Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 04.02.2025 – 7 K 4297/23

ECLI:DE:VGK:2025:0204.7K4297.23.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die am 00.00.1945 geborene Klägerin beantragte unter dem Datum des 11. April 2023 die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Ihrem Antrag fügte die Klägerin insbesondere ihre am 00.00.1945 ausgestellte Geburtsurkunde bei, in die die Mutter der Klägerin, der am 12. Oktober 2001 ein Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz erteilt wurde, als Deutsche eingetragen ist. Auch in deren am 00. März 2023 ausgestellte Scheidungsurkunde ist die Mutter der Klägerin mit deutscher Nationalität eingetragen. Eine ebenfalls am 00. März 2023 ausgestellte Geburtsurkunde des Sohnes der Klägerin enthält für diese eine Eintragung der deutschen Nationalität. Ferner war dem Antrag der Klägerin eine am 00. Februar 1993 ausgesellte Geburtsurkunde des am 00.00.1878 geborenen H. M. (nach den Angaben der Klägerin ihr Großvater mütterlicherseits) beigefügt, die für dessen Eltern Eintragungen der deutschen Nationalität enthält. Ebenfalls am 00. Februar 1993 ausgestellt wurde eine von der Klägerin vorgelegte Geburtsurkunde der N. B. (nach den Angaben der Klägerin deren Großmutter mütterlicherseits), die deren Eltern mit deutscher Nationalität ausweist. Eine am 00. November 1975 ausgestellte Geburtsurkunde der Mutter der Klägerin weist deren Eltern (die Großeltern mütterlicherseits der Klägerin) ebenfalls mit deutscher Nationalität aus.

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Mit Bescheid vom 8. Mai 2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin anlässlich der Ausstellung sowohl ihres ersten sowjetischen Inlandspasses als auch der Geburtsurkunde ihres Sohnes die Möglichkeit gehabt habe, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen. Diese Möglichkeiten habe die Klägerin indes nicht genutzt, vielmehr habe sie die armenische Volkszugehörigkeit eintragen lassen. Erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz habe sie eine Änderung der Eintragung bewirkt und die deutsche Nationalität eintragen lassen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass mit der Änderung der Eintragung ihrer Nationalität eine Änderung der Lebensweise der Klägerin einhergegangen sei. Die von der Klägerin veranlassten Eintragungen der deutschen Nationalität seien demgemäß nicht Ausdruck eines inneren volkstumsmäßigen Bewusstseinswandels, es handele sich vielmehr um bloße Lippenbekenntnisse.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Mai 2023 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass sie ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe. Dass sie in ihren ersten Inlandspass und zunächst auch in die Geburtsurkunde ihres Sohnes mit einer anderen Nationalität eingetragen gewesen sei, sei unerheblich. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum könne nämlich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben werden. Demgemäß sei auch bis zu diesem Zeitpunkt eine Änderung von Eintragungen anderer Nationalitäten möglich. Da eine Nationalitätenerklärung auch nur durch eine Eintragung der deutschen Nationalität in Personenstandsdokumente erfolgen könne, reiche dies für die Annahme eines Bewusstseinswandels aus. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz gerade kein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum voraussetze. Danach sei es folglich möglich, von einem früheren Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abzurücken. Zwar bedürfe es insoweit eines über ein solches Abrücken hinausgehenden positiven Verhaltens. Dieses könne aber auch in Bemühungen zur Änderung von nichtdeutschen Nationalitäteneintragungen in wesentlichen amtlichen Dokumenten erblickt werden. Ausgehend davon hindere die vormalige Eintragung einer anderen als der deutschen Nationalität die Beklagte in ihrem Falle - demjenigen der Klägerin - nicht an der Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz.

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Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2023 zurück. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Begründung des Bescheides vom 8. Mai 2023. Insoweit könne - so die weiteren Ausführungen der Beklagten in der Begründung des Widerspruchsbescheides - dahingestellt bleiben, ob die Klägerin überhaupt von einem deutschen Volkszugehörigen abstamme. Schließlich habe die Klägerin auch nicht nachgewiesen, dass sie über die Fähigkeit verfüge, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können.

