Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 17.12.2024 – 2 K 3607/21
ECLI:DE:VGK:2024:1217.2K3607.21.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d:
Die Klägerin ist seit dem Jahre 2019 Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung J., Flur 00, Flurstück N01 (postalische Anschrift Y.-straße 0, 00000 U.). Das in nördlicher Richtung an die öffentlichen Straßen V.-straße und Y.-straße angrenzende Grundstück ist unmittelbarer Nachbarschaft zu der von der Beigeladenen zu 2) betriebenen Eisenbahnstrecke gelegen. Die Beigeladene zu 1) stellte mit bestandskräftigem Beschluss vom 24.08.2010 (PFB) das Vorhaben der Beigeladenen zu 2) „Neubau der S 00 P..-E., km 11,420 – km 14,220 nach § 18 AEG fest. Der Plan sieht vor, den in unmittelbarer Nähe des Grundstücks der Klägerin bestehenden Eisenbahnübergang (EÜ) zu beseitigen und eine Gehwegsunterführung zu errichten. Der Grunderwerbslageplan 2 des PFB weist Teilflächen der V.-straße und des Y.-straße, die unmittelbar an das Grundstück der Klägerin angrenzen, und auch Teilflächen des Grundstücks der Klägerin selbst, darunter eine im nördlichen Bereich unmittelbar an den „Y.-straße“ angrenzende und eine im östlichen Bereich des Grundstücks gelegene „BE-Fläche“, gekennzeichnet mit der Nr. 67, als vorübergehend in Anspruch genommene Flächen aus.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die S. D. Consulting Limited, beantragte unter dem 12.08.2020 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 13 Wohneinheiten nebst Tiefgarage mit 12 PKW Stellplätzen. Die Zufahrt zur Tiefgarage ist über den Y.-straße vorgesehen. Für die Zufahrt zur Tiefgarage ist auf dem Grundstück der Klägerin selbst eine Rampe mit 16 % Gefälle vorgesehen. Für den unmittelbar angrenzenden Gehweg des Y.-straße ist ein Gefälle von 6 % geplant (Schnittzeichnung D-D, II 3/21). Das im östlichen Bereich des Grundstücks geplante Mehrfamilienhaus ist für den Bereich vorgesehen, den der Grunderwerbslageplan 2 des PFB als vorübergehend in Anspruch genommene Fläche („BE-Fläche“) für die Baustelleneinrichtung ausweist.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte bereits seit dem Jahr 2019 Verhandlungen mit der Q. AG (Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2)) geführt, die es ermöglichen sollten, dass das Vorhaben der Klägerin trotz der von der Beigeladenen zu 2) am EÜ V.-straße geplanten Baumaßnahmen bis 2025 fertig gestellt werden kann. Die Voreigentümerin des Vorhabengrundstücks (R.) hatte im April/Mai 2008 mit der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2) eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme des Vorhabengrundstücks einschließlich der Einrichtung der „BE-Fläche“ geschlossen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin räumte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2) für ihr Grundstück eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ein. Die der Eintragungsbewilligung zugrundeliegende Vereinbarung sah vor, dass die für den Y.-straße im PFB vorgesehene Baustraße auf das Grundstück der Klägerin verbreitert wird. Die im östlichen Bereich des Vorhabengrundstücks gelegene „BE-Fläche“ wurde von der Eintragungsbewilligung nicht umfasst. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2) sagte zu, dass die Zufahrt zur Tiefgarage für Bewohner des von der Klägerin geplanten Vorhabens gewährleistet ist. Im Gegenzug verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2) von etwaigen Ansprüchen der Hausbewohner wegen baustellenbedingter Immissionen freizustellen.
Die von der Beklagten im Rahmen des Genehmigungsverfahren beteiligte Beigeladene zu 1) teilte durch das Eisenbahnbundesamt (EBA) unter dem 18.11.2020 mit, dass das Vorhaben der Klägerin nur genehmigt werden dürfe, wenn es mit dem Eisenbahnbetrieb und den festgesetzten Maßnahmen zum Bau oder zur Änderung verträglich sei. Das Vorhaben der Klägerin widerspreche hinsichtlich dem Baustellenverkehr und der Andienung dem Fachplanungsrecht.
