Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 17.12.2024 – 2 K 4548/21
ECLI:DE:VGK:2024:1217.2K4548.21.00
Tenor
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1); die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2) sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Für die Beigeladene zu 1) ist die Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d:
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks U.-straße 000 in 00000 E.. Das Grundstück ist mit einem unter Denkmalschutz stehenden Wohnhaus bebaut. Das Haus wurde im Jahr 2009 in die Denkmalliste der Beklagten unter dem Denkmalblatt Nr. 000 auf der Grundlage des Gutachtens des LVR-Amtes für Denkmalpflege vom 03.11.2009 eingetragen. Für die Begründung des Denkmalwertes wird in dem Gutachten u.a. ausgeführt:
„..Das o.g. Objekt ist bedeutend für die Geschichte des Menschen sowie der Städte und Siedlungen. Für seine Erhaltung liegen baugeschichtliche und volkskundliche Gründe vor.
Es handelt sich um Bergisches Fachwerkhaus, das noch unmittelbar mit den traditionellen Bauweisen im Bergischen Land verbunden ist. Die Fachwerkkonstruktion ist in weiten Teilen unverändert erhalten. Konstruktion, Erscheinung und Zweckbestimmung für Wohnen, Landwirtschaft sowie Kleingewerbe sind typisch für die Entwicklung dieser Region. Bauanlagen wie diese bestimmten das historische Ortsbild E´s. mit aufwendigeren Fassaden sowie rückseitigen Kleingebäuden.“
Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 00 „F.“ der Beklagten vom 19.12.1974, der das Grundstück der Klägerin als künftige Verkehrsfläche für einen Ausbau der U.-straße vorsieht. Für die unmittelbar nördlich an das Grundstück angrenzende bebaubare Fläche setzt der B-Plan ein Mischgebiet und eine viergeschossige Bebauung fest.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung vom 19.07.2021 zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses (4-geschossig mit Flachdach) mit 21 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 21 Stellplätzen auf dem Grundstück U.-straße 000-000 (Gemarkung G01, Flur 0, Flurstücke 000 und 000) in 00000 E., das sich auf der dem Grundstück der Klägerin unmittelbar gegenüber liegenden Straßenseite befindet. Das Grundstück der Beigeladenen liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 0.0 „Geschäftszentrum E.“, der keine Festsetzungen zur Zulässigkeit der baulichen Nutzung enthält.
Die Klägerin hat nach Zustellung der Baugenehmigung an sie am 05.08.2021 am 01.09.2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei klagebefugt. Art. 14 Abs. 1 GG vermittele dem Eigentümer eines unter Denkmalschutz stehenden Hauses denkmalrechtlichen Umgebungsschutz als Ausgleich dafür, dass er denkmalrechtlichen Bindungen unterliege. Das geplante Vorhaben der Beigeladenen sei objektiv geeignet, den Denkmalwert ihres Hauses wesentlich herabzusetzen. Von dem Vorhaben gehe eine erdrückende Wirkung aus. Das Gebäude sei mit 4 Geschossen zu hoch, auch wenn das 4. OG nur zur Hälfte als Staffelgeschoss geplant sei. Die Höhe falle besonders Gewicht, weil die Entfernung des Vorhabens zu ihrem denkmalgeschützten Haus nur 10,30 m betrage. Seine Länge betrage 40,30 m. Bedenken bestünden gegen seine geschlossene Bauweise, weil die nähere Umgebung über eine aufgelockerte Bebauung verfüge. Gebäude der Gebäudeklasse 4 dürften nur eine Höhe bis zu 13 m erreichen. Die Wand des Vorhabens unmittelbar vor dem Denkmal sei 15,66 m hoch. Multipliziere man diese Wandhöhe mit 0,4 ergebe sich eine Abstandsfläche von 6,32 m. Abstandsflächen dürften gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW zwar auch auf öffentlichen Verkehr liegen, allerdings nur bis zu deren Mitte. Die Abstandsfläche von 6,32 m überschreite die Hälfte der öffentlichen Verkehrsfläche. Diese betrage 5,65 m. Eine 40 m lange und 15 m hohe lückenlose Bebauung stelle sich als rücksichtlos dar. Die Aussagen der Unteren Denkmalbehörde und des Beigeladenen zu 2) in ihren E-Mails aus Mai 2021, dass „die Gebäude rund um das Denkmal alle wesentlich höher sind“, treffe nicht zu. Das Gebäude U.-straße 000 sei zwar höher, es grenze aber nicht an das Baudenkmal an, sondern sei rund 10 m von der Straße zurückgesetzt errichtet worden. Es stelle einen erheblichen Unterschied dar, wenn ein Gebäude – wie das Vorhaben der Beigeladenen – unmittelbar frontal vor ein Denkmal gesetzt werde. Sie habe die innenliegende Holztreppe in ihrem Gebäude nicht beseitigt. Insoweit sei das Gutachten vom 03.11.2009 unrichtig. Richtig sei, dass die Eingangstreppe im Jahre 1903 verlegt worden sei. Der rückwärtige Anbau sei nicht denkmalrechtlich problematisch, sondern nicht in den Denkmalwert miteingeschlossen. Der B-Plan Nr. 00 „F.“ stamme vom 19.12.1974 sei mittlerweile – nicht zuletzt wegen des Baus des Altenwohnheims und der Straßenplanung – funktionslos geworden. Das Vorhaben der Beigeladenen beurteile sich nach § 34 BauGB, weil der B-Plan Nr. 0.0 „Geschäftszentrum E.“ keine baulichen Festsetzungen enthalte. Es erweise sich als 40 m langes, in geschlossener Bauweise errichtetes fünfgeschossiges Bauvorhaben gegenüber dem freistehenden zweigeschossigen Fachwerkhaus der Klägerin als rücksichtslos.
