitung den Schwerpunkt der Klausur verkenne, insbesondere § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) des Strafgesetzbuchs (StGB) und den Meinungsstreit zum Tatbestandsmerkmal des gefährlichen Werkzeugs nicht behandle und Straftatbestände wie § 252 und §§ 252, 250 StGB nicht prüfe oder zumindest erwähne. Die Klausur wurde auch von der Wissenschaftlichen Mitarbeiterin Frau J. P. und Herrn Prof. Dr. T. unterschrieben.
Am 9. Oktober 2017 holte der Kläger die Klausur im Original am Lehrstuhl von Herrn Prof. Dr. T. ab. Ob es am selben Tag zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und der Zeugin P. kam, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Am 10. Oktober 2017 erschien der Kläger nach vorherigem Anruf erneut am Lehrstuhl. Dort führte der Kläger ein Gespräch mit der Zeugin P., dessen Einzelheiten zwischen den Beteiligten streitig sind.
Am 16. Oktober 2017 holte der Kläger seine Abschlussklausur „Strafrecht – Allgemeiner Teil“ aus dem Sommersemester 2016 samt zugehöriger Remonstration ab. Als Begründung gab er an, diese als Vorlage für seine geplante Remonstration gegen die Klausur „Strafrecht II – Besonderer Teil“ nutzen zu wollen.
Am 18. Oktober 2017 reichte der Kläger seine Remonstration zur Klausur „Strafrecht II – Besonderer Teil“ beim Lehrstuhl ein. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass er die Prüfung von § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB und die Problematik des gefährlichen Werkzeugs auf den Seiten 12 - 16 seiner Klausurbearbeitung behandelt hätte. Es sei für ihn nicht ersichtlich, weshalb er – wie im Votum angemerkt – das Hauptproblem der Aufgabenstellung übersehen haben sollte.
Am 30. Oktober 2017 bat die Beklagte den Kläger um Rückgabe der Klausur „Strafrecht – Allgemeiner Teil“ aus dem Sommersemester 2016. Hierauf hin teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er diese Klausurbearbeitung nicht aufbewahrt hätte.
Mit Schreiben vom 17. November 2017 teilte die Beklagte den Kläger mit, dass dem Lehrstuhl von Herrn Prof. Dr. T. im Rahmen des Überdenkungsverfahrens Ungereimtheiten aufgefallen seien und der Verdacht bestünde, dass die Klausurbearbeitung, die er mit dem Antrag auf Neubewertung eingereicht habe, in großen Teilen nicht derjenigen entsprochen habe, die er am 31. Juli 2017 innerhalb der regulären Bearbeitungszeit der Klausur angefertigt habe. Zu den Einzelheiten der Manipulationsvorwürfe nahm die Beklagte auf eine beigefügte ausführliche Stellungnahme des Lehrstuhls Prof. Dr. T. vom 9. November 2017 Bezug, die von der Zeugin P. verfasst wurde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Lehrstuhls vom 9. November 2017 (Bl. 108 ff. Beiakte Heft 1) verwiesen.
Den Verdacht der Täuschung wies der Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2018 zurück. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers (Bl. 12 ff. Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
In der Sitzung vom 27. April 2018 entschied der Rechtswissenschaftliche Prüfungsausschuss der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten, die Klausur mit „ungenügend“ (0 Punkten) aufgrund eines Täuschungsversuchs zu bewerten.
Mit Bescheid vom 8. Mai 2018 bewertete die Beklagte die Klausur „Strafrecht II – Besonderer Teil“ mit „ungenügend“ (0 Punkte). Die Entscheidung stützte sie auf § 11 Abs. 5 Satz 1 lit. b) Zw-PO 2015, wonach infolge eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, des Mitführens oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder der Störung des Ablaufs der Prüfung (einschließlich der Unterstützung anderer Prüflinge bei Erbringung der Prüfungsleistung) dem Prüfling die Wiederholung einzelner oder mehrerer Teilprüfungen aufgegeben werden und/oder die Teilprüfung, auf die sich die Ordnungswidrigkeit beziehe, mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden könne. Es stehe zur Überzeugung des Prüfungsausschusses fest, dass der Kläger im Rahmen des Remonstrationsverfahrens seiner Klausur die Seiten 12 - 16 nachträglich hinzugefügt habe, um den Anschein zu erwecken, dass diese während der regulären Bearbeitungszeit erstellt worden seien.
Am 11. Juni 2018 erhob der Kläger die Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 4326/18. Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 6 K 4326/18 verwiesen.
Mit Schreiben vom 6. August 2021 erstattete die Beklagte bei der Staatsanwaltschaft Bonn Strafanzeige wegen Verdachts der Urkundenfälschung und/oder der Urkundenunterdrückung und aller sonstigen in Betracht kommenden Delikte gegen den Kläger.
Mit Urteil vom 15. November 2022 im Verfahren 6 K 4326/18 hob das Gericht den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2018 über die Bewertung der Klausur „Strafrecht II – Besonderer Teil“ mit 0 Punkten auf. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Sanktionierung der Klausur ließe sich nicht auf § 63 Abs. 5 Satz 4 HG NRW, § 11 Abs. 5 Satz 1 lit. b Zw-PO stützen, da die zwischen den Beteiligten streitige Manipulation der Klausurbögen im Rahmen des Remonstrationsverfahrens nicht unter den Begriff der Täuschung i.S.v. § 11 Abs. 5 Satz 1 lit. b Zw-PO falle. Der Anwendungsbereich dieser Norm sei so zu verstehen, dass von diesem nur Täuschungen bei der Erbringung der Prüfungsleistung (bis zur Abgabe der Prüfungsleistung) und nicht auch Täuschungen nach der Bewertung der Prüfungsleistung umfasst werden. Die von der Beklagten vorgenommene Anwendung ließe sich auch nicht auf § 63 Abs. 5 Satz 4 HG NRW stützen. Dieses Verständnis des Täuschungsbegriffs führe nicht dazu, dass besonders schwerwiegende Manipulationen folgenlos blieben. Es sei den Prüfern vorbehalten, über den Umfang der tatsächlich erbrachten Prüfungsleistung zu entscheiden. Zur Sanktionierung von Urkundendelikten stelle zudem das Strafgesetzbuch Verfolgungsmittel zur Verfügung.
