Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 23.01.2025 – 6 L 583/24
ECLI:DE:VGK:2025:0123.6L583.24.00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.690,24,- € festgesetzt.
Gründe
A. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –).
B. Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 6 K 1833/24 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. März 2024 sowie der Gebührenfestsetzung wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
I. 1. Der auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins gerichtete Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft. Die Klage hat insofern nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO), weil der Antragsgegner in der Entziehungsverfügung vom 22. März 2024 die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig.
2. Er hat in der Sache keinen Erfolg.
a. Die in dem Bescheid verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zunächst formell rechtmäßig, insbesondere sind die sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Begründungserfordernisse gewahrt. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Behörde genügt dem formalen Begründungserfordernis, wenn sie schlüssig und konkret darlegt, aus welchen Gründen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Rechtsbehelfsführers am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung zurückzutreten hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2002 – 1 DB 2.02 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2021 – 2 B 940/21 –, juris, Rn. 11, und vom 11. Dezember 2015 – 2 B 1214/15 –, juris, Rn. 9.
Der Antragsgegner hat zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs ausgeführt, dass die weitere Teilnahme der als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehenden Antragstellerin mit unkalkulierbaren Risiken für so wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden sei und es deshalb im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht verantwortet werden könne, wenn die Antragstellerin vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens am motorisierten Straßenverkehr teilnehme. Diese Begründung genügt dem formalen Begründungserfordernis. Sie lässt Gründe erkennen, aus denen der Antragsgegner gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung angenommen hat.
b. Es besteht auch kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu ihren Lasten aus.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht.
Dies zugrunde gelegt überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse.
Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. März 2024 ist nach der gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung.
aa. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 und 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Durchgreifende, zu Erfolgsaussichten des Antrags führende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestehen nicht. Die Antragstellerin ist insbesondere vor Erlass der Ordnungsverfügung mit Schreiben vom 11. März 2024 ordnungsgemäß angehört worden.
Die materiellen Voraussetzungen der mit Verfügung vom 22. März 2024 ausgesprochenen Fahrerlaubnisentziehung liegen ebenfalls vor.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnisverordnung vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Voraussetzung der Entziehung ist dabei grundsätzlich, dass die Nichteignung positiv festgestellt wird. Wenn Tatsachen bekannt werden, die lediglich Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde hingegen unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG und 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV) und je nach Ergebnis der Eignungsuntersuchung in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen.
Dies zugrunde gelegt lagen bei der gebotenen summarischen Prüfung bei der Antragstellerin die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. Der Antragsgegner durfte aus dem Umstand, dass die Antragstellerin das von ihr geforderte fachärztliche Gutachten nicht innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Monaten nach Zugang der Gutachtensanordnung beigebracht hat, auf deren Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihr die Fahrerlaubnis entziehen.
(1) Aus der Nichtbeibringung eines von der Fahrerlaubnisbehörde verlangten Gutachtens darf nur dann nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden, wenn die Anordnung, ein solches Gutachten beizubringen, in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig, namentlich anlassbezogen und verhältnismäßig war und die nicht fristgemäße Vorlage des Gutachtens ohne ausreichenden Grund erfolgte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 21.04 –, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2014 – 16 E 886/14 –, juris, Rn. 5 und vom 16. Mai 2012 – 16 A 1782/11 –, juris, Rn. 11.
Da eine Gutachtensanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, an die Begutachtungsanordnung strenge Anforderungen zu stellen. Diese muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnisverordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr aufgeführten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung rechtfertigen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2014 - 16 E 886/14 -, juris, Rn. 7, m.w.N.
(2) Die Gutachtensaufforderung ist ordnungsgemäß.
Rechtsgrundlage für die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens ist § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV. Nach § 11 Abs. 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere dann, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen; die Regelung ist über § 46 Abs. 3 FeV auch im Entziehungsverfahren anwendbar.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Die Gutachtensaufforderung ist zunächst formell rechtmäßig. Die Fragestellung ist insbesondere mit Blick auf die ausführliche Begründung ausreichend bestimmt. Mangels Diagnose war eine weitere Konkretisierung vorab nicht möglich. Eine weitere Eingrenzung zur Art des in Betracht kommenden Mangels im Sinne von Nummer 7.5 oder 7.6 der Anlage 4 FeV war auch nicht erforderlich, da aus der Begründung der Begutachtungsanordnung deutlich wird, welches Krankheitsbild nach den bisherigen Erkenntnissen das Prüfprogramm umfassen soll.
