Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 30.10.2024 – 10 K 6164/22
10. Kammer · ECLI:DE:VGK:2024:1030.10K6164.22.00
Tatbestand
Die im Jahr 1970 geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige.
Mit Schreiben vom 19.09.2020 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Dabei berief sie sich wesentlich auf ihre Abstammung von ihrem im Jahr 1944 geborenen Vater Z. D. und ihrer im Jahr 1921 geborenen Großmutter väterlicherseits A. L.. Ihre Großmutter sei von 1941 bis 1956 in einer Sondersiedlung in U. gewesen und habe unter Kommandanturbewachung gestanden.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 22.09.2022 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Es könne dahinstehen, ob die Klägerin das Kriterium der Abstammung erfülle. Jedenfalls sei nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass sie ein anerkennungsfähiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe. In ihrer Heiratsurkunde aus dem Jahr 2020 habe die Klägerin zwar nach außen eine Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe zum Ausdruck gebracht. In ihrer ersten Heiratsurkunde aus dem Jahr 1989 und in ihrer Scheidungsurkunde aus dem Jahr 2001 sowie in der Geburtsurkunde ihrer Tochter aus dem Jahr 1992 habe sie sich jedoch zum russischen Volkstum bekannt und damit ein Gegenbekenntnis abgegeben. Die Eintragung der deutschen Nationalität in der Heiratsurkunde aus dem Jahr 2020 stehe in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeantrag und stelle daher lediglich ein sogenanntes Lippenbekenntnis im Hinblick auf die beabsichtigte Ausreise nach Deutschland dar, das nicht ernsthaft mit dem Ziel abgegeben worden sei, im Herkunftsgebiet als Deutsche zu gelten.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2022 zurückwies. Sie wiederholte und vertiefte im Wesentlichen die Begründung aus dem Ausgangsbescheid und erklärte ergänzend, das Gegenbekenntnis der Klägerin schließe es grundsätzlich aus, ein Bekenntnis auf andere Weise anzunehmen.
Am 10.11.2022 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie bringt im Wesentlichen vor: Unter Berücksichtigung aller Umstände liege bei ihr ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch die Eintragung der deutschen Nationalität in die amtlichen Dokumente vor. Es gebe gegenwärtig kein Bekenntnis zu einem anderen Volkstum. Zwar sei es zutreffend, dass sie in der ersten Ausstellung der Geburtsurkunde ihrer Tochter mit russischer Nationalität geführt worden sei. Am 30.09.2022 habe sie aber ihre deutsche Nationalität in diese Geburtsurkunde eintragen lassen. Dies stelle nach außen hin eine Erklärung zur deutschen Nationalität dar und sei als ein positives Verhalten anzusehen, dass über die bisherige Lebensführung hinausgehe. Im Allgemeinen könne in einem derartigen Fall davon ausgegangen werden, dass hinter einer solchen Erklärung auch subjektiv der Wille und das Bewusstsein stünden, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Somit stelle die ursprüngliche Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität kein Hindernis für die Anerkennung als Spätaussiedlerin dar. Es brauche kein durchgängiges Bekenntnis mehr. Stattdessen sei allein entscheidend, ob zum Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets ein Bekenntnis vorliege. Auf den Zeitpunkt der Änderung der Nationalität komme es nicht an. Bezüglich der Abstammung ihres Vaters von ihrer Großmutter dürften keine Zweifel bestehen.
