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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 17.12.2024 – 7 K 1050/23

ECLI:DE:VGK:2024:1217.7K1050.23.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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Tatbestand

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Unter dem Datum des 25. Oktober 1996 beantragte der Kläger die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 2000 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger mit der Eintragung der russischen Nationalität in seinen ersten Inlandspass ein Bekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben habe und deswegen kein deutscher Volkszugehöriger sei. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers im Schreiben vom 8. Februar 2000 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2002 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es in der Regel unerheblich sei, aus welchen Gründen ein Passinhaber bei der Erstausstellung seines Inlandspasses die russische Nationalität habe eintragen lassen. Es fehle daher im Falle des Klägers an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Die hieraufhin erhobene Klage nahm der Kläger am 19. Dezember 2002 zurück.

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Mit am 18. Januar 2022 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes das Wiederaufgreifen seines Verfahrens.

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Mit Bescheid vom 4. April 2022 griff die Beklagte das Verfahren des Klägers wieder auf und lehnte dessen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger zwar die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nachgewiesen habe, es in seinem Falle aber weiterhin an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum fehle. Es sei nunmehr zwar möglich, von einem vormaligen Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum abzurücken. Im Falle des Klägers fehle es indes an einem Bewusstseinswandel und damit einhergehend an einem Abrücken von dem vom Kläger abgegebenen Bekenntnis zum russischen Volkstum.

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Eine Zustellung des Bescheides vom 4. April 2022 erfolgte nicht. Der im Nachgang vom Kläger bestellten Verfahrensbevollmächtigten wurde am 2. Dezember 2023 Akteneinsicht gewährt.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Januar 2023, bei der Beklagten postalisch am 3. Januar 2023 eingegangen, erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass ein Abrücken von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität durch eine Hinwendung zum deutschen Volkstum möglich sei. Er - der Kläger - sei von seinem Gegenbekenntnis wirksam abgerückt. Eine solche Abkehr könne in der Regel durch Bemühungen belegt werden, nichtdeutsche Nationalitätseintragungen in wesentlichen amtlichen Dokumenten ändern zu lassen. Er habe bereits im Jahre 1995 eine Änderung der Eintragung der Volkszugehörigkeit durch gerichtliche Entscheidung bewirkt; in die Geburtsurkunden seiner Kinder sei er seither mit deutscher Nationalität eingetragen. Der damit zum Ausdruck gebrachte Bekenntniswandel sei ernsthaft und nach außen klar erkennbar gewesen. Es liege mithin ein positives Verhalten vor, aus dem sich eindeutig sein Wille ergebe, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2023 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie verwies darauf, dass eine von der Verfahrensbevollmächtigten vermerkte Vorabübersendung des Widerspruchs vom 2. Januar 2023 den Akten nicht zu entnehmen sei, gleichwohl werde davon ausgegangen, dass der Widerspruch des Klägers zulässig sei. Der Kläger habe allerdings bereits eine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht belegt. Er könne sich nicht mit Erfolg auf seine von ihm vorgelegte Geburtsurkunde berufen, da diese im Jahre 1994 neu ausgestellt worden sei. Zudem fehle es in seinem Falle an einem wirksamen Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Da in seinen ersten Inlandspass die russische Volkszugehörigkeit eingetragen worden sei, habe der Kläger ein Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. Grundsätzlich könnten Bemühungen, nichtdeutsche Nationalitäteneintragungen in wesentlichen amtlichen Dokumenten ändern zu lassen, zwar als Abkehr von einem früheren Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum gewertet werden. Der Kläger habe indes erst im zeitlichen Zusammenhang mit seinem Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz diesbezügliche Bemühungen unternommen; noch im Jahre 1994 sei für ihn zudem ein neuer Inlandspass ausgestellt worden, in den der Kläger mit russischer Volkszugehörigkeit eingetragen worden sei. Bei der von ihm mit gerichtlicher Hilfe bewirkten Änderung dieser Eintragung handele es sich nach alledem um ein bloßes Lippenbekenntnis. Auch ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum auf andere Weise sei nicht erkennbar. Insbesondere habe der Kläger nämlich im Rahmen seines ursprünglichen Antrags auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz angegeben, als Kind in seiner Familie lediglich einzelne Wörter der deutschen Sprache erlernt zu haben.

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Am 28. Februar 2023 hat der Kläger Klage erhoben.