Mit E-Mail vom 5. Dezember 2022 wandte sich das Prüfungsamt der Beklagten an Herrn Prof. S., informierte ihn über den Ausgang des Klageverfahrens und teilte ihm mit, dass nunmehr in der kommenden Sitzung ein neuer Prüfer für die vom Gericht aufgetragene „Neubewertung bzw. Bescheidung einer bereits erfolgten Bewertung“ bestellt und zugleich darüber entschieden werden müsse, was Gegenstand dieser Prüferbewertung sein solle (Klausur mit oder ohne Meinungsstreit). Daher wolle man sich bei ihm vorab erkundigen, ob er bereit wäre, sich als Prüfer für die Neubewertung bzw. Bescheidung einer bereits erfolgten Bewertung zur Verfügung zu stellen. Alternativ würde man ansonsten Herrn Prof. Dr. W. fragen.
Anschließend wandte sich das Prüfungsamt der Beklagten unter Beifügung der E-Mail vom 5. Dezember 2022 mit E-Mail vom 6. Dezember 2022 an Herrn Prof. Dr. W.. Es teilte mit, dass Herr Prof. Dr. S. zugesagt habe, die Neubewertung zu übernehmen, dieser aber sicherheitshalber im Prüfungsausschuss zur Diskussion stellen wolle, ob es wegen eines etwaigen Befangenheitsverdachts ggf. besser wäre, einen Prüfer außerhalb des Prüfungsausschussgremiums zu bestimmen. Daher frage es an, ob er bereit wäre, alternativ als Prüfer in dieser Angelegenheit zu fungieren.
Mit E-Mail vom gleichen Tage teilte Herr Prof. Dr. W. dem Prüfungsamt der Beklagten mit, dass er ggf. bereit sei, als Prüfer zu fungieren, er aber dann für die Bewertung den nachträglich ergänzten Teil nicht berücksichtigen und sich insoweit den damaligen Kenntnisstand zu eigen machen würde.
Im Anschluss an das Urteil entschied der Rechtswissenschaftliche Prüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 8. Dezember 2022, Herrn Prof. Dr. W. – unter Inkenntnissetzung des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens, da auch der ursprüngliche Prüfer Kenntnis vom Fallhintergrund gehabt habe – als Prüfer zu bestellen und mit der Neubewertung der Klausur „Strafrecht II“ des Klägers zu beauftragen. In seinem Beschluss hielt der Ausschuss fest, dass Herrn Prof. Dr. W. die Entscheidung obliege, ob die fraglichen Seiten 12 - 16 in die Bewertung miteinflössen. Eine Neubewertung durch Herrn Prof. Dr. T. sowie die damals ebenfalls an der Korrektur beteiligte Zeugin P. sowie die Korrekturassistentin Frau V. scheide aus, da ersterer zwischenzeitlich emeritiert – und zudem gesundheitlich beeinträchtigt – sei und letztere nicht mehr in einem Dienstverhältnis zur Universität stünde.
Mit E-Mail vom 22. Dezember 2022 teilte das Prüfungsamt der Beklagten Herrn Prof. Dr. W. mit, dass der Rechtswissenschaftliche Prüfungsausschuss seine Bestellung als Prüfer für die Neubewertung in seiner Sitzung vom 8. Dezember 2022 und in diesem Zusammenhang auch das Vorgehen, den nach Überzeugung des Prüfungsausschusses nachträglich eingefügten Teil (nach Seite 8 folgen die nach Auffassung des Prüfungsausschusses eingefügten Seiten 12 - 16 und dann gehe es wieder „regulär“ weiter mit Seite 9) nicht bei der Bewertung zu berücksichtigen, bestätigt habe. Abschließend übersandte es Herrn Prof. Dr. W. eine eingescannte Version der Klausur, da die Originalklausur noch bei der Staatsanwaltschaft liege, verbunden mit der Bitte, ein gesondertes Votum anzufertigen.
Mit Votum vom 9. Januar 2023 bewertete Herr Prof. Dr. W. die Klausur des Klägers mit „mangelhaft“ (3 Punkte). Zur Begründung führte er u.a. aus, dass die Bearbeitung vor allem darunter leide, dass sowohl § 244 StGB (Nagelfeile als gefährliches Werkzeug) als auch § 252 StGB übersehen und damit zentrale Problemschwerpunkte der Aufgabenstellung nicht bearbeitet worden seien. Dabei habe er die „die zu dem erstgenannten Problem nachträglich eingefügten Seiten 12 - 16 (…) bei der Korrektur nicht berücksichtigt“. Im Übrigen wird auf das Votum und die Korrekturanmerkungen (Bl. 311 ff. Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
Mit E-Mail vom 19. Januar 2023 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass der Rechtswissenschaftliche Prüfungsausschuss im Nachgang zum Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. November 2022, Az. 6 K 4326/18 in seiner Sitzung vom 8. Dezember 2022 Herrn Prof. Dr. W. als Prüfer für die Neubewertung bzw. Bescheidung der bereits erfolgten Wertung seiner Klausur Strafrecht II vom 31. Juli 2017 bestimmt habe. Zugleich übersandte sie dem Kläger das Votum sowie die Anmerkungen in der Klausurbearbeitung durch Herrn Prof. Dr. W. zur Kenntnisnahme.
Mit Schreiben vom 9. März 2023 informierte Herr Prof. Dr. C. in seiner Funktion als Vorsitzender des Rechtswissenschaftlichen Prüfungsausschusses den Kläger über die Notenbekanntgabe nach Neubewertung bzw. Bescheidung der bereits erfolgten Bewertung seiner Klausur mit „mangelhaft“ (3 Punkte) unter Verweis auf die E-Mail des Prüfungsamtes vom 19. Januar 2023. Zudem wurde dem Kläger ein Auszug des Protokolls der Prüfungsausschusssitzung vom 8. Dezember 2022 zur Kenntnisnahme übermittelt.
Der Kläger wandte sich mit E-Mail vom 13. März 2023 an das Prüfungsamt der Beklagten und bat um Zusendung einer Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. W., in der er seine Bewertungsentscheidung hinreichend begründe.
Das Prüfungsamt des Beklagten verwies den Kläger daraufhin mit E-Mail vom 15. März 2023 auf die bereits übersandte Klausur mit den Bewertungsanmerkungen und das Votum von Herrn Prof. Dr. W..
