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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 17.05.2024 – 1 K 2392/21

1. Kammer · ECLI:DE:VGK:2024:0517.1K2392.21.00

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen einen vorzeitigen Besitzeinweisungsbeschluss, soweit dieser das Grundstück Gemarkung L., Flur 0, Flurstück 000 betrifft.

Die Kläger sind u.a. Eigentümer des Grundstücks Gemarkung D., Flur 0, Flurstück 00, welches an das Wegegrundstück Grundstück Gemarkung L., Flur 0, Flurstück 000 (im Folgenden: das streitbetroffene Grundstück) angrenzt. Die Kläger betreiben einen Obstbaubetrieb.

Die Bezirksregierung Köln hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2013, Az: 25.3.4-1/05, die Errichtung und den Betrieb einer Erdgasparallelleitung der Beigeladenen von Z.-Q. nach M.-O. planfestgestellt. Die planfestgestellte Erdgasparallelleitung führt über das streitbetroffene Grundstück.

Das streitbetroffene Grundstück war bis Dezember 2022 nicht im Grundbuch verzeichnet. Seitdem ist die Stadt Z. als Eigentümerin eingetragen.

Die Beigeladene ging davon aus, dass es sich bei dem ungebuchten streitbetroffenen Grundstück als Anlieger- oder Angrenzerweg teilweise um einen unselbständigen Bestandteil des Grundstücks Gemarkung D., Flur 0, Flurstück 00 handelt und daraus die Eigentümerstellung der Kläger folge. Sie unterbreitete daher den Klägern u.a. mit Schreiben vom 24. Juni 2020, 5. November 2020 und 9. November 2020 ein Angebot ihr den Besitz des streitbetroffenen Grundstücks vorbehaltlich aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Dieses Angebot lehnten die Kläger ab.

Die Beigeladene stellte unter dem 21. Januar 2021 bei dem Beklagten einen Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung zum Bau und Betrieb der planfestgestellten Erdgasparallelleitung unter anderem in das streitbetroffene Grundstück.

Der Beklagte führte am 18. März 2021 eine mündliche Verhandlung unter Anwesenheit der Kläger und Beigeladenen durch. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung bei dem Beklagten hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beigeladenen die Kläger gefragt, ob sie dort zu Protokoll geben würden, dass sie nicht Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks seien und in Aussicht gestellt, dann den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung entsprechend abzuändern. Dies haben die Kläger abgelehnt.

Mit Beschluss vom 25. März 2021, Az. N01, zugestellt am 6. April 2021, wies der Beklagte die Beigeladene zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Erdgasparallelleitung von Z.-Q. nach M.-O. mit Wirkung vom 12. April 2021 vorzeitig in den Besitz u.a. des streitbetroffenen Grundstücks ein, wobei die Besitzeinweisung auf Dauer für die Schutzstreifenfläche und vorübergehend für die Dauer der Baumaßnahmen für die Arbeitsstreifenfläche erfolgte. Sie entschied weiter u.a., dass auf dem Schutzstreifen der in Anspruch genommenen Grundstücke für die Dauer des Bestehens der Anlage keine Gebäude errichtet oder sonstige Einwirkungen, die den Bestand oder Betrieb der Anlage beeinträchtigten oder gefährden, vorgenommen werden dürfen. Hinsichtlich der Lage des Schutzstreifens und des Arbeitsstreifens auf dem streitbetroffenen Grundstück verwies sie auf die beigefügte Ablichtung eines Plans und erklärte diesen zum Bestandteil des Beschlusses. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass dem Antrag der Beigeladenen stattzugeben gewesen sei, da die Voraussetzungen des § 44b EnWG erfüllt seien. Der Planfeststellungsbeschluss sei vollziehbar. Die verfahrensbetroffenen Flächen würden für die Leitungsbaumaßnahme benötigt. Die Kläger hätten ihre privatrechtliche Zustimmung zur Überlassung des Besitzes an der verfahrensbetroffenen Fläche unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche nicht erteilt. Der sofortige Baubeginn sei geboten.

