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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 31.01.2025 – 1 L 2532/24

ECLI:DE:VGK:2025:0131.1L2532.24.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 6595/24 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. September 2024 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist zulässig, aber unbegründet.

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1.

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Der Antrag ist zulässig. Er ist hinsichtlich des Widerrufs der Bewachungsgewerbeerlaubnis unter Ziffer 1, der Schließungsverfügung unter Ziffer 2 und der Rückgabeanordnung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 20. September 2024 als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, weil der Antragsgegner unter Ziffer 5 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung angeordnet hat. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil die Klage insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

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2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Widerruf der Bewachungsgewerbeerlaubnis unter Ziffer 1, die Schließungsverfügung unter Ziffer 2 und die Rückgabeanordnung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 20. September 2024 ist unbegründet.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten der Antragstellerin ausfällt. Ein solches überwiegende Interesse ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsbehelf der Antragstellerin zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder jedenfalls die Anordnung der sofortigen Vollziehung materiell rechtswidrig ist, weil kein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des (rechtmäßigen) Bescheids gegeben ist.

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a) In formaler Hinsicht hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Hierfür bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, Rn. 6, juris.

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Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf erledigen, oder dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen reicht es aus, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 – 4 B 1480/14 –, Rn. 2, juris.

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Dem genügt die hier vorliegende Begründung. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Bewachungsgewerbeerlaubnis, der Schließungsverfügung und der Rückgabeanordnung im öffentlichen Interesse liegt. Hierzu hat er auf die Gefahren für die Allgemeinheit durch die Ausübung des Bewachungsgewerbes durch unzuverlässige Personen abgestellt.

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b) Die Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Der Widerruf der Bewachungsgewerbeerlaubnis unter Ziffer 1, die Schließungsverfügung unter Ziffer 2 und die Rückgabeanordnung unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 20. September 2024 erweisen sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.

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(1)

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Der Widerruf der der Antragstellerin unter dem 7. Juli 2021 erteilten Erlaubnis, gewerbsmäßig fremdes Eigentum und Personen zu bewachen (Bewachungsgewerbeerlaubnis) ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes möglichen Rechtsprüfung ohne Beweisaufnahme offensichtlich rechtmäßig.

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Der Widerruf beruht auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

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Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift lagen im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs vor.

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Der Antragsgegner wäre aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt gewesen, der Antragstellerin die Bewachungsgewerbeerlaubnis gemäß § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO zu versagen. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

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Unzuverlässigkeit i.S.d. § 34a GewO liegt vor, wenn der Betroffene nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm ausgeübte bzw. angestrebte Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die in § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO genannten Regelbeispiele sind insoweit nicht abschließend. Daneben kann die Zuverlässigkeit des Betroffenen etwa bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, Steuerschulden, der Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen oder einem Insolvenzverfahren in Frage gestellt sein.

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Vgl. Marcks/Eisenmenger, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung 91. EL März 2023, § 34a Rn. 23a, 24, 24a. Vgl. auch OVG Sachsen, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 3 B 77/14 –, Rn. 4 ff., juris.

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Dabei kann offenbleiben, ob hinsichtlich der mit Urteil des Amtsgericht G. vom 19. April 2022 (Az. N01) abgeurteilten Taten nach § 15a Abs. 4 InsO, §§ 283 Abs. 1 Nr. 7b, 266a Abs. 1 StGB gegen die beiden damaligen Geschäftsführer der Antragstellerin entgegen der vom Antragsgegner eingeholten Auskunft aus dem Zentralregister im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Entscheidung bereits Tilgungsreife und damit das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG vorlag.

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Für die Fehlerhaftigkeit des Zentralregisters spricht insoweit, dass die Bewährungszeit im Falle einer – hier vorliegenden – Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59a Abs. 1 Satz 2 StGB zwei Jahre nicht überschreiten darf, im Zentralregister jedoch eine Bewährungszeit von drei Jahren, also bis zum 26. April 2025, eingetragen ist. Der Antragsgegner hat in einem Vermerk vom 17. Januar 2024 (Bl. 116 des Verwaltungsvorgangs) nach Einsicht in die Strafakte festgehalten, dass die Bewährungszeit bis zum 26. April 2023 festgesetzt worden sei. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BZRG wird die Eintragung über die Verwarnung mit Strafvorbehalt aus dem Register entfernt, wenn das Strafgericht nach Ablauf der Bewährungszeit gem. § 59b Abs. 2 StGB feststellt, dass es bei der Verwarnung sein Bewenden hat, was wiederum die Folge des Verwertungsverbots nach § 51 Abs. 1 BZRG hat,

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vgl. insoweit BGH, Urteil vom 6. März 1979 – 1 StR 747/78 –, BGHSt 28, 338-341.

