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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 29.11.2024 – 1 L 2204/24

1. Kammer · ECLI:DE:VGK:2024:1129.1L2204.24.00

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, über den Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

„Durch die Bezeichnung der zuständigen Referentin als ,untergeordnete Sachbearbeiterin’ in der E-Mail vom 4. Juli 2024 sowie als ,inkompetente Sachbearbeiterin’ in seinen Social-Media-Beiträgen hat Herr W. nach hiesiger Bewertung die Straftatbestände der §§ 185, 186 StGB erfüllt.”

und/oder

„Eine Straflosigkeit wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB scheidet aus. Die Äußerung des Herrn W. ist nicht im Rahmen eines geordneten rechtlichen Verfahrens erfolgt, sondern außerhalb dessen durch Veröffentlichung auf Plattformen der sozialen Medien. Die Art der Veröffentlichung diente nicht der Herstellung einer Öffentlichkeit zur transparenten Diskussion über das Handeln des Bundesamts für T. oder seiner Beschäftigten. Dies zeigt sich alleine darin, dass Herr W. kaum Informationen über den zugrundeliegenden Sachverhalt mitteilte, sondern sich auf das Verhalten und die Person von Frau ORRin P. fokussierte.”

„Der oben dargestellte Verstoß gegen allgemeine Strafgesetze im Rahmen der anwaltlichen Berufsausübung stellt über §§ 43, 113 Absatz 1 BRAO auch eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung dar, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies ist bei einer im Kontext einer anwaltlichen Tätigkeit verwirklichten strafbaren Beleidigung/üblen Nachrede anzunehmen. Herr W. ist hierfür nach Maßgabe des § 115b BRAO auch berufsrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.“,

hat keinen Erfolg.

Für den Antrag auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen der Antragsgegnerin ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin bei der Einlegung der Beschwerde bzw. der Anregung der Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens im Schreiben vom 2. August 2024 an die Rechtsanwaltskammer M., in dessen Rahmen sie die Äußerungen tätigte, als hoheitliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmende Dienstvorgesetzte der betroffenen Beamtin aufgetreten ist. Damit ist die vom Antragsteller beanstandete Äußerung auch inhaltlich in Ausübung einer hoheitlichen Funktion gegenüber der Rechtsanwaltskammer M. abgegeben worden. Die auf Unterlassung solcher Äußerungen gerichtete Streitigkeit ist demgemäß als öffentlich-rechtlich anzusehen.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen.

Die erkennende 1. Kammer des Verwaltungsgericht Köln ist das sachlich und örtlich zur Entscheidung berufene Gericht, denn sie ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Köln für das Jahr 2024 in der Fassung der 13. Änderung vom 5. November 2024 für das Sachgebiet „Recht der freien Berufe“ zuständig. Die streitgegenständlichen Äußerungen der Beklagten sind gegenüber einer Rechtsanwaltskammer im Rahmen eines standesrechtlichen Verfahrens getätigt worden.

Das vom Antragsteller in Bezug genommene Sachgebiet „Film- und Presserecht“, in der Zuständigkeit der 6. Kammer, ist nicht einschlägig. Eine Anknüpfung der Zuständigkeit an den erst zu den hier streitgegenständlichen Äußerungen im Rahmen der Anregung der Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens führenden Sachverhalt - Äußerungen des Antragstellers auf Social-Media-Plattformen über eine Bedienstete der Antragsgegnerin - ist sachferner.

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist zu erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

Vorliegend liegt weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur für beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens - die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise denkbare Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allenfalls dann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung kann nur dann gegeben sein, wenn hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen.

Es besteht kein Anordnungsanspruch.

Der von dem Antragssteller in Anspruch genommene, aus § 1004 BGB abgeleitete öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin ist ausgeschlossen.

Das Unterlassungsbegehren des Antragstellers bezieht sich - ausschließlich - auf den Inhalt einer Beschwerde bzw. Anregung, welche allein gegenüber einer zur Amtsverschwiegenheit verpflichteten Behörde - hier der Rechtsanwaltskammer - abgegeben wurde und nur verfahrensbezogene Wirkungen tätigt.

