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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 18.02.2025 – 7 K 4722/22

ECLI:DE:VGK:2025:0218.7K4722.22.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Mit Datum vom 05.11.1991 beantragte ein in Deutschland lebender Neffe des Vaters der Klägerin, Herr L. B., beim Bundesverwaltungsamt (BVA) als Bevollmächtigter (sog. rosa Vollmacht) die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) der Familie B., deren ältere Tochter die Klägerin, heute unter dem Familiennamen R., ist. Entsprechend dem seinerzeit verwendeten Antragsformular beantragten der Vater der Klägerin, der am 00.00.1949 geborene Herr T. B. und seine Ehefrau, die am 00.00.1950 geborene Frau D. B., geb. V. ihre Aufnahme nach § 27 Abs. 1 BVFG. Als „Kinder unter 16 Jahren, für die die Aufnahme beantragt wird“ waren die am 00.00.1983 in der Region Altai geborene Klägerin sowie ihre am 00.00.1987 geborene Schwester S. aufgeführt.

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Nach weiterer Ermittlung des Sachverhalts lehnte das BVA den Aufnahmeantrag mit Bescheid vom 23.09.1992 ab, wobei alle vier Familienmitglieder als Antragsteller aufgeführt waren. Die Aufnahmevoraussetzungen seien nicht erfüllt, weil der Vater der Klägerin kein Kriegsfolgenschicksal erlitten habe. Die Behörde verwies in diesem Zusammenhang auf eine Anstellung beim Ministerium des Innern der UdSSR und eine berufliche Laufbahn bis hin zur Stellung eines Oberstleutnants der Miliz. Die Bescheidbegründung endet mit der Wendung: „Dieser Bescheid erstreckt sich auch auf Ihre Ehefrau, D. B., als russische Volkszugehörige sowie Ihre Töchter F. und S., die nur ein von Ihnen abgeleitetes Rechts geltend machen können.“

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Die Zustellung des Bescheides erfolgte mittels Postzustellungsurkunde an Herr L. B. am 24.09.1992.

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Ein Widerspruchsschreiben ging am 24.11.1992 beim BVA ein.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.1992 wies das BVA den Widerspruch für alle Familienmitglieder an unzulässig zurück und verwies darauf, dass die Widerspruchsfrist versäumt sei.

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Am 16.02.1993 ging über eine Tante der Klägerin ein Schreiben des Vaters der Klägerin beim BVA ein, das sich mit dem Ablehnungsgrund aus dem Bescheid vom 23.09.1992 auseinandersetzte.

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Mit Datum vom 05.12.1995 beantragte der Bruder des Vaters der Klägerin, der am 00.00.1950 geborene Herr Y. B. (sog. blaue Vollmacht), erneut die Aufnahme der Familie.

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Unter dem 01.04.1996 nahm das BVA gegenüber dem Bevollmächtigten den Widerspruchsbescheid vom 09.12.1992 zurück und erkannte den Widerspruch in Verbindung mit dem Folgeantrag als fristgerecht an. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.1996 wies die Behörde den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.09.1992 erneut zurück. Der Widerspruch sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der Vater der Klägerin erfülle den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1d BVFG a.F. Die Entscheidung endet wiederum mit der Wendung: „Dieser Bescheid erstreckt sich auch auf Ihre nichtdeutsche Ehefrau und Ihre beiden minderjährigen Kinder, da diese nur ein von Ihnen abgeleitetes Recht geltend machen können.“ Die Zustellung dieses Widerspruchsbescheides erfolgte zu Händen des Bevollmächtigten per Postzustellungsurkunde am 13.04.1996.

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Mit anwaltlichem Schriftsatz des Rechtsanwalts B. vom 02.06.1999 wurde um Sachstandsmitteilung gebeten, da der Aufnahmeantrag bereits 1991 gestellt worden sei und „vorsorglich“ ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bzw. eine Rücknahme einer ablehnenden Entscheidung beantragt. Es lägen „Anhaltspunkte“ dafür vor, dass ein Bescheid des BVA möglicherweise nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei.