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Am 3. August 2023 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Sie macht geltend, dass die Beklagte im Hinblick auf die Frage nach dem Vorliegen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum darauf abgestellt habe, dass ein inneres Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum zuzugehören, im Regelfall bereits mit Erreichen der Bekenntnisfähigkeit im Alter von 16 Jahren, spätestens aber mit Erreichen der Volljährigkeit abgeschlossen sei. Es sei nicht erkennbar, woraus die Beklagte diese Maßgabe ableite. Sie sei in die Geburtsurkunde ihres Sohnes sowie in ihre Scheidungsurkunde mit deutscher Nationalität eingetragen. Damit liege ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vor. Der Umstand, dass sie zunächst mit einer anderen Nationalität in den betreffenden Dokumenten verzeichnet gewesen sei, sei unerheblich. Für eine Anerkennung als Spätaussiedler reiche es aus, dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise abgegeben werde. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei kein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum (mehr) erforderlich. Demgemäß sei es möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. Dazu reiche es zwar nicht aus, dass eine Lebensführung, die ohne ein Gegenbekenntnis die Annahme einer deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens habe rechtfertigen können, lediglich beibehalten werde. Vielmehr bedürfe es eines darüberhinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergebe, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Liege ein Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum vor, reiche deshalb allein der spätere Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache nicht für ein ernsthaftes Bekenntnis zum deutschen Volkstum aus. Ein erforderliches positives Verhalten könne indes in der Regel auch durch Bemühungen hinsichtlich einer Änderung von nichtdeutschen Nationalitäteneintragungen in den wesentlichen amtlichen Dokumenten belegt werden. Ausgehend davon liege in ihrem Falle - demjenigen der Klägerin - kein Bekenntnis zu einem anderem als dem deutschen Volkstum (mehr) vor. Die ursprüngliche Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität in amtliche Dokumente stelle überdies kein Hindernis für eine Anerkennung als Spätaussiedler dar. Zudem gingen nach der inzwischen geltenden Fassung des Bundesvertriebenengesetzes vor Verlassen der Aussiedlungsgebiete geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Dass sie - die Klägerin - überdies die Fähigkeit besitze, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, ergebe sich daraus, dass sie in ihrer Kindheit Deutsch gesprochen habe. Zudem habe sie eine Pädagogische Hochschule absolviert und sie sei Lehrerin für die deutsche Sprache gewesen. Insoweit beruft sich der Klägerin ferner auf am 5. Juni 2024 ausgestellte B1-Zertifikate betreffend die Module Sprechen und Schreiben.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2023 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den Begründungen des Bescheides vom 8. Mai 2023 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2023. Ergänzend führt sie aus, dass unabhängig von der Frage nach dem Vorliegen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum von der Klägerin keine Nachweise darüber erbracht worden seien, dass diese aktuell über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte über die vorliegende Klage verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte an der mündlichen Verhandlung am 4. Februar 2025 nicht teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung am 4. Februar 2025 zudem form- und fristgerecht geladen worden. Weder hat die Beklagte schließlich einen Terminsverlegungsantrag gestellt noch hat sie mit der telefonischen Mitteilung, dass der zuständige Sachbearbeiter erkrankt sei, Verhinderungsgründe mitgeteilt, weshalb auch keine Verlegung des Termins von Amts wegen angezeigt war. Zumindest ist die Beklagte mit dem Hinweis auf die Erkrankung des zuständigen Sachbearbeiters den Anforderungen an die schlüssige und substantiierte Darlegung im Falle einer solchen Mitteilung unmittelbar vor einem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht gerecht geworden.

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Zu diesen Anforderungen zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2024 - 6 A 1068/22 -, juris, Rn. 33.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid vom 8. Mai 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz.

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Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor von bestimmten Zeiten seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen voraus. Maßgeblich ist dabei stets die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt hat.

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BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 -, juris, Rn. 23 f.

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Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Da die Klägerin vor dem erstmaligen Inkrafttreten des Bundesvertriebenengesetzes geboren wurde, kann in ihrem Falle allein § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung vom 19. Mai 1953 zur Anwendung gelangen. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941.

22

BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 392.94 -, juris, Rn. 20.

23

Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG a. F. besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG a. F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden.

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Zusammenfassend nur BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 392.94 -, juris, Rn. 21.

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Ausgehend davon ist nicht hinreichend erkennbar, dass die Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt.

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Soweit die Klägerin vorbringt, dass ihre im Jahre 1917 geborene Mutter deutsche Volkszugehörige gewesen sei, verhilft dies ihrer Klage zunächst nicht zum Erfolg. Denn im Falle der Mutter der Klägerin fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten, dass diese sich im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt hat. Insbesondere ergeben sich diesbezügliche Anhaltspunkte nicht aus der am 00. Juni 1945 ausgestellten Geburtsurkunde der Klägerin, die für deren Mutter eine Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit enthält.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Bewertung von Urkunden aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion, dass die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich und häufig ist, vorgelegte Urkunden indes nur dann nicht beweisgeeignet sind, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit sprechen. Des Weiteren können im Gebiet der ehemaligen Sowjetunion Eintragungen insbesondere der Nationalität in Personenstandsurkunden auf Antrag der Beteiligten - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe - geändert werden. Seit dem Jahre 1990 ausgestellte Urkunden und Bescheinigungen geben daher den zum Ausstellungszeitpunkt geltenden Inhalt einer Urkunde oder eines Archivs wieder. Dabei ist den neu ausgestellten Dokumenten in der Regel nicht zu entnehmen, ob frühere Eintragungen geändert worden und ob und wie derartige Änderungen dokumentiert worden sind.

