Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 04.02.2025 – 7 K 4214/23

7. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0204.7K4214.23.00

Tatbestand

Unter dem Datum des 30. März 2020 beantragte der Kläger die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Hierbei machte er unter anderem geltend, dass sein im Jahre 1929 geborener Großvater mütterlicherseits deutscher Volkszugehöriger gewesen sei, in den Jahren 1941 bis 1956 zwangsumgesiedelt worden sei und unter Kommandanturbewachung gestanden habe. Diesbezüglich legte er seinem Antrag insbesondere eine am 00. Dezember 2019 ausgestellte Bescheinigung über die Geburt seiner Mutter im Jahre 1959 bei, die für seinen Großvater mütterlicherseits eine Eintragung der deutschen Nationalität enthält. Ferner findet sich in den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ein am 00. Februar 2020 ausgestellter Bescheid über das Nichtvorhandensein einer standesamtlichen Eintragung betreffend die Geburt seines Großvaters mütterlicherseits. Ebenfalls enthalten war in den vom Kläger seinem Antrag beigefügten Unterlagen eine am 00. Juli 1994 ausgestellte Todesurkunde seines Großvaters mütterlicherseits. Eine am 00. März 1994 ausgestellte Bescheinigung gibt ferner Auskunft darüber, dass der Großvater mütterlicherseits des Klägers im Jahre 1946 aus dem Wolgograder Gebiet umgesiedelt worden und bis zum Jahre 1956 in einer Sondersiedlung erfasst gewesen sei. Eine am 00. Juni 2020 ausgestellte Bescheinigung über die Rehabilitation des Großvaters mütterlicherseits des Klägers enthält gleichlautende Angaben. Eine am 00. September 2018 ausgestellte Heiratsurkunde des Klägers enthält für diesen überdies keine Eintragung einer Nationalität, wohingegen eine im Jahre 2020 ausgestellte Heiratsurkunde den Kläger mit deutscher Nationalität ausweist. Gleiches gilt für am 00. Mai 2019 und am 00. Oktober 2020 ausgestellte Geburtsurkunden der Tochter des Klägers. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens legte der Kläger schließlich zunächst ein Goethe-Zertifikat B1 betreffend das Modul Sprechen und sodann ein vollständiges Goethe-Zertifikat B1 vor.

