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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 17.12.2024 – 2 K 3820/21

ECLI:DE:VGK:2024:1217.2K3820.21.00

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 21.06.2021 - AZ.: N02 VO - verpflichtet, die Bauvoranfrage des Klägers für die Dachanhebung eines Reihenmittelhauses auf dem Grundstück Gemarkung P., Flur 0, Flurstück 0000, H.-straße 0, 00000 V., positiv zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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T a t b e s t a n d:

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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung P., Flur 0,

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Flurstück 0000, H.-straße 0 in 00000 V.. Das Grundstück ist mit einem Wohngebäude bebaut, das Teil einer aus acht Wohngebäuden bestehenden Hausgruppe ist. Die Wohngebäude innerhalb dieser Hausgruppe sind zweigeschossig mit Satteldach errichtet.

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Der Kläger beantragte unter dem 01.11.2018 die Erteilung eines Bauvorbescheides, mit dem die planungsrechtliche Zulässigkeit der Aufstockung seines Gebäudes um ein Geschoss festgestellt werden soll. Mit der geplanten Aufstockung sollen der First und die Traufe des Gebäudes um jeweils 2,05 m erhöht werden. Bei einer bereits vorhandenen Wohnfläche von 80 qm soll das klägerische Wohngebäude um rd. 40 qm erweitert werden.

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Die Beklagte lehnte die Voranfrage mit Bescheid vom 21.06.2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Anhebung des Daches um ca. 2 m optisch wie ein Vollgeschoss wirke und zu einem starken Ungleichgewicht innerhalb der bestehenden Hausgruppe führe. Während eine Erhöhung der Trauf- und Firsthöhe um rund 1 m genehmigungsfähig sei, könne die vorgelegte Planung nur genehmigt werden, wenn die Eigentümer der übrigen Häuser der Hausgruppe sich durch öffentlich-rechtliche Baulast verpflichteten, ihre Gebäude entsprechend aufzustocken.

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Der Kläger hat am 19.07.2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die geplante Aufstockung seines Gebäudes nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig sei. Sie füge sich insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zur näheren Umgebung gehöre die Bebauung entlang des Z.-straße, des E.-straße und des D.-straße. Die Häuser am E.-straße 10, 11, 14 und 16 sowie das Haus im Z.-straße 17 blieben nicht - wie von der Beklagten behauptet - hinsichtlich des umgesetzten Ausbauvolumens im Dachgeschoss sowie der optischen Wahrnehmung hinter dem geplanten Vorhaben des Klägers zurück. Sein Vorhaben sei mit der Höhe der Gebäude Z.-straße 2-6 identisch und überschreite diese nicht. Sein Vorhaben füge sich auch hinsichtlich der Bauweise in die Eigenarten der näheren Umgebung ein. Die Aufstockung ließe den Charakter einer wechselseitig verträglich und aufeinander abgestimmten Hausgruppe H.-straße 2-16 unberührt. Eine Aufstockung eines weiteren Vollgeschosses führe als alleinige Änderung von ansonsten vollständig identischen Häusern in einer Hausgruppe nicht dazu, dass die Hausgruppe optisch nicht mehr als ein Gebäude erscheint. Hinzu komme, dass auch die bestehende Dachform des Satteldachs beibehalten werden solle. Auch wenn abstrakt-generelle und mathematisch prozentuale Kriterien nicht allein geeignet seien, um festzustellen, ob Hausgruppen wechselseitig verträglich seien, könnten diese Kriterien als Anhaltspunkte einer Gesamtabwägung im Einzelfall hinzugezogen werden. Durch die Anhebung des Dachs um 2 m ändere sich nach mathematisch prozentualen Kriterien lediglich 1/3 eines Gebäudes einer ansonsten vollständig identischen Häuserreihe. Zu berücksichtigen sei vorliegend zudem, dass auch die Nachbarn der Grundstücke H.-straße 4, 8,10 und 12 eine Anhebung der Dachhöhe beabsichtigen. Weiterhin liege das ausdrückliche Einverständnis eines weiteren Nachbarn (H.-straße Nr. 2) für das Vorhaben des Klägers vor. Der von der Beklagten gemachte Alternativvorschlag einer „Laternen-Lösung“ sei mit der geplanten energetischen Sanierung seines Hauses nicht vereinbar, weil sie zu einer erheblichen Verringerung der solar nutzbaren Dachfläche führe.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 21.06.2021 - AZ.: N02 VO - zu verpflichten, die Bauvoranfrage des Klägers für die Dachanhebung eines Reihenmittelhauses auf dem Grundstück Gemarkung P., Flur 0, Flurstück 0000, H.-straße 0, 00000 V., positiv zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, dass die vom Kläger benannten Häuser E.-straße 10 und 11 und 14a und 16 sowie Z.-straße 17 der näheren Umgebung zuzuordnen seien, sie blieben hinsichtlich des umgesetzten Ausbauvolumens im Dachgeschoss sowie der optischen Wahrnehmung der Wandhöhen/Traufen jedoch allesamt mit Erweiterungen in „Laternenform“, d. h. mit straßen- und rückwärtig deutlich einrückenden Dachanhebungen, hinter den Erweiterungsabsichten des Klägers in Form einer Anhebung des gesamten Dachstuhls deutlich wahrnehmbar zurück und seien daher nicht dazu in der Lage, als Vorbilder zu dienen. Bei Aufstockung des Gebäudes des Klägers ginge der einheitliche aufeinander abgestimmte Charakter der Hausgruppe verloren. Die Bewertung, ob eine Hausgruppe wechselseitig verträglich aufeinander abgestimmt sei, lasse sich nicht entscheidend nach mathematisch prozentualen Kriterien bestimmen. Es bedürfe vielmehr einer Würdigung des Einzelfalls unter Abwägung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte. Es sei zwar richtig, dass Hausgruppen nicht spiegelbildlich oder deckungsgleich sein müssten. Die Gebäudehöhe stelle aber ein entscheidendes Bewertungskriterium dar, weil sie – anders als die weniger entscheidenden Kriterien wie Bautiefe und Bauvolumen – nach Außen besonders sichtbar sei. Durch die vom Kläger geplante Aufstockung seines Gebäudes werde ein deutlich hervortretender Bruch im Erscheinungsbild der sonst einheitlichen Hausgruppe entstehen.

