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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 14.01.2025 – 7 K 4274/19

ECLI:DE:VGK:2025:0114.7K4274.19.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der 1980 in A. (Altai Region, Russische Föderation) geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG.

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Er stellte unter dem 15.11.2017 bei dem Bundesverwaltungsamt (BVA) einen Aufnahmeantrag.

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Er ist der Sohn von R. J. (R. D. J.). Die Geburt des unehelich geborenen R. J. am 00.00.1950 wurde am 00.00.1950 registriert, ohne dass ein Vater in das Register eingetragen wurde. 1971 wurde für R. J. eine Ersatzgeburtsurkunde ausgestellt.

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Der Kläger gab im Zuge des Antrages an, seine Großeltern väterlicherseits seien S. J. und der am 00.00.1929 geborene deutsche Volkszugehörige K. C.. Letzterer sei der Sohn des H. B. C. und der deutschen Volkszugehörigen P. Y. C. (*1902). Hierzu legte er eine 1975 neu ausgestellten Geburtsurkunde des Herrn K. C. vor, in der die Nationalität der Mutter, P. C., mit deutsch angegeben ist.

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Sein Großvater (K. C.) und sein Vater (R. J.) hätten zuhause Deutsch gesprochen. Der Großvater und die Urgroßmutter (P. C.) seien in der Sowjetzeit als Personen deutscher Nationalität Repressalien ausgesetzt gewesen. Der Großvater habe Angst um seine Familie gehabt und deshalb beschlossen, seine Ehe mit S. J. zunächst nicht registrieren zu lassen. Ab 1949 hätten sie jedoch zusammengelebt. Erst 1975 hätten sie geheiratet.

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Ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Kopie einer Rehabilitationsbescheinigung vom 21.03.2017 wurde K. C. 1946 in der Altai Region verfolgt, aufgrund seiner Nationalität in der MIA Behörde der Altai Region bis 1952 registriert und unter dem 10.12.2002 rehabilitiert. P. C. wurde ebenfalls unter dem 10.12.2002 rehabilitiert; ausweislich der Rehabilitierungsbescheinigung vom 03.05.2018 sei sie aufgrund ihrer Nationalität in der MIA Behörde von 1946 bis 1952 registriert gewesen.

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R. J. verstarb am 26.07.1991. Die Stadtverwaltung Slawgorod bestellte K. C. zum Vormund des Klägers; hinsichtlich der Anordnung vom 08.07.1996 wird auf Blatt 98 der Beiakte 1 verwiesen.

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2002 erwirkte der Kläger die gerichtliche Feststellung, dass er der Enkel des K. C. sei (Beschluss des Stadtgerichts von Slawgorod vom 21.08.2002). Nach den Urteilsgründen wurden in dem gerichtlichen Verfahren K. C. und S. J. angehört. Sie hätten angegeben, dass sie 1949 geheiratet hätten; die Ehe sei aber zunächst nicht offiziell registriert worden, da K. ein Mitglied der Arbeitsarmee gewesen sei. In der Geburtsurkunde des 1950 zur Welt gekommenen R. J. sei nur die Mutter (S. J.) angegeben worden, um mögliche Repressivmaßnahmen im Zusammenhangmit der deutschen Volkszugehörigkeit zu vermeiden. S. J. habe als Zeugin gegenüber dem Gericht ausgesagt, in der Geburtsurkunde des R. J. sei aus den genannten Gründen in dem Eintragungsfeld für den Vater ein Strich gesetzt worden, obwohl K. C. sein Vater sei.

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Auf Grundlage dieses Beschlusses wurden auf Betreiben des Klägers zahlreiche Urkunden und Bescheinigungen geändert. Das Stadtgericht von Slawgorod stellte mit Beschluss vom 17.09.2002 auf Antrag des Klägers die Tatsache der „Angehörigkeit“ des Klägers „an die Deutschen väterlicherseits“ fest und dass demnach die Volkszugehörigkeit des Klägers als Deutsch zu bezeichnen sei, ferner, dass im Geburtenregister die Eintragung des Klägers in der Spalte „Vater“ die Volkszugehörigkeit von Ukrainer in „Deutsch“ zu ändern sei.

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K. C. starb 2008.

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Mit Beschluss vom 15.09.2017 stellte ein Moskauer Stadtgericht auf Antrag des Klägers außerdem die verwandtschaftliche Beziehung zwischen K. C. und R. J. fest. Am 22.12.2017 wurde für den verstorbenen R. J. eine Geburtsurkunde ausgestellt, in der als seine Eltern S. J. und K. C. angegeben sind. 2018 erlangte der Kläger das Goethe-Zertifikat B1.