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Zur Begründung macht er geltend, dass es rechtlich möglich sei, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. Eine solche Abkehr von einem Gegenbekenntnis könne in der Regel durch Bemühungen zu einer Änderung von nichtdeutschen Nationalitätseintragungen in den wesentlichen amtlichen Dokumenten belegt werden. Er - der Kläger - habe bereits im Jahre 1995 eine Änderung der Eintragung seiner Volkszugehörigkeit bewirkt. In den Geburtsurkunden seiner Kinder werde er überdies mit deutscher Nationalität geführt. Sein Bekenntniswandel sei ernsthaft und nach außen hin klar erkennbar gewesen. Ferner sei er als deutscher Volkszugehöriger aufgewachsen und er und seine Familie seien Mitglieder der deutschen Gemeinde in I., die dem Verein „Z.“ zugehörig sei. Seine deutsche Abstammung könne er überdies von seiner Großmutter mütterlicherseits, H. D., geboren im Jahre 1909, ableiten. Diese sei im Jahre 1943 eingebürgert worden. Für deren deutsche Zugehörigkeit spreche auch, dass sie in den Jahren 1946 bis 1956 in einer Strafansiedlung im Gebiet Swerdlowsk gewesen sei. Im Jahre 1993 sei seine Großmutter mütterlicherseits zudem als Spätaussiedlerin anerkannt worden. Seine leibliche Abstammung könne er schließlich bereits mit Hilfe seiner im Jahre 1994 neu ausgestellten Geburtsurkunde belegen, da ein (vom Kläger im Klageverfahren vorgelegter) Auszug aus dem Geburtenregister bestätige, dass darin keine Änderungen vorgenommen worden seien. Überdies beruft sich der Kläger auf ein am 21. Februar 2024 ausgestelltes Goethe-Zertifikat B1 betreffend das Modul Schreiben.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. April 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2023 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie führt aus, dass sich im Falle des Klägers ein rechtswirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht feststellen lasse. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass die Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich als ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum anzusehen sei. Von einem in seinem Falle vorliegenden Gegenbekenntnis sei der Kläger nicht wirksam abgerückt. Hierfür reiche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nämlich nicht aus, dass eine Lebensführung, die ohne Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens rechtfertige, lediglich beibehalten werde. Erforderlich sei vielmehr ein darüberhinausgehendes positives Verhalten, aus dem sich eindeutig der Wille ergebe, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Der Kläger habe zwar im Jahre 1995 mit gerichtlicher Hilfe eine Änderung seiner nationalen Zuordnung bewirkt und er sei im Jahre 1999 in die Geburtsurkunde seines Sohnes als Deutscher eingetragen worden. Im Allgemeinen könne in solchen Fällen ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass hinter einem derartigen äußeren Erklärungsinhalt auch subjektiv der Wille und das Bewusstsein stünden, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Das gelte nach dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängten. Solche Anhaltspunkte lägen im Falle des Klägers vor. Dieser habe sich erst im fortgeschrittenen Erwachsenenalter um eine Änderung seiner nationalen Zuordnung bemüht. Zudem sei die im Jahre 1995 erwirkte Nationalitätenänderung erkennbar nur zu dem Zweck vorgenommen worden, schon im Vorfeld der beabsichtigten vertriebenenrechtlichen Aufnahme die hierfür erforderlichen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen zu schaffen. Dass der Kläger nunmehr erneut eine Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz erstrebe, rechtfertige keine andere Bewertung. Denn das Bundesverwaltungsgericht fordere als Voraussetzung für ein wirksames Abrücken von einem vormals abgegebenen Gegenbekenntnis den Nachweis eines konkreten nachträglich eingetretenen Ereignisses, das Anlass für den Bewusstseinswandel gewesen sei. Diese Anforderung erfülle der Kläger nicht. Schließlich habe er bislang auch noch nicht nachgewiesen, dass er zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen könne.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

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Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid vom 4. April 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz.

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Nach einem - wie im Falle des Klägers - bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahren kann das (neuerliche) Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur Erfolg haben, wenn zuvor ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG (Anspruch auf Wiederaufgreifen) oder nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 48, 49 VwVfG (Wiederaufgreifen nach Ermessen) erreicht wird. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen ergibt sich im Falle des Klägers zunächst daraus, dass sich die dem Ablehnungsbescheid vom 26. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2002 zugrundeliegende Rechtslage nachträglich zugunsten des Klägers im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert hat. Denn mit § 6 Abs. 2 BVFG (bereits in der Fassung des am 14. September 2013 in Kraft getretenen Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes) wurden namentlich die Anforderungen an ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erleichtert.

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Siehe dazu zuletzt etwa nur BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 1.20 -, juris, Rn. 26.