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Das Gericht hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Protokoll des Ortstermins vom 19.11.2024 und die anlässlich des Ortstermins gefertigten Lichtbilder.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 21.06.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides. Dem Vorhaben stehen planungsrechtliche Vorschriften nicht entgegen.

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Das Vorhaben des Klägers beurteilt sich nach § 34 BauGB. Das Grundstück des Klägers befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Es bildet einen Bestandteil der aufeinanderfolgenden Bebauung entlang des N.-straße bis zur Einmündung des E.-straße, der Bebauung beidseits entlang des E.-straße (E.-straße 1-24a), der Bebauung nördlich des Z.-straße, die den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt, nach der Anzahl der vorhandenen Bauten ein hinreichendes Gewicht aufweist und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht.

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Das Vorhaben des Klägers fügt sich hinsichtlich der geplanten Nutzungsart, nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

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Die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben, geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Die Umgebung ist also einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Der Umkreis der zu beachtenden Bebauung ist bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks grundsätzlich enger zu ziehen als bei der Ermittlung des Gebietscharakters,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 – 4 B 38/13 -, juris Rn. 7 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30.11.2010 – 7 A 853/09 – juris Rn 29 ff.

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Grundsätzlich sind bei der Bestimmung der in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehenden näheren Umgebung alle städtebaulich bedeutsamen baulichen und sonstigen Nutzungen einzubeziehen. Allerdings muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Dies ist der Fall, wenn bauliche Anlagen nicht die Kraft haben, die nähere Eigenart zu beeinflussen, weil der Betrachter sie nur am Rande wahrnehmen kann. Zum anderen können bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auch solche Anlagen auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, die ihrer Qualität nach aber völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Sie erlangen die Stellung eines „Unikats“ umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt wird,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2006 – 4 C 11/05 -, juris.

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Hiervon ausgehend umfasst die nähere Umgebung hinsichtlich der Merkmale der Art und des Maßes der baulichen Nutzung die Bebauung entlang des N.-straße bis zur Einmündung der C.-straße (H.-straße 1-16), die Bebauung beidseits entlang des E.-straße (E.-straße 1-24a), der Bebauung nördlich des Z.-straße (Z.-straße 1-21) und die Bebauung D.-straße 2-12. Insoweit findet nach dem Eindruck, den der Einzelrichter bei der Ortsbesichtigung gewonnen hat und der auch im vorhandenen Kartenmaterial zum Ausdruck kommt, die wechselseitige Prägung zwischen Umgebung und Vorhabengrundstück statt. Für die Einbeziehung der durch den D.-straße erschlossenen Bebauung D.-straße 2-12 ist maßgeblich, dass auch diese dem H.-straße unmittelbar gegenüber liegende Bebauung vom Vorhabengrundstück wahrnehmbar ist. Der optische Kontakt vom H.-straße besteht auch zu der Bebauung D.-straße 2-12, weil die Sichtbeziehung zu ihr wegen der geringen Höhe der nordöstlich vom H.-straße gelegenen Garagenbebauung nicht unterbrochen wird.

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Das Vorhaben des Klägers fügt sich hinsichtlich der geplanten Art der Wohnnutzung in die nähere Umgebung ein, weil die nähere Umgebung durch Wohnnutzung geprägt ist.