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Mit Bescheid vom 31.01.2019 lehnte das BVA den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, seine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen stehe nicht fest. Für die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen komme es hier auf die Abstammung des Klägers von K. C. an. Das russische Gericht habe zwar seinem, des Klägers, Antrag auf Feststellung der Vaterschaft des K. C. stattgegeben. Die Gerichtsentscheidung sei aber nicht dazu geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei K. C. tatsächlich um den leiblichen Vater des Vaters des Klägers gehandelt habe. Die Entscheidung basiere nur auf den Angaben der Großeltern väterlicherseits. Ein Zusammenleben sei kein Nachweis für die leibliche Vaterschaft. Beweiskräftige Unterlagen aus den Jahren 1950 oder 2008 (Geburts- bzw. Todesjahr des K. C.) lägen nicht vor, die die leibliche Vaterschaft stützen könnten. Die Vaterschaftsanerkennungsurkunde von 2017 sei nicht geeignet, den Nachweis der Abstammung zu erbringen. Denn sie sei ausgestellt worden, als der Vater längst verstorben war.

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Der Kläger erhob Widerspruch. Er führte aus, die gerichtliche Entscheidung vom 21.08.2002 habe keine Berücksichtigung gefunden. Deren Gegenstand sei ja gerade die Feststellung der Verwandtschaft zwischen ihm und dem Großvater, K. C., gewesen. Dieser sei auch Beteiligter in dem Verfahren gewesen. S. J. habe offiziell als Zeugin ausgesagt. Beide hätten übereinstimmend angegeben, dass sie ein gemeinsames Kind gehabt hätten, nämlich seinen Vater R.. Widerrechtlich nehme das BVA an, dass das gemeinsame Zusammenleben kein Hinweis auf die genetische Abstammung sei. Auch die Entscheidung vom 17.09.2002 habe offenkundig keine Berücksichtigung gefunden. Die gerichtlichen Entscheidungen seien aber die Grundlage für die Ausstellung aller weiteren Urkunden gewesen. Unerklärliche Divergenzen zwischen den Urkunden bestünden also gar nicht. Außerdem heiße sein Vater ja D., trage also den Vatersnamen K.. Zum Beleg des Zusammenlebens der Großeltern legte er weitere Urkunden vor. Unter anderem reichte er zudem eine Erklärung des ehemaligen Bürgermeisters von A., Herrn T. X., aus dem Jahr 2019 ein.

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Den Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchbescheid vom 12.06.2019 zurück. Zur Begründung wiederholte die Beklagte im Wesentlichen die Erwägungen, die dem Ausgangsbescheid zugrunde lagen.

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Am 11.07.2019 hat der Kläger Klage erhoben.

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Er wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren und trägt vor, seine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen sei durch zahlreiche Urkunden nachgewiesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 31.01.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2019 einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt auf die Begründung in den angefochtenen Bescheiden Bezug.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges des BVA sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 31.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler.

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Rechtsgrundlage sind §§ 26, 27 BVFG. Gemäß § 26 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) wird Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt. Nach § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese richten sich nach §§ 4 und 6 BVFG. Danach kann nur ein deutscher Volkszugehöriger Spätaussiedler sein. Wer, wie der Kläger, nach dem 31.12.1923 geboren ist, ist nur dann deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Vor Verlassen des Aussiedelungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können hierbei genügen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch einen Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsam Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in der Fällen der vorzeitigen Einreise im Härtewege im Zeitpunkt dieser Einreise zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib oder Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören.

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Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der § 4, 6 Abs. 2 S. 1 BVFG nicht.

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Es fehlt jedenfalls an einem tragfähigen Nachweis der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen.

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Für die deutsche Abstammung des Klägers kommen als Bezugspersonen die angebliche Urgroßmutter väterlicherseits, P. C., und der angebliche Großvater, K. C., in Betracht.

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Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich dabei sowohl im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2022 - 11 A 2097/20 -, juris Rn. 31.

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Zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers galt § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung vom 19. Mai 1953, BGBl. I S. 201 (im Folgenden: a. F.). Nach § 6 BVFG a. F. ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Kriegs am 22. Juni 1941.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 392.94 -, BVerwGE 98, 367, juris, Rn. 24, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 2022 - 11 A 2097/20 -, juris Rn. 35 f.

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K. C. war zu Beginn der allgemeinen, kriegsbedingten Vertreibungsmaßnahmen noch keine 16 Jahr alt und somit nicht bekenntnisfähig. Bei einem Kind, das kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch nicht selbst ein verbindliches eigenes Volkstumsbekenntnis ablegen konnte, war entscheidend auf die Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums wiederum darauf abzustellen, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war.

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BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 -, BVerwGE 167, 9, juris Rn. 29.

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Ob gemessen daran K. und P. C. als deutsche Volkszugehörige zu betrachten sind, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat der Kläger seine biologische Abstammung von diesen Personen nicht belegt.