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Dem Wiederaufgreifen des Verfahrens des Klägers steht auch nicht § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen. Denn der Kläger konnte die eingetretene Rechtsänderung nicht in früheren Verfahren geltend machen.

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Sein Wiederaufgreifensantrag ist nach § 51 Abs. 3 VwVfG schließlich auch nicht fristgebunden. Im Falle eines Antrags auf Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz schließt § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG nämlich die Anwendung von § 51 Abs. 3 VwVfG aus.

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Ist der Antrag auf Wiederaufgreifen - wie hier - zulässig und begründet, muss die Behörde erneut in der Sache entscheiden, die Gegenstand des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens war. Für die Frage, welche Entscheidung dabei zu treffen ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich auf das anzuwendende aktuelle materielle Recht im Zeitpunkt der nunmehr zu treffenden Entscheidung an.

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Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG dabei eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen voraus.

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Es ist nicht hinreichend erkennbar, dass der Kläger im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt den §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst.

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BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 -, juris, Rn. 12.

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Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann allerdings nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt hat.

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BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 -, juris, Rn. 23 f.

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Ausgehend davon kann sich der Kläger zunächst nicht mit Erfolg auf eine Abstammung von seiner Großmutter mütterlicherseits berufen. Zwar wurde diese ausweislich der vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen im Jahre 1943 eingebürgert. Der Kläger hat allerdings bereits eine leibliche Abstammung von seiner Großmutter mütterlicherseits deswegen nicht hinreichend nachgewiesen, weil er keinen Nachweis über die Abstammung seiner Mutter von seiner Großmutter mütterlicherseits vorgelegt hat. Demgemäß hat er auch seine Abstammung von seiner Großmutter mütterlicherseits nicht ausreichend dargetan. Diesbezüglich kann sich der Kläger insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine Mutter in seine im Jahre 1994 ausgestellte Geburtsurkunde mit dem Nachnamen seiner Großmutter mütterlicherseits eingetragen wurde. Denn ausweislich des vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Auszugs aus dem Geburtenregister wurde der Nachname sowohl des Klägers als auch seiner Mutter nachträglich geändert. Auf welcher Grundlage diese Änderungen vorgenommen wurden, lässt sich dem Auszug aus dem Geburtenregister demgegenüber nicht entnehmen.

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Des Weiteren ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen sowie seinem Vorbringen auch nicht hinreichend, dass seine Großmutter mütterlicherseits zu dem maßgeblichen Stichtag gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet hatte. In Ermangelung diesbezügliche Angaben kann insoweit auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle der Großmutter mütterlicherseits des Klägers der Stichtag des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVFG maßgeblich ist. Die vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen betreffend die Einbürgerung seiner Großmutter mütterlicherseits deuten auf einen Aufenthalt im „Barackenlager K. - G.“ im Jahre 1943 hin. Aus der vom Kläger ebenfalls im Klageverfahren vorgelegten Übersetzung einer am 1. Oktober 1992 ausgestellten Archivbescheinigung betreffend seine Großmutter mütterlicherseits ergibt sich überdies, dass diese sich ab dem 22. Juni 1946 in einer Strafansiedlung im Gebiet Swerdlowsk aufgehalten haben soll. Im vormals vom Kläger geführten Verwaltungsverfahren hatte dessen Mutter schließlich angegeben, dass sich die Großmutter mütterlicherseits des Klägers in den Jahren 1942 bis 1945 in Stuttgart aufgehalten habe und erst im Jahre 1945 nach Polen geschickt worden sei. Dies zugrunde gelegt fehlt es im Falle des Klägers an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass dessen Großmutter mütterlicherseits im nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG maßgeblichen Zeitpunkt einen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet hatte.

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Eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen vermag der Kläger des Weiteren auch nicht unter Berufung auf die Abstammung von seiner am 00.00.1946 geborenen Mutter darzutun. Dass diese deutsche Staatsangehörige ist, hat der Kläger weder vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. In Betracht kommt daher allenfalls eine deutsche Volkszugehörigkeit seiner Mutter. Ungeachtet dessen, dass der Kläger - wie gezeigt - bereits die leibliche Abstammung seiner Mutter von seiner Großmutter mütterlicherseits nicht hinreichend dargetan hat, ist allerdings nicht erkennbar, dass seine Mutter deutsche Volkszugehörige ist.

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Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers galt § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung vom 19. Mai 1953. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941.

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BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 392.94 -, juris, Rn. 20.

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Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG a. F. besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG a. F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden.

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Zusammenfassend nur BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 392.94 -, juris, Rn. 21.