Die Klägerin hat zudem ein Abstammungsgutachten zu ihrer Verwandtschaft mit K. L. vorgelegt, bei der es sich nach ihrem Vortrag um ihre Tante handelt. Nach dem Befund des Gutachtens liegt die Wahrscheinlichkeit für ein entsprechendes Verwandtschaftsverhältnis bei ca. 40,3 %. Demgegenüber ergibt sich nach dem Befund eine Wahrscheinlichkeit von ca. 59,7 % dafür, dass die untersuchten Personen nicht verwandt sind. Die Klägerin bringt insoweit vor, die festgestellte Wahrscheinlichkeit für eine Verwandtschaft sei deshalb so niedrig, weil ihr Vater und K. L. zwar dieselbe Mutter, aber unterschiedliche Väter hätten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 22.09.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2022 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bringt unter Bezugnahme auf die Begründung zu den angegriffenen Bescheiden im Wesentlichen vor: Erstens lasse sich nicht positiv feststellen, dass die Klägerin sich rechtswirksam zum deutschen Volkstum bekannt hätte. Die Klägerin habe sich erst im fortgeschrittenen Erwachsenenalter um eine Änderung ihrer nationalen Zuordnung bemüht. Hinzu komme, dass sie erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung darauf hingewirkt habe. Unter diesen Umständen könne es sich bei der Änderung der Nationalitätenangabe ohne weiteres um ein bloßes Lippenbekenntnis handeln, das nur zu dem Zweck abgelegt worden sei, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. In einem solchen Fall sei die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen. Die Änderung der Nationalität als solche reiche also gerade nicht aus, sondern es müssten noch weitere Umstände hinzutreten. Derartige Umstände habe die Klägerin aber weder vorgetragen noch seien sie sonst ersichtlich. Zweitens sei die Abstammungsvoraussetzung nicht zweifelsfrei erfüllt. Die Klägerin berufe sich wesentlich auf ihre Abstammung von der im Jahr 1921 geborenen A. L.. Es stehe jedoch nicht zu ihrer Überzeugung fest, dass die Klägerin von ihrer vermeintlichen Großmutter biologisch abstamme. Zunächst sei die vorgelegte Geburtsurkunde der Klägerin kein tauglicher Nachweis für ihre Abstammung von ihrem angegebenen Vater Z. D.. Die Geburtsurkunde sei erst etwa 3,5 Monate nach der Geburt ausgestellt worden. Zudem sei die Mutter mit ihrem Mädchennamen eingetragen, wohingegen sie ausweislich ihrer Eheschließungsbescheinigung bereits zuvor den Namen ihres Mannes angenommen habe. Ferner sei die Abstammung des angegebenen Vaters von seiner vermeintlichen Mutter nicht nachgewiesen. Die Klägerin habe keine aus dem Ereignisjahr stammende Geburtsurkunde ihres im Jahr 1944 geborenen Vaters vorgelegt. Es liege lediglich eine nicht beweisgeeignete Geburtsbescheinigung aus dem Jahr 2020 vor. Hiernach sei der Vater am 00.04.1944 geboren worden, während er nach einer Bescheinigung über seine Eheschließung am 00.11.1944 geboren worden sei. Es fehle ferner an einer Heiratsurkunde von A. L. und dem vermeintlichen Großvater W. D.. Sollte der Vater nichtehelich geboren worden sein, wäre nicht nachvollziehbar, warum er den Familiennamen des Großvaters und nicht den Familiennamen der Großmutter getragen habe. Es könne auch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die vermeintliche Großmutter eine deutsche Volkszugehörige gewesen sei. Die Klägerin habe keine beweiskräftigen Unterlagen zu einem zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 abgegebenen Bekenntnis der vermeintlichen Großmutter zum deutschen Volkstum beigebracht. An der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Archivbescheinigung habe sie allein schon deshalb durchgreifende Zweifel, weil der im Jahr 1944 geborene Vater darin, im Gegensatz zu seinen vermeintlichen Schwestern, nicht mit aufgeführt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 22.09.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2022 ist rechtmäßig und die Klägerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids.
Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten, weil sie weiterhin in Russland lebt. Sie würde nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet jedoch nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllen.
Nach § 4 Abs. 1 BVFG setzt die Spätaussiedlereigenschaft einer Person insbesondere eine deutsche Volkszugehörigkeit voraus. Wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen dabei nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor und ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können in diesem Sinne nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG genügen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
1.
Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt.
Insoweit beruft sie sich wesentlich auf die deutsche Volkszugehörigkeit ihrer vermeintlichen Großmutter väterlicherseits A. L.. Es bestehen derweil keine Anhaltspunkte für die deutsche Staatsangehörigkeit eines Vorfahrens oder für die deutsche Volkszugehörigkeit eines anderen Vorfahrens. Der angegebene Vater der Klägerin kann sich zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 nicht zum deutschen Volkstum bekannt haben und ihm kann auch kein fremdes Bekenntnis zugerechnet werden, weil er erst im Jahr 1944 geboren worden ist. Bei dem angegebenen Großvater handelte es sich auch nach den eigenen Angaben der Klägerin um einen aserbaidschanischen Volkszugehörigen (vgl. Bl. 9, 127 f. der Beiakte 1).