Die weiterhin beteiligte Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2), die Q. AG teilte mit Schreiben vom 01.12.2020 mit, dass eine Verträglichkeit des Vorhabens der Klägerin mit dem Bau der EÜ V.-straße nicht gegeben sei. Sie sei für den Bau der EÜ auf der Grundlage des PFB vom 14.08.2010 berechtigt, einen Streifen des Flurstücks der Klägerin als Baustraße zu nutzen. Die von der Klägerin geplante Tiefgaragenrampe mit einer Neigung von 10 % stelle eine zu große Querneigung für die bauzeitliche Baustraße dar. Mit dieser Querneigung sei eine Nutzung der Baustraße in dem erforderlichen Umfang u.a. für LKWs nicht möglich. Im Übrigen würden seitlich der TG-Rampe geplanten Betonwände in die Baustraße hineinragen. Die Flächen vor dem geplanten Vorhaben – etwa die Plätze für „Müll“ – wären bis zur Fertigstellung der EÜ nicht nutzbar. Schließlich mache die geplante TG-Rampe auch den neben der Baustraße vorgesehenen Fußgängerweg unmöglich.
Nachdem die Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter Hinweis auf die Stellungnahmen der Beigeladenen zu der von ihr beabsichtigten Ablehnung des Bauantrages angehört hatte, legte die Klägerin mit Schreiben vom 30.01.2021 eine geänderte Grundrisszeichnung des Erdgeschosses ihres Vorhabens vom 07.01.2021 vor mit Darstellung des beantragten Baukörpers, der Baustraße und der Baustelleneinrichtungsfläche der Q. AG. Die Klägerin wies darauf hin, dass die Baustraße mit der Planfortschreibung zu Lasten ihres Grundstückes von 3,10 m auf 3,50 m verbreitert worden sei. Der in den vorangegangenen Stellungnahmen angesprochene Fußweg könne deshalb während der Bauzeit weiterhin realisiert werden. Die Rampe zur Tiefgarage sei an die Baustellensituation angepasst worden und beeinträchtige die Benutzung der Baustraße für die Q. AG nicht. Die Wegeführung der Baustraße entspreche der dinglichen Einigung mit der Q. AG. Die Q. AG könne der Tiefgarageneinfahrt im Baugenehmigungsverfahren nicht widersprechen, weil sie der Tiefgarageneinfahrt im Rahmen der Dienstbarkeitsbestellung zugestimmt habe.
Die Q. AG wies mit Schreiben vom 17.03.2021 darauf hin, dass die Rechtvorgängerin der Klägerin mit ihrer Planänderung vom 07.01.2021 eine Absenkung der Baustraße und des Gehweges im Bereich der Tiefgarageneinfahrt vorsehe. Die TG-Rampe sei zudem steiler und kürzer geplant. Die ursprünglich parallel zur Tiefgarage aufgehenden Betonwände entfielen offenbar. Hierdurch seien die Einwände „Querneigung der Baustraße und „Unterbrechung des Gehwegs vor dem MFH“ dem Grunde nach gelöst. Allerdings müsse die Beklagte die Zulässigkeit der Straßenabsenkung bewerten. Nach aktuellem Zeitplan würde die bauzeitliche Straße inklusive Absenkung vom Zeitpunkt des Baus des Vorhabens der Klägerin bis zum Ende des Baus der EÜ (ca. Ende 2025) bestehen. Die Straßenabsenkung müsse auch mit den bestehenden Kanälen und Leitungen kompatibel sein. Dies könne von der Q. AG nicht beurteilt werden. Sollte es zum Bau des Vorhabens der Klägerin kommen, dann müssten die Baumaßnahmen an dem Vorhaben der Klägerin bis Oktober 2023 abgeschlossen sein. Das Vorhaben der Klägerin und die EÜ könnten wegen Platzmangels nicht gleichzeitig gebaut werden. Die von der Klägerin für Müll und Fahrräder vor dem Haus geplanten Flächen könnten bis zum Bauende der EÜ (ca. Ende 2025) nicht eingerichtet werden, weil auf diesen Flächen bis zum Bauende der EÜ die Baustraße und der bauzeitliche Gehweg verliefen.