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Mit Bescheid vom 30.06.1999 lehnte das BVA den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Der Bescheid führt wiederum die gesamte Familie als Antragsteller. Zur Begründung verwies der Bescheid auf den bestrandkräftigen Abschluss des Aufnahmeverfahrens durch den Widerspruchsbescheid vom 03.04.1996 und darauf, dass Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht vorlägen. Auch fehle es an den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 VwVfG, da nicht ersichtlich sei, dass die Antragsteller ohne Verschulden gehindert gewesen seien, ihre Gründe durch Rechtsmittel geltend zu machen. Der Bescheid endete wiederum mit dem Hinweis auf die Geltung für die gesamte Familie.

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Die Familie erhob hiergegen Widerspruch. Der Schriftsatz vom 02.06.1999 sei als Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.09.1992 zu werten. Dieser Ausgangsbescheid sei niemals wirksam zugestellt worden. Der Widerspruchsbescheid vom 03.04.1996 sei demgegenüber gegenstandslos, weil ihm kein bekanntgegebener Ausgangsbescheid zugrunde liege. Das BVA erwiderte hierauf mit Schreiben vom 13.07.1999 und teile die Auffassung mit, dass ein möglicher Zustellungsmangel hinsichtlich des Bescheides vom 23.09.1992 geheilt sei, weil sich aus einem am 24.11.1992 erhaltenen Widerspruchsschreiben ergebe, dass die Antragsteller den Bescheid tatsächlich erhalten hätten.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2001 wies das BVA den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.06.1999 für die gesamte Familie zurück. Hierbei verwies die Behörde erneut auf fehlende Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens.

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Mit Datum vom 25.01.2001 beantragte die Klägerin über eine in Deutschland lebende Großtante, Frau P. A., geb. 00.00.1929, als Bevollmächtigte die Erteilung eines Aufnahmebescheides aus eigenem Recht. Sie gab an, deutsche Volkszugehörige zu sein. In ihrem ersten Inlandspass sei sie mit deutscher Nationalität vermerkt. Im Elternhaus habe sie von Beginn an Deutsch wie Russisch erlernt. Sie spreche heute häufig Deutsch, wie auch Russisch. Ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus.

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Die Klägerin unterzog sich am 27.01.2003 im deutschen Generalkonsulat Nowosibirsk einem Sprachtest. Nach der Bewertung des Sprachtesters reichten hierbei die Sprachfertigkeiten der Klägerin für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus.

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Mit Schreiben vom 20.09.2004 verwies das BVA auf den Bescheid vom 23.09.1992 und den Widerspruchsbescheid vom 03.04.1996. Da die Sache bestandskräftig entschieden sei, bestehe kein Anlass für die erneute Durchführung eines Verwaltungsverfahrens.

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Mit weiterem Schreiben vom 01.04.2021 wandte sich die Klägerin erneut an das BVA und bat um Informationen zu der Sache. Dieses erwiderte mit Schreiben vom 14.05.2021 und teilte mit, dass bislang der „im Jahre 2001 über Ihre damalige Bevollmächtigte P. A. eingereichte(r) Wiederaufnahmeantrag noch nicht rechtsmittelfähig beschieden“ sei. Anliegend übersandte das BVA einen Bescheid über die Ablehnung des Wiederaufgreifens vom 14.05.2021. Hierbei verwies die Behörde wiederum auf die Bestandskraft der Ablehnung der Aufnahme und das Nichtvorliegen von Gründen für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens. Die Zustellung des Bescheides erfolgte ausweislich des Auslandsrückscheins am 02.08.2021.

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Mit am 28.02.2022 eingegangenem Schriftsatz meldete sich der jetzige Prozessbevollmächtigte beim BVA für die Klägerin und bat im weiteren Verfahren, die Rechtsauffassung zu überdenken. Der von der Klägerin unter dem 20.03.2001 gestellte Aufnahmeantrag sei unbeschieden. Seine Wertung als Antrag auf Wiederaufgreifen sei fehlerhaft. Auch in den 90er-Jahren sei ein Aufnahmeantrag der Klägerin nicht beschieden worden. Maßgeblich sei der Widerspruchsbescheid vom 03.04.1996. Er lehne auf seiner Seite 5 ausdrücklich nur die Einbeziehung ab.

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Mit Schreiben vom 11.05.2022 bekräftigte das BVA seine Rechtsauffassung. Über den Aufnahmeantrag der Klägerin sei bestandskräftig entschieden. Eine Bitte um rechtsmittelfähige Bescheidung lehnte die Behörde im darauffolgenden Schriftwechsel ab.

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Die Klägerin hat am 17.08.2022 die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben.