Mit Schreiben vom 29. März 2023 erhob der Kläger gegen die Neubewertung der Klausur durch Herrn Prof. Dr. W. vom 9. Januar 2023 und den zugehörigen Bewertungsbescheid des Prüfungsamtes vom 9. März 2023 Widerspruch und beantragte, dass seine Klausur von einem völlig unbeteiligten Prüfer ohne vorherige Absprachen in welcher Art und Weise auch immer mit dem Prüfungsausschuss oder dem Prüfungsamt oder den bisher Beteiligten unter Berücksichtigung der Seiten 12 - 16 neu bewertet werde und dass die Klausur dem neu zu berufenden Prüfer anonymisiert vorgelegt werde, insbesondere seien dabei das Votum auf der Rückseite von Seite 11 unkenntlich zu machen sowie das Votum von Herrn Prof. Dr. W., da es rechtswidrige Andeutungen auf die Annahme einer Täuschung bzw. einer Manipulation enthalte. Hinsichtlich der Einzelheiten der Widerspruchsbegründung wird auf den Widerspruch des Klägers (Bl. 490 ff. Beiakte Heft 1) verwiesen.
In seiner Sitzung vom 30. März 2023 lehnte der Rechtswissenschaftliche Prüfungsausschuss den vorgenannten Antrag des Klägers ab.
Das zwischenzeitlich gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren wegen Urkundenfälschung (Az. 708 Ds-223 Js 254/21-69/23) wurde durch das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 20. Juni 2023 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Klägers nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, weil das Verschulden als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht bestehe.
Am 28. Juni 2023 nahm Herr Prof. Dr. W. im Überdenkungsverfahren zum Widerspruch des Klägers Stellung. In seiner Stellungnahme führte er aus, dass er an der Bewertung der Klausur mit „mangelhaft“ (3 Punkte) festhalte. Die Einwände des Klägers gegen diese Bewertung seien aus seiner Sicht unbegründet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme (Bl. 478 f. Beiakte Heft 1) verwiesen.
In seiner Sitzung vom 28. Juni 2023 stellte der Rechtswissenschaftliche Prüfungsausschuss durch Beschluss einstimmig fest, dass die sachlich-fachliche Bewertung durch den Prüfer nicht zu beanstanden und im Übrigen keine Verletzung des prüfungsspezifischen Wertungsspielraums ersichtlich sei. Die angegriffene Bewertung mit 3 Punkten vom 9. Januar 2023 sei rechtmäßig und daher nicht abzuändern. Der angegriffene Bewertungsbescheid vom 9. März 2023 beruhe dementsprechend nicht auf einer fehlerhaften Bewertung und sei rechtmäßig, sodass der Prüfungsausschuss den Widerspruch als zulässig, aber unbegründet zurückweise.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2023 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid (Bl. 463 ff. Beiakte Heft 1) verwiesen.
Zum Widerspruchsbescheid nahm der Kläger in diversen Schreiben gegenüber der Beklagten Stellung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Schreiben des Klägers (Bl. 571 ff. Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
Der Kläger hat am 15. August 2023 die vorliegende Klage erhoben.
Zu deren Begründung vertieft der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 2. Februar 2024 (Bl. 60 ff. GA), 19. Februar 2024 (Bl. 97 ff. GA), 22. Februar 2024 (Bl. 108 f. GA), 26. Februar 2024 (Bl. 112 ff. GA und Bl. 120 ff. GA), 4. März 2024 (Bl. 127 ff. GA und Bl. 127 ff. GA), 5. März 2024 (Bl. 132 GA), 8. März 2024 (Bl. 177 ff. GA), 14. März 2024 (Bl. 203 ff. GA), 10. April 2024 (B. 222 ff. GA), 14. April 2024 (Bl. 227 ff. GA, Bl. 232 ff. GA sowie Bl. 243 ff. GA) und vom 19. April 2024 (Bl. 565 ff. GA) nebst Anlagen Bezug genommen.
Am 24. Oktober 2023 hat der Kläger zudem um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2023 (6 L 2139/23) hat die Kammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten und des Beschlusses wird auf die Gerichtsakte 6 L 2139/23 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 9. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2023 zu verpflichten, seine Aufsichtsarbeit im Fach „Strafrecht II“ vom 31. Juli 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf die umfänglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie auf die ausführlichen Äußerungen der erkennenden Kammer im Beschluss vom 13. Dezember 2023 im vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter dem Aktenzeichen 6 L 2139/23. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 16. Februar 2024 (Bl. 86 ff. GA) und vom 6. März 2024 (Bl. 135 ff. GA) nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P., A. und X.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23. April 2024 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der vorausgegangenen Verfahren 6 K 4326/18 und 6 L 2139/23 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2024 abschließend über die Sache entscheiden. Insbesondere bestand keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung in Ansehung der vom Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wieder zu eröffnen. Dabei kann hier offen bleiben, ob eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bereits ausgeschlossen ist, weil bereits vor Eingang der nachgereichten Schreiben des Klägers der von den Richtern unterschriebene Tenor des Urteils der Geschäftsstelle übergeben worden ist und deshalb eine Bindungswirkung eingetreten ist.
Vgl. zum Meinungsstand eingehend: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 6. März 2015 – 6 B 41.14 –, juris, Rn. 6 m.w.N.
Denn die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegen nicht vor. Ob es die mündliche Verhandlung wiedereröffnen will, steht grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt werden kann oder nur so die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfüllt werden kann, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Nachgelassene oder nachgereichte Schriftsätze erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will. Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2015 – 6 B 41.14 –, juris, Rn. 10 m.w.N.
Gemessen daran ist die Kammer nicht gehalten, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Denn der Inhalt der nachgereichten Schriftsätze des Klägers erschöpft sich – neben der Wiederholung bereits zuvor erfolgten schriftsätzlichen oder mündlichen Vortrags – in einer Würdigung des Ganges der mündlichen Verhandlung aus Sicht des Klägers, in der Bewertung der Zeugenaussagen durch den Kläger und eingehenden Ausführungen zu einer Beweislastumkehr infolge der Entheftung des streitgegenständlichen Klausurexemplars durch Mitarbeiter der Beklagten. Nichts von dem gibt der Kammer Anlass, eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu beschließen. Insbesondere ist den Schreiben nicht substantiell neues Vorbringen zu entnehmen. Auf die vom Kläger breit erörterte Frage einer Beweislastumkehr kommt es hier schon nicht an, nachdem die Kammer vorliegend keine Beweislastentscheidung getroffen hat, sondern aufgrund seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugungsgewissheit entscheidet (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein non liquet, dessen Feststellung zu einer Entscheidung der Kammer nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast führt, liegt gerade nicht vor. Sofern der Kläger nunmehr doch nicht auf eine Vernehmung der vorsorglich geladenen Zeugen V. und M. verzichten möchte, bleibt festzuhalten, dass er die seitens des Gerichts mehrfach angesprochene Möglichkeit, einen förmlichen Beweisantrag zu stellen, bis zuletzt nicht ergriffen hat. Eine Antwort auf die Frage, welche konkreten Beweistatsachen durch die Vernehmung der Zeugen hätten nachgewiesen werden sollen, bleibt der Kläger auch in seinen nachgereichten Schreiben schuldig.