Die Kläger haben am 28. April 2021 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt (Az. 1 L 809/21). Mit Beschluss vom 17. Mai 2021 hat das Gericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.

Zur Begründung der Klage führen sie im Wesentlichen aus, dass sie weder Eigentümer noch Besitzer des streitbetroffenen Grundstücks seien. Durch die Besitzeinweisung am ungebuchten Grundstück werde ihnen eine eigentümerähnliche Stellung „aufoktroyiert“, welche Eigentümerpflichten mit sich bringe. Die Tenorierung im Besitzeinweisungsbeschluss., dass für die Dauer des Bestehens der Anlage keine Einwirkungen vorgenommen werden dürften, die den Bestand oder Betrieb der Anlage beeinträchtigen oder gefährden, würde sie auch haftbar für Einwirkungen Dritter machen. Da sie nicht Eigentümer seien, sei der Besitzeinweisungsbeschluss rechtswidrig, weshalb die Beigeladene nunmehr die bereits verlegten Rohre aus dem streitbetroffenen Grundstück zu entfernen habe.

Die Kläger beantragen,

den Besitzeinweisungsbeschluss des beklagten Landes vom 25. März 2021 (Az. N01) aufzuheben, soweit er das Grundstück Gemarkung L. Flur 0 Flurstück 000 betrifft,

und in Ergänzung des Aufhebungsantrags gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Vollzugsfolgenbeseitigung hinsichtlich der Besitzeinweisung zur Errichtung der Gasleitung dergestalt, dass diese aus dem Wegegrundstück Gemarkung L., Flur 0, Flurstück 000, entfernt wird,

sowie hilfsweise,

die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich des Grundstücks Gemarkung L., Flur 0, Flurstück 000, festzustellen gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt das beklagte Land im Wesentlichen Bezug auf sein Vorbringen im Eilverfahren.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, dass wenn die Kläger tatsächlich weder Eigentümer noch Besitzer des streitbetroffenen Grundstücks seien, sie jedenfalls nicht in eigenen Rechten i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt seien. Wenn sie hingegen doch Eigentümer oder zumindest Besitzer des streitbetroffenen Grundstücks seien, so lägen alle Voraussetzung nach § 44b EnWG vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, dem Parallelverfahren 1 K 2393/21, der zugehörigen Eilverfahren 1 L 809/21 und 1 L 810/21, sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist im Haupantrag zulässig, aber unbegründet, und im Hilfsantrag bereits unzulässig.

Der Beschluss vom 25. März 2021 ist entweder nicht rechtswidrig oder verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Besitzeinweisungsbeschluss beruht auf § 44b Abs. 1 EnWG. Nach dieser Norm hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für den Bau, die Änderung oder Betriebsänderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43 benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen (Satz 1). Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein (Satz 2). Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht (Satz 3).

Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn die Kläger Besitzer des streitbetroffenen Grundstücks sind. Zwar ist das streitbetroffene Grundstück seit Dezember 2022 nicht mehr ungebucht und die Stadt Z. als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Kläger Besitzer des streitbetroffenen Grundstücks sind oder sich jedenfalls als solche gerieren. Aus dem Eindruck der mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass das eigentliche Ziel der Kläger die Verhinderung bzw. nunmehr Beseitigung der rechtskräftig planfestgestellten Erdgasparallelleitung ist. Dies wird besonders deutlich daraus, dass die Kläger mit der Begründung nicht Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks zu sein von der Beigeladenen verlangen, die bereits verlegte Leitung wieder aus dem streitbetroffenen Grundstück zu entfernen bzw. eine solche Verpflichtung durch das Gericht beantragen.