Dabei kann offenbleiben, inwiefern es sich bei A. L. um eine deutsche Volkszugehörige gehandelt hat. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass die Klägerin von A. L. abstammt. Der Begriff der Abstammung aus § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG meint dabei die biologische Abstammung.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 40.03 -, juris, Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23.01.2006 - 12 A 519/05 -, juris, Rn. 2 ff.; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Gerichtsbescheid vom 28.05.2020 - 10 K 2511/18 -, juris, Rn. 41 ff.
Insoweit kann wiederum offenbleiben, inwieweit die Klägerin ihre biologische Abstammung von ihrem angegebenen Vater Z. D. nachgewiesen hat. Die Beklagte hat dies in der mündlichen Verhandlung bezweifelt, weil die Geburtsurkunde der Klägerin (Bl. 31 f. der Beiakte 1) erst 3,5 Monate nach ihrer Geburt ausgestellt worden und darin die Mutter mit ihrem Mädchennamen (M.) aufgeführt ist, obwohl sie nach einer weiteren Bescheinigung (Bl. 124 f. der Beiakte 1) bereits mehrere Monate zuvor den Namen des Vaters der Klägerin angenommen haben soll.
Jedenfalls kann nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht angenommen werden, dass der angegebene Vater der Klägerin von der vermeintlichen Großmutter A. L. biologisch abstammen würde.
Dabei geht das Gericht für die Bewertung von Urkunden aus der ehemaligen Sowjetunion von den folgenden Grundsätzen aus: Zwar ist in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und häufig. Indes sind vorgelegte Urkunden nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Außerdem geben seit 1990 ausgestellte Urkunden und Bescheinigungen den zum Ausstellungszeitpunkt geltenden Inhalt einer Urkunde oder eines Archivs wieder. Dabei ist einem neu ausgestellten Dokument in der Regel nicht zu entnehmen, ob frühere Eintragungen geändert und wie derartige Änderungen dokumentiert worden sind. Inwiefern eine in der Zeit nach 1990 ausgestellte Urkunde ihrem konkreten Inhalt nach geeignet ist, einen Jahrzehnte zurückliegenden Sachverhalt zu beweisen, ist daher eine Frage des Einzelfalls.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.09.2021 - 11 A 3811/19 -, juris, Rn. 22 ff. m. w. N.
Nach diesem Maßstab ist insbesondere die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung über die Geburt von Z. D. (Bl. 127 f. der Beiakte 1) nicht geeignet, dessen biologische Abstammung von A. L. zu beweisen. Zwar ist diese in der genannten Bescheinigung als seine Mutter aufgeführt. Es bestehen jedoch bereits für sich genommen durchgreifende Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der genannten Bescheinigung.
Zunächst ist vorliegend zwischen dem bescheinigten Ereignis und der Ausstellung der Bescheinigung ein besonders langer Zeitraum von etwa 76 Jahren vergangen. Das Dokument bescheinigt eine Geburt im Jahr 1944 und nimmt Bezug auf einen Geburtseintrag aus dem Jahr 1959, wurde aber erst im Jahr 2020 und damit auch etwa 18 Jahre nach dem Tod von Z. D. (vgl. Bl. 143 der Beiakte 1) ausgestellt. Es ist der Bescheinigung nicht zu entnehmen, inwieweit die bescheinigten Angaben im Laufe dieses besonders langen Zeitraums geändert worden sind.
Wesentlich kommt hinzu, dass Z. D. nach der genannten Bescheinigung am 00.04.1944 geboren worden sein soll, während er nach der ebenfalls im Jahr 2020 ausgestellten Bescheinigung über seine Eheschließung (Bl. 117 f. der Beiakte 1) am 00.11.1944 geboren worden sein soll. Diesen Widerspruch hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung weder nachvollziehbar aufgelöst noch ist für ihn sonst eine plausible Erklärung ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, inwieweit auch deshalb durchgreifende Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der Bescheinigung bestehen, weil sie in kyrillischer Schrift verfasst ist. Insoweit hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass bei einer aserbaidschanischen Behörde anstelle der kyrillischen Schrift eine lateinische Schrift zu erwarten gewesen wäre, zumal die Bescheinigung offenbar an die vermeintliche Tante der Klägerin mit Wohnsitz in Aserbaidschan ausgestellt worden ist.