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Ob das Strafgericht vorliegend einen Beschluss nach § 59b Abs. 2 StGB gefasst hat, ergibt sich nicht aus den im Eilverfahren vorliegenden Akten.

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Dies kann dahinstehen, denn die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ergibt sich vorliegend daraus, dass sie im Zeitpunkt des Widerrufs bereits über den erheblichen Zeitraum von etwa zwei Jahren und 5 Monaten entgegen § 6 GmbHG keinen Geschäftsführer hatte und damit führungslos i.S.d. § 35 Abs. 1 GmbHG war.

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Mit Rechtskraft des vorgenannten Urteils des Amtsgericht G. am 27. April 2022 gegen die beiden damaligen Geschäftsführer der Antragstellerin haben diese ihre Organstellung kraft Gesetzes verloren, da damit jeweils die persönliche Voraussetzung für dieses Amt gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. a) und b) GmbHG entfallen ist,

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vgl. zum Verlust der Organstellung kraft Gesetzes BGH, Beschluss vom 9. März 2021 – II ZB 33/20 –, Rn. 10, juris, m.w.N.

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Auch im Fall einer Verwarnung mit Strafvorbehalt i.S.d. § 59 StGB liegt eine Verurteilung vor, die zur Inhabilität nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. a–d GmbHG führt.

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So auch OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Februar 2017 – 5 Wx 2/17 –, Rn. 11 f., juris; Knaier/Meier, GmbHR 2020, 1336, 1340 mwN und Weiß, GmbHR 2013, 1076, 1078.

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Das zeigt bereits der Wortlaut des § 59 Abs. 1 StGB, nach dem sich das Gericht zwar die Verurteilung zu der Geldstrafe vorbehält, nicht aber die Verurteilung wegen der Tat. Ferner ergibt sich dies auch aus dem präventiven Ansatz des § 6 Abs. 2 GmbHG, für welchen die Feststellung der Tat entscheidend ist, welche auch im Falle einer Verwarnung mit Strafvorbehalt gegeben ist. Auch nach § 3 Nr. 1 i.V.m. § 4 Nr. 3 BZRG fällt die Verwarnung mit Strafvorbehalt unter die Definition der strafgerichtlichen Verurteilung.

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Zum mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG vergleichbaren Begriff der Verurteilung i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 – IX ZB 113/11 –, Rn. 8, juris.

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Dem steht auch nicht ein mögliches Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG entgegen. Dabei kann offenbleiben, ob der Fünfjahreszeitraum in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 GmbHG nicht ohnehin eine speziellere und damit gegenüber dem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG vorrangige Regelung darstellt,

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so etwa zur Frist in § 34b Abs. 4 Nr. 1 GewO: Martini, in BeckOK GewO, 64. Ed. 1.6.2022, GewO § 34b Rn. 40.

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Denn auch wenn man von einem Vorrang des Verwertungsverbots nach § 51 Abs. 1 BZRG ausginge, wäre die Folge lediglich, dass mit Tilgungsreife die Inhabilität nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG wegfallen würde, die Person also zukünftig wieder als Geschäftsführer bestellt werden könnte. Ein automatisches Wiederaufleben der Organstellung als Geschäftsführer ist damit nicht verbunden, sondern es bedarf einer erneuten Bestellung als Geschäftsführer,

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vgl. Beurskens, in: Noack/Servatius/Haas, 24. Aufl. 2025, GmbHG § 6 Rn. 7.

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Erst mit Gesellschafterbeschluss vom 28. Oktober 2024, also nach Erlass der hier streitgegenständlichen Ordnungsverfügung am 20. September 2024 und mehr als 2 Jahren nach Eintritt der Inhabilität bei den bisherigen Geschäftsführern, wurde Herr C. H. als neuer Geschäftsführer bestellt. Mit der Anmeldung von Herrn C. H. beim Handelsregister wurde lediglich mitgeteilt, dass Herr T. H. nicht mehr Geschäftsführer sei. Nachfolgend löschte das Registergericht am 24. Dezember 2024 von Amts wegen gem. § 395 FamFG die Eintragung von Frau Y. P. als Geschäftsführerin aus dem Handelsregister.

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Nach § 6 Abs. 1 GmbHG muss eine Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer, ist sie nach der Legaldefinition in § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG führungslos.

