Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 24.09.2024 – 1 K 5693/22

1. Kammer · ECLI:DE:VGK:2024:0924.1K5693.22.00

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung des Einstellens und Ausbildens.

Die Klägerin hat einen Meister für Elektrotechnik und war bis 2015 bei der U.-Akademie als Elektrofachkraft und Ausbilderin im Bereich Elektro- und Automatisierungstechnik tätig. Daneben betrieb sie ihre eigene Firma J. und war als Prüferin für die Beklagte tätig. Im Juli 2022 wurde die Klägerin zur Geschäftsführerin der neu gegründeten Elektrotechnik Y. GmbH bestellt.

Am 2. August 2022 führte die Beklagte bei der Elektrotechnik Y. GmbH eine Betriebsbesichtigung durch. Mit Schreiben vom 22. August 2022 forderte sie die Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses, um die persönliche Eignung der Klägerin als Ausbilderin überprüfen zu können.

Dem kam die Klägerin nicht nach. Mit Schreiben vom 26. September 2022 forderte die Beklagte sie erneut zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses auf, setzte ihr hierfür eine Frist bis zum 24. Oktober 2022 und kündigte andernfalls die behördliche Einholung eines Führungszeugnisses an. Zugleich wies die Beklagte darauf hin, dass das Schreiben eine Anhörung nach § 33 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) darstelle (so auch der Betreff des Schreibens), um die persönliche Eignung der Ausbildenden zu überwachen und die Untersagung für das Einstellen und Ausbilden anzuordnen.

Mit E-Mail vom 6. Oktober 2022 antwortete die Klägerin, dass fraglich sei, wo die Bedenken der Beklagten herrührten. Die Beklagte solle die Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen und ihr den Aufwand ersparen.

Das der Beklagten daraufhin erteilte Führungszeugnis vom 10. Oktober 2022 enthielt eine Eintragung. Danach wurde die Klägerin am 4. Februar 2015, rechtskräftig seit dem 1. April 2020, durch das Amtsgericht Köln wegen Nachstellung mit Gesundheitsgefährdung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in sechs Fällen und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Woche auf Bewährung verurteilt (Az. 422 Js 529/14, 56 Ls 68/14).

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2022 - am Folgetag zugestellt - untersagte die Beklagte der Klägerin gemäß § 33 Abs. 2 BBiG mit sofortiger Wirkung das Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Klägerin die persönliche Eignung fehle. Diese setze nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG voraus, dass der Ausbildende die Gewähr dafür biete, Auszubildende charakterlich zu fördern sowie sittlich und körperlich nicht zu gefährden. Dem widersprächen die im Führungszeugnis dokumentierten Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Ein Ausbildender, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er die Intim- und Privatsphäre der von ihm abhängigen Auszubildenden verletzen könnte, sei regelmäßig persönlich ungeeignet.

Die Klägerin hat 13. Oktober 2022 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Beklagte habe ihr vor Erlass des Bescheids die Angaben zu einer mutmaßlich fehlenden persönlichen Eignung nicht mitgeteilt. Es sei richtig, dass rechtskräftige Verurteilungen vorlägen. Allerdings sei fraglich, ob die Datenerhebung hierzu rechtmäßig erfolgt sei. Darüber hinaus beträfen die Verurteilungen nicht ihre persönliche Eignung als Ausbildende. Die Vorwürfe seien aus März 2013 und damit über neun Jahre her. Dass es seither zu Unregelmäßigkeiten oder Verstößen bei ihrer bis zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Ausbilderin und Prüferin gekommen sei, habe die Beklagte nicht dargelegt und könne von anderen Prüfungsausschussmitgliedern entkräftet werden. Auch sonst habe die Beklagte ihre Vorwürfe nicht substantiiert. Ein Verstoß gegen Pflichten aus der Berufsausbildung, namentlich dem Berufsbildungsgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz, sei nicht nachgewiesen. Zudem greife die Untersagung in ihre Grundrechte ein. Als milderes Mittel wäre eine Überwachung, z.B. in Form der Befragung, in Betracht gekommen, um eine Gefährdung von Auszubildenden auszuschließen. Die Beklagte habe sie wegen vorangegangener Klagen maßregeln wollen.

Mit Schriftsatz vom 9. September 2024 ergänzte die Klägerin, dass beim Landgericht Aachen ein Wiederaufnahmeverfahren anhängig sei (Az. 1 AR 25/24). Es könne bewiesen werden, dass die Zeugin T. D. falsche Angaben gemacht habe. Sie beantrage deren Zeugenvernehmung. Zu neuen Ermittlungen könne zudem Herr K. L. als Zeuge vernommen werden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2022 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt, dass der Klägerin aufgrund der begangenen Straftat die persönliche Eignung als Ausbilderin fehle.

Das Gericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft Köln zum Az. 422 Js 529/14 beigezogen. Auf die darin enthaltenen Urteile des Amtsgerichts Leverkusen vom 4. Februar 2015 (Band V, Bl. 818-829), das nachfolgende Berufungsurteil des Landgerichts Köln vom 16. April 2019 (Band XV, Bl. 3336-3391) und den Revisionsbeschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 31. März 2020 (Band XVI, Bl. 3604) wird Bezug genommen. Die Akte enthält zudem das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Juli 2021 (Az. 101 KLs 7/21 121 Js 465/20), mit dem die Klägerin - rechtskräftig seit dem 18. Januar 2023 - wegen falscher Verdächtigung, Verletzung der Vertraulichkeit des Worts, Erregung öffentlichen Ärgernisses, öffentlicher Verleumdung und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt wurde. Auf das Urteil (Band XVII, Bl. 3727-3778) und den nachfolgenden Revisionsbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2023 (Band XVII, Bl. 3723-3726) wird Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung am 24. September 2024 hat das Gericht die Klägerin informatorisch angehört. Zu den Einzelheiten ihrer Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Daneben hat die Klägerin einen Schriftsatz vom 24. September 2024 überreicht. Darin verweist sie auf ein Verfahren gegen das Amtsgericht Kerpen über ein Hausverbot. Sie wiederholt, dass der Vorwurf der Nachstellung nicht zutreffe. Ihr sei vom Landgericht Köln das letzte Wort abgebrochen und die Einlegung einer Revision verwehrt worden. Hierzu benennt die Klägerin die Vorsitzende Richterin am Landgericht P., seinen damaligen Verteidiger Rechtsanwalt G. und Frau D. als Zeugen. Aufgrund neuer Beweismittel werde Frau D. nach Verjährung ihrer Falschaussage ordnungsgemäß aussagen. Aus dem Verfahren beim Arbeitsgericht Köln (Az. 20 Ca 803/14) ergebe sich, dass seine damalige Arbeitgeberin, insbesondere Herr W. N., die Lage habe eskalieren lassen und ihrer Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei. Diesbezüglich benennt die Klägerin Herrn N. als Zeugen und begehrt die Beiziehung der Akten des Arbeitsgerichts, auch zu aktuellen Verfahren (Az. 19 Ca 26/18 und 11 Ca 2793/24).