Eine Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung folgt ferner nicht daraus, dass der Kläger mit seinem auf den 19. April 2024 datierten, allerdings offensichtlich im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 23. April 2024 gefertigten und versandten Schreiben seine „Zustimmung zu der (...) Antragsverkürzung widerrufen“ hat. Unabhängig davon, dass es sich bei einigen der in Bezug genommenen Anträge ohnehin um bloße Modalitäten der begehrten und beantragten Neubewertung handelt, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung seitens des Klägers, warum er nunmehr doch weitere Anträge stellen möchte, obwohl er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich sein Klagebegehren auf die – einzig sachdienliche – Neubewertung beschränkt hat.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Aufsichtsarbeit im Fach „Strafrecht II“ vom 31. Juli 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewertet wird, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Bescheid der Beklagten vom 9. März 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Prüfungsentscheidungen sind verwaltungsgerichtlich nur in beschränktem Umfang überprüfbar. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen verpflichten Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) die Gerichte, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemeingültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass auch in juristischen Prüfungen zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht wirkungsvolle Hinweise gibt.
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – u.a., juris, Rn. 37 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. März 1994 – 22 A 201/93 –, juris, Rn. 5 ff. m.w.N.
Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) – notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – (weiter) aufzuklären ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, gerichtlich voll überprüfbar sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 – 6 C 9.95 –, juris, Rn. 39, und Beschluss vom 17. Dezember 1997 – 6 B 55.97 –, juris, Rn. 3 ff.
Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Neubewertung seiner Aufsichtsarbeit im Fach „Strafrecht II“ vom 31. Juli 2017.
I. Ein Anspruch des Klägers auf Neubewertung der streitgegenständlichen Aufsichtsarbeit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass Herr Prof. Dr. W. von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre, indem er die Seiten 12 - 16 nicht zu der am Ende der Bearbeitungszeit abgegebenen Prüfungsleistung zählt.
Entgegen der Auffassung des Klägers war es Herrn Prof. Dr. W. zunächst nicht aufgrund des Urteils der Kammer vom 15. November 2022 im Verfahren 6 K 4326/18 verwehrt, die Seiten 12 - 16 als „nachträglich eingefügt“ und „nicht innerhalb der Prüfungszeit erbracht“ zu behandeln.
In dem Urteil hat die Kammer ausgeführt, dass die zwischen den Beteiligten streitige Manipulation der Klausurbögen bei der Remonstration nicht auf der Grundlage von § 63 Abs. 5 Satz 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG NRW –), § 11 Abs. 5 Satz 1 lit. b) Zw-PO 2015 als Täuschungsversuch bewertet werden kann, da der Anwendungsbereich der Norm so zu verstehen sei, dass von diesem nur Täuschungen bei der Erbringung der Prüfungsleistung (bis zur Abgabe der Prüfungsleistung) und nicht auch Täuschungen nach der Bewertung der Prüfungsleistung umfasst werden. Ferner hat die Kammer in der Entscheidung herausgestellt, dass das dargestellte Verständnis des Täuschungsbegriffs entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu führe, dass besonders schwerwiegende Manipulationen folgenlos blieben, sondern es den Prüfern vorbehalten sei, über den Umfang der tatsächlich erbrachten Prüfungsleistung zu entscheiden.
Demzufolge kann die streitige Manipulation nach den Regelungen der seinerzeitigen Prüfungsordnung zwar nicht als Täuschungsversuch bewertet werden. Hieraus folgt entgegen der Ansicht des Klägers aber keine Verpflichtung, die Seiten 12 - 16 bei einer nunmehrigen Bewertung der Prüfungsleistung einzubeziehen. Vielmehr oblag es dem nunmehr als Prüfer bestellten Herrn Prof. Dr. W., vor der seinem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum unterfallenden Bewertung der Prüfungsleistung zunächst über den Umfang der Prüfungsleistung zu entscheiden und damit zu bewerten, ob die Seiten 12 - 16 am Ende der Bearbeitungszeit mit den übrigen Seiten der Klausur zur Bewertung abgegeben wurden.
Um dem nachträglich anstelle des pensionierten und gesundheitlich beeinträchtigten Herrn Prof. Dr. T. als Prüfer bestellten Herrn Prof. Dr. W. eine solche Entscheidung überhaupt zu ermöglichen, war es unter Berücksichtigung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit auch geboten, diesen über den Verlauf des Prüfungsverfahrens in Kenntnis zu setzen und ihm die bisherigen Korrekturanmerkungen und die von der Zeugin P. verfasste Stellungnahme des Lehrstuhls von Herrn Prof. Dr. T. zur Verfügung zu stellen. Denn ohne die Kenntnis der näheren Umstände betreffend den genauen Umfang der Prüfungsleistung des Klägers wäre es dem Prüfer schon nicht möglich gewesen, die oben dargestellte Entscheidung sachgerecht zu treffen. Das Monitum des Klägers, der Prüfer hätte nicht über die Vorgeschichte der Klausur informiert werden dürfen, wäre der vorliegenden Problematik nicht gerecht geworden. Ein mit den näheren Einzelheiten des Zustandekommens der Klausur nicht vertrauter Prüfer hätte die Zugehörigkeit der Seiten 12 - 16 zur Klausur womöglich überhaupt nicht in Zweifel gezogen, obwohl es eine für den Prüfer verbindliche Vorgabe (wie z.B. eine gerichtliche Entscheidung zu dieser Frage) seinerzeit nicht gab. Den Prüfer nicht umfassend zu informieren hieße, an seiner Stelle die Entscheidung über die Zugehörigkeit der Seiten 12 - 16 zur Prüfungsleistung im Sinne des Klägers zu treffen. Diesen Eingriff in die Kompetenz des Prüfers hat die Beklagte aber gerade nicht vorgenommen. Ein solcher liegt auch nicht darin, dass der Prüfungsausschuss im Zuge der Prüferbestellung seine Sicht der Dinge an den Prüfer übermittelt hat.