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Aufgrund der Angaben des Klägers hat das Gericht nicht die Überzeugung erlangt, dass sein Vater, R. J., der Sohn von K. C. ist.

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Die Verwandtschaft zwischen K. C. und dem Kläger bzw. zwischen K. und R. ist nicht durch den gerichtlichen Beschluss vom 17.09.2002 und nicht durch denjenigen vom 15.09.2017 festgestellt. Die Beschlüsse der russischen Gerichte können nicht als Nachweis der Vaterschaft von K. C. anerkannt werden, weil darin geeignete Feststellungen über die biologische Abstammung des R. J. von K. C. nicht getroffen wurden.

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Vgl. insoweit auch VG Köln, Urteile vom 08.01.2018 - 7 K 9518/17 - juris, Rn. 19, 23, vom 20.02.2018 - 7 K 118/15 - juris, Rn. 51, vom 24.07.2018 - 7 K 16234/17 - juris Rn. 27, vom 10.08.2018 - 7 K 13452/17 - juris Rn. 20.

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Zwar müssen auch in deutschen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ausländische Entscheidungen in Kindschaftssachen ohne eine Rechtmäßigkeitsprüfung und ohne Durchführung eines besonderen Verfahrens anerkannt werden, § 108 Abs. 1 und § 109 Abs. 5 FamFG. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Anerkennungshindernis vorliegt, insbesondere wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (ordre public) offensichtlich unvereinbar ist, § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG,

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vgl. VG Köln, Beschluss vom 17.10.2016 - 7 K 118/15 und Urteil vom 15. Januar 2019 - 7 K 5671/16 -, Rn. 45; OVG NRW, Urteil vom 14.07.2016 - 19 A 2/14 - juris Rn. 59 ff.

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So liegt der Fall hier. Im deutschen Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung ist der biologische Vater durch ein genetisches Vaterschaftsgutachten zu ermitteln, §§ 177, 178 FamFG. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann auf die Vermutungsregel des § 1600 d Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden, wonach als Vater vermutet wird, wer der Mutter im Empfängniszeitraum beigewohnt hat.

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Der Beschluss vom 21.08.2002, der sich inzident mit der Vaterschaft von K. C. befasst, beruhte nicht auf einer Ermittlung der biologischen Abstammung. Er ist zwar auf die direkten Angaben der Eheleute K. C. und S. J. gestützt. Die gerichtliche Entscheidung beruht aber nur auf deren Erklärungen, dass R. ihr gemeinsamer Sohn sei, warum ihre Ehe nicht registriert worden sei und keine Eintragung in die Geburtsurkunde erfolgte sowie auf die Vormundschaftsentscheidung der Stadtverwaltung Slawgorod. Das genügt nicht. Zur Frage der Beiwohnung im Empfängniszeitraum (§ 1600d Abs. 2 und 3 BGB) verhalten sich die Gründe nicht. Aus einem etwaigen Zusammenleben, das hier für den maßgeblichen Zeitraum 1949/1950 ohnehin mit Blick auf die angebliche Zugehörigkeit K.s zur Arbeitsarmee fraglich sein dürfte, kann nicht auf die leibliche Vaterschaft geschlossen werden. Darüber hinaus ergeben sich Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Anordnung vom 08.07.1996 über die Bestellung von K. C. zum Vormund des Klägers. Zutreffend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Personenstandsregisters es nicht zuließ, den Kläger 1996 als „Enkel“ des K. C. zu bezeichnen. Denn K. C. war zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht der Großvater des Klägers.

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Auch die gerichtliche Entscheidung von 2017, die allein auf derjenigen von 2002 fußt, ist daher nicht geeignet, Beweis über die Abstammung des R. J. von K. C. zu erbringen. Die 2017 neu ausgestellte Geburtsurkunde des R. J. (Bl. 126 der Beiakte 1) wertet das Gericht demnach ebenfalls nicht als Nachweis seiner Abstammung von K. C..

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Auch sonst spricht nichts für die biologische Abstammung des Klägers von K. C.. Denn in der Geburtsurkunde von R. J. aus dem Jahr 1950 ist kein Vater eingetragen und K. C. hat zu Lebzeiten des R. J., also bis 1991, die Vaterschaft nicht (nachträglich) anerkannt.