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sind am 30. September 2024 zwei weitere Schriftsätze der Klägerin, datiert vom 24. September 2024, bei Gericht eingegangen. Der eine Schriftsatz ist in erster Linie an das Arbeitsgericht Köln adressiert, wo die Klägerin ein Verfahren gegen Herrn N. führt. Dieser habe in sittenwidriger Schädigungsabsicht gegen ein Urteil aus Mai 2015 verstoßen. Es bestehe die Besorgnis, dass das Verfahren gegen Herrn N. aufgrund dessen gesundheitlicher Situation nicht beendet werden könne und stattdessen eine Auseinandersetzung mit seinen Erben erfolgen müsse. Der zweite Schriftsatz beinhaltet ergänzende Ausführungen der Klägerin zu ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung. Unter anderem beschreibt sie das Verhältnis zu ihrer früheren Arbeitgeberin und die arbeitsgerichtlichen Verfahren. Sie betont ihr 30-jähriges ehrenamtliches Engagement bei den Maltesern. Ihr dortiger Ausschluss sei nur auf unwahre Behauptungen von Herrn und Frau D. zurückzuführen, ein von ihr beantragtes klärendes Gespräch habe nicht stattgefunden. In einem Zivilverfahren habe Herr D. bestritten, Swinger zu sein. Im späteren Strafverfahren hätten er und Frau D. dies jedoch bestätigt und seien trotzdem für glaubwürdig gehalten worden. Des Weiteren verweist die Klägerin auf ein beim Verwaltungsgericht Köln geführtes Verfahren zum Hausverbot beim Amtsgericht Kerpen. Sie führt weiter aus, dass ihr in der Vergangenheit pauschal Animositäten mit Justizbeschäftigten vorgeworfen worden seien. Dies werde durch die Ausführungen im Urteil (gemeint ist das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Juli 2021) widerlegt. Danach seien bei ihr weder ein querulatorischer Wahn noch eine verfestigte Überzeugung, durch sämtliche Justizangehörige benachteiligt zu werden, erkennbar. Die Klägerin erklärt, sowohl vor als auch in der Haft psychologische Betreuung gesucht und an ihren Problemen gearbeitet zu haben. Die Beklagte verhalte sich ignorant. Ferner stellt die Klägerin dar, wie es zu dem Vorfall mit dem Messer und der Schnittverletzung an ihrem Unterarm gekommen sei. Um möglichen Strafvorwürfen in Zukunft zu begegnen, wolle sie sich nach der Haftentlassung eine Kamera besorgen. Sie habe auch weiteres Beweismaterial zu einem der Strafvorwürfe aus 2021 und wolle dieses wegen einer Falschaussage der Polizei der Staatsanwaltschaft übergeben. Gegen die Untersagungsanordnung bestünden weitere Bedenken: lebenslanges Berufsverbot, kein Zusammenhang mit der Ausbildung, Zeit seit den Vorwürfen, Beschränkung des § 70 StGB durch den Gesetzgeber von 1-5 Jahren und keine diesbezügliche Verurteilung durch das Gericht, kein milderes Mittel wie Altersbeschränkung für Jugendliche oder Überwachung gemäß § 32 BBiG. Eine sittliche und körperliche Gefährdung habe vielmehr an Frau D. gelegen als Swingerin, wegen ihres Partnertauschs und ihrer sexuellen Aktivitäten mit anderen Auszubildenden auf dem Werksgelände. Außerdem seien die Ausführungen des Landgerichts (gemeint ist das Urteil vom 16. April 2019) zur Ausbildung und zum Studium von Frau D. falsch. Richtig sei, dass sie etwas anderes habe studieren wollen. Dass sie dies getan habe, ergebe sich aus einem Presseartikel der Stadt Niederkassel über einen Vortrag für den Katastrophen- und Bevölkerungsschutz. Wenn sie überlege, wer sonst noch Interesse gehabt haben könnte, denke sie an ihre Auszubildenden, die zur Prüfung im Dezember 2013 / Januar 2014 fast keine Unterstützung erhalten hätten. Außerdem denke sie an ihre Ex-Frau. Diese habe bereits frühzeitig ihre Handykommunikation eingesehen und Zugriff auf ihre E-Mails gehabt. In der Akte habe sie auch ein Schreiben mit der Handschrift ihrer Ex-Frau gesehen. Mittlerweile seien die Strafvorwürfe verjährt, weshalb sie (die Klägerin) dies nun angeben würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Köln Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann unmittelbar aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2024 über die Klage entscheiden. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Klägerin geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung.

Die in § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehene Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen des Gerichts. Zwar kann sich dieses Ermessen, etwa durch die Verpflichtung des Gerichts nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, oder durch die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, zu einer Rechtspflicht zur Wiedereröffnung verdichten. Auch ist das Gericht verpflichtet, nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsätze jedenfalls daraufhin zu überprüfen, ob darin enthaltene rechtliche Ausführungen Anlass für die Wiedereröffnung des Verfahrens geben. Nachgelassene oder - wie hier - nachgereichte Schriftsätze erzwingen jedoch nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2021 - 6 C 5.20 -, juris Rn. 5.

Das ist hier nicht der Fall. Die am 30. September 2024 bei Gericht eingegangenen Schriftsätze der Klägerin beinhalten im Wesentlichen eine Wiederholung und Vertiefung ihres vorherigen Vorbringens im vorliegenden Verfahren bzw. ihrer Einlassungen in den Strafverfahren beim Landgericht Köln. Soweit einzelne Ausführungen neu sind, wie die nunmehr gegen ihre Ex-Frau erhobenen Vorwürfe, sind diese für die vorliegende Entscheidung unbeachtlich.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat mangels Rechtsverletzung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 13. Oktober 2022. Der Bescheid leidet zwar an Verfahrensfehlern, diese sind aber unbeachtlich. Materiell-rechtlich ist der Bescheid nicht zu beanstanden.

1. Rechtsgrundlage für die Untersagung des Einstellens und Ausbildens ist § 33 Abs. 2 BBiG. Danach hat die nach Landesrecht zuständige Behörde das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.

2. Der Bescheid vom 13. Oktober 2022 ist formell rechtswidrig, weil die Beklagte das Verfahren nicht fehlerfrei geführt hat.

a) Die Beklagte ist ihrer Amtsermittlungspflicht nur unzureichend nachgekommen.

Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen (Satz 2, 1. Halbs.) und hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen (Abs. 2). Was die Behörde zu ermitteln hat, wird durch den jeweils entscheidungserheblichen Rechtssatz vorgegeben. Aus einem umfassenden Lebenssachverhalt ist der rechts- und damit entscheidungserhebliche Sachverhalt am Maßstab der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale herauszuarbeiten.

Vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 4. EL November 2023, § 24 VwVfG Rn. 60.

Dies zugrunde gelegt hat die Beklagte den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Denn sie hat im Verwaltungsverfahren bei der Prüfung der persönlichen Eignung der Klägerin allein auf die Eintragung der Verurteilung vom 4. Februar 2015 im Bundeszentralregister abgestellt. Für das Tatbestandsmerkmal der persönlichen Eignung ist jedoch - abseits der Regelbeispiele des § 29 BBiG - nicht der bloße Umstand einer strafrechtlichen Verurteilung entscheidend, sondern das zugrundeliegende Verhalten des Betroffenen. Denn es ist zu prüfen, ob nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens die prognostische Beurteilung gerechtfertigt ist, eine ordnungsgemäße und zuverlässige Ausbildung sei nicht sichergestellt. Davon ausgehend hätte die Beklagte hier weitere Ermittlungen anstellen müssen. Insbesondere hätte sie, da die Tat ausweislich der Eintragung im Bundeszentralregister bereits acht Jahre zurücklag, ermitteln müssen, wie sich die Klägerin seither entwickelt hat. Dies war entscheidungserheblich für die Frage, ob die Straftaten auch noch zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung eine negative Prognose hinsichtlich der persönlichen Eignung rechtfertigten.

b) Die Beklagte hat die Klägerin nicht ordnungsgemäß angehört.

Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 BBiG sind vor der Untersagung die Beteiligten und die zuständige Stelle zu hören. Das heißt ihnen ist Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

Vgl. Pepping, in: Wohlgemuth/Pepping, Berufsbildungsgesetz, 2. Aufl. 2020, § 33 Rn. 19.

Ihre Rechtsschutzfunktion kann die Anhörung nur erfüllen, wenn die Beteiligten ihre Stellungnahmen nicht ins Blaue hinein abgeben müssen, da sie andernfalls nicht absehen können, welche Tatsachen für die Behörde entscheidungserheblich sein könnten. Impliziter Bestandteil der behördlichen Anhörungspflicht ist daher eine korrespondierende Pflicht zur substantiellen Information über den Verfahrensgegenstand. Diese umfasst die Mitteilung der Verfahrenseinleitung und der hinzugezogenen Beteiligten, eine vorläufige Konkretisierung der beabsichtigten behördlichen Maßnahme sowie die Eingrenzung des aus Sicht der Behörde maßgeblichen Sachverhaltskomplexes. Maßstab für den Detaillierungsgrad ist, dass für die Beteiligten hinreichend deutlich erkennbar ist, welche Tatsachen für die Entscheidung erheblich sein könnten, sodass sie ihre Stellungnahme sachgerecht vornehmen können. Werden im Anschluss an eine Anhörung nach Einschätzung der Behörde wesentlich andere Tatsachenkomplexe entscheidungserheblich, bedarf es einer erneuten Information und Anhörung.

Vgl. zur allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Anhörungspflicht aus § 28 Abs. 1 VwVfG Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 4. EL November 2023, § 28 VwVfG Rn. 40 f.

Diesen Anforderungen wurde das als Anhörung bezeichnete Schreiben der Beklagten vom 26. September 2022 nicht gerecht. Es ließ nicht ansatzweise erkennen, auf welche Tatsachen die Beklagte eine Anordnung der Untersagung des Einstellens und Ausbildens zu stützen beabsichtigte. Vielmehr forderte sie die Klägerin erst noch zur Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses auf. Nachdem ihr dieses schließlich vorlag unterließ es die Beklagte, der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der nunmehr bekannt gewordenen Verurteilung zu geben.

Der Anhörungsfehler wurde auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt. Eine Nachholung der Anhörung hat nicht stattgefunden.

c) Andere Verfahrensfehler sind nicht gegeben.

Die Einholung des Führungszeugnisses durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BZRG erhalten Behörden über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Zum Zweck des Schutzes Minderjähriger erhalten sie auch ein erweitertes Führungszeugnis (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BZRG). Diese Voraussetzungen lagen vor. Die Beklagte hat gemäß § 32 Abs. 1 BBiG darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen. Für die Überwachung der persönlichen Eignung durfte sie gemäß § 76 Abs. 2 BBiG i.V.m. § 30a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BZRG die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses von der Klägerin verlangen. Dies lehnte die Klägerin jedoch ab.

Soweit die Klägerin beanstandet, dass die Beklagte ihr keine Einsicht in die Verwaltungsakte gewährt habe, ist ein Verstoß gegen § 29 VwVfG NRW durch die der Klägerin im gerichtlichen Verfahren nach § 100 VwGO gewährte Akteneinsicht geheilt worden.

d) Die Verfahrensfehler begründen keinen Anspruch der Klägerin auf Aufhebung des Bescheids vom 13. Oktober 2022, weil sie unbeachtlich sind.

Gemäß § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Verfahrensfehler führen nicht zur die Nichtigkeit des Bescheids und haben die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst.

Die Verfahrensfehler haben nicht die Nichtigkeit des Bescheids vom 13. Oktober 2022 zur Folge.

Gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ein Verwaltungsakt leidet an einem besonders schwerwiegenden Fehler, wenn dieser Fehler den Verwaltungsakt schlechterdings unerträglich erscheinen, also mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein lässt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2015 - 4 VR 2.15 -, juris Rn. 9.

Ein Verstoß gegen die behördliche Amtsermittlungspflicht ist kein besonders schwerwiegender Fehler in diesem Sinne. Hierfür spricht die gerichtliche Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, aufgrund derer das Gericht den Sachverhalt ungeachtet eines etwaigen behördlichen Ermittlungsfehlers umfassend zu erforschen hat. Auch § 113 Abs. 3 VwGO, wonach das Gericht unter engen Voraussetzungen den Verwaltungsakt aufheben und der Behörde die weitere Sachverhaltsaufklärung aufgeben kann, bringt die Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass ein behördliches Ermittlungsdefizit lediglich zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit der Maßnahme führt. Dasselbe gilt für einen Verstoß gegen die Anhörungspflicht. Weder dem Berufsbildungsgesetz noch dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht ist die Wertung zu entnehmen, dass ein solcher Verfahrensfehler schlechterdings unerträglich wäre. Vielmehr spricht die in § 45 Abs. 1 VwVfG NRW geregelte Möglichkeit der Nachholung einer unterbliebenen Anhörung dafür, dass ein Anhörungsfehler nach dem Willen des Gesetzgebers nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit der Maßnahme führt.

Es ist auch offensichtlich, dass die Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben.

Ein Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift ist nur dann offensichtlich ohne Einfluss auf die Entscheidung in der Sache, wenn das Gericht zweifelsfrei und ohne jede Spekulation davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler genauso ausgefallen wäre. Ein Kausalzusammenhang ist dagegen zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre.

StRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 72.