Denn es ist schon nicht erkennbar, dass Herr Prof. Dr. W. keine eigenständige Entscheidung über den Umfang der Prüfungsleistung des Klägers getroffen hätte und lediglich die Wertung des Prüfungsausschusses, die Seiten 12 - 16 seien erst nachträglich eingefügt worden, übernommen hätte und bereits im Vorfeld darauf festgelegt gewesen wäre, die Seiten 12 - 16 keiner Bewertung zu unterziehen. Vielmehr hat Herr Prof. Dr. W. auf den Widerspruch des Klägers jedenfalls im Rahmen seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren vom 28. Juni 2023 (Bl. 478 f. Beiakte Heft 1) ausführlich unter Anführung von Indizien erläutert, dass er die Seiten 12 - 16 bei der Korrektur nicht berücksichtigt habe, da sie nach seiner Überzeugung nachträglich eingefügt worden seien und daher nicht als während der für die Klausur vorgesehenen Bearbeitungszeit erbrachte Prüfungsleistung anzusehen seien.
So hat Herr Prof. Dr. W. ausgeführt, aus seiner Sicht ließen die Umstände der Remonstration, wie sie von der ihm persönlich als zuverlässig bekannten wissenschaftlichen Mitarbeiterin, der Zeugin P., beschrieben worden seien, und der äußere Eindruck der Klausur eine nachträgliche Ergänzung der Seiten 12 - 16 als so naheliegend erscheinen, dass er keine Zweifel an den diesbezüglichen Feststellungen des Prüfungsausschusses habe. Dafür spreche aus seiner Sicht insbesondere die Verortung der Prüfung des § 244 StGB, die im Rahmen des § 242 StGB nach der Schuld erfolge, obwohl erkannt werde, dass es sich um einen eigenständigen Tatbestand handele; auch der Hinweis auf die Verwirklichung des Grunddelikts (§ 242 StGB) wäre bei einer Prüfung im Rahmen des § 242 StGB entbehrlich (vgl. S. 12). Diese Inkonsistenzen ließen sich aus seiner Sicht nur damit erklären, dass diese Passagen nachträglich ergänzt worden seien. Soweit der Kläger in seinen im Nachgang zur mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätzen meint, die Argumentation mit dem Prüfungsaufbau von Herrn Prof. Dr. W. sei widersprüchlich, weil Herr Prof. Dr. W. den von ihm gewählten Prüfungsaufbau in gleichgelagerten Fällen in seinen Lösungen selbst verwende, ist dies bereits unzutreffend. Denn in den vom Kläger eingereichten Lösungsvorschlägen wird § 244 StGB schon nicht – wie in der streitgegenständlichen Klausurbearbeitung des Klägers – im Rahmen des § 242 StGB, sondern als eigenständiger Tatbestand geprüft. Unabhängig davon kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, die vom Prüfer zur Bestimmung des Umfangs der Prüfungsleistung gegebene Begründung sei nicht überzeugend. Denn auch wenn der Prüfer gehalten ist, sich über dem Umfang der Prüfungsleistung Gewissheit zu verschaffen, ist die Frage, ob er Teile der ihm vorliegenden Prüfungsleistung zur Recht oder zu Unrecht nicht berücksichtigt hat, gerichtlich voll überprüfbar (s. dazu gleich).
Darüber hinaus ist der vom Kläger angeführte Bewertungsfehler nicht gegeben.
So geht ein Prüfer von einem zutreffenden Sachverhalt aus, wenn er die Prüfungsaufgabe und die darauf bezogene Prüfungsleistung vollständig und richtig zur Kenntnis nimmt und in seine Erwägungen einbezieht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 – 6 C 12.92 –, juris, Rn. 23.
Im Umkehrschluss liegt ein Bewertungsfehler vor, wenn der Prüfer die Prüfungsleistung nicht vollständig zur Kenntnis nimmt und dementsprechend seine Prüfungsbewertung auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage basiert. Nach den oben dargestellten Grundsätzen unterfällt die Frage der vollständigen Erfassung der Prüfungsleistung nicht dem prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum und ist dementsprechend uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar.
Ausgehend davon steht zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der vom Kläger angeführte Bewertungsfehler nicht vorliegt, weil die Seiten 12 - 16 nicht am Ende der Bearbeitungszeit zusammen mit den anderen Klausurseiten zur Bewertung durch Herrn Prof. Dr. T. abgegeben worden sind.
Hierfür spricht bereits das auf der Rückseite von Seite 11 befindliche Votum der Korrekturassistentin V. aus dem ursprünglichen Bewertungsvorgang. In dieser führt Frau V. aus, das Hauptproblem der Klausur des Klägers sei, dass er die Schwerpunkte verkenne und wichtige Delikte nicht prüfe. Hierzu gehöre § 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB samt dem Meinungsstreit, ob es sich bei der Feile um ein gefährliches Werkzeug handele. Angesichts dieser einschlägigen Kritik im Klausurvotum ist es schon nicht nachvollziehbar, dass in der im Rahmen des Remonstrationsverfahrens eingereichten Klausurbearbeitung dieser als fehlend monierte Meinungsstreit nunmehr in einem Umfang von fünf Seiten (Seiten 12 - 16) enthalten ist. Mit Blick auf den Umfang der Darstellung, die nahezu ein Drittel der Gesamtarbeit ausmachen würde, ist es im Ausgangspunkt bereits unwahrscheinlich, dass die Korrekturassistentin V. diese schlichtweg – sei es im Wege einer kognitiven Dissonanz – übersehen haben soll. Hinzukommt, dass die Darstellung dieses Klausurschwerpunktes auch inhaltlich nach den nachvollziehbaren Schilderungen der Beklagten besonders gelungen ist und sich von den übrigen Klausuren derart positiv abhebt, dass es noch weniger vorstellbar erscheint, dass gerade diese herausstechende Abhandlung eines der Klausurschwerpunkte bei der Votierung übersehen worden sein soll.
Darüber hinaus wurde die Klausurbearbeitung des Klägers anschließend auch noch von der Zeugin P. und Herr Prof. Dr. T. gelesen und bewertet, woraufhin letzterer die Bewertung von 2 auf 3 Punkte angehoben hat.
Zur Überzeugung der Kammer ist es ausgeschlossen, dass gleich drei mit der Klausurbewertung befassten Personen eine sich über fünf Seiten erstreckende und qualitativ besonders gelungene Darstellung des Meinungsstreits zum gefährlichen Werkzeug, bei dem es sich um einen Schwerpunkt der Klausur handelte, übersehen haben könnten.