Unter dem Datum des 21. Dezember 2022 erteilte die Beklagte dem Kläger einen Aufnahmebescheid sowie Einbeziehungsbescheide für dessen Ehefrau und Tochter. Diese reisten sodann in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 3. April 2023 die Registrierung und Verteilung gemäß § 8 BVFG durch die Beklagte. Mit Bescheid vom 5. April 2023 lehnte die Beklagte die Anträge auf Registrierung und Verteilung sowie die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung für den Kläger und Bescheinigungen nach § 15 Abs. 2 BVFG für dessen Ehefrau und Tochter ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es im Falle des Klägers an einer Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen fehle. Maßgeblich sei, ob sich dessen Urgroßeltern im Jahre 1941 zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Dafür habe der Kläger keinen Nachweis erbracht. Auf den Großvater mütterlicherseits des Klägers komme es insofern nicht an, weil dieser im Jahre 1941 noch nicht bekenntnisfähig gewesen sei. Zudem habe der Kläger Urkunden vorgelegt, die eine abweichende Schreibweise des Vatersnamens seines Großvaters mütterlicherseits erkennen ließen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. April 2023 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, dass sein Großvater mütterlicherseits gemeinsam mit seiner Familie zwangsumgesiedelt worden sei, in der dessen Vater im Hinblick auf die Volkszugehörigkeit prägend gewesen sei. Zudem habe sich sein Großvater mütterlicherseits stets zum deutschen Volkstum bekannt. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger insbesondere eine am 00. April 2023 ausgestellte Bescheinigung über die Geburt des C. X. am 00. November 1927 vor, die für dessen Eltern Eintragungen der deutschen Nationalität enthalten. Zudem legte er unter Hinweis darauf, dass es sich insoweit um den Bruder seines Großvaters mütterlicherseits handele, eine Bescheinigung über die Geburt des U. S. am 00. August 1930 vor, die dessen Eltern ebenfalls mit deutscher Nationalität ausweisen. Ferner fügte der Kläger seinem Widerspruch eine am 00. April 1992 ausgestellte Archivauskunft sowie eine am 00. Februar 1992 ausgestellte Bescheinigung betreffend die P. S. Q. bei. Zudem legte der Kläger eine Archivbescheinigung über den Wohnsitz der Familie des S. W. V. vor, wonach im Haushaltsbuch für die Jahre 1943 bis 1945 eine Eintragung für dessen Familie enthalten ist, die auch die Söhne E. und U. sowie die Tochter P. umfasst und für alle Familienmitglieder eine deutsche Nationalzugehörigkeit vermerkt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2023 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Am 31. Juli 2023 hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung macht er geltend, dass sich sein Großvater stets zum deutschen Volkstum bekannt habe. In die Geburtsurkunde seiner Tochter - der Mutter des Klägers - sei für diesen die deutsche Nationalität eingetragen worden. Die Beklagte habe das ihr nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Denn sie habe sich bei ihrer Ermessensentscheidung mit einem für die Gewichtung des Vertrauensschutzes wesentlichen Gesichtspunkt nicht auseinandergesetzt. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Beklagte ihre Entscheidung auf das angebliche Fehlen einer Tatbestandsvoraussetzung gestützt habe, zu der sie im Ausgangsverfahren keine Feststellungen getroffen habe und deren Bedeutung dem Kläger im Aufnahmeverfahren auch nicht auf sonstige Weise erkennbar gemacht worden sei. Hinsichtlich aller Tatbestandsvoraussetzungen sei die Beklagte zur Amtsermittlung verpflichtet. Unterbleibe die gebotene Sachaufklärung, dürfe sie das sich daraus ergebende Risiko nicht ohne weitere Erwägungen auf ihn - den Kläger - abwälzen. Aus dem Wortlaut von § 8 BVFG ergebe sich, dass die Beantragung einer Verteilung nicht notwendig sei, diese erfolge vielmehr vom Amts wegen. Daher sei unklar, welchen Antrag die Beklagte überhaupt abgelehnt habe. Soweit die Beklagte das Vorliegen der für die Erteilung eines Aufnahmebescheides erforderlichen Voraussetzungen nicht ausreichend ermittelt habe, könne sie diesen Fehler in der Bearbeitung seines Falles - desjenigen des Klägers - nicht im Nachhinein dadurch korrigieren, dass sie eine Verteilung im Sinne von § 8 BVFG verweigere. Bei der diesbezüglichen Entscheidung dürfe sie auch keinen strengeren Maßstab anlegen als bei der Entscheidung über die Erteilung eines Aufnahmebescheides.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. April 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2023 zu verpflichten, ihn und seine Familie gemäß § 8 BVFG auf ein Bundesland zu verteilen sowie ihm eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und seinen Familienangehörigen eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG auszustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie auf die Begründungen des Bescheides vom 5. April 2023 und des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2023 Bezug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte über die vorliegende Klage verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte an der mündlichen Verhandlung am 4. Februar 2025 nicht teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung am 4. Februar 2025 zudem form- und fristgerecht geladen worden. Weder hat die Beklagte schließlich einen Terminsverlegungsantrag gestellt noch hat sie mit der telefonischen Mitteilung, dass der zuständige Sachbearbeiter erkrankt sei, Verhinderungsgründe mitgeteilt, weshalb auch keine Verlegung des Termins von Amts wegen angezeigt war. Zumindest ist die Beklagte mit dem bloßen Hinweis auf die Erkrankung des zuständigen Sachbearbeiters den Anforderungen an die schlüssige und substantiierte Darlegung im Falle einer solchen Mitteilung unmittelbar vor einem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht gerecht geworden.

Zu diesen Anforderungen zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2024 - 6 A 1068/22 -, juris, Rn. 33.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Soweit der Kläger (für sich und seine Familie) die Erteilung eines Registrierscheins im Sinne von § 8 Abs. 1 BVFG begehrt, ist die Klage bereits unzulässig.