Dies zugrunde gelegt ist es offensichtlich, dass die zwei Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben. § 33 Abs. 2 BBiG eröffnet der Beklagten keinen Entscheidungsspielraum. Bestätigt die gerichtliche Amtsermittlung, dass die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt sind - was hier der Fall ist, wie die Ausführungen unter 3b. zeigen - ist die Entscheidung auf der Rechtsfolgenseite gebunden. Auch bei einer fehlerfreien Verfahrensführung hätte der Klägerin das Ausbilden und Einstellen zweifelsfrei untersagt werden müssen.

3. Materiell-rechtlich ist der Bescheid vom 13. Oktober 2022 nicht zu beanstanden.

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.

Die Frage, auf welche Sach- und Rechtslage bei der Beurteilung einer Anfechtungsklage abzustellen ist, richtet sich nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 87.88 -, juris Rn. 12.

Die Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Abs. 2 BBiG ist ein Dauerverwaltungsakt. Der Klägerin wird das Einstellen und Ausbilden dauerhaft untersagt, das heißt zeitlich unbegrenzt bis zu einem etwaigen Widerruf,

vgl. zum Widerruf einer Untersagungsanordnung Taubert, Berufsbildungsgesetz, 3. Aufl. 2021, § 33 Rn. 31.

Die von der Beklagten einmal ausgesprochene Untersagung aktualisiert sich gegenüber der Klägerin ständig neu und muss während der ganzen Dauer ihrer Wirksamkeit dem Recht entsprechen. Für die gerichtliche Beurteilung bedeutet dies, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen.

A.A. VG Ansbach, Beschluss vom 31. Januar 2018 - AN 4 S 18.00018 -, juris Rn. 64, und VG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2016 - 15 K 8718/15 -, juris Rn. 33, die jeweils ohne nähere Begründung auf den Zeitpunkt der Untersagung abstellen. Offen gelassen BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1985 - 1 C 42.84 -, juris Rn. 13.

b) Die Voraussetzungen für eine Untersagung des Einstellens und Ausbildens sind erfüllt, weil die persönliche Eignung der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorliegt.

Gemäß § 29 BBiG ist insbesondere persönlich nicht geeignet, wer (Nr. 1) Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder (Nr. 2) wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Bei dem Tatbestandsmerkmal der „persönlichen Eignung“ handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Da es um den Schutz der hoch einzuschätzenden Belange und Interessen der Auszubildenden geht, sind hohe Anforderungen an das Merkmal der persönlichen Eignung des Ausbilders zu stellen. Bei der rechtlichen Beurteilung muss jedoch auch der durch den Entzug der Ausbildungsbefugnis verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte des Ausbilders (Art. 12 GG) berücksichtigt werden. Ein Urteil über die Eignung muss daher auf gerichtlich nachprüfbare und feststellbare Tatsachen gestützt sein.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 1988 - 9 S 2583/87 -, BeckRS 1988, 30475604; VG Ansbach, Beschluss vom 31. Januar 2018 - AN 4 S 18.00018 -, juris Rn. 72; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2016 - 15 K 8718/15 -, juris Rn. 35-38.

§ 29 BBiG enthält mit den dortigen Regelbeispielen keine abschließende Aufzählung. Wie das Wort „insbesondere" zeigt, sind andere Fälle mangelnder persönlicher Eignung denkbar, die allerdings in etwa gleichwertig sein müssen. Persönlich ungeeignet ist danach ein Ausbilder, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die Menschenwürde und speziell die Intim- und Privatsphäre der von ihm abhängigen Auszubildenden verletzen könnte. Auf die Strafbarkeit des Verhaltens kommt es nicht an.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. August 2004 - 22 CS 04.1679 -, juris Rn. 10; VG Ansbach, Beschluss vom 31. Januar 2018 - AN 4 S 18.00018 -, juris Rn. 75; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2016 - 15 K 8718/15 -, juris Rn. 44 f.

In Betracht kommen auch Tatsachen, die für Auszubildende eine charakterliche, sittliche oder körperliche Gefährdung befürchten lassen. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG haben Ausbildende dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden. Die Vorschrift schützt alle Auszubildenden unabhängig von deren Alter.

Vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 22. November 2018 - 12 B 68/18 -, juris Rn. 37; VG Ansbach, Beschluss vom 31. Januar 2018 - AN 4 S 18.00018 -, juris Rn. 73; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31. Oktober 2012 - 7 K 1351/12 -, juris Rn. 14.

Daraus folgt zum einen, dass die Nähe und Vertrautheit am Arbeitsplatz nicht dazu ausgenutzt werden darf, andere in ihrer geschützten Privatsphäre zu behelligen. Ein Ausbildender muss zudem gewährleisten, dass nicht nur die persönliche Integrität des Auszubildenden respektiert wird, sondern der Auszubildende auch die Erfahrung machen kann, dass im Ausbildungsbetrieb stets die persönliche Integrität aller Mitarbeiter zu achten ist.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2016 - 15 K 8718/15 -, juris Rn. 40-43; Taubert, Berufsbildungsgesetz, 3. Aufl. 2021, § 29 Rn. 21.

Zum anderen verdeutlicht die Vorschrift, dass es bei der Berufsausbildung um mehr geht als um die Vermittlung von Wissen und praktischen Fähigkeiten, bezogen auf das angestrebte Berufsziel. Die Berufsausbildung beinhaltet auch ein erzieherisches Element. Die Verantwortung des Ausbildenden bezieht sich insoweit vor allem auf die Vorbereitung des Auszubildenden auf die Berufswelt, das heißt vorrangig auf charakterliche Elemente wie Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit, Kritik- und Differenzierungsfähigkeit sowie auf soziales Verhalten und Kollegialität und arbeitsbezogen etwa auf Sorgfalt. Diese Werte muss der Ausbilder glaubwürdig vermitteln können. Dazu bedarf es einer Vorbildfunktion. Auch bei nicht strafbarem Fehlverhalten kann ein Verlust der Vorbildfunktion eintreten, wenn es als schwerwiegend oder beharrlich gewertet werden kann.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 4 B 348/15 -, juris Rn. 14-17; BayVGH, Beschluss vom 12. August 2004 - 22 CS 04.1679 -, juris Rn. 14; Taubert, Berufsbildungsgesetz, 3. Aufl. 2021, § 14 Rn. 42.

Nach diesen Maßstäben fehlt der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die persönliche Eignung. Nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens bietet sie nicht mehr die Gewähr für eine ordnungsgemäße und zuverlässige Ausbildung.

Es steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass das Verhalten der Klägerin seit Februar 2013 massiv von Konflikt und fehlender Unrechtseinsicht geprägt ist und mit erheblichen Grenzüberschreitungen im sozialen und strafrechtlich relevanten Bereich einhergeht. Dies zeigt sich zum einen an ihrem Verhalten gegenüber Frau T. D. (geb. S.) und zum anderen an ihrem Verhalten gegenüber Polizei und Justiz.