Vgl. hierauf abstellend: Bay. VGH, Beschlüsse vom 31. März 2016 – 11 ZB 16.61 –, juris Rn. 12 und vom 24. November 2014 – 11 ZB 13.2240 –, juris Rn. 14.
Auch enthält die Gutachtensaufforderung alle nach § 11 Absätze 6 und 8 FeV notwendigen Mitteilungen und Hinweise.
Sie ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Vorliegend sind Tatsachen bekannt geworden, die auf eine Erkrankung nach Ziffer 7.5 (Affektive Psychosen) oder 7.6 (Schizophrene Psychosen) der Anlage 4 zur FeV hinweisen. Da durch das Verlangen, ein Gutachten vorzulegen, in erheblicher Weise in das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eingegriffen wird, ist zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit erforderlich, dass konkrete Tatsachen vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass sich der Betroffene als Führer eines Fahrzeugs nicht verkehrsgerecht umsichtig verhalten werde. Der Eignungsmangel darf nicht lediglich als entfernte Möglichkeit, sondern muss als naheliegend erscheinen.
Vgl. zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13/01 –, juris Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2003 – 19 A 2549/99 –, juris Rn. 19.
Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift muss eine solche Erkrankung allerdings nicht etwa feststehen, um eine Begutachtung gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Denn dann bedürfte es keiner weiteren Begutachtung (vgl. § 11 Abs. 7 FeV). Ob die als Möglichkeit in Betracht gezogene Erkrankung tatsächlich vorliegt, kann und muss erst durch die angeordnete Untersuchung geklärt werden. Insoweit handelt es sich bei der Anforderung eines ärztlichen Gutachtens um eine Gefahrerforschungsmaßnahme, die bereits dann angeordnet werden kann, wenn – hinreichend gewichtige – Tatsachen auf eine die Fahreignung beeinträchtigende Erkrankung hinweisen.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. Januar 2018 – 10 S 2000/17 –, juris Rn. 5 und Urteil vom 10. Dezember 2013 – 10 S 2397/12 –, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2014 – 16 A 2711/13 –, juris Rn. 10.
Geht es wie hier um die Möglichkeit einer psychischen (geistigen) Störung im Sinne von Nummer 7.5 oder 7.6 Anlage 4 FeV sind solche Anhaltspunkte erforderlich, die auf eine erhebliche Beeinträchtigung des Realitätssinns hindeuten. Ausreichend ist dabei, dass die Möglichkeit eines fortdauernden (partiellen) Realitätsverlusts besteht.
Vgl. im Fall von (akuten) schizophrenen Psychose: OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2014 – 16 B 1485/13 –, juris Rn. 8; vgl. mit ähnlichen Anforderungen Bay. VGH, Beschlüsse vom 31. März 2016 – 11 ZB 16.61 –, juris Rn. 12 f. und vom 3. September 2015 – 11 CS 15.1505 –, juris Rn. 13 ff.
Denn schwere psychotische Krankheitserscheinungen können das Realitätsurteil eines Menschen in so erheblichem Ausmaß beeinträchtigen, dass selbst die Einschätzung normaler Verkehrssituationen gestört wird.
Vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Stand: 1. Juni 2022, S. 73.
Die Teilnahme am Straßenverkehr stellt namentlich besondere Anforderungen an besonnenes und berechenbares Verhalten in verschiedensten Verkehrssituationen.
Vgl. VG München, Urteil vom 6. Juli 2012 – M 6a K 11.3654 –, juris, Rn. 60.
Gemessen daran lagen im Fall der Antragstellerin hinreichend konkrete Anhaltspunkte für einen (partiellen) Realitätsverlust vor und damit auch für eine psychische (geistige) Störung im Sinne von Nummer 7.5 oder 7.6 Anlage 4 FeV.