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Die Personen, welche weiterhin faktisch als Geschäftsführer agierten, haben den Wegfall ihrer Organstellung als Folge des Urteils des Amtsgericht G. über einen Zeitraum von 2 Jahren und fünf Monaten schlicht ignoriert und damit eine deutliche Missachtung gegenüber den geltenden Gesetzen zum Ausdruck gebracht. § 6 Abs. 1 und 2 GmbHG haben dabei nicht nur einen zivilrechtlichen Charakter, sondern dienen auch dem Schutz des Rechtsverkehrs und damit einem öffentlichen Interesse,

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vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 – II ZB 33/20 –, Rn. 14, juris.

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Aus einem derart langen Zeitraum der Führungslosigkeit der Antragstellerin unter Hinnahme der Unrichtigkeit des Handelsregisters ergibt sich bei der zur Beurteilung der Zuverlässigkeit anzustellenden Prognose, dass die Antragstellerin nicht die Gewähr dafür bietet, ihr Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben.

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Dagegen spricht nicht, dass der (gutgläubige) Rechtsverkehr in einem gewissen Rahmen nach § 15 Abs. 1, 3 HGB vor den zivilrechtlichen Folgen der fehlerhaften Eintragung im Handelsregister geschützt wird, denn dieser Schutz ist nicht vollständig. So hilft § 15 Abs. 1, 3 HGB nicht darüber hinweg, dass eine führungslose GmbH prozessunfähig i.S.d. § 52 ZPO ist, mithin Klagen gegen diese Gesellschaft – trotz möglicherweise wirksamer Zustellung an die Gesellschafter nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG – unzulässig sind, was die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Gesellschaft erheblich erschwert.

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Vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2010 – II ZR 115/09 –; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 31. März 2009 – 6 U 48/08 –, Rn. 71; OLG Hamm, Urteil vom 3. Juli 1997 – 22 U 92/96 –, alle juris; Simon/Schulze Brandhoff/Lücke, in: Saenger/Inhester GmbH-Gesetz, 5. Aufl. 2024, GmbHG § 35 Rn. 42.1.

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Auch an der Richtigkeit des Handelsregisters an sich besteht ein öffentliches Interesse,

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vgl. Lamsa, in: NK-HGB Heidel/Schall, 4. Aufl. 2024, HGB § 8 Rn. 7

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welches die Antragstellerin bzw. ihre faktischen Geschäftsführer über den langen Zeitraum missachtet hat bzw. haben. Das öffentliche Interesse an der Richtigkeit des Handelsregisters zeigt sich schon an der Norm des § 395 FamFG, welche es dem Registergericht ermöglicht, von Amts wegen unzulässige Eintragungen zu löschen.

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Die Person des Geschäftsführers gehört zu den Grundinformationen über eine GmbH, weil er das vertretungsberechtigte Organ der Gesellschaft ist, das im Rechtsverkehr verbindlich für die Gesellschaft als juristischer Person handeln darf (§ 35 GmbHG). Zur Gewährung eines elementaren Mindestmaßes an Sicherheit für diejenigen, die in rechtsgeschäftlichen Kontakt mit der Gesellschaft treten und die ein Interesse daran haben, dass die für die Gesellschaft abgegebenen oder entgegengenommenen Willenserklärungen einer vertretungsberechtigten Person mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft zugerechnet werden, gehört daher die Möglichkeit der zuverlässigen Kenntnisnahme der Person, die als Geschäftsführer diese Funktion für die Gesellschaft als gleichsam verlängerter „natürlicher“ Arm nach außen wahrnimmt. Um das vertretungsberechtigte Organ im Rechtsverkehr identifizieren zu können, werden sogar der Vor- und Familienname nebst Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister eingetragen (§ 43 Nr. 4 Satz 1 lit. b HRV) und gem. § 10 HGB zusammen mit dem Gesamteintrag der Gesellschaft der Öffentlichkeit bekannt gemacht.

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Vgl. zum öffentlichen Interesse daran BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 – II ZB 7/23 –, Rn. 30, juris.

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Die GmbH bzw. ihre faktischen Geschäftsführer können sich auch nicht darauf berufen, die Regelungen zur Inhabilität nicht gekannt zu haben. Denn zum einen hat sich, wer sich einer Gesellschaftsform bedient, mit ihren rechtlichen Voraussetzungen zu befassen. Zum anderen haben die beiden ehemaligen Geschäftsführer bei Anmeldung ihrer Eintragung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG versichert, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 GmbHG entgegenstehen, müssen sich also dementsprechend in der Vergangenheit mit dem Inhalt dieser Vorschrift auseinandergesetzt haben.