Die Klägerin lernte Frau D. (damals noch S.) im Sommer 2010 über ihre Arbeit als Ausbilderin bei der U.-Akademie kennen. Frau D. absolvierte seinerzeit eine dreijährige Ausbildung zur Elektrotechnikerin bei der Firma V. GmbH & Co. Z. KG, die die U.-Akademie mit der Schulung ihrer Auszubildenden beauftragt hatte. Privat in Kontakt kamen die Klägerin - die sich seinerzeit noch als Mann identifizierte - und Frau D. im Sommer 2012 über ihr Engagement bei den Maltesern. Zwischen dem 2. und 15. Februar 2013 gab es mehrere Treffen mit einvernehmlichen sexuellen Kontakten. Die Klägerin ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass Frau D. von ihrem Partner, B. D., getrennt sei. Frau D. berichtete ihr zudem von einem Profil von ihr und Herrn D. auf der Internetseite „O.“. Auf diesem Profil waren erotische Fotos eingestellt und das Paar als Swinger erkennbar. Am 16. Februar 2013 beendete Frau D. den Kontakt. Die Klägerin fand kurz danach heraus, dass Frau D. hinsichtlich ihres Beziehungsstatus und ihrer Aktivitäten auf dem Profil „O.“ gelogen hatte. In der Folge suchte sie wiederholt persönlichen und schriftlichen Kontakt und ließ sich hiervon weder durch Frau D. Bitten, sie in Ruhe zu lassen, noch durch die Einleitung eines ersten Ermittlungsverfahrens im März 2013 von weiteren Kontaktaufnahmen abhalten. Auch Konsequenzen auf ihrer Arbeitsstelle, wie die Gefährderansprache im Büro des damaligen Geschäftsführers der U.-Akademie, Herrn N., am 20. März 2013 und der Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz ohne Kontakt zu Auszubildenden im Mai 2013, führten nicht zu einer Verhaltensänderung. Vielmehr machte die Klägerin Frau D. für diese Konsequenzen verantwortlich und sah sich selbst als Opfer, wie ihre Anzeige vom 19. April 2013 gegen Frau D. wegen übler Nachrede und Verleumdung zeigte. In den folgenden Monaten setzten sich die Kontaktaufnahmen der Klägerin fort, die nunmehr auch das „O.“-Profil von Frau D. in den Blick nahmen. In der Nacht vom 31. August auf den 1. September 2013 suchten die Schwester von Frau D., H. S., und deren Freund, B. I., die Klägerin zuhause auf. Der darauffolgende Streit wurde durch die Polizei beendet. Die Klägerin nahm den Vorfall zum Anlass, Frau D. erneut um ein Treffen zu bitten. Diese lehnte ein persönliches Treffen jedoch ab und verwies die Klägerin an ihre Rechtsanwältin. Dennoch fuhr die Klägerin am 5. September 2013 zum Haus von Frau D., weil sie nach eigener Angabe dort mit deren Schwester sprechen wollte. Die von Herrn D. verständigte Polizei sprach der Klägerin einen Platzverweis aus. Dabei kam es zu einem Handgemenge, in dessen Verlauf die Klägerin am Unterarm verletzt wurde. Frau D. erlitt aufgrund des Vorfalls eine Panikattacke und musste ärztlich behandelt werden. Wenige Tage später beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Am 10. Oktober 2013 erließ das Amtsgericht Brühl einen entsprechenden Beschluss, mit dem der Klägerin unter anderem verboten wurde, sich der Wohnung von Frau D. weniger als 50 m zu nähern. Gleichwohl führte sie weitere Aktionen aus. So veranstaltete sie am 23. November 2013 in unmittelbarer Nähe zum Wohnort von Frau D. eine öffentliche Versammlung gegen „Behördenwillkür und Polizeigewalt“. Auch die Kontaktaufnahmen zu anderen Personen, wie der Schwester von Frau D., hielten an. Als das Amtsgericht Brühl die einstweilige Anordnung am 29. Januar 2014 aufhob, wandte sich die Klägerin noch am selben Tag schriftlich an Frau D.. Am 31. Januar 2014 parkte sie den ganzen Tag gegenüber dem Haus von Frau D. und schrieb ihr abends eine E-Mail. Am 2. Februar 2014 veranstaltete sie erneut eine Versammlung in der Straße von Frau D.. Sie verteilte Flugblätter in der Nachbarschaft, in denen sie über eine Beziehung zu einer Frau berichtete, die sie angelogen habe und durch deren Lügen alles zerstört worden sei. Sie habe ihr Vertrauen verloren und gehe mit dem Erlebten an die Öffentlichkeit, um anderen ähnliche Erfahrungen zu ersparen. Die Klägerin wollte das Flugblatt auch in den Briefkasten von Frau D. einwerfen und betrat hierzu das Grundstück, das sie erst nach mehrmaliger Aufforderung von Herrn D. wieder verließ. Die Klägerin hielt sich bis in die Nacht hinein vor Ort auf. Frau D. fand anschließend ein Schreiben in ihrem Briefkasten vor, in der die Klägerin ihr wegen des Gewaltschutzverfahrens Kosten in Rechnung stellte. Auch am 15. Februar 2014 hielt sich die Klägerin in ihrem Pkw gegenüber dem Haus von Frau D. auf. Die Polizei wollte der Klägerin einen Platzverweis erteilen, diese weigerte sich jedoch, aus ihrem Pkw auszusteigen. Stattdessen verlangte sie nach den Dienstausweisen der Beamten und den Rechtsgrundlagen für die Anordnungen und filmte das Geschehen. Nach einer fast halbstündigen Diskussion öffnete die Klägerin ihre Fahrzeugtür und wurde von der Polizei ergriffen. Mit Beschluss vom 19. März 2014 setzte das Oberlandesgericht Köln die Gewaltschutzanordnung wieder in Kraft. Am 20. April 2014 parkte die Klägerin erneut in der Nähe des Hauses von Frau D., etwas mehr als 50 m entfernt. In diesem Zusammenhang kam es auch zu einer persönlichen Begegnung auf der Straße.

