Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 17.01.2025 – 13 L 54/25

ECLI:DE:VGK:2025:0117.13L54.25.00

Tenor

1.Das Verfahren wird eingestellt.

2. ­Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.­­

3. Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt.

Gründe

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Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, da nach Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes gem. § 161 Abs. 2 VwGO der Antragsteller in der Sache unterlegen wäre. Er hat durch das insoweit zu berücksichtigende Vorbringen keinen Anordnungsgrund i.S.v. § 123 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Hier würde die vollständige Auskunftserteilung durch den Antragsteller die Hauptsache vorwegnehmen. Dies widerspricht dem Wesen des einstweiligen Rechtschutzes und ist daher nur bei Vorliegen gesteigerter Anforderungen zulässig. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ist eine ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache nur möglich, wenn eine gewisse Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit angesichts der von der Antragsgegnerin ihrer Existenz nach bereits öffentlich transparent gemachten Projekte der Entwicklungshilfe ein dringender Informationsbedarf dahingehend begründet wäre, dass entsprechende Informationen vor einer etwaigen Entscheidung in der Hauptsache zugänglich gemacht werden müssten. Auch ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund zu berücksichtigender Besonderheiten des Presserechts hier reduzierte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu stellen wären,

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Vgl. nur VG Augsburg, Beschluss vom 31. Mai 2016 - Au 7 E 16.251 -, juris Rn. 21 ff.; Schiller, in: Zeitschrift für das gesamte Informationsrecht 2021, S. 11, 12 f.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Von einer in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich erfolgenden Halbierung des Auffangstreitwerts war aufgrund der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache abzusehen.

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Rechtsmittelbelehrung

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Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem das Ver­fahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Be­schwer­de ein­ge­legt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Be­schwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mittei­lung des Festsetzungsbeschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Be­schwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zu­lässt.