Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 22.01.2025 – 22 K 1050/22.A
ECLI:DE:VGK:2025:0122.22K1050.22A.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden dem Kläger auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste am 15. August 2021 auf dem Landweg aus Polen kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17. August 2021 einen Asylantrag.
Das Bundesamt hörte den Kläger am 24. August 2021 in Essen an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er habe die Türkei verlassen, weil sowohl die staatlichen Sicherheitsbehörden als auch die PKK Druck auf ihn ausgeübt hätten. Hintergrund sei die besondere Lebenssituation in seiner Heimatregion gewesen. So habe er in den jeweiligen Sommermonaten im Dorf R. gelebt und habe dort zusammen mit seinem Vater Landwirtschaft betrieben. In den Wintermonaten habe er dagegen in K. gelebt. Zwischen beiden Orten hätten Kontrollpunkte der türkischen Regierung gelegen. Während der Sommermonate in R. hätten die dort im Umland aufhältigen PKK Kämpfer von seinem Vater verlangt, Lebensmittel und Medikamente für diese zu beschaffen. Er selbst habe sich ebenfalls an entsprechenden Kurierfahrten beteiligt. Diese Unterstützung habe nicht auf freiwilliger Basis stattgefunden. Vielmehr habe die PKK dies verlangt und durch ihr bewaffnetes Auftreten keinen Raum für Weigerung geboten. Sie hätten jedoch die Kosten der Lieferungen erstattet. Den türkischen Beamten an den Kontrollpunkten sei die Präsenz der PKK im Umland bekannt gewesen. Sie hätten seinen Vater und ihn selbst seit etwa zwei Jahren mehrfach befragt und mit langjährigen Haftstrafen gedroht, sollten sie ihn oder seinen Vater bei Unterstützungsaktionen erwischen. Zuletzt hätten ihm die Beamten Geld dafür geboten, sollte er den Aufenthaltsort der PKK-Kämpfer verraten. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er Ausgrenzung aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit, weshalb er nur in seiner Heimatregion N. leben könne, wo er sich erneut dem Druck der türkischen Sicherheitsbehörden und der PKK gegenübersehe. Ferner befürchte er Diskriminierung aufgrund seiner alevitischen Religionszugehörigkeit.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 2021 (Gesch.-Z.: N01), dem Kläger am 20. Januar 2022 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Befragungen des Klägers durch türkische Sicherheitsbehörden stellten keine Verfolgungshandlungen dar. Hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohung durch die PKK sei der Kläger auf interne Schutzmöglichkeiten zu verweisen.
Der Kläger hat am 25. Januar 2022 Klage erhoben.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass er interne Schutzmöglichkeiten nicht in Anspruch nehmen könne.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Dezember 2021 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Dezember 2021 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,
weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Dezember 2021 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt die Beklagte Beug auf den angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2025 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist am 9. Dezember 2024 ordnungsgemäß geladen und auf diesen Umstand hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Dezember 2021 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung ebenso wenig zu wie ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
In Bezug auf die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG, der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch in Anbetracht der Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht. So hat der Kläger auf Nachfrage des Gerichts vorgetragen, dass die Polizei zuletzt im Jahr 2022 nach ihm gefragt habe. Seine in der Türkei lebende Familie werde derzeit weder von Seiten der PKK noch von Seiten der türkischen Sicherheitskräfte unter Druck gesetzt. Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei Verfolgung drohen könnte.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.
Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.