Für ihr vorstehendes Verhalten wurde die Klägerin mit Urteil vom 4. Februar 2015 (Az. 56 Ls - 422 Js 529/14 - 68/14) vom Amtsgericht Leverkusen wegen Nachstellung mit Gesundheitsgefährdung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung verurteilt. In dem sich daran anschließenden Berufungsverfahren führte die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln an 43 Sitzungstagen zwischen März 2018 und April 2019 eine umfangreiche Beweisaufnahme durch. Mit Urteil vom 16. April 2019 (Az. 156 Ns 65/15) verwarf die Kammer die Berufung mit der Maßgabe, dass die Klägerin wegen Nachstellung mit Gesundheitsgefährdung in Tateinheit mit Verstoß gegen § 4 Gewaltschutzgesetz in sechs Fällen und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Woche auf Bewährung verurteilt wurde. Beginnend ab dem 18. März 2013 habe die Klägerin beharrlich und unbefugt gegen den Willen von Frau S. durch E-Mails, Schreiben, Anrufe und Aufsuchen räumlicher Nähe Kontakt zu ihr herzustellen versucht, was zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung von Frau S. und der konkreten Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung geführt habe. Frau S. habe aufgrund des Verhaltens der Klägerin unter einer schweren Anpassungsstörung und depressiven Krisen gelitten, die angesichts des Dauerstresses von Gewicht und Ausmaß einer posttraumatischen Belastungsstörung gleichkämen und somatische Beschwerden in Form von Muskel- und Magenschmerzen sowie Schlafstörungen aufwiesen. Die Revision der Klägerin gegen dieses Urteil verwarf das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 31. März 2020 (Az. III-1 RVs 56/20, III-1 Ws 16/20) mit der Maßgabe, dass der Tenor dahingehend zu korrigieren sei, dass die sechs Fälle rechtlich zusammentreffend seien.

In der Zwischenzeit weitete sich das Konfliktverhalten der Klägerin, ungeachtet jeglicher Konsequenzen, weiter aus und richtete sich nunmehr verstärkt gegen Polizei und Justiz. So veröffentlichte die Klägerin im Dezember 2015 Fotos von Polizeibeamteten auf ihrer Facebook-Seite und wurde deshalb vom Amtsgericht Leverkusen mit Urteil vom 20. Juni 2016 (Az. 52 Cs - 422 Js 69/16 - 60/16) wegen Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 35 Euro verurteilt. Die Strafe verbüßte die Klägerin im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe. Während der Berufungsverhandlung vor der 6. kleinen Strafkammer des Landgericht Kölns von März 2018 bis April 2019 fiel die Klägerin wiederholt durch provozierendes Verhalten auf, etwa durch ihre Bekleidung mit einer Mönchskutte, einem Helm, einem Schottenrock, einem Krankenhauskittel oder einem Pappkarton. Die Klägerin begründete ihre Aktionen als Ausdrucksmittel, das ihr widerfahrene Leid zu verarbeiten und sichtbar zu machen. Seit Dezember 2018 will sie als Frau angesprochen werden und bezeichnet sich selber als Aktionskünstlerin und Satirikerin. Die 6. kleine Strafkammer berücksichtigte das Verhalten der Klägerin strafschärfend. Im Urteil vom 16. April 2019 führte die Kammer dazu aus, dass das Verteidigungsverhalten der Klägerin weit über das zulässige Maß hinausgegangen sei. Sie habe Frau S. als „Swingersau“ bezeichnet und mehrfach ein T-Shirt mit der Aufschrift „Mein Kampf gegen eine Nutte“ getragen. Durch eine Vielzahl unsinniger und provokativer Anträge habe sie eine rechtsfeindliche Gesinnung gezeigt und versucht, die Hauptverhandlung ins Lächerliche zu ziehen. So habe die Verhandlung als „staatlich verordnete Verarsche“ bezeichnet, die „Durchführung einer Emo-Runde“ und „Verwendung eines Redehuts“ beantragt, über mehrere Seiten das Wort „Ficken“ und seine Konjugationen verwendet und zwei Mal mit Patronen auf Personen im Saal geworfen. Zugunsten der Klägerin berücksichtigte die Kammer, dass sie der Verlust ihres Arbeitsplatzes und der Ausschluss von den Maltesern erheblich belastet habe.

Unbeeindruckt von der Verurteilung setzte die Klägerin ihren Konflikt mit Polizei und Justiz in der Folgezeit fort. Am 9. Januar 2020 zeichnete sie ein Gespräch mit einem Kriminalhauptkommissar im Polizeipräsidium Köln auf und veröffentliche die Audiodatei auf ihrer Internetseite „Bezugsquelle wurde entfernt“. Am 18. Februar 2020 führte sie sich vor dem Gebäude des Verwaltungsgerichts Köln rektal einen Analplug ein, nachdem ihr zuvor im Gericht der Besuch der Damentoilette verwehrt worden war. Am 25. Februar 2020 veranstaltete sie vor dem Gebäude des Verwaltungsgerichts Köln eine Versammlung mit dem Thema „Opfer von Bullen und Gerichtsdienern - Farbanschlag am Verwaltungsgericht Köln“. Auf eine Fensterscheibe des Gerichts sprühte sie mit löslicher schwarzer Sprühkreide den Schriftzug „Hambi bleibt“. Einen anwesenden Polizeibeamten nannte sie zweimal „Bulle“. Von Juli bis Dezember 2020 befand sich die Klägerin wegen eines Strafverfahrens vor der 3. großen Strafkammer des Landgericht Kölns in Hauptverhandlungshaft. Von dort verfasste sie unter dem 25. November 2020 ein Schreiben an den Abteilungsleiter der Justizvollzugsanstalt Köln, in dem sie sich erfreut zeigte, von einem Justizbeamten zwei Handys gekauft zu haben. Gegen den Beamten wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit eingeleitet, das später mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde. Des Weiteren wurde am 6. Dezember 2020 über die E-Mail-Adresse der Klägerin sowie den Twitter-Account „R.“ ein Video mit dem Titel „Waffen, Munition, Drogen und Geld in der JVA Köln“ veröffentlicht. In dem Video zeigt eine Person in einem Haftraum auf eine Pistole, eine größere Menge Bargeld und weißes Pulver. In der Folge ordnete die Leitung der Justizvollzugsanstalt Köln einen sofortigen Nachtverschluss der gesamten Anstalt an und ließ die Klägerin und ihre Hafträume sowie Mitgefangene durchsuchen. Die in dem Video gezeigten Gegenstände wurden nicht gefunden. Weitere Ermittlungen ergaben, dass das Video bereits im März 2019 aufgenommen worden war, während die Klägerin eine Ordnungshaft verbüßte.

Mit Urteil vom 11. Dezember 2020 (Az. 103 KLs 17/19) verurteilte die 3. große Strafkammer des Landgerichts Köln die Klägerin wegen Bedrohung in zwei Fällen, Vortäuschens einer Straftat in drei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Missbrauch von Notrufen, wegen falscher Verdächtigung in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Hausfriedensbruch sowie wegen Sachbeschädigung unter Einbeziehung der durch das Urteil vom 16. April 2019 verhängten Strafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Der zugrundeliegende Sachverhalt lässt sich den beigezogenen Akten nicht entnehmen, ebenso wenig der Ausgang der von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegten Revision.