Die übrigen Unterlagen verstärken den Eindruck, dass es sich bei A. L. nicht um die leibliche Mutter von Z. D. handelt. So bleibt etwa unklar, warum sonst dieser in der Archivbescheinigung vom 00.02.1999 (Bl. 130 f. der Beiakte 1) nicht gemeinsam mit den beiden weiteren Töchtern von A. L. aufgezählt wird. Auch das Abstammungsgutachten vom 15.10.2024 (Bl. 64 f. der Gerichtsakte) führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach liegt die Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich bei der Klägerin und einer mutmaßlichen Tochter von A. L. (K. L.) um Nichte und Tante handelt, lediglich bei ca. 40 %. Dabei spielt es keine wesentliche Rolle, dass es sich bei Z. D. und der angeblichen Tante nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung um Halbgeschwister handeln soll. Trotzdem kann das vorliegende Gutachten keine Überzeugung von der Tatsache begründen, dass es sich bei A. L. um die Großmutter der Klägerin handelt, wenn sich nach dem Befund eine Wahrscheinlichkeit von ca. 60 % dafür ergibt, dass die Klägerin und ihre angebliche Tante überhaupt nicht verwandt sind.
2.
Es fehlt an einem Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum.
Die Klägerin hat sich zunächst nicht durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt.
Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Es setzt sich damit zusammen aus einer inneren Tatsache eines von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen Willens und einer äußeren Tatsache der Verlautbarung dieser Bewusstseinslage nach außen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1995 - 9 C 392.94 -, juris, Rn. 21; Urteil vom 17.10.1989 - 9 C 18.89 -, juris, Rn. 11; Urteil vom 26.04.1967 - VIII C 30.64 -, juris, Ls. 1.1; OVG NRW, Urteil vom 11.06.2021 - 11 A 4703/19 -, juris, Rn. 37; Urteil vom 29.06.2020 - 11 A 644/18 -, juris, Rn. 32.
Zwar stellt die Eintragung einer deutschen Nationalität in amtlichen Dokumenten nach außen hin eine Erklärung zur deutschen Nationalität dar. Im Allgemeinen kann daher auch ohne eine weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass hinter einem solchen äußeren Erklärungsinhalt auch subjektiv der Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Dies gilt jedoch nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängen. Solche Anhaltspunkte liegen etwa vor, wenn die Nationalität in den amtlichen Dokumenten erst in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren geändert worden ist. Unter diesen Umständen kann die äußere Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, ohne weiteres ein bloßes Lippenbekenntnis sein, das nur zu dem Zweck abgelegt wurde, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss in den Aussiedlungsgebieten subjektiv aber gerade mit dem Ziel abgelegt worden sein, dort als Deutsche angesehen und behandelt zu werden. Das schließt indessen die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit nicht aus, sondern bewirkt lediglich, dass nunmehr auch die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen ist. Die innere Tatsache, dass der Erklärung auch der von einem entsprechenden Bewusstsein getragene Wille zugrunde liegt, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, muss dabei nicht nur in den Fällen eines vorherigen Gegenbekenntnisses nachgewiesen werden, sondern in allen Fällen, in denen ausreichende Anhaltspunkte für andere Beweggründe, d.h. für ein Lippenbekenntnis, vorliegen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391.94 -, juris, Rn. 29; Beschluss vom 30.08.1996 - 9 B 379.96 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 03.12.2018 - 11 A 1051/17 -, juris, Rn. 96; Urteil vom 09.06.2016 - 11 A 1254/14 -, juris, Rn. 99; VG Köln, Urteil vom 28.08.2024 - 10 K 3808/22 -, juris, Rn. 69.
Von diesem grundlegenden Verständnis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ist der Gesetzgeber auch nicht mit der am 23.12.2023 in Kraft getretenen Einfügung der Regelungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 20.12.2023 abgewichen.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 28.08.2024 - 10 K 3808/22 -, juris, Rn. 71 ff.; Urteil vom 19.03.2024 - 7 K 1405/23 -, juris, Rn. 19 ff.
Durch diese Änderung hat der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, der weiterhin ein „Bekennen“ und nicht etwa ein bloßes „Erklären“ verlangt, keine Änderung erfahren. Auch in systematischer Hinsicht hat der Gesetzgeber an die Grundsatzregelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG bloß zwei präzisierende Sätze für die Konstellation angefügt, dass eine Person von einem vorherigen Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum abrücken möchte. Dies war auch bei einer historischen Herangehensweise die Absicht des Gesetzgebers, der eine Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen für ein Abrücken von einem Gegenbekenntnis erreichen wollte. Nach dieser Rechtsprechung war es im Falle eines früheren Gegenbekenntnisses erforderlich, dass die betroffene Person einen inneren Bewusstseinswandel konkret darlegt, der auch äußerlich in Erscheinung getreten sein musste.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn. 22 ff.
