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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 14.06.2024 – 6 L 1021/24.A

ECLI:DE:VGK:2024:0614.6L1021.24A.00

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 3071/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Mai 2024 (Gz.: 00000000-160) wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 3071/24.A gegen die in Ziffer 5. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2024 (Gz.: 00000000-160) enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,

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hat Erfolg.

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Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung, die im vorliegenden Eilverfahren gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG alleiniger Streitgegenstand ist, überwiegt.

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Dabei ist die in § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG enthaltene Einschränkung zu beachten, wonach die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.

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BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99.

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Derartige Zweifel bestehen – jedenfalls zum nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag – vorliegend hinsichtlich Ziffer 5. des angegriffenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Denn die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung liegen derzeit nicht vor.

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Gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung und setzt eine Ausreisefrist von einer Woche, wenn der Asylantrag eines Ausländers, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, und die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen.

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Mit Blick auf die hier im Streit stehende Abschiebungsandrohung des Bundesamts kann es allerdings dahin stehen, ob das Bundesamt die Asylanträge der Antragsteller zu Recht als offensichtlich unbegründet i. S. v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgelehnt hat. Denn gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. d. F. des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024, das am 27. Februar 2024 in Kraft getreten ist, erweist sich eine Abschiebungsandrohung – unabhängig davon, ob der jeweilige Asylantrag zutreffend als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde – nur dann als rechtmäßig, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.

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Durch diese Novellierung des Regelungsgehalts von § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG und § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die deutsche Gesetzeslage an die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union,

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vgl. insoweit: EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C‑484/22 –, juris, Rn. 28; EuGH, Urteil vom 22. November 2022 – C-69/21 –, juris, Rn. 76; EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 – C‑441/19 –, juris, Rn. 69,

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zur Präzisierung der unionsrechtlichen Anforderungen an die Rückkehrentscheidung angepasst worden.

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Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 22 f.

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Eine Abschiebungsandrohung kann mithin nicht mehr ergehen, wenn die in Art. 5 lit. a) bis c) der Richtlinie 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) aufgeführten Gründe für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis – namentlich das Kindeswohl, die familiären Bindungen und der Gesundheitszustand des betreffenden Drittstaatsangehörigen – gegeben sind.

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Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 22.

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Vorliegend besteht hinsichtlich der Antragsteller jedoch derzeit ein solches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis. Denn eine Abschiebung der Antragsteller in die Russische Föderation würde zu einer Verletzung ihres durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf das Kindeswohl und die familiären Bindungen führen, weil jedenfalls der Ehemann der Antragstellerin zu 1. bzw. der Vater der Antragsteller zu 2. und 3., U. X., sowie die weiteren minderjährigen Kinder der Antragstellerin zu 1. bzw. Geschwister der Antragsteller zu 2. und 3., T. X. und M. N. X., aktuell ein hinreichend gesichertes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet besitzen. Schließlich verfügen sie gemäß §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 67 Abs. 1 AsylG über eine Aufenthaltsgestattung,

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vgl. zur aufenthaltsrechtlichen Qualität einer Aufenthaltsgestattung: VG Gießen, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 L 1041/24.GI.A –, juris, Rn. 16 m. w. N.,

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weil sie am 26. Januar 2023 einen Asylantrag gestellt haben, der mit Bescheid vom 27. Mai 2024 (Gz.: 0000000-160) nicht als offensichtlich, sondern lediglich als „einfach“ unbegründet abgelehnt wurde und mit Blick auf die ebenfalls beim Verwaltungsgericht Köln anhängige Klage 6 K 3068/24.A bisher nicht bestandskräftig geworden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.