Am 21. Februar 2021 veröffentliche die Klägerin einen Kommentar auf ihrem Twitter-Account „R.“, in dem sie einem Kölner Polizeibeamten vorwarf, Daten von Privaten erpresst zu haben. Hintergrund waren Ermittlungen dieses Polizeibeamten zu Geschäftsbeziehungen der Klägerin. Am 10. März 2021 sollte bei der Klägerin ein Haftbefehl und Durchsuchungsbeschluss vollstreckt werden. Dabei kam es zu einer Diskussion zwischen ihr und dem Polizeibeamten. Seiner Aufforderung, im Raum zu bleiben, kam die Klägerin nicht nach und stieß seinen Arm zur Seite, bevor sie von den Beamten zu Boden gebracht und fixiert wurde.

Wegen der Vorfälle am 9. Januar, 18. und 25. Februar, 25. November, 6. Dezember 2020, 21. Februar und 10. März 2021 verurteilte die 1. große Strafkammer des Landgericht Köln die Klägerin mit Urteil vom 5. Juli 2021 (Az. 101 KLs 7/21, 121 Js 465/29) wegen falscher Verdächtigung, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, Erregung öffentlichen Ärgernisses, Beleidigung, öffentlicher Verleumdung und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Zur Klägerin führte die Kammer aus, dass sie bis zu ihrer Affäre mit Frau S. ein geordnetes und sozial erfolgreiches Leben geführt habe. Nach der Trennung ihrer Ehefrau, dem Auszug der Kinder, dem Verlust ihres Arbeitsplatzes und des Engagements bei den Maltesern habe sie jedoch sämtliche Rollen eingebüßt, über die sie sich bis dahin definiert habe und die ihren Selbstwert bestimmt hätten. Sie habe in der Folgezeit eine querulatorische Persönlichkeit entwickelt, die insbesondere immer wieder zu Auseinandersetzungen mit Polizei und Justiz führten. Die Verantwortung für den Bruch in ihrem Leben schiebe die Klägerin Frau S. und der Justiz zu. Die Konflikte seien dadurch geprägt, dass die Klägerin verbal und durch Handlungen provoziere, mit Nachdruck die Einhaltung von Regeln und die Wahrung ihrer Rechte verlange und nahezu jedes ihr zur Verfügung stehende Rechtsmittel ausnutze. Bei ihren Provokationen reize sie die Grenzen des rechtlich Zulässigen häufig aus, überschreite sie aber auch des Öfteren. Einen Krankheitswert weise die Persönlichkeitsveränderung der Klägerin nicht auf. Ein querulatorischer Wahn scheide aus, weil die Klägerin nach wie vor zur Differenzierung zwischen Vorgängen und Personen fähig sei. Aus Sicht der vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen sei es möglich, dass die Klägerin die Entwicklung der letzten Jahre aufhalten könne. Dies setze voraus, dass sie sich im Rahmen einer Therapie mit den seit 2013 erlebten Verlusten und ihrer eigenen Verantwortlichkeit dafür auseinandersetze, um sodann ein alternatives Verhaltensmuster zur Wiederherstellung ihres Selbstwertgefühls und zur Stabilisierung ihres Lebens zu entwickeln. Der gegen das Urteil eingelegten Revision der Klägerin gab der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17. Januar 2023 (Az. 2 StR 508/21) hinsichtlich des Vorfalls am 25. Februar 2020 statt. Der für eine Verfolgung der Beleidigung erforderliche Strafantrag des Polizeibeamten sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet gewesen. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest. Er ergibt sich aus den beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Köln zum Az. 422 Js 529/14, insbesondere den darin befindlichen Urteilen der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 16. April 2019 und der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 5. Juli 2021. Beide Kammern haben ihre tatsächlichen Feststellungen nachvollziehbar begründet. Sie haben umfangreiche Beweisaufnahmen durchgeführt, zahlreiche Zeugen vernommen und eine Vielzahl von Dokumenten und Dateien ausgewertet. Sie haben sich auch umfassend mit den jeweiligen Einlassungen der Klägerin auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb sie diese für glaubhaft oder unglaubhaft hielten. Anzumerken ist insoweit, dass die Klägerin ihre Handlungen teilweise selbst eingeräumt hat.

Das Vorbringen der Klägerin begründet keine Zweifel an diesem Sachverhalt. Zum Teil wiederholt sie lediglich Einlassungen, die schon die 6. kleine Strafkammer unter Berücksichtigung entgegenstehender Zeugenaussagen und Urkundsbeweise für widerlegt erachtet hat. Dies betrifft etwa ihr Vorbringen, dass bestimmte E-Mails, Anrufe oder Zettel nicht von ihr gewesen seien und sich das Geschehen am 1. und 5. September 2013 anders zugetragen habe. Davon unabhängig kommt es auf diese einzelnen Vorfälle nicht an. Das Vorbringen der Klägerin kann insoweit als wahr unterstellt werden, weil zahlreiche andere Vorfälle, die die Klägerin selber eingeräumt hat, belegen, dass sie beharrlich Kontakt zu Frau D. suchte, obwohl sie wusste, dass diese das nicht wollte. Insoweit ist es auch unbeachtlich, wenn die Klägerin nunmehr ihre Ex-Frau für manche Taten verantwortlich macht.

Das Gericht sieht sich auch nicht veranlasst, den in den Schriftsätzen vom 9. und 24. September 2024 geäußerten Beweisanträgen der Klägerin auf Vernehmung diverser Zeugen und Beiziehung gerichtlicher Akten nachzugehen. Soweit die Klägerin behauptet, dass Frau D. falsche Angaben gemacht habe, konkretisiert sie nicht, auf welche Tatsachen sich dies beziehen soll. Im Übrigen wäre dies auch nicht geeignet, die zahlreichen anderen Beweismittel, auf die die 6. kleine Strafkammer ihre Sachverhaltswürdigung gestützt hat, in Zweifel zu ziehen, geschweige denn die eigenen Einlassungen der Klägerin, in denen sie Kontaktaufnahmen eingeräumt hat. Unklar bleibt auch, welche weiteren Ermittlungen Herr L. vorgenommen haben soll. Die „neuen Beweismittel“ werden ebenfalls nicht ansatzweise substantiiert. Das Vorbringen, die Lage sei vor allem wegen des Verhaltens ihrer damaligen Arbeitgeberin und von Herrn N. eskaliert, ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Dasselbe gilt für die Frage, aus welchen Gründen Frau D. ihre Ausbildung letztlich abgebrochen hat und ob die Feststellungen der 6. kleinen Strafkammer hierzu richtig oder falsch sind. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler der Kammer (Abbruch des letzten Wortes, Nichtzulassung der Revision) sind unerheblich, da sie keine Zweifel an der umfassenden Beweisaufnahme und plausibel begründeten Sachverhaltswürdigung der Kammer begründen. Rechtsausführungen anderer Gerichte zu Fragen des öffentlich-rechtlichen Hausverbots sind für das vorliegende Verfahren ebenfalls irrelevant.