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Ob sich eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin außerdem aus der Vielzahl an laufenden Bußgeldverfahren gegen sie und ihre vormaligen und den neuen Geschäftsführer ergibt, kann aufgrund des Vorstehenden dahin stehen.

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Das von § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW vorgesehene Ermessen der Behörde ist vorliegend, wie der Antragsgegner richtig erkannt und ausführlich begründet hat, auf null reduziert. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Anforderung der Zuverlässigkeit eines Bewachungsgewerbetreibenden zum Schutz vor Gefahren von Leib, Leben und Eigentum anderer Personen. Dementsprechend hat die Behörde nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO die Erlaubnis bei fehlender Zuverlässigkeit bei Beantragung zwingend zu versagen. Hinzukommt, dass die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO bei Unzuverlässigkeit eines Betreibers eines erlaubnisfreien Gewerbes eine gebundene Entscheidung ist. Wenn der Gesetzgeber das Bewachungsgewerbe aber als derart gefahrgeneigt betrachtet, dass er insoweit ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt als Ausnahme zur grundsätzlichen Gewerbefreiheit für erforderlich hält, so müssen sehr besondere Umstände im Einzelfall vorliegen, dass die Aufsichtsbehörde bei festgestellter Unzuverlässigkeit ihr Ermessen dahingehend ausüben könnte, von einem Widerruf der Erlaubnis abzusehen. Solche besonderen Umstände sind hier nicht erkennbar.

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Der Widerruf ist auch verhältnismäßig. Er dient dem legitimen Zweck, die Allgemeinheit vor den Gefahren, die von einem unzuverlässigen Bewachungsgewerbetreibenden ausgehen, auch hinsichtlich Leib, Leben und Eigentum anderer Personen, zu schützen. Hierzu ist er geeignet und erforderlich. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Der Widerruf ist angemessen. Dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Bewachern ist Vorrang vor der Beibehaltung ihrer Existenzgrundlage zu geben. Insoweit ist auch der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 4 B 1604/19 –, Rn. 12, juris; BayVGH, Urteil vom 20. Februar 2014 – 22 BV 13.1909 –, Rn. 57, juris.

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(2)

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Die Anordnung unter Ziffer 2 des Bescheides, die selbständige Ausübung des Bewachungsgewerbes einzustellen und die Betriebsstätte in der N.-straße 0, 00000 R. zu schließen, ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig.

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Rechtsgrundlage für die Schließungsverfügung ist § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Danach kann die Fortsetzung eines Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird.

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Diese Voraussetzungen liegen infolge des sofort vollziehbaren Widerrufs der nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO erforderlichen Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes vor.

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Die Anordnung der Schließung kann auch unmittelbar mit dem Widerruf der Erlaubnis verbunden werden. Dies ist auch zweckmäßig, da der Widerruf selbst keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und dementsprechend nur die gleichzeitig erlassene Schließungsanordnung mit Zwangsmitteln vollstreckt werden kann.

59

(3)

60

Die unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 20. September 2024 angeordnete Herausgabe der Erlaubnisurkunde ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Sie beruht auf § 52 Satz 1 VwVfG NRW und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

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c)

62

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist materiell rechtmäßig, da ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Widerrufs der Bewachungsgewerbeerlaubnis, der Schließungsanordnung und der Rückgabeanordnung besteht.

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Artikel 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 2 BvR 690/19 –, Rn. 16, juris, m.w.N.

65

Vorliegend besteht die Besorgnis, dass sich die mit dem Widerruf der Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes durch einen unzuverlässigen Gewerbetreibenden bekämpfte Gefahr für Leib, Leben und Eigentum anderer Personen schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs realisieren kann. Zur effektiven Abwehr dieser Gefahr überwiegt auch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der zur effektiven Durchsetzung des Widerrufs erlassenen Schließungsanordnung und der Rückgabeanordnung.

66

3.

67

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohungen unter Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 20. September 2024 ist unbegründet.

68

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung abschätzen lassen.

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Dies zugrunde gelegt geht die Interessenabwägung hier zulasten der Antragstellerin. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohungen.

70

Die Zwangsgeldandrohungen beruhen auf § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 und § 63 VwVG NRW. Sie begegnen im Hinblick auf die Wahl des angedrohten Zwangsmittels, die (in den Ziffern 2 und 3 des Bescheids jeweils gesetzten) Fristen zur Schließung des Betriebs und der Herausgabe der Erlaubnisurkunde und die Höhe der angedrohten Zwangsgelder ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

71

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

72

Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Hauptsacheverfahren festzusetzende Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

75

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

76

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

77

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.