Die Klägerin beantragt,
die der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 19.07.2021 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, dass das nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben der Beigeladenen zu 1) sich gegenüber der Klägerin nicht als rücksichtslos erweise. Das genehmigte Vorhaben stelle auch keine erhebliche Beeinträchtigung für den Umgebungsschutz des Baudenkmals der Klägerin dar. Die städtebauliche Vorprägung mit weiteren ähnlich hohen und großen Bauten sowie seine Lage auf der gegenüber liegenden Straßenseite beeinträchtigten in keiner Weise die Sicht auf das Baudenkmal. Im Übrigen sei im Gutachten, das der Eintragung in die Denkmalliste zugrundeliege, der Umgebungsschutz nicht ausreichend begründet.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die Untere Denkmalbehörde der Beklagten und die Beigeladene zu 2) im Baugenehmigungsverfahren beteiligt worden seien. Ausweislich der Mail vom 18.05.2021 habe die Beigeladene zu 2) keine denkmalrechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben geltend gemacht. Sie habe insbesondere die Höhe des Vorhabens für unbedenklich gehalten, weil schon die bereits vorhandenen Gebäude in der Umgebung deutlich höher seien als das Denkmal. Dabei habe sich der Beigeladene zu 2) auf die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen des Gestaltungsbeirats aus dem Jahr 2019 gestützt, die nach Angaben der Mail der Unteren Denkmalbehörde vom 20.05.2021 im Jahre 2021 noch aktuell gewesen seien. Der Denkmaleintragung seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass für das Denkmal Umgebungsschutz bestehe. Es gebe keine Hinweise dafür, dass die Sichtbarkeit des Denkmals – etwa wegen eines besonders auffälligen Gestaltung oder einer exponierten Lage – denkmalwertbegründend sei. Ebensowenig werde eine schützenswerte Ausstrahlungswirkung oder gar ein Wirkungsbereich des Denkmals genannt. Das geplante Vorhaben füge sich in die Umgebungsbebauung ein. Das Vorhaben werde nicht in geschlossener Bauweise erstellt. Es werde nur zum Grundstück U.-straße 000 grenzständig errichtet. Zu der zweiten seitlichen Grundstücksgrenze halte es den Grenzabstand ein. Diese sog. halboffene Bauweise sei auf weiteren Grundstücken in der näheren Umgebung vorhanden. In der unmittelbaren Umgebung seien weitere vier- und fünfgeschossige Gebäude vorhanden, die höher seien als das Vorhaben. So habe etwa das Gebäude U.-straße 000 eine Höhe von ca. 15,75 m. Das Vorhaben sei ca. 11,30 m bis 11,80 m vom Haus der Klägerin entfernt. Die Breite der trennenden öffentlichen Verkehrsfläche betrage 10,30 m. Die straßenseitige Außenwand des Vorhabens sei aber noch ca. 1,0 bis 1,5 m von der straßenseitigen Grundstücksgrenze entfernt. Die maximale Höhe der straßenseitigen Außenwand betrage ausweislich der genehmigten Schnittzeichnung und ausgehend von der niedrigsten geplanten Geländehöhe von 95,56 üNN und der Oberkante der Attika bei 111,05 m üNN 15,49 m. Direkt gegenüber von dem Baudenkmal betrage die Höhe der Außenwand nur 15,36 m. Die gegenüber dem Baudenkmal der Klägerin bestehende Abstandsfläche „T2“ sei im genehmigten Lageplan mit 6,23 m zutreffend berechnet. Die Abstandsfläche sei vom Fuß der Außenwand und nicht von der Grundstücksgrenze zu berechnen. Berücksichtige man, dass die Außenwand ca. 1,0 bis 1,5 m von der straßenseitigen Grundstücksgrenze entfernt liege, liege die Abstandsfläche „T2“ nur ca. 4,73 – 5,23 m auf der Straßenfläche und erreiche deren Mitte bei 5,65 m nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich bei dem Vorhaben um ein