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Das Vorhaben des Klägers fügt sich auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in den Rahmen ein, der sich aus der prägenden Bebauung der so eingegrenzten näheren Umgebung ergibt. Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung. Vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Es kommt daher nicht auf die Feinheiten der an landesrechtliche Begriffe (Vollgeschoss) und die Art der baulichen Nutzung (Aufenthaltsräume) anknüpfenden Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung für die Geschossfläche an. Maßgeblich sind vielmehr solche Bezugsgrößen, die für den Betrachter in der Örtlichkeit ablesbar sind und anhand derer sich die Gebäude in der Umgebung leicht zueinander in Beziehung setzen lassen. Ihre (absoluten) Größen nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe prägen das Bild der näheren Umgebung und bieten sich deshalb als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB an. Entscheidend ist also, ob sich das Gebäude als solches, insbesondere nach seiner Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Rechnerischen Maßfaktoren wie Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Baumassenzahl kommt im unbeplanten Bereich demgegenüber kein ausschlaggebendes Gewicht zu,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.2016 – 4 C 7.15 -, juris Rn. 17; Söfker/Hellriegel, E/Z/B/K, BauBG Stand Oktober 2023, § 34 Rn. 40.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen fügt sich das vom Kläger geplante Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die vorhandene Bebauung der näheren Umgebung ein. Das geplante Vorhaben des Klägers sieht eine Aufstockung seines Gebäudes um ein weiteres Geschoss mit einer damit verbundenen Erhöhung der First- und Traufhöhe um jeweils 2,05 m auf 9,85 m und 8,10 m vor.

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In der näheren Umgebung sind insbesondere in Bezug auf Geschosszahl und Gebäudehöhe bereits Vorbilder für das vom Kläger geplante Vorhaben vorhanden. Die Bebauung D.-straße 2-12 ist dreigeschossig. Die Dachausbauten der Gebäude auf den Grundstücken E.-straße 10, 11, 14a und 16 sowie Z.-straße 17 erreichen Firsthöhen, die mit der vom Kläger geplanten Firsthöhe von 9,85 m vergleichbar sind.

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Das Vorhaben des Klägers fügt sich auch hinsichtlich der Bauweise, nämlich der in der näheren Umgebung vorhandenen offenen Bauweise ein. Eine wechselseitig aufeinander abgestimmte Hausgruppe i.S.v. § 22 Abs. 2 BauNVO auf den Grundstücken H.-straße 2-16 besteht auch nach der vom Kläger geplanten Aufstockung seines Gebäudes fort. Ob mehrere Einzelgebäude eine Hausgruppe bilden, bemisst sich unter Zugrundelegung der sog. „Doppelhausrechtsprechung“ danach, ob unter den Einzelgebäuden ein Mindestmaß an Übereinstimmung besteht. Für die Beurteilung des Mindestmaßes an Übereinstimmung kommt es sowohl auf quantitative Aspekte, insbesondere Geschosszahl, Gebäudehöhe, die Bebauungstiefe und -breite sowie das durch diese Maße im Wesentlichen bestimmte oberirdische Raumvolumen, als auch auf qualitative Aspekte an, wie Dachgestaltung und Kubatur des Gebäudes. Die Bewertung lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual bestimmen. Es bedarf einer Würdigung des Einzelfalles unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 – 4 C 12/14 -, juris.

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Die mit dem Vorhaben verbundene Erhöhung der First- und Traufhöhe des Gebäudes um 2,05 m sprengt den Charakter der einheitlichen Hausgruppe nicht. Die Gebäudehöhe stellt zwar ein wesentliches Bewertungskriterium für die Einheitlichkeit einer Hausgruppe dar, weil sie – anders als die Kriterien wie Bautiefe und Bauvolumen – nach Außen besonders sichtbar ist. Die geplante Erhöhung der Gebäudehöhe lässt den einheitlichen Charakter der Hausgruppe aber nicht entfallen, weil sie unter Beibehaltung der Dachform des Satteldaches vorgesehen ist. Durch die vollständige Beibehaltung der Dachform des Satteldaches tritt die Erhöhung des Gebäudes weniger markant hervor als bei straßen- und rückwärtig eingerückten Dachanhebungen in sog. Laternenform, wie sie bei einzelnen Häusern auf den Grundstücken E.-straße 11, 14a und 16 und Z.-straße 17 vorhanden sind, die ebenfalls Hausgruppen angehören. Dass mit der vom Kläger geplanten Anhebung des gesamten Dachstuhls im Vergleich zu einer Dachanhebung in sog. Laternenform eine höhere Traufhöhe und ein größeres Ausbauvolumen entsteht, kommt für die Beurteilung der Einheitlichkeit der Hausgruppe H.-straße 2-16 keine entscheidende Bedeutung zu. Die Hausgruppe H.-straße 2-16 besteht aus insgesamt acht Einzelgebäuden. Der Verschiedenheit nur eines Einzelhauses einer aus acht Einzelhäusern bestehenden Hausgruppe fällt bei der Beurteilung der Einheitlichkeit der Hausgruppe weniger stark ins Gewicht als dies etwa bei einem nur aus zwei Haushälften bestehenden Doppelhaus der Fall wäre. Hinzu kommt, dass die Verschiedenheit der vom Kläger geplanten Aufstockung in Bezug auf Traufhöhe und Ausbauvolumen, dadurch einen Ausgleich erfährt, dass die Satteldachform der Hausgruppe bei kompletter Anhebung des Dachstuhls des Hauses des Klägers vollständig gewahrt bleibt und nicht durch straßen- und rückwärtig sichtbare Drempelaufbauten unterbrochen wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

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Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

34

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

35

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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6.000,- Euro

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festgesetzt.

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Gründe

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.

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Rechtsmittelbelehrung

43

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.