Die Beklagte lehnte den Bauantrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Bescheid vom 15.06.2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die verkehrliche Erschließung des Vorhabens nicht gesichert sei. Die Zuwegung zur Tiefgarage sei nicht gewährleistet. Für die Sicherung der wegemäßigen Erschließung sei der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages erforderlich, weil die Zuwegung über städtische Flächen verlaufe. Der Abschluss eines solchen städtebaulichen Vertrages sei wegen des von der Q. AG vorgesehenen Baumaßnahme an der EÜ V.-straße nicht möglich. Die Q. AG habe mitgeteilt, dass das Vorhaben der Klägerin spätestens Ende 2023 abgeschlossen sein müsse, damit es nicht zur zeitlichen Überschneidung mit den Arbeiten an der EÜ komme. Eine zeitliche Überschneidung der Bauarbeiten würde wegen der räumlichen Enge die vorrangigen an der EÜ behindern. Dies würde dem verbindlichen Fachplanungsrecht widersprechen.
Die Klägerin hat am 06.07.2021 Klage erhoben. Sie hält sich für klagebefugt, weil sie Rechtsnachfolgerin der S. Consulting Limited sei und als neue Bauherrin in das Baugenehmigungsverfahren eingetreten sei. Die Beigeladene zu 2) beabsichtige, an der in der Nähe ihres Vorhabengrundstücks gelegenen EÜ V.-straße Baumaßnahmen vorzunehmen, für deren Durchführung die Beigeladene zu 2) Teile des Y.-straße und des klägerischen Grundstücks als Baustraße und als Fläche für Baustelleneinrichtungen (BE) benötige. Sie habe mit der Rechtsvorgängerin der Beigeladene zu 2) die Vereinbarkeit beider Vorhaben abgestimmt. Zu diesem Zweck habe sie für ihr Vorhabengrundstück auf der Grundlage einer mit der Beigeladenen zu 2) getroffenen vertraglichen Absprache eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Beigeladenen zu 2) eintragen lassen. Es sei von der Beigeladenen zu 2) und ihr – der Klägerin – beabsichtigt, dass zunächst das Bauvorhaben der Klägerin durchgeführt werden solle. Ihrem Bauvorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens sei mit Ausnahme der wegemäßigen Erschließung auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden. Die Erschließung sei aber zweifelsfrei gesichert. Für das Vorhabengrundstück bestehe durch die bereits bestehende unmittelbare Anbindung an den Y.-straße eine gesicherte und ordnungsgemäße Erschließung. Die Voraussetzungen des bundesrechtlichen Erschließungsbegriffs seien erfüllt. Bei dem Y.-straße handele es sich um eine asphaltierte Straße, die auch das durch das Vorhaben hervorgerufene vermehrte Verkehrsaufkommen aufnehmen könne. Der Y.-straße diene im Übrigen auch der Erschließung des Gartenbaubetriebes B. und dem Wohngebäude Y.-straße 00. Der ursprünglich zwischen dem Y.-straße und dem Vorhabengrundstück bestehende Grünstreifen im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten der Beigeladenen zu 2) vollständig beseitigt worden. Im Bereich des klägerischen Grundstücks sei nunmehr eine Art Schotter-Kiesfläche vorhanden, die den Baufahrzeugen als Verkehrsweg diene. Die Breite des Y.-straße vor ihrem Vorhabengrundstück habe sich dadurch auf eine Breite von ca. 10 m erhöht. Die Regelung der Zufahrt zu der neu zu errichtenden Tiefgarage sei nicht primärer Aspekt einer ordnungsgemäßen Erschließung, sondern dem Straßen- und Wegerecht zuzuordnen. Sollte für den Anschluss der Tiefgaragenzufahrt an den Y.