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Es liege weiterhin ein nicht beschiedener Aufnahmeantrag aus dem Jahre 2001 vor, da das BVA diesen mit Bescheid vom 14.05.2021 unrichtig als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens werte. Bestandskräftig entschieden sei nicht, da der maßgebliche Widerspruchsbescheid vom 03.04.1996 unter der Herrschaft des seit 1993 geltenden Rechts nur die Einbeziehung der Klägerin betreffe. In der Sache erfülle der Vater der Klägerin nicht die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes. Zudem komme für sie § 5 Nr. 2 lit. c BVFG zur Anwendung. Sie erfülle indes nicht die Voraussetzungen eines dreijährigen Zusammenlebens mit der Person, die den Ausschlusstatbestand erfüllt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides vom 25.01.2001 zu entscheiden und einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin unter Hinweis auf eingetretene Bestandkraft entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig.

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Es fehlt bereits an den Voraussetzungen einer sog. Untätigkeitsklage. Gemäß § 75 VwGO ist die Klage ohne ein Widerspruchsverfahren zulässig, wenn über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden wurde. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Erlass des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass noch nicht entschieden wurde, setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird innerhalb der Frist dem Widerspruch stattgegeben oder der Verwaltungsakt erlassen, ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. § 75 VwGO regelt dabei den Fall, dass die Klage erhoben wurde, solange die Verwaltung untätig geblieben ist. Eine Untätigkeitsklage hat folglich keine Grundlage, wenn die Behörde bereits in der Sache entschieden hat. In diesen Fällen ist der Betroffene auf die fristgebundenen Rechtsbehelfe gegen die ergangene Sachentscheidung verwiesen.

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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 75 Rn. 6.

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So liegt der Fall hier: Mit Datum vom 25.01.2001 hatte die Klägerin über ihre Großtante als Bevollmächtigte die Erteilung eines Aufnahmebescheides aus eigenem Recht beantragt. Erst nach Durchführung eines Sprachtests und erneuter unförmlicher Ablehnung eines Wiederaufgreifens im Jahre 2004 beschied das BVA die Klägerin auf deren Intervention förmlich mit dem Bescheid vom 14.05.2021. Ausweislich des Auslandsrückscheins erhielt die Klägerin diese Entscheidung im August 2021. Damit liegt durchaus eine Entscheidung über den Antrag vom 25.01.2001 vor, wenngleich nicht mit dem von der Klägerin erwünschten Ergebnis. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin als Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens wertete und die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG verneinte. Denn maßgeblich ist nicht der Ablehnungsgrund, sondern nur die Frage, ob der im Jahre 2001 gestellte Antrag beschieden wurde.

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Lehnt nämlich die Behörde einen Antrag mit der Begründung ab, es handele sich um einen Folgeantrag und kommt zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen seien nicht gegeben, liegt darin eine Entscheidung über diesen Antrag. Ohne Belang ist dabei, ob die Annahme der Behörde zutrifft. Ist der Antragsteller der Auffassung, es handele sich um einen Erstantrag, ist es an ihm, durch die gebotenen Rechtsbehelfe, hier den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.05.2021, geltend zu machen. Dies hat die Klägerin unterlassen, sodass der Bescheid bestandskräftig geworden ist. Hieran vermochte auch der am 28.02.2022 eingegangene anwaltliche Schriftsatz nichts zu ändern. Dieser kann auch nicht seinerseits als Antrag auf ein Wiederaufgreifen des 2001 begonnenen und 2021 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens gewertet werden. Ungeachtet des Umstandes, dass dies dem ausdrücklich erklärten Willen der Klägerin widerspräche, fehlte es ersichtlich an Gründen für ein Wiederaufgreifen und den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 VwVfG. Denn ein solcher Antrag wäre nur zulässig, wenn die Antragstellerin ohne grobes Verschulden außerstande gewesen wäre, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Dies war, wie aufgezeigt, gerade nicht der Fall.

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Angesichts dessen kann offen bleiben, ob über das Aufnahmegesuch der Klägerin aus eigenem Recht bereits in einem früheren Verfahren zwischen 1992 und 1999 im Familienverbund entschieden wurde. Dies ist aus den dargestellten Gründen für die Frage einer Entscheidung über den Antrag vom 25.01.2001 ohne Belang.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

39

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.

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Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.000,- Euro

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festgesetzt.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.