Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 29.01.2025 – 13 L 104/25

ECLI:DE:VGK:2025:0129.13L104.25.00

Tenor

Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Gründe

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Gem. § 52 Nr. 3 Satz 2, 5 VwGO ist örtlich das Verwaltungsgericht Düsseldorf örtlich zuständig, sodass die Sache gem. § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 GVG zu verweisen ist.

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Insoweit umfasst § 52 Nr. 3 Satz 2, 5 VwGO auch die hier vorliegende Konstellation einer Untätigkeitsklage. Ungeachtet des (auf die Anfechtungsklage hin konzipierten) Wortlauts des § 52 Nr. 3 Satz 1, 2 VwGO wäre ein Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeit für Verpflichtungsklagen vor Bescheiderlass durch die angegangene Behörde und solche Verpflichtungsklagen, in denen ein Bescheid bereits ergangen ist, zweckwidrig. Denn die Untätigkeitsklage ist keine eigenständige Klageart, sondern eine Verpflichtungsklage mit Erleichterungen bei den Sachurteilsvoraussetzungen.

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Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 10. September 2021 - 12 L 237/21 - juris, Rn. 5.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).