Es kann allerdings im Ergebnis auch offenbleiben, ob es sich bei den Klägern tatsächlich um die Besitzer des streitbetroffenen Grundstücks handelt. Denn wenn die Kläger weder Besitzer noch Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks sind, dann haben sie jedenfalls deshalb keinen Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil sie dann durch den Besitzeinweisungsbeschluss nicht in eigenen Rechten verletzt sind. In eigene Eigentums- und Besitzrechte der Kläger ist in diesem Fall nicht eingegriffen und eine anderweitige Belastung durch den Besitzeinweisungsbeschluss, die zu einer Verletzung in ihren sonstigen Rechten führen könnte, ist in diesem Fall nicht erkennbar. Eine eigentümerähnliche Stellung mit Rechten und Pflichten wird den Klägern ausweislich des Tenors des Besitzeinweisungsbeschlusses erkennbar nicht „aufoktroyiert“, nur der Beigeladenen werden hierdurch Rechte zuerkannt und Pflichten auferlegt. Auch die Kosten des Besitzeinweisungsverfahrens sind der Beigeladenen auferlegt worden. Soweit der Tenor des Beschlusses es untersagt, für die Dauer des Bestehens der Anlage Gebäude zu errichten oder sonstige Einwirkungen, die den Bestand oder Betrieb der Anlage beeinträchtigen oder gefährden, vorzunehmen, richtet sich diese Untersagung erkennbar gegen die Ausübung von Eigentums- oder Besitzrechten, sodass keine Rechtsverletzung im Raum steht, wenn die Kläger tatsächlich weder Besitzer noch Eigentümer des betroffenen Grundstücks sind.

Die weiteren Voraussetzungen des § 44b EnWG sind ebenfalls erfüllt. Der Planfeststellungsbeschluss vom 30. Oktober 2013 ist vollziehbar. Da Rechtsbehelfe gegen Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen gemäß § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung haben, ist die vorzeitige Besitzeinweisung regelmäßig mit dem Eintritt der Wirksamkeit i.S.d. § 43 VwVfG zulässig; eine Nichtvollziehbarkeit der Planungsentscheidung kann sich allenfalls ergeben, wenn und solange aufgrund verwaltungsgerichtlicher Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet ist. Vollziehbarkeit ist spätestens anzunehmen, wenn die Planentscheidung unanfechtbar geworden ist.

Vgl. Missling, in: Theobald/Kühling (Hrsg.), Energierecht, Stand September 2020, EnWG § 44b Rn. 10; Vgl. Hermes, in: Britz/Heller­mann/Hermes (Hrsg.), EnWG, 3. Aufl. 2015, § 44b Rn. 5.

Vollziehbarkeit in diesem Sinne ist gegeben. Die gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30. Oktober 2013 erhobenen Klagen hat das OVG NRW mit Urteilen vom 4. September 2017 - 11 D 14/14.AK u.a. - abgewiesen; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2020 - 4 B 74.17 - zurückgewiesen.

Der sofortige Beginn von Bauarbeiten war auch geboten. Gebotenheit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Verwirklichungsinteresse des Vorhabenträgers das Ruheinteresse des Eigentümers überwiegt. Die Dringlichkeit der Bauarbeiten ist durch den Vorhabenträger plausibel darzulegen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 21 B 1378/18 -, amtlicher Umdruck S. 5.

Dazu gehört der Nachweis, dass nach der Besitzeinweisung die Inanspruchnahme der Fläche in unmittelbarer oder naher Zukunft bevorsteht, wobei auch die Verkehrsbedeutung des Vorhabens als wesentliches Indiz von Bedeutung sein kann.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 2020 - OVG 11 A 6.18 -, juris Rn. 37 m.w.N.

Gemeint ist allerdings nicht ausschließlich ein zeitliches Moment, sondern die Ausführung einer Maßnahme ist nach Abwägung der Belange der Allgemeinheit und des Betroffenen dann geboten, wenn nicht hingenommen werden kann, dass mit der Ausführung bis zum Abschluss des Enteignungsverfahrens abgewartet werden muss bzw. das Interesse des Vorhabenträgers, mit den Bauarbeiten zu beginnen, das Stillhalteinteresse des Eigentümers bzw. Besitzers überwiegt.

Hermes, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl. 2015, § 44b Rn. 7.