Diese erhöhten Darlegungsanforderungen für den Fall eines früheren Gegenbekenntnisses sollten beseitigt, nicht jedoch von dem vorgenannten grundlegenden Verständnis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum abgewichen werden. So heißt es in der Begründung zu dem zugehörigen Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/8537, S. 14):
„Unter einem Bekenntnis im Sinne des § 6 Absatz 1 BVFG ist der persönliche Wille und das Bewusstsein zu subsumieren, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Der rein innere Wille, der nicht nach außen in Erscheinung tritt, reicht dafür nicht aus. Vielmehr muss sich der jeweilige Antragsteller bereits im Aussiedlungsgebiet so verhalten, dass er von Außenstehenden eindeutig als deutscher Volkszugehöriger identifiziert wird. Dieses Bekennen darf nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ausreisewunsch stehen. Voraussetzung eines wirksamen Bekenntnisses ist es vielmehr, dass der Betreffende bereits in den Aussiedlungsgebieten als Deutscher lebt (und nicht erst für seine Ausreise erkennbar als Deutscher in Erscheinung tritt).“
Nach diesem Maßstab hat sich die Klägerin durch die vorgetragenen Nationalitätenerklärungen nicht wirksam zum deutschen Volkstum bekannt.
Zwar ist sie mittlerweile sowohl in ihrer Heiratsurkunde zu ihrer zweiten Ehe als auch in der neu ausgestellten Geburtsurkunde ihrer Tochter mit einer deutschen Nationalität eingetragen (vgl. Bl. 42 ff., 157 f. der Beiakte 1). Außerdem hat sie im Jahr 2022 eine gerichtliche Entscheidung erwirkt, in der ihre deutsche Nationalität festgestellt wird (vgl. Bl. 139 ff. der Beiakte 1).
Es bestehen jedoch starke Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den entsprechenden Erklärungen der Klägerin um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt. Es besteht ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen ihren Bemühungen zur Eintragung bzw. Feststellung einer deutschen Nationalität und ihrem Aufnahmeantrag. So ließ sie sich für die Heiratsurkunde zu ihrer zweiten Ehe im April 2020 erstmalig eine deutsche Nationalität in ein amtliches Dokument eintragen. Darauf folgte nach nur wenigen Monaten im September 2020 der Aufnahmeantrag. Die im September 2022 neu ausgestellte Geburtsurkunde der Tochter sowie die gerichtliche Entscheidung zu ihrer Nationalität hat sie sodann im laufenden Aufnahmeverfahren nachgereicht. Demgegenüber war in ihren amtlichen Dokumenten zuvor über Jahre hinweg ausschließlich eine russische Nationalität eingetragen (vgl. Bl. 34 f., 38 f., 64 f. der Beiakte 1). Angesichts dieser Umstände liegt nahe, dass die Klägerin die genannten Erklärungen nicht etwa abgegeben hat, um in Russland als Deutsche angesehen zu werden, sondern dass es ihr darauf ankam, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten.
Insofern hatte die Klägerin die Ernsthaftigkeit ihrer Erklärungen besonders nachzuweisen. Dies hat sie jedoch nicht getan. Sie hat auch in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel erklärt, warum sie sich nicht bereits vorher um eine Änderung bzw. um eine Feststellung ihrer Nationalität bemüht hat. Soweit der Ehemann der Klägerin vor dem russischen Gericht offenbar als Zeuge ausgesagt hat, die Klägerin habe ihre Nationalität schon lange ändern wollen, aber stets keine Zeit gehabt (vgl. Bl. 142 der Beiakte 1), ist dies unsubstantiiert und angesichts des langjährigen Zeitraums auch nicht plausibel.
Die Klägerin hat sich zudem nicht auf andere Weise als durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt. Ein solches Bekenntnis kann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es bestehen vor allem keine ausreichenden Anhaltspunkte für ausreichende deutsche Sprachkenntnisse der Klägerin in dem vorgenannten Sinne. Insbesondere hat sie kein entsprechendes Sprachzertifikat vorgelegt. Einem Bekenntnis auf andere Weise würde aber auch das nach den vorstehenden Ausführungen fortbestehende Gegenbekenntnis der Klägerin zum russischen Volkstum entgegenstehen.
Vgl. hierzu näher VG Köln, Urteil vom 28.08.2024 - 10 K 3808/22 -, juris, Rn. 50 ff.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5 000 €
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.