Gebäude der Gebäudeklasse 4, weil die Oberkante des Fußbodens im höchstgelegenen Geschoss eine Höhe von 12,15 m über der Geländeoberfläche hat. Entgegen der Behauptung der Klägerin seien in der näheren Umgebung nicht nur Häuser mit Satteldach, sondern auch Häuser mit Flach- Walm und Pultdach vorhanden. Die Klägerin könne sich auf einen Gebietserhaltungsanspruch nicht berufen, weil ihr Grundstück im Geltungsbereich eines anderen B-Plans gelegen sei als das Vorhabengrundstück. Selbst wenn die Baugenehmigung für das Bauvorhaben baurechtswidrig erteilt worden sei, sei ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht gegeben. Die Abstandsflächen seien gegenüber dem Gebäude der Klägerin eingehalten. Der Abstand des Vorhabens zum Grundstück der Klägerin sei mit ca. 11,30 m bis 11,80 m so groß, dass eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens auf das Baudenkmal der Klägerin ausgeschlossen sei. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das denkmalrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Es beeinträchtige nicht das Erscheinungsbild des Baudenkmals der Klägerin und erst nicht in einem erheblichen Maße. Der Eintragung des Denkmals der Klägerin sei nicht zu entnehmen, dass für es Umgebungsschutz bestehe. Nach dem Wortlaut des Gutachtens vom 03.11.2009 seien allein die Konstruktion, die Erscheinung und die Zweckbestimmung des Gebäudes denkmalwertbegründend. Selbst wenn ein Umgebungsschutz bestehen würde, wäre eine Rechtsverletzung der Klägerin aufgrund der erheblichen Vorbelastung ihres Baudenkmals durch die schon bestehende Umgebungsbebauung ausgeschlossen. Schließlich sei die Berufung der Klägerin auf das Denkmalschutzrecht rechtsmissbräuchlich, weil sie denkmalwürdige Bausubstanz (innenliegende Holztreppe) entfernt und einen Anbau nicht in Fachwerkbauweise errichtet habe.
Die Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag.
Sie ist der Auffassung, dass eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals der Klägerin durch das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) nicht anzunehmen sei. Mit der Eintragung des Denkmals und dem der Eintragung zugrundeliegenden Gutachten vom 03.11.2009 sei kein Umgebungsschutz für das Denkmal begründet worden, weil das der Denkmaleintragung zugrundeliegende Gutachten dem Gebäude keine besondere prägende Raumwirkung zuspreche. Dem Gutachten sei nicht zu entnehmen, dass dem Gebäude deshalb Denkmalwert beigemessen worden sei, weil es für seine Umgebung entlang der U.-straße durch seine Erscheinung des Gebäudes oder seine Sichtbarkeit eine wesentliche Prägung besitze. Es sei vielmehr festzustellen, dass sich das Gebäude stark von seiner umgebenden Bebauung unterscheide. Die städtebauliche Situation rund um das Denkmal werde seit den 1960er/70er-Jahren nämlich von drei- bis fünfgeschossigen Gebäuden zum Teil mit Satteldach, zum Teil flachgedeckt, dominiert.
Das Gericht hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 21.11.2024 und der anlässlich des Termins gefertigten Lichtbilder Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung vom 19.07.2021 verletzt die Klägerin nicht in ihren Nachbarrechten.
Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sich die angefochtene Baugenehmigung gerade wegen der Verletzung von Vorschriften, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, als rechtswidrig erweist. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtswidrig ist, ist dagegen im Baunachbarstreitverfahren unbeachtlich.
Die Baugenehmigung verletzt keine aus dem Bauordnungsrecht folgenden Nachbarrechte der Klägerin.
