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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 25.11.2024 – 8 K 1377/22
8. Kammer · ECLI:DE:VGK:2024:1125.8K1377.22.00
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung U., Flur 00, Flurstücke 000/0 und 000/0 mit der postalischen Adresse V.-straße 00a (im Folgenden Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, das Teil eines über noch weitere Flurstücke gehenden Baukörpers ist. Es grenzt in nordöstlicher Richtung grenzständig an einen Gebäudekomplex auf dem Grundstück V.-straße 00.
Mit Eingang bei der Beklagten am 27. Dezember 2021 beantragte der Kläger den Ausbau des Dachgeschosses und die Errichtung einer Dachterrasse auf dem Vorhabengrundstück. Dabei soll der Dachaufbau bündig zur Nachbargrenze errichtet werden. In die Grenzwand sollen Öffnungen eingelassen werden, die mit einer feuerbeständigen Festverglasung (F90) ausgebildet werden sollen. Diese Fenster sollen nicht zu öffnen sein.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2022 lehnte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung zum Ausbau des Dachgeschosses und zur Errichtung der Dachterrasse ab. Zur Begründung führte sie aus: Bei der Grenzwand handle es sich um eine Brandwand. Diese müsse gemäß § 30 Abs. 1 BauO NRW als raumabschließendes Bauteil ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude verhindern können. Gemäß § 30 Abs. 8 BauO NRW seien Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden unzulässig. Zwar sei eine feststehende Brandschutzverglasung geplant, jedoch verfügten die geplanten Fenster nicht über eine mechanische Stoßbeanspruchung. Dies führe zu einer Schwächung der Brandwand, durch die die Funktion dieser nicht gewährleistet sei.
Ausführungen zur Dachterrasse enthielt der Bescheid nicht.
Der Kläger hat am 28. Februar 2022 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor: Der Ablehnungsbescheid vom 19. Januar 2022 setze sich inhaltlich nicht mit der ebenfalls beantragten Errichtung einer Dachterrasse auseinander. Für die Dachterrasse habe die Baugenehmigung jedoch nicht abgelehnt werden dürfen. Deren Treppenzugang befinde sich auch nicht innerhalb des geplanten Dachausbaus. Im Hinblick auf die geplanten Fenster in der Gebäudeabschlusswand sei die Funktionsfähigkeit der Brandwand nicht beeinträchtigt. Denn eine Gefährdung des Nachbargebäudes scheide bereits deshalb aus, weil der nächste Baukörper auf dem Nachbargrundstück zwei Etagen tiefer liege und mit einer Betondecke versehen sei. Zudem seien die Fenster nicht nur brandschutztechnisch ertüchtigt, sondern verfügten auch über eine Stoßbeanspruchung, die der einer Brandwand aus gemauertem Stein entspreche.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 19. Januar 2022 zu verpflichten, ihm die unter dem 27. Dezember 2021 beantragte Baugenehmigung zum Ausbau des Dachgeschosses und zur Errichtung einer Dachterrasse auf dem Grundstück V.-straße 00a in 00000 X. zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Vertiefend führt sie aus: Öffnungen in Gebäudeabschlusswänden seien insgesamt unzulässig. Auf einen Nachweis zur Stoßfestigkeit komme es daher nicht an. Vor diesem Hintergrund sei der Bauantrag insgesamt abzulehnen gewesen, da sich die Treppe zur Dachterrasse innerhalb des geplanten Dachaufbaus befinde. Eine Prüfung der Zulässigkeit der Dachterrasse sei vor diesem Hintergrund nicht erfolgt.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren nebst beigezogener Bauakten der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Ablehnungsbescheid vom 19. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung zum Ausbau des Dachgeschosses und zur Errichtung einer Dachterrasse.
Gemäß § 74 Abs. 1 BauO NRW ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das Vorhaben des Klägers verstößt jedoch hinsichtlich des geplanten Ausbaus des Dachgeschosses gegen brandschutzrechtliche Regelungen. Denn die vom Kläger grenzständig geplanten feststehenden Verglasungen innerhalb der zu errichtenden Gaube sind bauordnungsrechtlich unzulässig.
Nach § 30 Abs. 1 BauO NRW müssen Brandwände als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig, § 30 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW. In Inneren Brandwänden sind feuerbeständige Verglasungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind, § 30 Abs. 9 BauO NRW.