In solchen Fällen ist in der Zivilrechtsprechung anerkannt, dass zivilrechtliche Widerrufs- und Unterlassungsansprüche grundsätzlich ausgeschlossen sind. Denn die Berechtigung der in einer solchen Beschwerde oder eines Strafantrags erhobenen Vorwürfe wird ausschließlich im dafür vorgesehenen Verfahren geprüft. Außerdem würde es in unzulässiger Weise in das Ausgangsverfahren, d.h. in das Verfahren, in dem die Äußerung gefallen ist oder in dem die Vorwürfe zu klären sind, eingreifen, wenn die in dem Ausgangsverfahren in irgendeiner Weise beteiligte Person durch ein anderes Verfahren in ihrer Äußerungsfreiheit eingeengt würde oder befürchten müsste, wegen einer derartigen Äußerung mit einer Widerrufs- oder Unterlassungsklage überzogen zu werden,

vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85 -; OLG Hamm, Urteil vom 15. Mai 1995 - 13 U 16/95 -; VG Aachen, Urteil vom 18. Februar 2011 - 6 K 1223/09 -, Rn. 34, alle juris.

Diese Überlegungen sind ohne weiteres auf den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch übertragbar.

Vgl. zum Strafantrag der Dienstvorgesetzten nach § 194 Abs. 3 StGB VG Karlsruhe, Urteil vom 19. April 2012 - 3 K 3460/10 -, Rn. 17; vgl. zu Äußerungen bei Fertigung einer Strafanzeige durch einen Polizeibeamten VG Aachen, Urteil vom 18. Februar 2011 - 6 K 1174/10 -, Rn. 26, beide juris.

Denn es gehört zu den regelmäßigen Aufgaben eines Dienstvorgesetzten seine Bediensteten bei dienstlicher Tätigkeit vor Angriffen auf ihre Rechtssphäre zu schützen. Damit ist eine Gefahr, allein wegen des Inhalts dieser amtlichen verfahrensbezogenen Äußerungen später auf Unterlassung in Anspruch genommen werden zu können, unvereinbar.

Unabhängig von dem Vorstehenden hat der Antragsteller den von ihm in Anspruch genommenen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin ferner nicht glaubhaft gemacht, weil nicht dargelegt wurde, dass die Antragsgegnerin ihre Äußerungen wiederholen könnte.

Der vom Antragsteller in Anspruch genommene öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt unter anderem voraus, dass die konkrete Gefahr der Wiederholung besteht,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10, Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2013 - 13 ME 112/13, Rn. 7; VG Köln, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 7 L 936/13, Rn. 81, VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2016 - 1 L 310/16, Rn. 19, alle juris.

Die Antragsgegnerin hat gegenüber der für den Antragsteller zuständigen Rechtsanwaltskammer M. Beschwerde über den Antragsteller eingelegt und unter Darstellung und Bewertung des aus ihrer Sicht beschwerdeveranlassenden Sachverhalts die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens angeregt.

Für die Antragsgegnerin besteht keinerlei Veranlassung die streitgegenständlichen Aussagen zu wiederholen. Das Aufsichtsverfahren vor der Rechtsanwaltskammer ist nicht kontradiktorisch,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - 1 B 23/92 -, Rn. 6, juris.

Die Antragsgegnerin ist folglich keine Beteiligte an diesem Verfahren. Der aus Sicht der Antragsgegnerin gebotene Schritt der Herbeiführung einer Überprüfung des Sachverhalts durch die Rechtsanwaltskammer ist mit der Handlung der Beschwerdeeinreichung abgeschlossen. Sie hat die weitere Behandlung des Sachverhalts der Rechtsanwaltskammer überlassen.

Die Antragsgegnerin teilte selbst mit, dass sie keine Veranlassung sieht, ihre Aussagen zu wiederholen.

Indem keine Wiederholungsgefahr gegeben ist, fehlt es zudem auch an der Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der festgesetzte Wert entspricht der Angabe des Antragstellers zu der sich für ihn aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache (§§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG). Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hat.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.