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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 04.06.2024 – 2 K 1290/21
2. Kammer · ECLI:DE:VGK:2024:0604.2K1290.21.00
T a t b e s t a n d:
Die Klägerin ist seit dem Jahre 2013 Eigentümerin des mit einer Werkhalle bebauten Grundstücks G01, Flur 0, Flurstück 000 (G.-straße 00 in X.)
Der Beklagte untersagte der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 05.01.2017 die Nutzung dieses Grundstücks als Lager- /Abstellplatz für Baumaterial und Baumaschinen innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid keine Klage. Die Klägerin setzte die untersagte Nutzung des Grundstücks in der Folgezeit fort. Der Beklagte setzte deshalb mit insgesamt 5 Bescheiden (13.04.2017, 24.08.2018, 20.02.2019, 16.05.2019 und 10.07.2019) zuvor angedrohte Zwangsgelder von 2.500,00 € bis 22.000,00 € fest.
Mit Bescheid vom 04.02.2021, zugestellt am 10.02.2021, drohte der Beklagte der Klägerin die Durchführung der Ersatzvornahme an, falls sie sie die Nutzung des Grundstücks als Lager- und Abstellplatz für Baumaterial bis zum 31.03.2021 nicht aufgebe und die Fläche räume. Für den Fall der nicht fristgerechten Räumung forderte der Beklagte die Zahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 5.000,00 €. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass er anlässlich einer am 03.02.2021 durchgeführten Ortsbesichtigung festgestellt habe, dass die Nutzung des Grundstücks als Lager- und Abstellplatz für Baumaterial nach wie vor nicht aufgegeben worden sei. Wie eine Fotodokumentation belege, befänden sich weiterhin Baumaterialien wie z.B. Pflastersteine, Gehwegplatten, Aluminiumrohre, Profile im rückwärtigen Bereich des Grundstücks.
Die Klägerin hat 10.03.2021 Klage erhoben mit dem Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 04.02.2021 aufzuheben,
festzustellen, dass sich die Ordnungsverfügung vom 05.01.2017 erledigt hat, hilfsweise, dass eine widerrechtliche Nutzung des Grundstücks G.-straße 00, 00000 X. - G01, Flur 0, Flurstück 000 - als Lager- und/oder Abstellplatz für Baumaterial und Baumaschinen nicht besteht.
Der Beklagte hat im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gegen die Androhung der Ersatzvornahme (2 L 465/21 und 10 B 495/21 - OVG NRW) - nach Durchführung einer weiteren Ortsbesichtigung am 01.04.2021 - erklärt, dass sie auf die weitere Vollstreckung aus der Verfügung vom 05.01.2017 verzichtet, vorausgesetzt es werden - über den am 01.04.2021 festgestellten Zustand - nicht weitere zusätzliche Baumaterialien auf dem Grundstück gelagert. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes übereinstimmend für erledigt erklärt.
Auf Nachfrage des Gerichts, ob auch für das vorliegende Klageverfahren eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben werde, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 15.11.2021 hinsichtlich des Antrages zu 1) für „beendet“ erklärt. Hinsichtlich des Antrages zu 2) sei das Verfahren fortzusetzen, weil der Verzicht der Beklagten auf eine weitere Vollstreckung der Verfügung vom 05.01.2017 unter der Bedingung stehe, dass keine Zustandsänderung eintrete.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 04.02.2021 rechtswidrig war,
festzustellen, dass sich die Ordnungsverfügung vom 05.01.2017 erledigt hat, hilfsweise, dass eine widerrechtliche Nutzung des Grundstücks G.-straße 00, 00000 X. - G01, Flur 0, Flurstück 000 - als Lager- und/oder Abstellplatz für Baumaterial und Baumaschinen nicht besteht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, dass das Verfahren hinsichtlich des Klageantrages zu 1) beendet sei, weil er - der Beklagte - sich mit Schriftsatz vom 24.11.2021 der Erledigungserklärung der Klägerin vom 15.11.2021 angeschlossen habe. Die Verfügung vom 05.01.2017 habe sich nicht erledigt. Sie wirke als Dauerverwaltungsakt fort. Sollte eine Vollstreckung der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 05.01.2017 erforderlich werden, werde eine neue Vollstreckungsmaßnahme ergehen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
Die Klägerin konnte die ursprünglich mit dem Klageantrag zu 1) erhobene Anfechtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umstellen. Das Verfahren hinsichtlich der mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1) erhobenen Anfechtungsklage ist nicht durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet worden. Der Beklagte hat sich der mit Schriftsatz vom 15.11.2021 sinngemäß erklärten Teilerledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen. Aus seinem Schriftsatz vom 24.11.2021 lässt sich mit der für Prozesserklärungen erforderlichen Bestimmtheit nicht die prozessuale Erklärung des Beklagten entnehmen, dass er sich der Teilerledigungsklärung der Klägerin anschließt. Soweit der Beklagte auf S. 2 seines Schriftsatzes ausführt, dass sich lediglich die Verfügung vom 04.02.2021 und damit das vorliegende Verfahren erledigt hat, beinhalten diese Ausführungen Rechtsansichten, aber keine prozessuale Erklärung des Beklagten. Die vom Beklagten geäußerte Auffassung, dass das vorliegende Verfahren sich erledigt habe, lässt sich auch deshalb nicht im Sinne einer übereinstimmenden Erledigungserklärung auslegen, weil sich die sinngemäß erklärte Erledigungserklärung der Klägerin vom 15.11.2021 nicht auf den gesamten Verfahrensgegenstand bezog, sondern nur auf den ursprünglichen Klageantrag zu 1).