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Dass hier zu Lebzeiten des R. keine Anerkennung erfolgte, wertet das Gericht als ein starkes Indiz dafür, dass keine Verwandtschaft zwischen K. und R. bestand. Denn die Anerkennung der Vaterschaft und eine nachträgliche Änderung der Geburtsurkunde wären möglich gewesen. Das Gesetz zur Bestätigung der Grundlagen der Gesetzgebung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (SSR) und der Unionsrepubliken vom 27. Juni 1968 mit Wirkung zum 1. Oktober 1968 führte die Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern - bei festgestellter Vaterschaft - ein. Es sah auch die Möglichkeit vor, durch eine Vaterschaftsanerkennung allen vor dem 1. Oktober 1968 geborenen nichtehelichen Kindern rückwirkend die gleiche Rechtsstellung zu verschaffen, wie solchen, die nach diesem Datum zur Welt kamen.´

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. November 2020 - 11 A 1075/19 -, juris Rn. 45 ff. m. w. N.

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Bereits in den 1970er Jahren hätte es Anlass gegeben, dass K. die Vaterschaft für R. nachträglich anerkennt. Zum einen wurden 1971, als für R. J. eine Ersatzurkunde ausgestellt wurde (vgl. die Bescheinigung vom 15.03.2019, Blatt 214 der Beiakte 1), der Familie die registermäßigen Gegebenheiten noch einmal vor Augen geführt, sollten sie bis dato in Vergessenheit geraten gewesen sein. Zum anderen ließen K. C. und S. J. 1975 ihre Ehe registrieren, was den Schluss zulässt, dass sie keine Repressalien mehr befürchteten. Dann wäre es naheliegend gewesen, auch die Verwandtschaftsverhältnisse hinsichtlich der Vaterschaft klarzustellen.

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Ebenso wenig gibt die Erklärung des Bürgermeisters O. etwas her, da nicht ersichtlich ist, dass er hinsichtlich der Frage der biologischen Vaterschaft aus eigener Wahrnehmung berichten konnte. Vielmehr schloss er aus dem Zusammenleben der Familie darauf, dass es sich bei K. um den Großvater des Klägers handelt.

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Auch der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass die gerichtliche Entscheidung von 2002 in keinem Zusammenhang mit dem Aufnahmeantrag des Klägers gestanden habe und dass die Eheleute J. keinen Grund gehabt hätten, falsche Angaben zu machen, verfängt nicht. Dass aufgrund ihrer Angaben die Möglichkeit besteht, dass K. der Vater von R. ist, genügt nicht. Abgesehen davon liegt die Annahme nahe, dass die Feststellung der Verwandtschaft durchaus mit der langfristigen Vorbereitung eines Aufnahmeverfahrens des Klägers in Zusammenhang stand. Andere Gründe, warum die gerichtlichen Feststellungen erwirkt wurden, sind jedenfalls nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

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Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsbeweisantrag war abzulehnen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte, die Ehefrau des Klägers dazu zu vernehmen, dass der Kläger von seinem Vater als Sohn und dem Großvater als Enkel angesehen wurde, war der Antrag unsubstantiiert. Die Pflicht zur Substantiierung eines Zeugenbeweisantrags (§ 98 VwGO, § 373 ZPO) bezieht sich zum einen auf das Beweisthema, also die Bestimmtheit der Beweistatsachen und deren Wahrheit, und zum anderen darauf, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge in Bezug auf das Beweisthema (also in Bezug auf die Beweistatsachen oder auf die zu deren Ermittlung dienenden Hilfstatsachen oder Indiztatsachen) selbst gemacht haben soll. Nur auf der Grundlage solcher Angaben kann das Gericht prüfen, ob die beantragte Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beitragen kann und deshalb entweder im Rahmen der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht oder mangels Vorliegens eines prozessrechtlich zulässigen Ablehnungsgrundes durchzuführen ist.

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Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2013 - 11 A 1098/12 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 24. September 2012 - 5 B 30.12 -, juris Rn. 9.

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Dem entspricht der Hilfsbeweisantrag nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nicht angegeben, dass und inwiefern die 1983 geborene Ehefrau des Klägers überhaupt Angaben zu Vorgängen, die vor 1991 bzw. 2008 stattgefunden haben, machen kann. Abgesehen davon können die genannten Tatsachenbehauptungen als wahr unterstellt werden. Denn ob der Klägers als Sohn oder Enkel „angesehen“ wurde, sagt nichts über die biologische Abstammung des R. J. von K. C. aus. Soweit außerdem hilfsweise beantragt wurde, über die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters des Klägers und der angeblichen Großeltern durch Vernehmung der Ehefrau Beweis zu erheben, war der Antrag jedenfalls unzulässig. Die deutsche Volkszugehörigkeit ist keine objektive Tatsache. Der auf die deutsche Volkszugehörigkeit gerichtete Beweisantrag bezieht sich auf ein rechtliches Subsumtionsergebnis und enthält demnach kein zulässiges Beweisthema.

55

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

56

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Rechtsmittelbelehrung

58

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

59

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

60

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.000,- Euro

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festgesetzt.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

67

Rechtsmittelbelehrung

68

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.