Nach dieser Vorschrift nehmen die Länder die Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG erfüllen, auf. Das Bundesverwaltungsamt legt das aufnehmende Land fest (Verteilungsverfahren). Bis zu dieser Festlegung werden die Personen vom Bund untergebracht. Spätaussiedler und in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge sind verpflichtet, sich nach der Einreise in den Geltungsbereich des Gesetzes in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes registrieren zu lassen. Die danach von der Beklagten zu treffende Entscheidung über die Verteilung des Bewerbers auf ein bestimmtes Land zur dortigen Aufnahme erfolgt durch die Erteilung eines Registrierscheins. Dieser sichert unter anderem die Stellung des Verteilungsbewerbers nach dessen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, indem er das Recht zur Aufnahme in einem bestimmten Land begründet. Denn mit der in § 8 Abs. 1 BVFG ausdrücklich normierten Aufnahmeverpflichtung der Länder geht einher ein Aufnahmeanspruch des Verteilungsbewerbers in Form eines subjektiven Rechtes auf Aufnahme. Inhalt und Umfang dieses Aufnahmeanspruchs ergeben sich mangels einer konkreten gesetzlichen Regelung aus Sinn und Zweck des Verteilungsverfahrens. Diesen ist zu entnehmen, dass eine erste Versorgung des aus dem Herkunftsgebiet Ausgereisten mit dem Lebensnotwendigen in der Bundesrepublik Deutschland sichergestellt werden soll. Diese Erstversorgung der Verteilungsbewerber erfolgt maßgeblich durch die Länder, die verpflichtet sind, die Verteilungsbewerber nach der Erteilung des Registrierscheins in ihren eigenen Einrichtungen aufzunehmen und (weiter) zu versorgen. Dementsprechend richtet sich der Aufnahmeanspruch des Verteilungsbewerbers im Rahmen des Verteilungsverfahrens in erster Linie auf die Bereitstellung und Gewährung seiner Erstversorgung durch das jeweils festgelegte aufnehmende Land. Weitergehende Rechte des Verteilungsbewerbers bestehen im Verteilungsverfahren nicht und werden durch einen Registrierschein auch nicht begründet. Insbesondere enthält der Registrierschein - ebenso wie der Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG - keine für andere Stellen und Behörden verbindliche rechtliche Regelung der Frage des Status eines Verteilungsbewerbers als Spätaussiedler. Diese Frage wird - vorläufig - lediglich im Rahmen des Aufnahmeverfahrens durch die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG und letztlich verbindlich im Rahmen der Erteilung eines Vertriebenenausweises beziehungsweise eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG entschieden.

Zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 17. März 1997 - 2 A 4245/94 -, UA, S. 10 ff.

Ausgehend davon kann jedenfalls ein berechtigtes Interesse des Verteilungsbewerbers an der Verteilung und der Erteilung eines Registrierscheins dann nicht mehr bestehen, wenn eine Erstversorgung nicht mehr erforderlich ist.

OVG NRW, Urteil vom 17. März 1997 - 2 A 4245/94 -, UA, S. 16.

So liegt der Fall hier.

Denn der Kläger hat kurz nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und nach der Ablehnung seines Antrags auf Erteilung eines Registrierscheins im Sinne von § 8 Abs. 1 BVFG das Bundesgebiet wieder verlassen. Aufgrund seiner Rückkehr in sein Heimatland ist im insoweit grundsätzlich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dessen Erstversorgung in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr erforderlich. Dass der Kläger wohl beabsichtigt, in Zukunft erneut in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, vermag daran nichts zu ändern.

Demgemäß fehlt ihm das berechtige Interesse an der Erteilung eines Registrierscheins und zugleich an seiner hierauf gerichteten Klage. Ein solches Interesse kann sich auch nicht daraus ergeben, dass die Erteilung eines Registrierscheins Präjudizwirkung für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG oder die Gewährung von sonstigen Rechten und Vergünstigungen entfaltet. Denn präjudizielle Rechtswirkungen insbesondere in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG entfaltet die Erteilung eines Registrierscheins - wie gezeigt - nicht.

Darüber hinaus ist es dem Gericht nicht möglich, aufgrund der vom Kläger erhobenen Klage festzustellen, dass die Ablehnung der Erteilung eines Registrierscheins im Sinne von § 8 Abs. 1 BVFG mit Bescheid vom 5. April 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2023 rechtswidrig und die Beklagte verpflichtet war, ihm einen solchen Registrierschein zu erteilen. Denn obschon sich dadurch, dass der Kläger kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet dieses wieder verlassen hat, der Bescheid vom 5. April 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2023 im Hinblick auf die Ablehnung der Erteilung eines Registrierscheins im Sinne von § 8 Abs. 1 BVFG erledigt hat,

siehe allgemein dazu auch OVG NRW, Urteil vom 17. März 1997 - 2 A 4245/94 -, UA, S. 9 f.,

hat der Kläger eine auf eine Feststellung im vorbezeichneten Sinne gerichtete Klage nicht erhoben. Jedenfalls weil diese Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten war, konnte das Gericht die vorliegende Klage auch nicht als auf eine auf eine Feststellung im vorbezeichneten Sinne gerichtete Klage verstehen.