Das Vorhaben genügt insbesondere den in Bezug auf die Grenze zum Grundstück der Klägerin einschlägigen nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, wobei die Abstandsflächen grundsätzlich auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Sie dürfen allerdings auch auf öffentlichen Verkehrsflächen liegen, jedoch nur bis deren Mitte (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW). Die Tiefe der Abstandsfläche bestimmt sich nach der Wandhöhe, die senkrecht zur Wand gemessen wird (§ 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW) und dem Faktor 0,4 H gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 0,4 H. Ausgehend von einer durchschnittlichen geplanten Geländeoberfläche (§ 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW) von 95,65 m üNN (vgl. die genehmigte Zeichnung Ansicht Nord) und der Oberkante der Attika bei 111,05 m üNN ist für die Anwendung der Abstandsflächenvorschriften eine maßgebliche Wandhöhe von 15,40 m zugrunde zu legen. Danach bedarf es hier gegenüber der Grenze des Grundstücks der Klägerin einer Abstandsfläche von 6,16 m Tiefe. Diese gegenüber dem Grundstück der Klägerin einzuhaltende Abstandsfläche liegt auf dem Vorhabengrundstück selbst und auf der Verkehrsfläche der U.-straße, wobei deren Mitte nicht überschritten wird. Denn berücksichtigt man, dass die Außenwand des Vorhabengrundstücks ca. 1,0 bis 1,5 m von der straßenseitigen Grundstücksgrenze entfernt gelegen ist, liegt die Abstandsfläche „T2“ nur ca. 4,66 m – 5,16 m auf der Straßenfläche der U.-straße und erreicht deren Mitte bei 5,65 m nicht.
Die Baugenehmigung vom 19.07.2021 verletzt auch keine aus dem Planungsrecht folgenden Nachbarrechte der Klägerin.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen bestimmt sich nach § 34 BauGB. Ihr Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 0.0 „Geschäftszentrum E.“, der keine Festsetzungen zur Zulässigkeit der baulichen Nutzung enthält. Wegen fehlender Vorgaben des einfachen B-Plans beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB, weil das Vorhabengrundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs gelegen ist.
In Bezug auf die genehmigte Nutzungsart ist ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch nicht gegeben, weil die der Beigeladenen zu 1) genehmigte Wohnnutzung sich hinsichtlich der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung des Vorhabens einfügt.
Ob sich das der Beigeladenen zu 1) genehmigte Wohngebäude hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung insgesamt nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und das Ortsbild nicht beeinträchtigt, ist unerheblich. Denn § 34 Abs. 1 BauGB ist insoweit nicht generell nachbarschützend. Das Maß der baulichen Nutzung betrifft vorrangig städtebauliche Gesichtspunkte und lässt den Gebietscharakter unberührt. Auch Beeinträchtigungen des Ortsbildes sind zwar nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB bodenrechtlich bedeutsam, aber nicht nachbarschützend. Nachbarschutz vermittelt die Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB nur, wenn das Vorhaben in einer das Gebot der Rücksichtnahme verletzenden Art und Weise für den Nachbarn beeinträchtigend wirkt. Das Gebot der Rücksichtnahme ermöglicht einen Ausgleich widerstreitender Interessen der Nachbarn bei der Verwirklichung baulicher Anlagen. Ob es verletzt ist, lässt sich jeweils nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. Erforderlich ist dabei eine Abwägung zwischen den Interessen des Rücksichtnahmeberechtigten und des Rücksichtnahmeverpflichteten. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des berechtigten Nachbarn ist, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Umgekehrt muss der Bauherr um so weniger Rücksicht nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Danach liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann vor, wenn die durch das Bauvorhaben hervorgerufene Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen für den Nachbarn nicht mehr zumutbar ist.
vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 – 4 C 13/94 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16.01.2014 – 7 A 1776/13 - juris.
Werden die Vorschriften des landesrechtlich geregelten Abstandflächenrechts – wie hier - eingehalten, so bedeutet dies in aller Regel, dass das Bauvorhaben damit zugleich unter denjenigen Gesichtspunkten, welche Regelungsziele der Abstandsvorschriften sind (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands), jedenfalls aus tatsächlichen Gründen auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt,
vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102 und vom 22.11.1984 – 4 B 244/84 –, juris; OVG NRW, vom 16.11.2020 – 2 B 1537/20 -, juris Rn. 24.
