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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 24.02.2025 – 19 L 2324/24
ECLI:DE:VGK:2025:0224.19L2324.24.00
Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Stelle als Wachabteilungsführer*in (m/w/d) und Fahrzeugführer*in (m/w/d) auf dem Hilfeleistungslöschfahrzeug auf den Feuer- und Rettungswachen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 14 mit einer Mitbewerberin/ einem Mitbewerber zu besetzen, bevor über die Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist und ihn vorläufig zum mündlichen Auswahlgespräch zuzulassen,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind von der Antragstellerin glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Der Antragsteller hat bereits den Anordnungsanspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung nicht glaubhaft gemacht.
Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter in diesem Sinne sind sowohl Beamtenstellen als auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können. Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung. Die Bestimmung begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris Rn. 31; vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12 u.a. –, juris Rn. 59; und vom 25.01.2017 – 2 BvR 2076/16 –, juris Rn. 24, jeweils m. w. N.
Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu Recht von der Besetzung der oben genannten Stelle ausgeschlossen, denn er erfüllt nicht die zulässigerweise aufgestellten konstitutiven Anforderungsmerkmale.
Der Dienstherr kann über die Eignung des Bewerberfeldes für eine beamtenrechtliche Stellenbesetzung in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die zwingenden Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen, sind in einer ersten Auswahl auszuschließen und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauslese verpflichtet. Mit dem Leistungsgrundsatz ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich unvereinbar. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13 –, juris Rn. 23 ff.; vom 19.12.2014 – 2 VR 1.14 –, juris Rn. 24 ff.; und vom 12.12.2017 – 2 VR 2.16 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Beschlüsse vom 28.09.2020 ‑ 6 B 965/20 –, juris Rn. 3 ff. m. w. N.; und vom 10.10.2014 – 6 B 1012/14 –, juris Rn. 13 ff. m. w. N.
Dabei entscheidet allerdings der Dienstherr über Einrichtung und Gestaltung der Dienstposten aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt. Welche Dienstposten der Dienstherr im Hinblick auf die zu erledigenden öffentlichen Aufgaben einrichtet, welche Zuständigkeiten er diesen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus resultierenden Aufgaben und Funktionen für erforderlich ansieht, ist Frage seines Organisationsermessens. Dieses Ermessen ist gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen hin überprüfbar.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.2017 – 2 VR 2.16 –, juris Rn. 40; OVG NRW, Beschluss vom 28.09.2020 – 6 B 965/20 –, juris Rn. 8.
Nach diesen Maßgaben steht – in einem ersten Schritt – das von der Antragsgegnerin in der Stellenausschreibung aufgestellte konstitutive Anforderungsmerkmal „Nachweis der persönlichen Eignung durch die Potenzialeinschätzung zum beschränkten prüfungsfreien Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 nach § 14 LVOFeu durch den Vorgesetzten sowie den nächsthöheren Vorgesetzten“ in Einklang mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG. Selbst wenn mit diesem Merkmal eine nur ausnahmsweise zulässige dienstpostenbezogene Anforderung bestimmt sein sollte, hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 10.12.2024 ebenso eingehend wie überzeugend dargelegt, dass und warum hier die dargelegten Ausnahmevoraussetzungen gegeben sind.
Das Auswahlkriterium ist zulässig, weil die persönliche Eignung durch eine Potenzialeinschätzung zum beschränkten prüfungsfreien Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 LVOFeu durch den Vorgesetzten sowie den nächsthöheren Vorgesetzten nachzuweisen ist. Sie ist für die Feuerwehr ein wichtiges Auswahlkriterium, weil es sich bei den zu besetzenden Stellen um verantwortungsvolle Führungsaufgaben handelt.
Darauf aufbauend hat die Antragsgegnerin den Antragssteller – in einem zweiten Schritt – zu Recht von dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil er das zulässigerweise aufgestellte Muss-Kriterium der positiven Potenzialeinschätzung nicht erfüllt.
Potenzialeinschätzungen unterliegen – wie auch dienstliche Beurteilungen – lediglich einer beschränkten Überprüfung. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
Vgl. zum Prüfungsmaßstab bei dienstlicher Beurteilung: OVG NRW, Beschluss vom 11.02.2025 – 6 B 764/24 –, juris Rn. 5 ff.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat die Antragsgegnerin ausführlich und überzeugend dargetan, dass und warum die Potenzialeinschätzung des Antragstellers vom 03.06.2024 negativ ausfiel. Nach gebotener summarischer Prüfung beruht diese weder auf willkürlichen noch sachfremden Erwägungen. Der Beurteiler V. hält den Antragsteller in seiner in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Einschätzung in den Merkmalen Leistungs-, Kritik-, Sozial- und Führungskompetenz für den beschränkt prüfungsfreien Aufstieg nicht geeignet. Mit eidesstattlicher Versicherung vom 13.01.2025 bestätigte er seine Einschätzung im gerichtlichen Verfahren. Die (ältere) Potenzialeinschätzung ist für das hiesige Verfahren ohne Bedeutung, weil sie das Potenzial des Antragstellers für eine Stelle als Sachbearbeiter (S 6) einschätzt.
Zu Unrecht rügt der Antragsteller eine fehlende bzw. falsche Grundlage für die Potenzialeinschätzung. Im Ausgangspunkt zu beachten ist, dass Leistungsbeurteilung und Potenzialeinschätzung auf zwei unterschiedlichen Zielrichtungen beruhen. Während bei einer Leistungsbeurteilung die Leistung im bisherigen Amt bewertet wird, ist Gegenstand einer Potenzialeinschätzung die Eignung für das nächsthöhere Statusamt bzw. Laufbahn.
Vgl. zu dieser Differenzierung VG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2023 – 21 E 319/23 –, juris Rn. 42.
Aus diesem Grund kann der Antragsteller mit seinem Argument, die Potenzialeinschätzung beruhe auf einer aufgehobenen Leistungsbeurteilung, nicht durchdringen. Vielmehr ist die Potenzialeinschätzung eine eigenständige Beurteilung der Eignung für das nächsthöhere Statusamt – hier den beschränkt prüfungsfreien Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 –, die unabhängig von den für das ausgeübte Amt erstellten Leistungsbeurteilungen zu betrachten ist.
Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Leistungsbeurteilung und die Potenzialeinschätzung in ihrer Gesamtbewertung voneinander abweichen. Zwar kann in Fällen, in denen die Anforderungen des bisherigen und diejenigen des künftigen Amtes weitgehend identisch sind, die Beurteilung der erbrachten Leistung auch der Eignungsprognose entsprechen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 12.14 –, juris Rn. 50.
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Es handelt sich bei dem angestrebten Amt um ein Amt in einer anderen Laufbahngruppe, welches mit erheblich erhöhten Anforderungen einhergeht. Es dürfte in dieser Konstellation der Regelfall sein, dass die Eignungseinschätzung einem strengeren Maßstab als die Leistungsbeurteilung unterliegt und mithin im Ergebnis schlechter ausfallen kann.
Nach alldem kann dahinstehen, ob der Antragsteller auch das Muss‑Kriterium der ausreichenden Vorerfahrung (nicht) erfüllt. Auf die weitere Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens kommt es nicht an, weil er bereits von vorneherein nicht für die Stellenbesetzung in Frage kommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.