-straße eine geänderte Zufahrt über öffentlichen Grund erforderlich sein, wäre hierfür allenfalls eine (Änderungs-)Genehmigung nach §§ 18, 20 StrWG NRW erforderlich. Durchgreifende Einwände gegen eine solche Zufahrtsgenehmigung bestünden nicht. Die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung setze jedoch keinesfalls den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages voraus. Die besondere Situation, die sich durch die temporäre Errichtung der Baustraße während des Bauvorhabens der Beigeladenen zu 2) ergebe, stehe der Erschließung nicht entgegen. Die Fragen des Baustellenablaufs und eines hypothetischen Konflikts zwischen der Beigeladenen zu 2) und der Klägerin bei partieller Überschneidung beider Baumaßnahmen betreffe ausschließlich das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Beigeladener zu 2) und Klägerin. Dieser Aspekt sei nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens und dürfe von der Baugenehmigungsbehörde nicht zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogen werden. Im Übrigen sei ein Konflikt beider Baumaßnahmen nicht zu befürchten. Selbst wenn eine parallele Durchführung beider Vorhaben nicht möglich wäre, sei das Bauvorhaben der Klägerin unbestreitbar vor dem Baubeginn der Beigeladenen zu 2) abgeschlossen. Nach der gemeinsamen Vorstellung von Klägerin und Beigeladener zu 2) solle eine zeitlich versetzte Durchführung beider Vorhaben vorgenommen werden, wobei zunächst das Bauvorhaben der Klägerin und im Anschluss daran – mit frühestmöglichem Baubeginn im Oktober 2023 – das Vorhaben der Beigeladenen zu 2) am EÜ V.-straße.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides des Beklagten vom 15.06.2021 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf dem Grundstück Y.-straße 0 zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, dass eine gesicherte Erschließung im bundesrechtlichen Sinne nicht gegeben sei. Der Y.-straße sei zwar im Einmündungsbereich zur V.-straße vor dem Bestandsgebäude Y.-straße 0 auf einer Breite von knapp 10 Metern befestigt. Im weiteren Verlauf verjünge sich der Straßenzug aber auf eine mittlere Breite von ca. 3,50 m. Dieser Teil des Y.-straße sei nur provisorisch mit einer wassergebundenen Decke befestigt. Zwischen der 3,50 m breiten Wegefläche und dem potentiellen Baugrundstück befinde sich eine brachliegende, unbefestigte ehemalige Grünfläche, die bei einer Zufahrt zur Tiefgarage überfahren werden müsse. Der Y.-straße erfülle wegen seiner nicht ausreichenden Befestigung nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäß hergestellten Erschließungsanlage. Auf Seiten der Beklagten bestünden derzeit keine Planungen, den Y.-straße in absehbarer Zeit entsprechend den Merkmalen Herstellung auszubauen. Der von der Klägerin angedachten provisorischen privaten Erschließung stimme sie nicht zu, weil bei einem späteren Ausbau des Y.-straße die Erreichbarkeit der Tiefgarage temporär zu Lasten der Bewohner unterbrochen werden müsste. Vom Grundsatz bestünde die Möglichkeit, die Erschließung des Vorhabens über einen städtebaulichen Vertrag gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB sicherzustellen. Dem Abschluss des Vertrages stünden jedoch derzeit die geplanten Aktivitäten der Beigeladenen zu 2) im Zusammenhang mit dem Bau der Bahnlinie S 00 entgegen.
Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag.
Sie teilt mit, dass mit dem nach § 18 AEG planfestgestellten Vorhaben der Beigeladenen zu 2) ihres Wissens innerhalb der Zehnjahresfrist des § 18 c Nr. 1 AEG begonnen worden sei.
