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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 13.06.2024 – 13 L 749/24

ECLI:DE:VGK:2024:0613.13L749.24.00

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller wandte sich mit am 11. und 19. März 2024 eingegangenem Schreiben vom 8. März 2024 an die Antragsgegnerin und beantragte Einsichtnahme in die Akten zu Genehmigungsverfahren im Bereich des Bebauungsplans Nr. N01 („I. - nördlich E.-straße und westlich X.-straße“) der Antragsgegnerin nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) NRW und dem Umweltinformationsgesetz (UIG) NRW. Die Antragsgegnerin reagierte darauf zunächst nicht.

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Am 24. April 2024 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

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Er macht geltend, die Einsichtnahme sei zeitnah geboten, da andernfalls Klagefristen gegen von der Antragsgegnerin etwaig erteilte Baugenehmigungen nicht einzuhalten seien. Auch als Mitglied des Rates der Antragsgegnerin könne er Akteneinsicht nach dem IFG NRW und dem UIG NRW beanspruchen. Ihm seien keine Baugenehmigungen bekanntgegeben worden, sodass für etwaige Anfechtungsklagen allein eine Jahresfrist entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO gelten könne. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 24. April 2024 und 8. Mai 2024 verwiesen.

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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

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die Antragsgegnerin im Rahmen einer gerichtlichen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die zeitnahe Einsichtnahme in die im Rahmen des Bebauungsplans Nr. N01 „I. - nördlich E.-straße und westlich X.-straße“ erteilten Baugenehmigungen gemäß IFG NRW und UIG NRW zu ermöglichen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie hält den Antrag mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für unbegründet. Etwaige Drittanfechtungsklagen des Antragstellers gegen Baugenehmigungen seien als verfristet und mangels Klagebefugnis unzulässig zu betrachten, da der Antragsteller durch solche Genehmigungen nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt werden könne. Dies gelte auch für eine am 31. Juli 2023 erteilte Baugenehmigung, die eine Erweiterung des im Planbereich befindlichen Wellpappenwerkes durch Errichtung eines Lagers mit Versandhallen und Verladehof zum Gegenstand habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands werden die Gerichtsakte sowie der beigezogene Verwaltungsvorgang in Bezug genommen.

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II.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

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Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss,

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vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24.

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Diese hohen Anforderungen gelten insbesondere im Bereich des Informationszugangs nach dem IFG NRW und UIG NRW, da die durch den Zugang freigegebenen Informationen nicht mehr zurückgeholt werden können und quasi gemeinfrei sind.

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Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist hier ausgeschlossen, da der Antragsteller mit seinem Antrag keine vorläufigen Maßnahmen begehrt, sondern eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache und die danach erforderlichen qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht erfüllt sind.

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Der Antragsteller hat schon keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine (besondere) Eilbedürftigkeit, geschweige denn schwere und unzumutbare Nachteile ergäben, die durch eine Entscheidung in einer Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten und daher eine sofortige antragsgemäße Bescheidung notwendig machten. Er hat allein geltend gemacht, sich durch den mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgten Informationsbegehren in die Lage versetzen zu wollen, im Klagewege gegen Baugenehmigungen vorgehen zu können, die Dritten nach Maßgabe des Bebauungsplans N01 erteilt wurden.

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Ein solches vom An­trag­steller beabsichtigtes Vorgehen hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Antragsteller selbst klagebefugt nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 VwGO ist, also die Möglichkeit besteht, dass solche Baugenehmigungen ihn in eigenen subjektiven Rechten verletzen könnten. Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller kann eine mögliche Verletzung eigener subjektiver Rechte durch solche Baugenehmigungen nur geltend machen, soweit er im baurechtlichen Sinne rücksichtnahmeberechtigter Nachbar ist. Die baurechtliche Nachbareigenschaft setzt eine bestimmte räumliche Beziehung zum Baugrundstück voraus. Maßgeblich ist der Einwirkungsbereich des Bauvorhabens, der nach Art und Intensität der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen verschieden bemessen sein kann und dementsprechend flexibel den Kreis der Nachbarn bestimmt. Das bedeutet, dass das Bauvorhaben so zum Grundstück gelegen ist, etwa in einer solchen Entfernung, dass es auf dieses und besonders dessen Nutzung sich unmittelbar und tatsächlich auswirken kann,

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VG München, Urteil vom 26. Mai 2021 - M 9 K 18.3467 , juris Rn. 17.