Konkrete Anhaltspunkte für einen (partiellen) Realitätsverlust ergeben sich zunächst aus der Mitteilung der Polizeibeamten an den Antragsgegner über einen Vorfall am 3. November 2023. Bei diesem habe die Antragstellerin gegenüber den Polizeibeamten angegeben, dass sie für die Bundeswehr Pläne entwickelt habe. Hierzu dürfe sie keine näheren Angaben machen. Sie werde zu Hause abgehört von Organisationen, die an die Informationen wollten, die sie habe. Zu Hause könne sie nicht telefonieren oder sprechen, da man ihre gesamte Wohnung verwanzt habe. Außerdem habe man ihr Leitungswasser zu Hause mit LSD o.Ä. verseucht, was sie daran festmache, dass sie abends immer nach einem Glas Wasser ein Beben im Boden spüre, ihr Körper zittre und ihr schwindelig sei. Die angenommene Beschattung durch Organisationen und Verseuchung ihres Leitungswassers mit LSD deuten auf eine erhebliche Beeinträchtigung des Realitätssinns hin. Die Antragstellerin hat die inhaltliche Richtigkeit der Angaben in dem Polizeibericht auch nicht durchgreifend in Frage gestellt. Ihre diesbezüglichen Angaben in den an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vor Erlass der Gutachtensanordnung sind ebenfalls verworren und ergeben in sich kein nachvollziehbares Bild.
Hinzutreten vorliegend – worauf der Antragsgegner im Rahmen der Gutachtensaufforderung ausdrücklich mit abstellt – Auffälligkeiten in den Erklärungen und Verhaltensweisen der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner und anderen Behörden. Ihre Äußerungen in ihren an den Antragsgegner gerichteten Schreiben sind in extremem Maße übersteigert und aggressiv und weichen deutlich von den Verhaltensweisen der Allgemeinheit ab. Beispielhaft sei auf die folgenden Äußerungen der Antragstellerin hingewiesen:
Am 12. Dezember 2023, 11:34 Uhr schrieb die Antragstellerin (vgl. Blatt 186 f. der Beiakte): „Sollten Sie mich weiterhin bedrängen und von: IHRER GANZ PERSÖNLICHEN VERMUTUNG OHNE JEGLICHE NACHWEISE NICHT abweichen, werde ich Strafanzeige gegen Sie stellen. Wegen Betrug, Verleumdung, Belästigung, Stalking.“
Am 3. Januar 2024, 14:54 Uhr schrieb sie (vgl. Blatt 192 f. der Beiakte): „Es handelt sich hier viel mehr um Mobbing, Rufmord und absichtlicher Geschäftsschädigung. NICHT ich muss beweisen, dass ICH eine psychische Erkrankung habe. ODER der Verdacht einer solchen besteht, wie SIE schreiben. Sondern SIE beweisen MIR UND der Kreispolizei Q. (auf Blindkopie gesetzt) von WEM SIE diese Aussage haben. […] Sollten Sie dies NICHT nachweisen können oder nicht aufhören mich mit ihren Schreiben zu belästigen, werde ich Strafanzeige gegen sie stellen. Da es sich hier u.a. um schweres Cyber-Mobbing, Stalking, übler Nachrede, Verleumdung, Geschäftsschädigung, massiver Datenmissbrauch und weiterem handelt. […] Wenn Sie nicht aufhören, machen wir hier alle gemeinsam einfach mit IHNEN weiter. Bis sich der Sachverhalt des Betrugs inkl. mehrfachen Straftaten geklärt hat!“
Weiter schrieb die Antragstellerin mit E-Mail vom 3. Januar 2024, 15:00 Uhr (vgl. Blatt 194 f. der Beiakte): „Ich setze Ihnen eine Frist bis zum 12.01.2024 dass SIE MIR UND der Kreispolizei nachweisen von WEM Sie diese Infos – ich hätte eine psychische Erkrankung ODER es bestünde der Verdacht – haben. NICHT umgekehrt! NICHT ICH muss etwas beweisen, sondern SIE! Denn, was SIE recht offensichtlich wollen ist, an personenbezogene Gesundheitsdaten zu kommen, indem Sie die DSGVO, die ärztliche Schweigepflicht und weiteres bzgl. der Gesetzeslage umgehen! Die Gesetzeslage des Landes (NRW UND des Bundes!) Und auch DAS stellt einen schweren Straftatbestand lt. StGB dar! Und unterliegt den §§ 81 ff., StGB (Wer den BUND übergeht = Hochverrat).“,
Aus den Schreiben der Antragstellerin wird insgesamt deutlich, dass sie sich durch die Einleitung der Eignungsprüfung durch den Antragsgegner als „Opfer behördlicher Willkür“ empfindet und die Gesamtsituation verzerrt wahrnimmt. Die Antragstellerin sieht erkennbar hinter der Eignungsprüfung eine Verschwörung gegen sich. Diese Annahme wird durch die – nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt – getätigten Äußerungen der Antragstellerin im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren bestätigt.
