Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 05.02.2025 – 9 L 79/25

9. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0205.9L79.25.00

Gründe

Die Verweisung erfolgt auf der Grundlage der §§ 173 VwGO, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO nicht eröffnet, weil die Streitigkeit durch Bundesgesetz, nämlich das Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG), einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.

In Verfahren zur Beitreibung von Gerichtskosten, die durch Justizbehörden des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG nach dem Justizbeitreibungsgesetz einzuziehen sind, hat gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG i.V.m. § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Vollstreckungsgericht über Einwendungen zu entscheiden, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen. Höchst- und obergerichtlich ist insoweit anerkannt, dass die §§ 6, 8 JBeitrG auf Rechtsbehelfe aus der Zivilprozessordnung (ZPO) verweisen, für die die Gerichte des ordentlichen Rechtswegs zuständig sind.

Vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 123/12 -, juris Rn. 15 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2018 - 4 A 2426/15 -, juris Rn. 172; Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - 4 E 174/20 -, juris Rn. 3 ff. und vom 14. Januar 2019 - 4 E 3/19 -, juris Rn. 8; Hess. VGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 2 D 2391/13 -, juris Rn. 3 ff.

Für den Fall einer Zwangsvollstreckung in Forderungen - wie hier durch Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§ 6 Abs. 2 Satz 2 JBeitrG) - ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG i.V.m. §§ 828 Abs. 2, 802 ZPO als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht (ausschließlich) zuständig, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Da der Antragsteller in W. wohnt, ist dies hier gemäß §§ 12, 13 ZPO das Amtsgericht W..

Der Anwendungsbereich des Justizbeitreibungsgesetzes ist vorliegend eröffnet, denn das Bundesamt für Justiz treibt als gemäß § 2 Abs. 2 JBeitrG zuständige Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Antragsteller Gerichtskosten aus Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgerichtshof ein.

Die Einwendungen, die der Antragsteller vorbringt, betreffen auch die Art und Weise der Zwangsvollstreckung und nicht den zu vollstreckenden Anspruch selbst. Denn die in den Ziffern I-VI gestellten Anträge richten sich ausweislich ihrer Begründung gegen die Zwangsvollstreckung durch mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bzw. das Fehlen der Voraussetzungen für deren Erlass. Etwas anderes hat der Antragsteller - trotz entsprechendem gerichtlichen Hinweis - auch mit seinem letzten Schriftsatz vom 21. Januar 2025 nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Schluss­entscheidung vorbehalten.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zu­stellung bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich Be­schwer­de ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsge­richt für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Be­schwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­diikirchplatz 5, 48143 Münster oder Post­fach 6309, 48033 Münster.

Die Beschwerde ist einzulegen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Eu­ropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf­tigte mit Be­fähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffent­lichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.