Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 07.02.2025 – 19 L 7/25
ECLI:DE:VGK:2025:0207.19L7.25.00
Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) entscheiden, weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben.
Der zulässige und sinngemäße Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die fünfte ihm zugewiesene Beförderungsplanstelle im Rahmen der Stellenbesetzung für das erste Beförderungsamt SII (A 14) an dem A.-Berufskolleg in Y. mit den Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung glaubhaft gemacht.
Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Wenn dieser sich bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW und § 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) orientiert, ist er gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen.
Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und es jedenfalls möglich ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde.
Auf dieser Grundlage ist die streitige Auswahlentscheidung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Insbesondere hat der Antragsgegner die getroffene Auswahl zurecht auf die Beurteilung des Antragstellers vom 27.11.2024 (für den Beurteilungszeitraum 16.06.2022 bis 27.11.2024) gestützt.
Im Ausgangspunkt zu beachten ist, dass dienstliche Beurteilungen verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.06.2015 – 1 B 146/15 –, juris Rn. 21.
Zur Gewährleistung der effektiven gerichtlichen Kontrolle der Beurteilung sind die wesentlichen in ihr enthaltenen Erwägungen zu begründen. Nur so kann ihre Nachvollziehbarkeit sichergestellt werden und das Gericht seiner Aufgabe der – begrenzten – Überprüfung der Beurteilung nachkommen. Bedient sich der Beurteiler ganz oder teilweise auch der Erkenntnisse dritter Personen, z. B. in Form von Beurteilungsbeiträgen, so gehört es auch zu einer solchen Begründung, die wesentlichen Erkenntnisquellen und den Umfang und die Art ihrer Berücksichtigung in der vom Beurteiler zu verantwortenden Beurteilung offenzulegen. Insbesondere sind auch Abweichungen von den Erkenntnissen Dritter kenntlich zu machen. Es ist zu plausibilisieren, wie der Beurteiler auf dieser Grundlage zu seinem eigenen Werturteil gekommen ist.
OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2012 – 1 A 7/11 –, juris Rn. 15.
Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler auf Grund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht kann folglich kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.
BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 – 2 C 34/04 –, juris Rn. 8.
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Beurteilungsstichtag.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.11.2021 – 6 A 2717/19 –, juris Rn. 34.
Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen lässt sich nicht feststellen, dass die streitgegenständliche Beurteilung an einem durchgreifenden rechtlichen Mangel leidet. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner der Beurteilung einen unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Die Ausführungen des Antragstellers zu einer fehlenden Berücksichtigung der Leistungsbeurteilung gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie der Übernahme des Bildungsganges Lebensmitteltechnik überzeugen bereits mit Blick auf die in seiner Beurteilung dargelegten Aufgaben („Aufgaben im Beurteilungszeitraum Nr. 2: Klassenleitung; Koordination der Gruppe Maschinen- und Anlagenführer/in -Metall- und Kunststofftechnik/ Lebensmitteltechnik) nicht. Danach hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass wesentliche Aufgaben des Antragstellers unberücksichtigt geblieben sind.
Die Auswahlentscheidung erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Insbesondere hat der Antragsgegner die Beurteilungen in nicht zu beanstandender Weise inhaltlich ausgewertet. Unstreitig ist die Auswahl der Beigeladenen zu 1, 2, 4 und 6 fehlerfrei, weil sie mit der Gesamtnote „die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße (fünf Punkte)“ beurteilt worden sind und damit am besten qualifiziert. Zurecht hat der Antragsgegner sodann den Beigeladenen zu 5 für die fünfte und letzte freie Stelle ausgewählt, weil dieser nach Auswertung der einzelnen Leistungskriterien besser als der Antragsteller bewertet ist. Im direkten Vergleich erreicht er in den Leistungsmerkmalen „Unterricht“ und „Soziale Kompetenz“ vier Punkte, der Antragsteller nur drei Punkte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladenen keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG i.V.m. Ziffer 10.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (1/4 der Jahresbezüge der Besoldungsgruppe A 14).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.