Die Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag
Sie trägt vor, dass sie die Zehnjahresfrist dadurch eingehalten habe, dass sie mit der Baudurchführung an der Straßenüberführung an der BAB A 000 im Juli 2019 begonnen habe. Die durch den PFB vom 24.08.2010 zur vorübergehenden Inanspruchnahme ausgewiesenen Flächen stünden der Klägerin während der Umsetzung des Vorhabens der Beigeladenen zu 2) nicht zur Verfügung. Der Zweck der planfestgestellten Baustelleneinrichtungsflächen dürfe durch das Bauvorhaben der Klägerin zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt werden. Es müsse daher über die gesamte Bauzeit der EÜ an der V.-straße gewährleistet sein, die errichtete Baustraße zur Erschließung sowohl der Baustelle als auch der angeschlossenen Wohnbebauung nutzen zu können. Ihr Vorhaben und das Klägerin könnten wegen der räumlichen Gegebenheiten nicht gleichzeitig realisiert werden. Sie habe mit den Vorarbeiten im Bereich des EÜ G. bereits am 02.12.2024 begonnen. Für die Bautätigkeiten der Beigeladenen zu 2) sei die vorübergehende Inanspruchnahme der nördlichen Teilfläche des Grundstücks der Klägerin für den An- und Abtransport von Materialien, die Kranaufstellung und als Lagerfläche für Materialien erforderlich. Eine gleichzeitige Nutzung der nördlichen Teilfläche durch die Klägerin im Rahmen ihrer Bauausführung sei ausgeschlossen. Zur westlichen Seite des Y.-straße könnten auf der planfestgestellten Fläche zudem keine Verbaumaßnahmen für die von der Klägerin auszuhebende Baugrube vorgenommen werden. Die von der Klägerin geplante TG-Zufahrt könne erst hergestellt werden, nachdem sie – die Beigeladene zu 2) – das Baufeld verlassen habe. Der Rahmenterminplan sehe nach derzeitigem Stand den Abschluss der Arbeiten für die EÜ im ersten Halbjahr 2028 vor. Die östlich gelegene derzeit als „BE-Fläche“ ausgewiesene Fläche müsse nicht in Anspruch genommen werden. Sie habe die Beigeladene zu 1) im weiteren Planergänzungsverfahren davon unterrichtet, dass sie auf die Inanspruchnahme der „BE-Fläche“ verzichte. Derzeit werde das vierte Planänderungsverfahren durchgeführt. Die „BE-Fläche“ sei aber nicht Gegenstand des vierten Planänderungsverfahrens.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen zu 1).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat in dem für die Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.
Nach der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 74 Abs. 1 BauO NRW steht der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu, wenn dem geplanten Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Dem Vorhaben der Klägerin stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, weil es planungsrechtlich unzulässig ist. Ihm steht der Vorrang der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung gem. § 38 BauGB entgegen.
Die Vorschrift des § 38 BauGB bringt in seinem Wortlaut das Verhältnis des allgemeinen Bauplanungsrechts zu bestimmten bundesrechtlich geregelten Fachplanungen nur unvollkommen zum Ausdruck. Nach seinem Sinn und Zweck nimmt er von der auf das jeweilige Gemeindegebiet bezogenen umfassenden Planungshoheit der Gemeinde (§ 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 1, § 36 BauGB) bestimmten Zwecken dienende Vorhaben und Anlagen aus. Über sie wird - auch soweit es sich um bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB handelt - nicht am Maßstab der §§ 29 ff. BauGB in einem bauaufsichtlichen Verfahren, sondern einheitlich in einer Planfeststellung allein nach den von dem jeweiligen Fachgesetz dafür aufgestellten Voraussetzungen entschieden. Aus dem Vorbehalt zugunsten der bahnrechtlichen Planfeststellung folgt aus seinem Sinn und Zweck darüber hinaus auch, dass "fachrechtsfremde" bauliche Anlagen nicht zugelassen werden dürfen, wenn und soweit sie sich mit der besonderen Zweckbestimmung einer planfestgestellten Anlage der Bahn nicht in Einklang bringen lassen. Wenn und solange ein eisenbahnfremdes Vorhaben mit der Fachplanung nicht vereinbar ist, scheitert es bereits an § 38 Satz 1 BauGB, der der Fachplanung insoweit Vorrang einräumt. Der besondere Charakter einer Fläche, die dem Fachplanungsrecht unterstellt ist, ist ein der Baugenehmigung entgegenstehendes rechtliches Hindernis,
Das Vorhaben der Klägerin widerspricht dem nach § 18 AEG planfestgestellten Vorhaben der Beigeladenen zu 2). Der zugunsten der Beigeladenen zu 2) ergangene PFB vom 24.08.2010 sieht vor, den in unmittelbarer Nähe des Grundstücks der Klägerin bestehenden Eisenbahnübergang (EÜ) zu beseitigen und eine Gehwegsunterführung zu errichten. Der Grunderwerbslageplan 2 des PFB weist Teilflächen der V.-straße und des Y.-straße, die unmittelbar an das Grundstück der Klägerin angrenzen, und auch Teilflächen des Grundstücks der Klägerin selbst, darunter eine im nördlichen Bereich unmittelbar an den „Y.-straße“ angrenzende und eine im östlichen Bereich des Grundstücks gelegene „BE-Fläche“, gekennzeichnet mit der Nr. 67, als vorübergehend in Anspruch genommene Flächen aus.