Da sich die Antragstellerin zudem auch von Dritten bedrängt fühlt (vgl. Blatt 186, 196 der Beiakte, vgl. auch die Online-Anzeige der Antragstellerin vom 29. Dezember 2023, Blatt 211 der Beiakte), erscheint es nicht ausgeschlossen, dass Situationen, die sie aufgrund einer möglicherweise gestörten Realitätswahrnehmung als Angriff deutet, gefährliche Reaktionen auslösen können.
Konkrete Anhaltspunkte für einen (partiellen) Realitätsverlust ergeben sich auch aus der Online-Anzeige, die die Antragstellerin am 29. Dezember 2023 um 11:05 Uhr erstattete. Auch ihre diesbezüglichen Angaben erscheinen wirr und greifen Verschwörungstheorien auf:
„Immer offensichtlicher wurde, dass man versucht die Polizei (Landespolizei) generell zum Narren zu halten. Undmich mit.Aber wozu? Immer ersichtlicher wird, dass es sich um eine augenscheinlich größer angelegte Betrugsmasche handelt. Um an Daten der Bürger zu kommen. Die Stadt Y. veröffentlichte diese Cyberangriffe die Tage auch auf ihrer Webseite […]. Dort finden Sie auch einen Beitrag bzgl. dem Hissen von zwei neuen Flaggen. Ukraine UND Israel. Manche Politiker müssen mit dem Klammerbeutel gepudert sein. Y. liegt genau an der Bahnlinie nach Köln. Und direkt an der A4.
Die Kölner Polizei gab bekannt, dass während Silvester aufgrund der Sicherheitslage in der Altstadt/Innenstadt Feuerwerksverbot herrscht. Und die Y.-er haben nichts anderes zu tun als sich zu EINER Partei von zwei Kriegsparteien zu solidarisieren. Ukraine und Israel.“
Vor diesem Hintergrund bestand Anlass zur Überprüfung, ob die Antragstellerin den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen noch gerecht wird.
Im Hinblick auf die geringe Kontrolldichte im Straßenverkehr werden konkrete Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel nicht dadurch widerlegt, dass den Behörden keine fahreignungsrelevanten Ausfallerscheinungen, die Beteiligung an einem Verkehrsunfall oder eine unsichere Fahrweise bekannt geworden sind.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. Mai 2024 – 11 ZB 24.414 –, juris, Rn. 18.
Nachdem die Antragstellerin an niedrigschwelligen Aufklärungsmaßnahmen nicht mitgewirkt hatte (persönliches Gespräch beim Antragsgegner, Vorlage medizinischer Unterlagen), blieb dem Antragsgegner nichts Anderes übrig, als eine förmliche Beibringungsanordnung gegen die Antragstellerin zu erlassen.
Die Antragstellerin hat das nach alledem zu Recht angeforderte Gutachten nicht fristgemäß beigebracht.
