Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 20.01.2025 – 13 L 6/25
ECLI:DE:VGK:2025:0120.13L6.25.00
Tenor
1.Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
2. Im Übrigen wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin unverzüglich entsprechend ihrem Auskunftsantrag vom 9. August 2024 Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:
Protokolle/Einsatzberichte, die dokumentieren, wann und mit welchen Ergebnissen die Filteranlagen des Restaurants I., Z.-straße 00-00, 00000 Y. im Zeitraum 1. Januar 2023 - 31. Juli 2024 durch Mitarbeiter des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz kontrolliert wurden, wobei personenbezogene Daten der genannten Mitarbeiter geschwärzt werden dürfen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren war einzustellen, soweit es von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog.
Der noch anhängige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss,
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rdn. 24.
Zwar begehrt die Antragstellerin mit ihrem Antrag keine vorläufigen Maßnahmen, sondern mit der beantragten - endgültigen - Zugangsgewährung eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Jedoch sind die danach erforderlichen qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes erfüllt.
Zunächst steht der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch zur Seite.
Ihr Informationsanspruch bestimmt sich nach § 2 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes Nordrhein-Westfalen (UIG NRW). Danach hat jede Person nach Maßgabe des UIG NRW Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 1 Abs. 2 UIG NRW verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.
Zunächst liegen die formellen Anspruchsvoraussetzungen vor. Insbesondere hat die Antragstellerin einen ordnungsgemäßen Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt, § 2 Abs. 1 UIG NRW.
Auch liegen die materiellen Anspruchsvoraussetzungen vor. Die Antragstellerin ist als natürliche Person nach § 2 Abs. 1 UIG NRW anspruchsberechtigt. Die Antragsgegnerin ist eine informationspflichtige Stelle gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 UIG NRW.
Bei den von der Antragstellerin noch begehrten Informationen - Protokolle/Einsatzberichte, die dokumentieren, wann und mit welchen Ergebnissen die Filteranlagen des Restaurants I., Z.-straße 00-00, 00000 Y. im Zeitraum 1. Januar 2023 - 31. Juli 2024 durch Mitarbeiter des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz kontrolliert wurden - handelt es sich auch um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Satz 3 UIG NRW i.V.m. § 2 Abs. 3 Ziffern 1 bis 4 des Umweltinformationsgesetzes (UIG). Dass die geforderten Ergebnisse der Kontrollen der Filteranlagen des Restaurants I., das Holzkohlengrills betreibt, Emissionen betreffen (§ 2 Abs. 3 Ziffer 2 UIG), liegt auf der Hand.
Versagungsgründe sind von der Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar geltend gemacht worden; solche sind auch nicht ersichtlich. Soweit in einer formlosen Email vom 17. September 2024 pauschal davon die Rede ist, die Antragsgegnerin befinde sich in einem laufenden Gerichtsverfahren, bei dem die geforderten Unterlagen streitgegenständlich seien, führt dies nicht zur Annahme eines substantiiert geltend gemachten Versagungsgrundes, zumal die immissionsrechtlichen Streitverfahren der Antragsgegnerin mit Gaststättenbetreibern, die Holzkohlegrills im B.-Viertel betreiben, inzwischen im Dezember 2024 durch Vergleich beendet worden sind. Soweit weiter angeführt worden ist, es handele sich um geschützte personenbezogene Daten bzw. der Antrag sei nach § 8 und § 9 UIG abzulehnen; das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiege den Schutz der öffentlichen Belange nicht, führt dies nicht im Ansatz zur Annahme eines substantiiert geltend gemachten Versagungsgrundes, für den die Behörde darlegungspflichtig ist. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abwägungsentscheidung stattgefunden hätte. Zudem kann zum einen der Zugang zu Umweltinformationen über - hier in Rede stehende - Emissionen ohnehin nicht unter Berufung auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG abgelehnt werden, § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG. Zum anderen hat die Antragstellerin einer Schwärzung personenbezogener Daten der Mitarbeiter der Antragsgegnerin zugestimmt. Soweit in einer weiteren Email vom 17. Januar 2025 pauschal davon die Rede ist, die streitgegenständlichen Protokolle und Einsatzberichte beinhalteten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, gilt das oben Ausgeführte sinngemäß: Der Zugang zu Umweltinformationen über - hier in Rede stehende - Emissionen kann nicht unter Berufung auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG abgelehnt werden, § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG.
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt. Es liegen besondere Gründe vor, die es als unzumutbar erscheinen lassen, sie zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen. Ihr drohen ohne Ergehen der Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in einer Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Sie benötigt nämlich die bereits am 9. August 2024 von der Antragsgegnerin erbetenen Unterlagen für den Termin zur Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2025 im Zivilverfahren 22 O 105/24 (Landgericht Köln) gegen den Betreiber der Gaststätte I., zu dem sie mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 geladen worden ist und in dem sie zur Beweisführung verpflichtet ist.
Damit war die Antragsgegnerin antragsgemäß zu verpflichten, wobei sie personenbezogene Daten ihrer Mitarbeiter, die die Kontrollen durchgeführt haben, schwärzen darf.
Die Kostenentscheidung beruht - hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils - auf § 154 Abs. 1 VwGO, im Übrigen auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Insoweit entsprach es billigem Ermessen, der Antragsgegnerin - entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung - die Kosten aufzuerlegen, zumal sie sich - der Rechtslage entsprechend - insoweit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine - ansonsten übliche - Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterbleibt hier wegen der erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.