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig. Die Klägerin besitzt für die Feststellung nicht das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es besteht typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses, kann sich aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern,
vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2019 - 9 B 52/18 - juris.
Es sind keine Umstände erkennbar, aus denen sich ergibt, dass eine gerichtliche Entscheidung über das Feststellungsbegehren geeignet ist, die Position der Klägerin in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben. Eine das Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründende Wiederholungsgefahr ist nur dann anzunehmen, wenn die hinreichende Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, genügt dies nicht,
vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 4 C 12.04 - juris; BVerwG, Urteil v. 12.12.2019 - 8 C 3.19 -
Es besteht keine hinreichende Gefahr, dass der Beklagte unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Zwangsmittelandrohung wie den Bescheid vom 04.02.2021 zur Durchsetzung der Ordnungsverfügung vom 05.01.2017 erlassen wird. Der Beklagte hat im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (2 L 465/21 und 10 B 495/21 - OVG NRW) - nach Durchführung einer weiteren Ortsbesichtigung am 01.04.2021 - erklärt, dass er auf die weitere Vollstreckung aus der Verfügung vom 05.01.2017 verzichtet, vorausgesetzt es werden - über den am 01.04.2021 festgestellten Zustand - nicht weitere zusätzliche Baumaterialien auf dem Grundstück gelagert.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch unbegründet. Die mit Bescheid vom 04.02.2021 erfolgte Androhung der Ersatzvornahme war rechtmäßig. Im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses waren die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der Androhung gegeben. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 30.03.2021 (2 L 465/21) und des Beschlusses des OVG NRW vom 05.05.2021 (10 B 495/21) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, denen die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht entgegengetreten ist. Die Rechtmäßigkeit der Androhung der Ersatzvornahme wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 08.12.2022 eine Baugenehmigung für das streitgegenständliche Grundstück erteilt hat. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Androhung ist der Zeitpunkt ihres Erlasses. Im Zeitpunkt des Erlasses der Androhung der Ersatzvornahme hatte der Beklagte die Baugenehmigung noch nicht erteilt. Ungeachtet dessen wird die Nutzung des Grundstücks als Lager-/Abstellplatz für Baumaterial und Baumaschinen nicht durch die am 08.12.2022 erteilte Baugenehmigung legalisiert. Gegenstand des Bauantrags der Klägerin war nicht die Errichtung eines Lager- und Abstellplatzes für Baumaterial und Baumaschinen, sondern die Erweiterung einer Gewerbehalle mit Anbau/Aufstockung für zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück der Klägerin.
Die mit dem Klageantrag zu 2) erhobene Feststellungsklage bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
Sie ist mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag ebenfalls unzulässig. Durch Feststellungsklage kann nach § 43 Abs. 1 VwGO die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann (§ 43 Abs. 2 VwGO).
Die begehrten Feststellungen, dass sich die Nutzungsuntersagung vom 05.01.2017 erledigt hat und dass eine widerrechtliche Nutzung des Grundstücks nicht mehr besteht beinhalten zwar feststellungsfähige Rechtsverhältnisse. Sie beinhalten die sinngemäße Feststellung, dass die Nutzungsuntersagung vom 05.01.2017 unwirksam geworden ist (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW) und hilfsweise die Feststellung, dass die Verpflichtung aus der Nutzungsuntersagung von der Klägerin erfüllt wurde.
Die Klägerin besitzt aber nicht das erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens dieser Rechtsverhältnisse. Sie kann ihre Rechte durch Erhebung einer - gegenüber der Feststellungsklage - vorrangigen Anfechtungsklage gegen künftige Vollstreckungsmaßnahmen in gleicher Weise verfolgen. Sollte der Beklagte gegen die Klägerin erneut die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung betreiben, kann die Klägerin mit einer gegen die Vollstreckungsmaßnahme zu erhebenden Anfechtungsklage geltend machen, dass die Nutzungsuntersagung nicht mehr wirksam ist und dass die Verpflichtungen aus der Nutzungsuntersagung erfüllt sind. Denn zum Erlass erneuter Vollstreckungsmaßnahmen ist der Beklagte nur befugt, wenn die Nutzungsuntersagung vom 05.01.2017 noch wirksam ist und die Verpflichtungen aus der Nutzungsuntersagung nicht erfüllt sind.
Die mit dem Hauptantrag zu 2) begehrte Feststellung, dass die Nutzungsuntersagung vom 05.01.2017 unwirksam geworden ist, ist auch unbegründet. Die Nutzungsuntersagung hat sich auch dann nicht erledigt, wenn die Klägerin der Räumungsverpflichtung aus der Nutzungsuntersagung vollständig nachgekommen wäre und das Baumaterial vollständig von ihrem Grundstück vollständig entfernt hätte. Die Nutzungsuntersagung beinhaltet einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der es der Klägerin auf Dauer verbietet, ihr Grundstück erneut als Lager und oder Abstellplatz für Baumaterialien zu nutzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 €
festgesetzt.
Gründe
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.