Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 18.10.2024 – 12 L 861/24
12. Kammer · ECLI:DE:VGK:2024:1018.12L861.24.00
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 2730/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22.04.2024 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 22.04.2024 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zulässig. Das Gericht unterstellt dabei zugunsten des Antragstellers, dass sein Aufenthaltserlaubnisantrag vom 31.10.2022 innerhalb des in Art. 21 Abs. 1 SDÜ genannten Zeitraums von 90 Tagen gestellt wurde und daher Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG entfaltet hat.
Gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW und gegen das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot für 30 Monate in Ziffer 3 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG zulässig.
2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt anordnen, wenn sich im Rahmen einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Interesse des Antragstellers an ihrem vorläufigen Aufschub ergibt, dass der betreffende Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung aus anderen Gründen überwiegt. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht kein Anlass, der Klage des Antragstellers entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 84 Abs. 1 Nr. 1 und 7 AufenthG bzw. §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 112 JustG NRW aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig.
Die Antragsgegnerin hat die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 22.04.2024 zu Recht abgelehnt. Nach Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Bestimmung wird einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will. Die Norm dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie). Voraussetzung ist, dass dem insoweit nachweispflichtigen Betroffenen eine langfristige Aufenthaltsberechtigung im Sinne der Daueraufenthaltsrichtlinie in einem anderen Mitgliedsstaat zuerkannt wurde.
Vgl. Diesterhöft, HTK-AuslR / § 38a AufenthG / zu Abs. 1, Rn. 6 ff.
Daran fehlt es beim Antragsteller. Er hat nicht nachgewiesen, dass er in einem anderen Mitgliedstaat der EU ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat. Vielmehr hat er durch Vorlage einer italienischen Permesso di Soggiorno (Bl. 388 BA001) nur ein befristetes Aufenthaltsrecht für Italien belegt. Aus diesem Aufenthaltstitel geht hervor, dass das Bleiberecht aufgrund eines subsidiären Schutzstatus gewährt wurde und bis zum 23.02.2025 befristet ist. Auf das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 5 AufenthG kommt es nicht mehr an.
Die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung gemäß §§ 50 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 1 AufenthG liegen vor. Familiäre Belange im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stehen nicht entgegen. Dass der Bruder des Antragstellers in Deutschland lebt und ein Restaurant betreibt, in dem der Antragsteller arbeiten könnte bzw. seinen Bruder vertreten soll, wie der Antragsteller ohne Beleg behauptet, führt auch bei Wahrunterstellung ersichtlich nicht zu einem Abschiebungsverbot.
Das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG. Ermessensfehler bei der Befristung auf 2 ½ Jahre nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.