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Bei einem generationenübergreifenden Abstammungszusammenhang von einem deutschen Volkszugehörigen kommt es für die Volkszugehörigkeit der an den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtagen noch im Vertreibungsgebiet lebenden Bezugsperson, an welche die im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilende Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen anknüpft, überdies darauf an, ob sie bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen für ein Bekenntnis reif genug war (bekenntnisfähige Personen) oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähig (so genannte bekenntnisunfähige Frühgeborene) und erst nach diesem Zeitpunkt geboren (so genannte Spätgeborene) war.

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Siehe zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 1 B 62.21 -, juris, Rn. 5.

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Anders als im Falle einer bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bereits geborenen, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähigen Person tritt nach ständiger Rechtsprechung bei einem so genannten Spätgeborenen, der - wie die Mutter des Klägers - im maßgeblichen Zeitpunkt des 22. Juni 1941 noch nicht geboren war und ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum deswegen nicht abgeben konnte, an die Stelle eines eigenen Bekenntnisses ein durch Überlieferung volksdeutschen Bewusstseins hergestellter Bekenntniszusammenhang. Dieser setzt voraus, dass sich die Eltern oder ein Elternteil im maßgebenden Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt haben. Mit der hieraus resultierenden Bekenntnislage, nämlich dem Bewusstsein, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, muss sich der Spätgeborene bis zu seiner Selbstständigkeit identifizieren.

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Zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 392.94 -, juris, Rn. 22.

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Dass diese Voraussetzungen im Falle der Mutter des Klägers gegeben sind, ist weder hinreichend dargetan noch sonst in ausreichendem Maße ersichtlich. Selbst wenn aus dem vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Auszug aus dem Geburtenregister folgen sollte, dass dessen Mutter im Jahre 1965 mit deutscher Volkszugehörigkeit in das Geburtenregister eingetragen wurde, ergeben sich insbesondere daraus nämlich keine hinreichend konkreten und ausreichend gewichtigen Tatsachen, aus denen sich eine Identifikation der Mutter des Klägers mit der volksdeutschen Bekenntnislage der Eltern oder eines Elternteils gerade bis zu deren Selbstständigkeit ergibt.

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Der Kläger kann sich im Hinblick auf eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen schließlich auch nicht mit Erfolg auf eine Abstammung von seinem Großvater mütterlicherseits berufen. Nach den Angaben des Klägers in seinem ursprünglichen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz soll dieser zwar deutscher Volkszugehöriger gewesen sein. Weder für eine leibliche Abstammung des Klägers von seinem Großvater mütterlicherseits noch für dessen deutsche Volkszugehörigkeit hat der Kläger indes einen Nachweis erbracht. Keiner Bewertung bedarf daher der Umstand, dass (wohl) der Großvater mütterlicherseits in den Unterlagen betreffend die Einbürgerung der Großmutter mütterlicherseits des Klägers als „Sowjet-Soldat“ aufgeführt wird.

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Nach alledem fehlt es im Falle des Klägers jedenfalls an einem hinreichenden Nachweis einer Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG.

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Demgemäß kommt es nicht weiter darauf an, dass der - insoweit nach ständiger Rechtsprechung darlegungs- und beweisbelastete - Kläger auch keinen Nachweis dafür erbracht, dass er im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG die Fähigkeit besitzt, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. In seinem ursprünglichen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz hatte er noch angegeben, als Kind die deutsche Sprache erlernt zu haben, seinerzeit aber selten Deutsch zu sprechen, wenig Deutsch zu verstehen und nur einzelne Wörter Deutsch sprechen zu können. Dafür, dass sich die Sprachkenntnisse des Klägers seither dergestalt verbessert haben, dass dieser im maßgeblichen Zeitpunkt die Fähigkeit besaß, im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zuletzt vorgelegten Goethe-Zertifikat B1 betreffend das Modul Schreiben. Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bedarf es zur Erbringung des Nachweises, dass ein Aufnahmebewerber die Fähigkeit besitzt, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, der Vorlage eines B1-Zertifikats für das Modul Sprechen.

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Siehe zuletzt OVG NRW, Urteil vom 25. April 2024 - 11 A 341/23 -, juris, Rn. 83.

46

Keiner Entscheidung bedarf vor diesem Hintergrund schließlich, ob der Kläger die weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erfüllt, wonach sich ein Aufnahmebewerber bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete insbesondere durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt haben muss.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Rechtsmittelbelehrung

50

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

51

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

52

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.000,- Euro

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festgesetzt.

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Gründe

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

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Rechtsmittelbelehrung

60

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.