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Zwar sind bei einer baurechtlichen Nachbarklage im Allgemeinen keine qualifizierten Ausführungen erforderlich, um in diesem Sinne aufzuzeigen, dass die angefochtene Baugenehmigung möglicherweise gegen eine zum Genehmigungsmaßstab gehörende, auch Nachbarrechte schützende Vorschrift verstößt. Ist jedoch bereits die Nachbareigenschaft des Grundstücks, für das Rechte geltend gemacht werden, fraglich, sind an die Darlegung der behaupteten Rechtsverletzung strengere Anforderungen zu stellen,

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VG München, Urteil vom 26. Mai 2021 - M 9 K 18.3467 , juris Rn. 16 m.w.N.

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Diese Darlegungsanforderungen werden durch das Vorbringen des Antragstellers nicht gewahrt. Das durch seine Anschrift bezeichnete Grundstück liegt nicht im Bereich des Bebauungsplans N01 in I., sondern im benachbarten Ortsteil B.. Hier kann dahinstehen, ob der Antragsteller Eigentümer dieses Grundstücks ist. Es fehlt jedenfalls an der Substantiierung einer die Nachbareigenschaft begründenden bestimmten räumlichen Beziehung desselben zu konkreten Vorhaben im Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans. Er hat auch auf entsprechenden Hinweis in der Eingangsverfügung des Gerichts nicht dargelegt, inwieweit die Bebauung oder Nutzung von Grundstücken im Planbereich Immissionen zur Folge haben können, welche die Rechtssphäre des Antragstellers berührten. Dass etwaige Vorhaben im Planbereich sich auf ein in dieser Entfernung befindliches Grundstück des Antragstellers unmittelbar und tatsächlich auswirken können ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch aus dem nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Plangebiet genehmigten Vorhaben einer Erweiterung eines bestehenden Gewerbebetriebs um ein Lager mit Versandhallen und Verladehof ergeben sich solche Auswirkungen nicht.

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Die Möglichkeit einer subjektiv-rechtlichen Stellung des Antragstellers als Nachbarn etwaiger Vorhabengrundstücke im Plangebiet ergibt sich hier weder aus planübergreifendem Drittschutz durch Festsetzungen des Bebauungsplans noch aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, die aus den planerischen Festsetzungen bzw. der Planbegründung zu entnehmen sind und die ergeben, dass eine nachbarschützende gebietsübergreifende Wirkung ausdrücklich gewollt war, besteht kein baugebietsübergreifender Nachbarschutz,

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VG Schleswig, Beschluss vom 2. Mai 2019 - 2 B 21/19 -, juris Rn. 8 m.w.N.

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Solche Anhaltspunkte hat der Antragsteller hier nicht dargelegt.

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Planübergreifenden Drittschutz kann er danach auch nicht aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO herleiten. Die Möglichkeit schutzbegründender Belästigungen oder Störungen durch Vorhaben im Plangebiet hat der Antragsteller jedenfalls nicht substantiiert dargelegt. Es fehlt insbesondere an einer konkreten Angabe möglicher Auswirkungen von Vorhaben im Plangebiet auf das an der Anschrift des Antragstellers liegende Grundstück.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der vom Antragsteller begehrten Vorwegnahme einer Entscheidung in der Hauptsache wurde von einer Halbierung des Auffangstreitwerts im Verhältnis zum Streitwert in einem etwaigen Hauptsacheverfahren abgesehen.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

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Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.­