Angesichts der im Raum stehenden Verkehrsgefährdung war die Frist zur Beibringung auch nicht zu kurz bemessen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin, das angeforderte Gutachten innerhalb der gesetzten Frist nicht beibringen zu können, weil kein Arzt gewusst habe, was begutachtet werden solle. Ihre diesbezüglichen Angaben sind bereits nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere bleibt nach dem Vorbringen der Antragstellerin offen, ob sie sich tatsächlich zeitnah nach Erlass der Gutachtensanordnung an eine der in der Anordnung genannten Praxen gewendet hat. Soweit sie mit Schreiben vom 21. Februar 2024 und damit mehrere Wochen nach Erlass der Gutachtensanordnung erstmals vorträgt, einen Erstberatungstermin bei einem Verkehrsmediziner der Fachrichtung Psychiatrie zu haben, ist nicht ersichtlich, dass sie sich bereits zuvor ernsthaft um einen Termin bemüht hätte; ausweislich eines Aktenvermerks vom 1. Februar 2024 war ihr von dem Arzt bereits zuvor ein Termin für ein Vorgespräch angeboten worden, den sie jedoch mit der Begründung, dass von ihr kein Gutachten, sondern eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) gefordert werde, nicht annahm (vgl. Blatt 283 der Beiakte).
Das Fehlen finanzieller Mittel stellt keinen ausreichenden Grund für die Verweigerung der Begutachtung dar.
Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Auflage 2023, § 11 FeV Rn. 53, m.w.N.
Da die Gutachtensanordnung rechtmäßig war und die Antragstellerin ein Gutachten nicht vorgelegt hat, durfte – und musste – die Behörde, da ihr insoweit trotz der Formulierung „darf“ in § 11 Abs. 8 FeV kein Ermessen zukommt,
vgl. Saarl. OVG, Beschluss vom 22. Juli 2024 – 1 B 43/24 –, juris, Rn. 12; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Juli 2012 – 11 C 12.874 –, juris, Rn. 15; Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 11 FeV (Stand: 12. September 2024), Rn. 179,
aus der Nichtvorlage gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Kraftfahreignung der Antragstellerin schließen.
Die weitere Interessenabwägung fällt ebenfalls zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Regelmäßig trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundsätzlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers und auch die über Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit gravierend beeinflussen. Derartige Folgen muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 16 B 8/15 –, juris, Rn. 13, m.w.N.
bb. Auch die Aufforderung zur Führerscheinabgabe erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Die Abgabeverpflichtung ist, nachdem der Antragstellerin die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen worden ist, als begleitende Anordnung geboten, um die Ablieferungspflicht nach § 47 Abs. 1 FeV durchzusetzen. Im Hinblick auf einen eventuellen Missbrauch des Führerscheins besteht hinsichtlich der Abgabeaufforderung auch ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse.
II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat hinsichtlich der in der Verfügung vom 22. März 2024 ausgesprochenen Zwangsmittelandrohung ebenfalls keinen Erfolg. Auch insoweit überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Da nach dem Vorstehenden die Entziehungsverfügung aller Voraussicht nach rechtmäßig erging, begegnet auch die hieran anknüpfende Zwangsmittelandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Die Androhung unmittelbaren Zwangs findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 58, 62 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).
III. Ferner ist der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1833/24 gegen die Gebührenfestsetzung des Antragsgegners vom 22. März 2024 in Höhe von 190,24 € anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO), bereits unzulässig, da die Antragstellerin vor Antragstellung bei Gericht nicht den gemäß § 80 Abs. 6 VwGO erforderlichen Aussetzungsantrag beim Antragsgegner gestellt hat.
Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Nach ständiger (obergerichtlicher) Rechtsprechung handelt es sich bei der Durchführung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens um eine Prozesszugangsvoraussetzung, die bereits im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht erfüllt sein muss und nicht nachholbar ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2010 – 7 B 356/10 –, juris, Rn. 7, und Beschluss vom 13. März 2008 – 12 B 253/08 –, juris, Rn. 1 ff.
Die Antragstellerin hat einen entsprechenden Antrag – obwohl auf das Antragserfordernis im Bescheid vom 22. März 2024 im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich hingewiesen wurde – bei der Behörde nicht gestellt. Im vorliegenden Fall kommt auch die Ausnahmeregelung des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nicht zur Anwendung, da die Voraussetzungen dieser Regelung nicht vorliegen.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der gemäß §§ 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an Ziffern 1.5, 46.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.