Nach diesem Maßstab war der Beginn der Bauarbeiten hier geboten. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung vom 29. Januar 2021, S. 9 f., und im angefochtenen Bescheid, S. 7 ff., Bezug genommen. Die Beigeladene hat nachvollziehbar dargelegt, dass eine erste Flächeninanspruchnahme ab dem 12. April 2021 durch vorbereitende Maßnahmen erforderlich ist, um eine Verzögerung der weiteren Bauablaufschritte zu verhindern.

§ 44b Abs. 1 Satz1 EnWG setzt für die Besitzeinweisung ferner voraus, dass sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz des benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Die Formulierung des Gesetzes „unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche“ zeigt, dass es nur auf die Besitzübertragung selbst ankommt, Entschädigungsfragen also ebenso wenig eine Rolle spielen sollen wie andere Voraussetzungen; verdeutlicht wird dieses Ziel auch durch § 44b Abs. 1 Satz 3 EnWG („Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht“).

Vgl. zu § 18 f Abs. 1 Satz 2 FStrG BayVGH, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 8 AS 93.40036 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 21 B 1378/18 -, amtlicher Umdruck S. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 2020 - OVG 11 A 6.18 -, juris Rn. 34.

Der Mindestinhalt einer Vereinbarung nach § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG, die dem Betroffenen angeboten werden muss, um bei seiner Weigerung die Möglichkeit einer zwangsweisen Besitzeinweisung zu eröffnen, sind also nur solche Regelungen, die den Besitzübergang gemäß § 854 Abs. 2 BGB herbeiführen. Es mag darüber hinaus in der Praxis zweckmäßig sein, auch Fragen der Haftung und der Entschädigung für Schäden, die mit der Inbesitznahme und dem Baubeginn zusammenhängen, zu regeln. Zum notwendigen Mindestinhalt einer Vereinbarung nach § 44b Abs. 1 Satz1 EnWG gehört dies aber nicht.

Vgl. zu § 18f Abs. 1 und 5 FStrG BayVGH, Beschluss vom 26. Mai 1993 - 8 AS 93.40036 -, juris Rn. 14.

Auch diese Voraussetzung liegt vor. Die Kläger sind von der Beigeladenen gebeten worden, eine Bauerlaubnis unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu erteilen. Hinsichtlich des hier allein streitbetroffenen Grundstücks haben sie im Rahmen des Besitzeinweisungsverfahren ausdrücklich erklärt, dass sie sich aufgrund der ungeklärten Eigentumslage nicht in der Lage sähen, der Beigeladenen den Besitz hieran zu verschaffen.

Soweit die Kläger „in Ergänzung des Aufhebungsantrags gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Vollzugsfolgenbeseitigung hinsichtlich der Besitzeinweisung zur Errichtung der Gasleitung dergestalt, dass diese aus dem Wegegrundstück Gemarkung L., Flur 0, Flurstück 000, entfernt wird“ beantragen, wäre die begehrte Entfernung der Gasleitung aus dem streitbefangenen Grundstück schon nicht von einem etwaigen Anspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO umfasst. Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Die Rückgängigmachung eines Besitzeinweisungsbeschlusses würde sich jedoch auf die Wiedereinräumung des Besitzes an dem streitbetroffenen Grundstück beschränken. Denn die Wirkung des Besitzeinweisungsbeschlusses war, die Beigeladene in den Besitz an dem Grundstück einzuweisen. Ein etwaiger Anspruch gegenüber der Beigeladenen auf Entfernung der während des Besitzes an dem Grundstück verlegten Leitungsrohre dürfte zivilrechtlicher Natur sein und vom dinglich Berechtigten unmittelbar gegenüber der Beigeladenen geltend zu machen. Im Übrigen scheidet vorliegend ein Ausspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO schon deshalb aus, weil der Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO - wie dargestellt - ohne Erfolg bleibt.

Der hilfsweise Fortsetzungsfeststellungsantrag ist - unabhängig von der Frage, ob sich der Beschluss überhaupt teilweise erledigt hat - bereits deshalb unzulässig, da ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht vorliegt. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches berechtigtes Interesse haben die Kläger weder selbst dargelegt, noch ist es sonst erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da diese durch Stellung eines Sachantrags auch ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,00 €

festgesetzt.

Gründe

Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.