Gegen ein bloßes Übersehen der Darstellung durch ein Überblättern spricht zudem, dass sich auf den Seiten 12 - 16 durchgängig Häkchen am Rand befinden. Denn hätte einer der insgesamt drei mit der Klausurbewertung befassten Personen die Darstellung des Klägers gelesen, die eine besonders gute Darstellung des gesamten Klausurdurchgangs gewesen wäre, und hätte diese daher mit Häkchen versehen, ist es überaus unwahrscheinlich, dass dies bei der Bewertung der Klausur im Klausurvotum schlussendlich nicht nur vergessen, sondern auch derart bemängelt worden wäre, dass die Klausur mit mangelhaft bewertet wurde. Gerade weil es sich um einen für die Klausurnote maßgeblichen, expliziten Kritikpunkt an der Arbeit des Klägers handelte, kann nicht angenommen werden, dass drei Personen, die das Prüfervotum verfasst bzw. sich zu eigen gemacht oder überprüft haben, allesamt eine Darstellung in dem vorgenannten Umfang und der erwähnten Güte übersehen.
Dass die vom Kläger nach Ende der Bearbeitungszeit zur Bewertung abgegebene Klausurbearbeitung – entgegen der Mutmaßung des Klägers – anschließend auch noch von Herrn Prof. Dr. T. und der Zeugin P. gelesen und bewertet worden ist, steht zur Überzeugung des Gerichts nach der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme fest.
Denn die Klausur des Klägers wurde auf der Rückseite von Seite 11 sowohl von der Korrekturassistentin V. als auch von Herrn Prof. Dr. T. und der Zeugin P. unterschrieben. Bereits die dort befindlichen Unterschriften sprechen für eine auch durch Herr Prof. Dr. T. und die Zeugin P. erfolgte Bewertung der klägerischen Klausurbearbeitung. Aus Sicht der Kammer ist die Annahme, Herr Prof. Dr. T. und die Zeugin P. hätten das Votum der Korrekturassistentin V. lediglich unterschrieben, ohne sich die Prüfungsleistung selbst anzuschauen, äußerst lebensfremd. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der durch Herrn Prof. Dr. T. erfolgten Notenheraufsetzung. Weiterhin haben Herr Prof. Dr. T. und die Zeugin P. schon gegenüber der Beklagten versichert, die Klausurbearbeitung des Klägers selbst gelesen und bewertet zu haben. Diese Einschätzung wird durch die Aussage der Zeugin P. zum generellen Ablauf von Korrektur am Lehrstuhl von Herrn Prof. Dr. T. und zum Ablauf der Korrektur der streitgegenständlichen Aufsichtsarbeit bekräftigt.
Nach der Erklärung der Zeugin P. wurden die zu bewertenden Klausuren am Lehrstuhl von Herrn Prof. Dr. T. zunächst in Päckchen von max. 50 Klausuren an Korrekturassistenten zur Vorkorrektur gegeben. Nach Rückgabe an den Lehrstuhl seien diese vorkorrigierten Klausuren dann in die Kategorien „nicht bestanden“, „bestanden“ und „besonders gute Arbeiten“ sortiert und auf die wissenschaftlichen Mitarbeiter des Lehrstuhls verteilt worden. Herr Prof. Dr. T. habe sich jedoch vorbehalten, die nicht bestandenen sowie die besonders guten Arbeiten selbst anzuschauen. Falls eine Arbeit weiterhin mit „nicht bestanden“ bewertet worden sei, habe sich zusätzlich ein wissenschaftlicher Mitarbeiter die Bewertung noch einmal angeschaut und auf Plausibilität geprüft sowie dann die Arbeit unterzeichnet. Im Fall des Klägers sei es so gewesen, dass Herr Prof. Dr. T. die Klausur auf drei Punkte hochgesetzt habe. Mit Blick auf diese Notenheraufsetzung halte sie es nach ihrer Kenntnis von Herrn Prof. Dr. T. als gewissenhaften Menschen für ausgeschlossen, dass dieser das Votum lediglich unterschrieben habe ohne sich die Klausur anzuschauen.
Für die Annahme des Klägers, Herr Prof. Dr. T. habe lediglich das Votum der Korrekturassistentin unterschrieben, spricht ferner nicht, dass Herr Prof. Dr. T. der Klausurbearbeitung keine eigenen Anmerkungen hinzugefügt hat. Denn nach der Erfahrung der Zeugin P. hat Herr Prof. Dr. T. bei seinen Korrekturen üblicherweise lediglich Fehler im Votum verbessert, dem Votum aber keine eigene Begründung hinzugefügt. Er habe auch nur selten Randbemerkungen gemacht. Sie selbst könne sich nur an Fällen von besonders guten Arbeiten erinnern, wo dies mal der Fall gewesen sei. Dass diese Angaben zum Korrekturverhalten von Herrn Prof. Dr. T. zutreffen, ergibt sich auch aus einem Vergleich mit der Korrektur der Klausur des Klägers vom 14. Februar 2017, die nach Durchsicht der Klausur durch die Zeugin P. im Termin zur mündlichen Verhandlung ebenfalls keine eigenen Anmerkungen von Herrn Prof. Dr. T. enthält. Die Kammer hat insbesondere keinen Anlass, an den diese Klausur bezüglichen Angaben der Zeugin P. zu zweifeln, nachdem diese mit der Handschrift ihres früheren Vorgesetzten vertraut ist und das damalige Klausurvotum ebenfalls neben dem Kürzel der Korrekturassistenz die Unterschriften von Herrn Prof. Dr. T. und der Zeugin P. trägt.
Überdies hat die Zeugin P. bekundet, ihre Unterschrift auf der Rückseite der Seite 11 der streitgegenständlichen Klausur besage, dass sie die Klausur in der Hand gehabt habe, sie durchgesehen, die Bewertung und die Punktevergabe auf Plausibilität überprüft habe und damit einverstanden gewesen sei. Etwas anderes lässt sich auch der von der Zeugin P. verfassten Stellungnahme des Lehrstuhls vom 9. November 2017 nicht entnehmen. Es ist zwar zutreffend, dass die Zeugin P. darin lediglich ausgeführt hat, Frau V. und Herr Prof. Dr. T. hätten die Arbeit gelesen und bewertet und ein massiver Fehler von gleich zwei Personen bei der Korrektur der Arbeit sei unwahrscheinlich. Hieraus ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers jedoch nicht ohne Weiteres, dass die Zeugin P. die Arbeit des Klägers nicht ebenfalls durchgesehen und die Bewertung der zuvor bei der Korrektur involvierten Personen überprüft hat.