Ausgehend von diesem Sachverhalt bietet die Klägerin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr die Gewähr für eine ordnungsgemäße und zuverlässige Ausbildung.

Die Klägerin hat aufgrund ihres langjährigen, beharrlichen und häufig strafbaren Konfliktverhaltens ihre Vorbildfunktion für Auszubildende verloren. Sie kann Werte wie Zuverlässigkeit und Rechtsstreue nicht mehr glaubwürdig vermitteln, ebenso wenig angemessenes soziales Verhalten oder berufliche Fähigkeiten wie Kommunikations- und Kritikfähigkeit. Darüber hinaus steht zu befürchten, dass die Klägerin im Falle eines Konflikts erneut grenzüberschreitend reagieren, die Privatsphäre der von ihr abhängigen Auszubildenden verletzen und ihre psychische Gesundheit gefährden könnte.

Die von der Klägerin gegen diese Prognose vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Soweit sie vorgetragen hat, der Konflikt habe vor allem an Frau D. gelegen, weshalb eine Wiederholung unwahrscheinlich sei, ist dem nicht zuzustimmen. Zu Konflikten kann es unabhängig von der Person des Auszubildenden kommen. Es liegt in der Natur der Sache, dass es in einem Ausbildungsverhältnis zu fachlichen oder persönlichen Differenzen zwischen Ausbildenden und Auszubildenden kommt. Ein Ausbildender muss sicherstellen, dass der Austausch von Kritik in einem sicheren Arbeitsumfeld möglich und Konflikte angemessen gelöst werden. Hierfür muss er unter anderem in der Lage sein, andere Meinungen auszuhalten, einseitige Schuldzuweisungen zu vermeiden und sich kritisch mit eigenen Verantwortungen auseinanderzusetzen. Gerade hierfür bietet die Klägerin aber keine Gewähr mehr.

Auch der Einwand, die Vorfälle seien elf Jahre her, greift nicht durch. Das Konfliktverhalten der Klägerin hat sich nach 2013 stetig fortgesetzt, auf weitere Beteiligte ausgeweitet und zumindest noch bis ins Jahr 2021 in einer strafrechtlich relevanten Ausprägung angehalten. Auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist eine nachhaltige Veränderung der Persönlichkeit und des Verhaltens der Klägerin nicht erkennbar. Ganz im Gegenteil war die Klägerin nach wie vor davon überzeugt, dass die Schuld vor allem bei Frau D. und Herrn N. liege und ihre Verurteilung zu Unrecht erfolgt sei. Sie warf Frau D. charakterliche Mängel vor und bestand darauf, diese zu protokollieren (Swingerin, sexuelle Kontakte zu anderen Auszubildenden). Die Klägerin ist dem Konflikt auch immer noch verhaftet, wie die von ihr in diesem Jahr eingeleiteten Verfahren beim Landgericht Aachen zur Wiederaufnahme der Strafverfahren (Az. 1 AR 25/24) und beim Arbeitsgericht Köln wegen „sittenwidriger Schädigungsabsicht“ von Herrn N. (Az. 11 Ca 2793/24) belegen. Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass sich die Klägerin mit ihrem eigenen Verhalten auseinandergesetzt hätte und Verantwortung hierfür übernähme. In ihrem am 30. September 2024 eingegangenen Schriftsatz erwähnt sie zwar psychotherapeutische Behandlungen. Zudem hat sie in der mündlichen Verhandlung geäußert, dass sie mit ihrer heutigen Erfahrung anders reagieren würde. Eine ernsthafte Einsicht in ihre eigene Verantwortlichkeit ergibt sich daraus aber nicht. Vielmehr verblieb es hinsichtlich der Vorfälle 2013/2014 bei Schuldverschiebungen. Die der Verurteilung vom 5. Juli 2021 zugrundeliegenden Vorfälle bezeichnete die Klägerin als „Kleinigkeiten“ und korrigierte dies nur deshalb zu „geringfügigen Straftaten“, um den Vorwurf einer Bagatellisierung zu vermeiden. Auch die Bewertung ihrer Straftaten als „geringfügig“ lässt eine ernsthafte Auseinandersetzung mit ihrem Verhalten und dessen zum Teil weitreichenden Konsequenzen (Nachtverschluss der JVA Köln) vermissen.

c) Die Untersagung des Einstellens und Ausbildens ist auch sonst nicht zu beanstanden.

Wie dargestellt eröffnet § 33 Abs. 2 BBiG der Beklagten auf der Rechtsfolgenseite keinen Entscheidungsspielraum. Liegt die persönliche Eignung der Klägerin nicht mehr vor, ist ihr das Einstellen und Ausbilden zu untersagen. Ihr Vorwurf, die Beklagte wolle sie mit der Entscheidung maßregeln, geht insoweit fehl.

Schließlich ist der mit der Untersagung verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin (Art. 12 Abs. 1 GG) gerechtfertigt, insbesondere wahrt er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Untersagung dient mit dem Schutz von Auszubildenden einem legitimen Zweck. Hierzu ist sie geeignet. Anders als die Klägerin meint ist es nicht widersprüchlich, dass Praktikanten von der Untersagung nicht erfasst sind. Praktika sind mit Berufsausbildungen nicht vergleichbar, weil sie nicht im Rahmen einer systematischen Ausbildungsordnung mit Berufsschulunterricht und Prüfungen stattfinden. Daher ist auch die Abhängigkeit von Auszubildenden von ihren Ausbildern eine andere als die von Praktikanten. Die Untersagung ist zudem erforderlich. Mildere Mittel kommen nicht in Betracht, zumal die fehlende persönliche Eignung der Klägerin maßgeblich auf dem Verlust ihrer Vorbildfunktion beruht. Insoweit ist die von ihr angeregte Überwachung durch Befragungen oder Betriebskontrollen nicht geeignet, den Schutz der Auszubildenden in gleicher Weise sicherzustellen. Dasselbe gilt für eine Altersbeschränkung für Jugendliche. Das Berufsbildungsgesetz und insbesondere § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG schützen alle Auszubildenden unabhängig von ihrem Alter. Die Untersagung ist ferner angemessen. Der Klägerin wird nur das Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden untersagt. Es handelt sich nicht um ein Berufsverbot i.S.d. § 70 StGB. Der Klägerin bleibt es unbenommen, weiterhin selbständig mit ihrer Firma J. tätig zu sein, und sich wirtschaftlich zu betätigen. Ein lebenslanges Verbot ist mit der Untersagung ebenfalls nicht verbunden, da im Falle nachträglicher Änderungen ein Widerruf der Untersagungsanordnung möglich wäre.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

7.500,00 €

festgesetzt.

Gründe

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich dabei an der Streitwertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Fall einer auf § 24 Abs. 2 HwO - die Regelung entspricht § 33 Abs. 2 BBiG für den Bereich des Handwerks - gestützten Untersagungsverfügung,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 4 B 348/15 -, juris.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.