Bei der Außenwand der Gaube, in die die feststehenden Verglasungen eingelassen werden sollen, handelt es sich aufgrund ihrer Lage an der Grenze zum benachbarten Grundstück um eine Gebäudeabschlusswand. Dabei steht der geplanten feststehenden Verglasung zwar nicht die Regelung des § 30 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW entgegen. Denn eine feststehende und damit nicht zu öffnende Verglasung, die die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit einer Brandwand oder einer Wand, die nach § 30 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW anstelle einer Brandwand zulässig ist, erfüllt, stellt einen integrierten Bestandteil der Wand selber dar. Ein Verstoß gegen das Öffnungsverbot des § 30 Abs. 8 Satz 1 BauO NRW liegt in diesen Fällen nicht mehr vor.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2012 - 2 A 1221/11 -, juris, Leitsatz; vgl. zu den jeweils gleichlautenden landesrechtlichen Regelungen OVG LSA, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 2 L 154/14 -, juris, Rn. 13, und BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 2020 - 15 ZB 19.425 -, juris, Rn. 20.; vgl. auch Jäde u. a., Bauordnungsrecht Brandenburg, 82. AL, § 30 Rn. 54.
Die Unzulässigkeit der geplanten feststehenden Verglasung innerhalb der Grenzwand der Gaube ergibt sich jedoch aus § 30 Abs. 9 BauO NRW. Diese Regelung lässt feuerbeständige Verglasungen in inneren Brandwänden unter Benennung weiterer einschränkender Voraussetzungen zu. Dies rechtfertigt den Umkehrschluss, dass in äußeren Brandwänden feuerbeständige (Fest-)Verglasungen grundsätzlich unzulässig sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Einbau einer Brandschutzverglasung besondere Vorkehrungen beispielsweise hinsichtlich der Halterung und Befestigung erfordert und dabei auftretende Mängel, die bei einer Kontrolle der Bauausführung nicht ohne weiteres feststellbar sind, die Eignung als Element eines gegen die Ausbreitung von Feuer wirksamen Raumabschlusses in Frage stellen.
Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 10. Dezember 2015 - 2 L 154/14 -, juris, Rn. 13, m. w. N.; vgl. auch Koch, in: Johlen u. a., Gädtke, BauO NRW, 15. Auflage 2024, § 30 Rn. 68, und Jäde u. a., Bauordnungsrecht Brandenburg, 82. AL, § 30 Rn. 55.
Dabei kann offenbleiben, ob feststehende Verglasungen in äußeren Brandwänden dann zulässig sein können, wenn für sie eine mechanische Stoßbeanspruchung nachgewiesen wird.
Vgl. Koch, in: Johlen u. a., Gädtke, BauO NRW, 15. Auflage 2024, § 30 Rn. 68.
Denn die vom Kläger dem Bauantrag beigefügten Bauvorlagen enthalten einen entsprechenden und nach § 5 Abs. 1 BauPrüfVO erforderlichen Nachweis nicht. Aus den Bauvorlagen ist insoweit nur ersichtlich, dass es sich um feststehende Verglasungen der Klasse F90 handeln soll. Weitere Angaben zur mechanischen Stoßbeanspruchung oder allgemein zu den verwendeten Materialien, aus denen sich Rückschlüsse auf diese ergeben könnte, hat der Kläger seinem Bauantrag nicht beigefügt. Das Gericht war insoweit auch nicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts gehalten, über die mechanische Stoßbeanspruchung Beweis zu erheben. Ein entsprechender Beweisantrag wurde von der Klägerseite auch nicht gestellt.
Aus den vorstehenden Gründen konnte die Beklagte die vom Kläger beantragte Baugenehmigung auch insgesamt, also ohne eingehende Prüfung zur Frage der baurechtlichen Zulässigkeit der ebenfalls beantragten Errichtung einer Dachterrasse, ablehnen. Denn der Kläger hat mit der insoweit von ihm vorgenommenen einheitlichen Bauantragstellung einen einheitlichen Antragsgegenstand zur Prüfung gestellt, der von der Beklagten nicht zwingend hätte aufgeteilt werden müssen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Kläger nach einer ihm im Nachgang gesondert erteilten Genehmigung zur Errichtung einer Dachterrasse überhaupt noch ein rechtliches Interesse an der isolierten Genehmigung einer Dachterrasse aufgrund seines Bauantrags vom 27. Dezember 2021 hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung ergangen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 €
festgesetzt.
Gründe
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.