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Siehe zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2021 - 11 A 3811/19 -, juris, Rn. 22 ff.

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Ungeachtet des Umstandes, dass die Geburtsurkunde der Klägerin am 00.00.1945 ausgestellt wurde und demgemäß bereits nicht ohne Weiteres einen Rückschluss auf ein unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum erlaubt, liegen insoweit konkrete Anhaltspunkte im vorbezeichneten Sinne vor, die gegen die inhaltliche Richtigkeit der Geburtsurkunde der Klägerin sprechen. Denn diese enthält für die Mutter der Klägerin eine Eintragung der deutschen Nationalität, obwohl der verwendete Vordruck ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung eine solche Eintragung nicht vorsieht. Demgemäß vermag die Eintragung der deutschen Nationalität für die Mutter der Klägerin in deren Geburtsurkunde nicht zu belegen, dass diese bei Ausstellung der betreffenden Geburtsurkunde ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat. Denn aufgrund des Umstandes, dass der verwendete Vordruck ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung eine Eintragung der Nationalität nicht vorsieht, bietet die Geburtsurkunde der Klägerin keine Gewähr dafür, dass die Eintragung der deutschen Nationalität für die Mutter der Klägerin durch amtliche Stellen bereits bei deren Ausstellung vorgenommen wurde. Keiner weiteren Aufklärung bedarf vor diesem Hintergrund, ob sich Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Eintragung der deutschen Nationalität für die Mutter der Klägerin in deren Geburtsurkunde auch aufgrund des diesbezüglichen Schriftbildes ergeben. Dem Umstand, dass es im Falle der Mutter der Klägerin an einem hinreichenden Nachweis für das Vorliegen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen fehlt, entspricht im Übrigen, dass die Mutter der Klägerin nach deren Vorbringen ein Verfolgungsschicksal nicht erlitten hat, sondern auch nach dem Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges aufgrund ihrer Eheschließung mit dem armenischen Vater der Klägerin an ihrem Wohnort verbleiben konnte.

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Nach dem Vorbringen der Klägerin kommt des Weiteren eine die deutsche Volkszugehörigkeit begründende Abstammung von den Großeltern mütterlicherseits der Klägerin sowie von deren Eltern in Betracht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt den §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst.

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BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 -, juris, Rn. 12.

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Allerdings fehlt es auch im Hinblick auf die Großeltern mütterlicherseits der Klägerin und deren Eltern an hinreichenden Nachweisen für eine Abstammung der Klägerin von einem deutschen Volkszugehörigen. Die Klägerin hat nämlich bereits keine Nachweise dafür erbracht, dass ihre Großeltern mütterlicherseits und deren Eltern zu dem nach § 4 Abs. 1 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt und ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt haben. Des Weiteren liegen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein Bekenntnis der Großeltern mütterlicherseits der Klägerin und deren Eltern zum deutschen Volkstum im maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen vor. Zwar hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass diese deutsche Volkszugehörige gewesen seien und ein Verfolgungsschicksal erlitten hätten, diesbezügliche Unterlagen, aus denen sich dahingehende Anhaltspunkte ergeben, hat die Klägerin indes nicht vorgelegt. Aus der am 00. November 1975 ausgestellten Geburtsurkunde der Mutter der Klägerin, in die deren Eltern jeweils mit deutscher Nationalität eingetragen sind, ergibt sich nicht anderes; Gleiches gilt schließlich für die jeweils am 00. Februar 1993 ausgestellten Geburtsurkunden der Großeltern mütterlicherseits der Klägerin, die für deren Eltern sämtlich eine Eintragung der deutschen Nationalität enthalten. Denn ungeachtet des Umstandes, dass die Zeitpunkte der beurkundenden Geburten weit vor dem Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen liegen, lassen die betreffenden Urkunden nicht erkennen, ob die Eintragungen der deutschen Nationalität bereits zum jeweiligen Zeitpunkt der Geburt Eingang in die zugrundeliegenden Geburtenregister gefunden haben und ob die betreffenden Eintragungen nachträglich geändert wurden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

37

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

38

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.000,- Euro

42

festgesetzt.

Gründe

44

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

45

Rechtsmittelbelehrung

46

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.