Davon ausgehend scheidet ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aus. Der Abstand des Bauvorhabens der Beigeladenen zu 1), zum Grundstück der Klägerin entspricht den Vorgaben des § 6 BauO NRW und es liegt kein atypischer Sonderfall vor, der eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen würde, dass bei Einhaltung der Vorschriften des Abstandflächenrechts die Annahme einer Rücksichtslosigkeit wegen Verschattung, erdrückender Wirkung oder unzureichendem Sozialabstand ausscheidet. Gegen das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls spricht insbesondere, dass das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) in einem Abstand zwischen ca. 11,30 m und 11,80 m vom Haus der Klägerin entfernt gelegen ist. Eine mit der Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen zu 1) verbundene Verschattung des Grundstücks der Klägerin überschreitet nicht die Schwelle der Rücksichtslosigkeit, weil in einem bebauten innerstädtischen Gebiet immer damit gerechnet werden muss, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und Bauordnungsrechts vorgegeben Rahmens baulich ausgenutzt werden und dadurch gewisse Verschattungseffekte für andere Nachbargrundstücke eintreten.
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2020 – 7 B 1616/20 – juris Rn. 9.
Die geplante Höhe und Geschossigkeit des Vorhabens der Beigeladenen zu 1) erweist sich gegenüber der Klägerin auch deshalb nicht als rücksichtlos, weil die nähere Umgebung des Grundstücks der Klägerin entlang der U.-straße nach dem anlässlich des Ortstermins gewonnen Eindruck des Gerichts bereits jetzt von drei- bis fünfgeschossiger Bebauung mit Sattel- und Flachdach geprägt ist. So ist etwa auf den Grundstücken U.-straße 000 und 000 in unmittelbarer Nachbarschaft zum Haus der Klägerin eine vier- bzw. fünfgeschossige Bebauung mit Flachdach vorhanden.
Die der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung verstößt schließlich auch nicht gegen aus dem Denkmalschutz folgende Nachbarrechte der Klägerin. Der hier allein in Betracht kommende Umgebungsschutz gem. § 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. b DSchG NRW a.F. begründet für den Denkmaleigentümer nur dann Nachbarschutz, wenn die Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von Gewicht für den Denkmalwert ist und dieser Denkmalwert durch die angegriffene bauliche Maßnahme erheblich beeinträchtigt wird. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist in diesem Zusammenhang als der von außen sichtbare Teil eines Denkmals zu verstehen, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag. Da das Erscheinungsbild des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geschützt werden soll, muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung außerdem für den Denkmalwert von Bedeutung sein,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.04.2022 – 10 B 368/22 –, juris Rn. 6 – 7; Beschluss vom 30.03.2021 - 10 B 13/21 -, juris, Rn. 14 f.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze wird das Erscheinungsbild des Denkmals der Klägerin durch das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) nicht erheblich beeinträchtigt. Die Beziehung zwischen dem Denkmal der Klägerin und seiner engeren Umgebung ist ausweislich des seiner Eintragung zugrundliegenden Gutachtens vom 03.11.2009 nicht von Gewicht für seinen Denkmalwert. Dem Gutachten ist nicht zu entnehmen, dass dem Gebäude deshalb Denkmalwert beigemessen worden ist, weil es für seine Umgebung entlang der U.-straße durch seine Erscheinung oder seine Sichtbarkeit eine wesentliche Prägung besitzt. Maßgeblich für den Denkmalwert des Gebäudes waren nach dem Gutachten allein seine Fachwerkkonstruktion und Bauweise, die typisch für Gebäude ist, die in der Vergangenheit das historische Ortsbild der Beklagten bestimmt hatten. Die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung war für den Denkmalwert zur Zeit seiner Eintragung in die Denkmalliste im Jahre 2009 nicht von Bedeutung, weil sich das Gebäude der Klägerin bereits im Zeitpunkt seiner Eintragung erheblich von seiner umgebenden Bebauung unterschied. Der fachkundige Beigeladene zu 2) stellt in seiner Stellungnahme vom 12.11.2024 hierzu fest, dass die städtebauliche Situation rund um das Denkmal der Klägerin bereits seit den 1960er/70er-Jahren von drei- bis fünfgeschossigen Gebäuden zum Teil mit Satteldach, zum Teil flachgedeckt, dominiert wird. Selbst wenn mit der Eintragung des Denkmals der Klägerin ein Umgebungsschutz begründet worden wäre, wäre dieser durch das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) nicht erheblich beeinträchtigt, weil die nähere Umgebung des Baudenkmals nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck des Gerichts bereits jetzt auch - ohne Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen zu 1) - durch eine drei- bis fünfgeschossige Bebauung, zum Teil mit Flachdach vorgeprägt ist.
Die Kostenentscheidung beruht §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei entsprach es der Billigkeit, nur die außergerichtlichen Kosten der Beigeladene zu 1) für erstattungsfähig zu erklären, weil nur die Beigeladene zu 1) – und nicht der Beigeladene zu 2) – einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
10.000,- Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.