Das Gericht zweifelt weder an der Glaubhaftigkeit der Aussage noch an der Glaubwürdigkeit der Zeugin P.. Die vermeintlichen Widersprüche in ihren Angaben teilt die Kammer im Gegensatz zum Kläger nicht. Dabei bleibt zunächst festzuhalten, dass es für Darstellung des Klägers, die Zeugin sage hinsichtlich eines Zusammentreffens im Nachgang zur Abholung der Klausur am 9. Oktober 2017 die Unwahrheit, keine belastbaren Anhaltspunkte gibt. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht neben anderem auch der Umstand, dass die Zeugin gerade bei zentralen Punkten ihrer Aussage nicht verschweigt, dass theoretisch auch ein anderer Ablauf möglich gewesen sei. So gibt sie auf die Frage, ob sie es für möglich halte, die Seiten 12 – 16 übersehen zu haben, an, nicht unfehlbar zu sein und es nicht 100 %-ig ausschließen zu können, auch wenn sie es für unwahrscheinlich halte. Hinsichtlich des Korrektur- und Bewertungsvorgangs durch Herrn Prof. Dr. T. fügt sie hinzu, bei dem eigentlichen Vorgang der Erfassung der Prüfungsleistung Herrn Prof. Dr. T. nicht gesehen zu haben. Soweit ihre Aussagen demnach auf eigenen Schlussfolgerungen beruhen, legt sie dies offen. Erinnerungslücken benennt die Zeugin ebenso ohne Umschweife wie den Rückgriff auf Erinnerungsstützen oder Maßnahmen zur Rekonstruktion früherer Vorgänge. Unter Glaubwürdigkeitsaspekten ist für die Kammer kein auch nur ansatzweise nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum die Zeugin hinsichtlich der Abläufe der Klausurkorrektur generell und des Geschehens um die Arbeit des Klägers die Unwahrheit sagen sollte. Die Zeugin hat ihr Studium und ihre universitäre Laufbahn längst abgeschlossen, arbeitet im Staatsdienst und steht zu den damaligen Vorkommnissen heute in keiner irgendwie erkennbaren Beziehung. Als wissenschaftliche Mitarbeiterin war sie weder bei der damaligen erstmaligen Korrektur noch bei der Remonstration die Hauptverantwortliche. Angesichts des Zeitablaufs und des mit einer Falschaussage verbundenen Risikos nicht nur für die Karriere der Zeugin in ihrer Beamtenlaufbahn spricht schon im Ansatz nichts dafür, die Zeugin könne durch eine unwahre Bekundung eigenes Fehlverhalten verdecken wollen. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass die Zeugin ein Interesse daran haben sollte, dem Kläger durch eine unwahre Darstellung der Vorgänge zu schaden. Im Gegensatz zum Kläger kann und dürfte ihr der Ausgang des Verfahrens egal sein.
Diese Überzeugung des Gerichts vermochte der Kläger nicht damit in Zweifel zu ziehen, dass ihm die streitige Manipulation in zeitlicher und logistischer Hinsicht schon gar nicht möglich gewesen sei. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es weder Aufgabe der Prüfungsbehörde noch des Gerichts ist, die genaue Vorgehensweise des Klägers bei der nachträglichen Einfügung der Seiten 12 - 16 aufzuklären. Allenfalls mag verlangt werden, dass das hier gefundene Ergebnis, wonach die Seiten 12 - 16 nicht bei der ursprünglichen Korrektur der Klausur vorlagen und nachträglich eingefügt worden sein müssen, anhand eines plausibel erscheinenden Geschehensablaufes nachvollziehbar sein muss.
So wohl OVG NRW, Urteil vom 13. März 2023 – 14 A 1718/22 –, juris, Rn. 33.
Dies ist hier indes trotz der Darstellung des Klägers der Fall. Insoweit hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, er habe sich am 9. Oktober 2017 mit zwei Kommilitonen, der Zeugin A. und dem Zeugen X., in der Cafeteria des Juridicums aufgehalten, habe dann seine Originalklausur am Lehrstuhl abgeholt und sei anschließend wieder zu seinen Kommilitonen in die Cafeteria gegangen, wo er diesen seine Klausur gezeigt habe.
Dies konnten die Zeugen A. und X. jedoch nicht bestätigen. Vielmehr sind ihre Aussagen unergiebig. So konnten sich beide Zeugen weder an das konkrete Datum noch daran erinnern, sich vor der Abholung der Klausur durch den Kläger am Lehrstuhl bereits mit dem Kläger in der Cafeteria aufgehalten zu haben. Auch der Kläger selbst konnte keine Angaben dazu machen, um wie viel Uhr er die Klausur beim Lehrstuhl abgeholt hat. Insofern vermag der Kläger das Zeitfenster, in welchem sich die Klausur nach deren Abholung beim Lehrstuhl in seinen Händen befand und einer Manipulation durch ihn grundsätzlich zugänglich gewesen wäre, nicht nennenswert einzugrenzen, sodass sich ein Ausschluss der zeitlichen Machbarkeit der streitigen Manipulation innerhalb dieses Zeitfensters nicht erkennen lässt.
Des Weiteren ist es äußerst zweifelhaft, dass sich die Aussagen der Zeugen A. und X. überhaupt auf den 9. Oktober 2017, an dem der Kläger seine Klausur beim Lehrstuhl abgeholt hat, und die streitgegenständliche Klausur beziehen. Denn nach der Aussage der Zeugin A. will sie an dem Tag ihre eigene Klausur in einem Hörsaal abgeholt haben. Tatsächlich gab es nach den Angaben der Beklagten für diese Klausur jedoch gar keinen zentralen Abholtermin in einem Hörsaal. Darüber hinaus vermochte sich die Zeugin A. nicht daran erinnern, ob sie sich die Klausur des Klägers damals angeschaut habe oder dessen Rüge hinsichtlich der Bewertung hätte bestätigen können. Demgegenüber war sich der Zeuge X. „ganz sicher“, die Rüge des Klägers an der Bewertung seiner Klausur habe sich darauf bezogen, dass er die Strafbarkeit eines Tatbeteiligten nicht geprüft habe, obwohl dies der Fall gewesen sei. Da bei der streitgegenständlichen Klausur nur die Strafbarkeit einer einzigen Person, nämlich die Strafbarkeit des A, zu prüfen gewesen ist, handelte es sich bei der Klausur, die der Zeuge X. vom Kläger am beschriebenen Tag gezeigt bekommen hat, ganz offensichtlich nicht um die streitgegenständliche Aufsichtsarbeit vom 31. Juli 2017. Vielmehr dürfte es sich dabei um die Klausur „Strafrecht – Allgemeiner Teil“ aus dem Sommersemester 2016 gehandelt haben, bei der der Kläger gerade mit der Begründung, er habe entgegen des Klausurvotums die Strafbarkeit einer dritten Person geprüft, remonstriert hat. Die Aussage des Zeugen X. ist auch glaubhaft. So hat der Zeuge detailreich geschildert, er könne sich noch ziemlich genau an die Klausur erinnern, weil die nach „Kraut und Rüben“ aussah, da der Kläger unterschiedliche Stifte benutzt hatte und die angesprochene Prüfung auf einer anderen Seite erfolgt war.