Ausgehend davon bedarf zunächst keiner Entscheidung, ob der Kläger auf der Grundlage des ihm erteilten Aufnahmebescheides imstande ist, erneut in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen oder es hierfür der Erteilung eines neuen Aufnahmebescheides bedarf, und sich vor diesem Hintergrund ein für die Zulässigkeit einer dahingehenden Klage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliches berechtigtes Interesse im Falle des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ergeben könnte. Des Weiteren verhilft der Klage des Klägers auch nicht zum Erfolg, dass der Bescheid vom 5. April 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2023 im Hinblick auf die Ablehnung der Erteilung eines Registrierscheins im Sinne von § 8 Abs. 1 BVFG rechtswidrig und die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger (und seiner Familie) einen solchen Registrierschein zu erteilen. Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist im Rahmen des Verteilungsverfahrens lediglich zu prüfen, ob der Verteilungsbewerber im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist ist oder ob er zum Personenkreis des § 8 Abs. 2 BVFG gehört. Demgegenüber ist bei der Entscheidung über einen Verteilungsantrag eines Verteilungsbewerbers nach § 8 Abs. 1 BVFG, der im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist ist, nicht nochmals zu prüfen, ob der Verteilungsbewerber die Voraussetzungen als Aussiedler beziehungsweise Spätaussiedler erfüllt, da diese Prüfung bereits im Aufnahmeverfahren stattgefunden hat.

Zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 17. März 1997 - 2 A 4245/94 -, UA, S. 15.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Soweit der Kläger in seinem Falle die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und für seine Familienangehörigen die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 15 Abs. 2 BVFG begehrt, vermag der Kläger damit nicht durchzudringen.

Denn im Hinblick auf die Ablehnung der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG ist der Bescheid vom 5. April 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2023 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 VwGO.

Eine solche Bescheinigung steht nach § 15 Abs. 1 BVFG nur demjenigen zu, der in dem für die Ausstellung der Bescheinigung maßgeblichen Zeitpunkt die Spätaussiedlereigenschaft besitzt. Nach § 15 Abs. 1 BVFG ist die Spätaussiedlereigenschaft - unabhängig von einem etwaigen Aufnahmebescheid - von der zuständigen Behörde eigenständig und eigenverantwortlich als materielle Tatbestandsvoraussetzung für die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung zu prüfen. Wer Spätaussiedler ist, entscheidet sich allein kraft Gesetzes nach § 4 BVFG.

Siehe BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, juris, Rn. 24.

Dabei besteht keine rechtliche Bindung an einen Aufnahmebescheid.

Eingehend BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 -, juris, Rn. 17.

Spätaussiedler ist folglich, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat, innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat und zuvor zu bestimmten Zeiträumen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Daraus ergibt sich, dass die Spätaussiedlereigenschaft dann entsteht beziehungsweise entstanden ist, wenn der aus den Aussiedlungsgebieten Kommende in der Bundesrepublik Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt beziehungsweise genommen hat und zu dieser Zeit auch alle übrigen Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft vorliegen.

Dazu auch BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 -, juris, Rn. 10.

Ob eine Person Spätaussiedler ist, richtet sich daher (auch) im Bescheinigungsverfahren grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet.

Siehe zuletzt BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2017 - 1 C 21.16 -, juris, Rn. 31 f. und vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, juris, Rn. 38.

Ausgehend davon steht der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG im Falle des Klägers bereits entgegen, dass dieser im aufgrund seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet nach Erlass des Bescheides vom 5. April 2023 in seinem Falle insoweit grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seinen ständigen Aufenthalt (noch) nicht in der Bundesrepublik Deutschland genommen hat.

Allgemein zu dieser Anforderung etwa von Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, § 3 BVFG n. F. (2009), Ziff. 8.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts meint der Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes denjenigen der ständigen Wohnsitznahme.

Siehe zu § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 -, juris, Rn. 20.

Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls des Bundesverwaltungsgerichts demjenigen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Einen Wohnsitz in diesem Sinne hat der Kläger im Bundesgebiet nicht begründet. Denn der Kläger hat kurz nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und der Ablehnung der Erteilung eines Registrierscheins im Sinne von § 8 Abs. 1 BVFG sowie einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG das Bundesgebiet wieder verlassen. Dass der Kläger einen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gebildet hat, ist demgemäß nicht ersichtlich.

Fehlt es bereits aus diesem Grund an den Voraussetzungen der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG, bedarf keiner Entscheidung, ob der Kläger - wofür in Ansehung der von ihm im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen Einiges sprechen dürfte und was die Beklagte etwa im Falle einer erneuten Beantragung der Erteilung eines Aufnahmebescheides oder der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach erfolgtem Aufnahmeverfahren gegebenenfalls erneut zu prüfen haben wird - die übrigen Voraussetzungen für eine solche Ausstellung erfüllt.

Soweit der Kläger schließlich die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 15 Abs. 2 BVFG für seine Ehefrau und Tochter begehrt, hat seine Klage schließlich auch deswegen keinen Erfolg, weil die Ausstellung derartiger Bescheinigungen allenfalls von seiner Ehefrau und seiner Tochter selbst begehrt werden kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

10.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht für jedes der klägerischen Begehren dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.