Das Vorhaben der Klägerin steht dem planfestgestellten Umbau der EÜ G. entgegen. Bei einer Realisierung des Vorhabens der Klägerin wäre der Bau der planfestgestellten EÜ G. beeinträchtigt. Die Beigeladene zu 2) macht geltend, dass der Zweck der mit PFB vom 24.08.2010 planfestgestellten Baustelleneinrichtungsflächen zu keinem Zeitpunkt durch das Bauvorhaben der Klägerin beeinträchtigt werden darf. Es müsse daher über die gesamte Bauzeit der EÜ an der V.-straße gewährleistet sein, die errichtete Baustraße zur Erschließung sowohl der Baustelle der EÜ als auch der angeschlossenen Wohnbebauung nutzen zu können. Nach Angaben der Beigeladenen zu 2) ist für ihre Bautätigkeiten die vorübergehende Inanspruchnahme der nördlichen Teilfläche des Grundstücks der Klägerin für den An- und Abtransport von Materialien, die Kranaufstellung und als Lagerfläche für Materialien erforderlich. Eine gleichzeitige Nutzung der nördlichen Teilfläche durch die Klägerin im Rahmen ihrer Bauausführung sei ausgeschlossen. Zur westlichen Seite des Y.-straße könnten auf der planfestgestellten Fläche zudem keine Verbaumaßnahmen für die von der Klägerin auszuhebende Baugrube vorgenommen werden. Die von der Klägerin geplante Tiefgaragenzufahrt könne erst hergestellt werden, nachdem sie – die Beigeladene zu 2) – das Baufeld verlassen habe. Die von der Klägerin und der Beigeladenen zu 2) vorgerichtlich angedachte zeitversetzte Durchführung beider Vorhaben in der Weise, dass mit dem Bau der EÜ der G. erst nach Fertigstellung des Vorhabens der Klägerin begonnen wird, kommt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Betracht. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen zu 2) hat sie mit den Vorarbeiten im Bereich des EÜ G. bereits am 02.12.2024 begonnen. Der Rahmenterminplan der Beigeladenen zu 2) sieht nach derzeitigem Stand den Abschluss der Arbeiten für die EÜ im ersten Halbjahr 2028 vor. Soweit die Klägerin geltend macht, dass ihr Vorhaben und das der Beigeladenen zu 2) bei einer aufeinander abgestimmten Koordination der Bauarbeiten zeitlich parallel durchgeführt werden könnten, lässt sie den durch § 38 BauGB gesetzlich begründeten Vorrang der Fachplanung außer Acht. Die fachplanerischen Festsetzungen des PFB vom 24.08.2010 berechtigen die Beigeladene zu 2) zwar nicht unmittelbar, auf die im PFB vom 24.08.2010 ausgewiesenen Flächen Zugriff zu nehmen. Hierzu bedarf es noch einer entsprechenden Vereinbarung mit der Klägerin oder einer vorzeitigen Besitzeinweisung gem. § 21 AEG. Die fachplanerischen Festsetzungen des PFB vom 24.08.2010 stehen aber der planungsrechtlichen Zulässigkeit fachrechtsfremder baulicher Anlagen – wie der der Klägerin – entgegen, deren Errichtung die Nutzung von Grundstücken, die für den Bau von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigt werden, durch den eisenbahnrechtlichen Vorhabenträger potenziell behindert oder erschwert.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
130.000,00 Euro
festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.