Mit Blick auf das Vorstehende ist es ferner ohne Belang, dass die Zeugen A. und X. ausgesagt haben, der Kläger sei an jenem Tag anschließend noch einmal für eine halbe Stunde bis max. eine Stunde zum Lehrstuhl gegangen und habe, so der Zeuge X., mit der Zeugin P. gesprochen. Ohnehin ist es mit Blick darauf, dass das Zeitfenster, in dem Kläger die Klausur nach der Abholung in seinen Händen hielt, offen geblieben ist, nicht entscheidungserheblich, ob es am 9. Oktober 2017 überhaupt zu einem weiteren Treffen mit der Zeugin P. gekommen ist. Allerdings ist es für die Kammer nicht im Ansatz nachvollziehbar, warum der Kläger dieses Treffen erstmalig einige Jahre später in seiner Widerspruchsbegründung vom 29. März 2023 überhaupt erwähnt hat und sich nunmehr an Details dieses Gespräch erinnern will. Hinzukommt, dass die Zeugen den Kläger zu diesem angeblichen Treffen nicht begleitet haben, sondern sich ihrerseits nur auf die Angaben des Klägers selbst stützen können.
Die für den Kläger demnach während eines nicht weiter eingrenzbaren Zeitraums bestehende Möglichkeit, das ursprüngliche Klausurexemplar um die Seiten 12 - 16 zu erweitern, stellt einen plausibel erscheinenden Geschehensablauf dar, ohne dass hier geklärt werden müsste, ob und inwieweit die Darstellung des nachträglich eingefügten Klausurschwerpunkts bereits vorbereitet war und welche konkreten Handlungen der Kläger nach der Abholung der Klausur bis zu deren erneuter Einreichung beim Lehrstuhl noch vornehmen musste.
II. Ferner greifen die vom Kläger erhobenen Rügen in Bezug auf die Bewertung seiner Klausur Strafrecht II durch Herrn Prof. Dr. W. nicht durch.
Soweit der Kläger in Bezug auf die Korrekturanmerkung von Prof. Dr. W. auf Seite 4, dass sich die Formulierung des Antragstellers „A hatte „von vornherein geplant“ Sachen aus dem Markt zu entwenden“ allein auf das Parfum beziehe, zunächst meint, A hätte auch zwei oder drei Flaschen Parfum für seine Freundin einstecken können, dringt er damit nicht durch. Insoweit hat Prof. Dr. W. im Überdenkungsverfahren seine Kritik dahingehend konkretisiert, dass die Annahme eines allgemein auf „Sachen“ bezogenen Wegnahmevorsatzes in mehrfacher Hinsicht ungenau sei, weil sich der Vorsatz des A bei der Planung der Tat zum einen allein auf das Parfum und nicht auf die Nagelfeile bezogen habe und zum anderen der für den Vorsatz maßgebliche Zeitpunkt verkannt werde. Diese Prüferkritik ist von dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum gedeckt. Da der Prüfer die Ungenauigkeit der Formulierung des Klägers kritisiert, ist auch unerheblich, ob eine „Vorsatzerweiterung“ vertretbar gewesen wäre.
Da im Sachverhalt ausschließlich die Rede davon ist, dass ein Polizeibeamter, der gesehen hat, wie A aus dem Drogeriemarkt gekommen war, A anhält, als er sich wieder auf der Straße befindet und ihn auffordert, den Inhalt seiner Tasche vorzuweisen, bestanden entgegen der Ansicht des Klägers keine Anhaltspunkte für Ausführungen, ob eine Wegnahme durch Beobachtung ausgeschlossen ist.
Ferner ist die Kritik des Prüfers, der Kläger habe vor der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze des § 243 Abs. 2 StGB nicht genannt, welches Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB überhaupt in Betracht komme, nicht zu beanstanden. Denn – wie der Prüfer in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren zutreffend ausführt – besteht zu einer Prüfung der Geringwertigkeitsgrenze nur Anlass, wenn überhaupt ein Regelbeispiel in Betracht kommt.
Darüber hinaus hat der Prüfer in Bezug auf die Kritik, es fehle der Hinweis auf den Strafantrag i.S.d. § 248a StGB, in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren ausgeführt, es handele sich dabei um ein nicht gravierendes Defizit in der Bearbeitung.
III. Überdies dringt der Kläger nicht mit seinem Vortrag durch, er habe keine Möglichkeit gehabt, Einwände gegen die Bewertung bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen, um auf diese Weise ein Überdenken dieser Bewertungsleistung durch Herrn Prof. Dr. W. unter Berücksichtigung seiner Einwände zu erreichen, weil ihm die von ihm angeforderte hinreichende Bewertungsbegründung von Herrn Prof. Dr. W. vom 28. Juni 2023 nicht vor Erlass des Widerspruchsbescheides übersandt worden sei. Denn soweit es dem Kläger um die inhaltliche Bewertung geht, war es ihm ausweislich der inhaltlichen Rügen in der Widerspruchsbegründung ohne Weiteres möglich, inhaltliche Bewertungsrügen anzubringen. Sofern sich der Kläger auf die Bewertung von Herrn Prof. Dr. W., die Seiten 12 - 16 seien nachträglich eingefügt worden, bezieht, ist schon nicht erkennbar, welche weiteren Informationen der Kläger benötigte, um wirkungsvolle Rügen gegen diese Bewertung anzubringen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 8, 709, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der folgende
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000 €
festgesetzt.
Gründe
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger und in Anlehnung an Ziffer 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG –).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.