Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 24.02.2025 – 2 K 2142/22

2. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0224.2K2142.22.00

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G01, Flur 0, Flurstück 0000 mit der postalischen Anschrift X.-straße 00 in 00000 L. (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Grundstück ist unbebaut. Es war bis zum Jahr 2020 dicht mit Bäumen bewachsen, die jedoch von der Klägerin gefällt wurden. Das unmittelbar östlich an das Vorhabengrundstück angrenzende Grundstück G01, Flur 0, Flurstück 0000 ist mit einem eingeschossigen Trafohaus bebaut. Das unmittelbar westlich an das Vorhabengrundstück angrenzende Grundstück G01, Flur 0, Flurstücke 0000, 0000 und 0000 (X.-straße 00, 00000 L.) ist mit einem Mehrfamilienhaus mit sieben Wohneinheiten bebaut. Das sich daran westlich anschließende Grundstück G01, Flur 0, Flurstück 0000 (X.-straße 0, 00000 L.) ist mit einem Zweifamilienhaus bebaut. Alle diese Grundstücke liegen entlang der X.-straße (L 000); die dort aufstehenden Wohnhäuser sowie die vor der dem Haus X.-straße 00 befindlichen Carports stehen in einem Abstand von etwa vier Metern an dieser Straße. Östlich und südlich der oben beschriebenen Grundstücke schließen sich große Wald- und Freiflächen an. Westlich der entlang der Straße L 000 bebauten Grundstücke liegt das Grundstück G01, Flur 0, Flurstück 0000 (X.-straße 0, 00000 L.), welches mit einem mehr als 20 m von der Straße abgesetzten Wohnhaus bebaut ist, das mehr als 70 m vom auf dem Grundstück X.-straße 0 aufstehenden Wohnhaus entfernt liegt. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Beklagten, welcher insoweit Wohnbaufläche festsetzt. Für den Bereich des Vorhabengrundstücks und der angrenzenden Grundstücke existiert kein Bebauungsplan. Das Vorhabengrundstück liegt nicht in einem Landschaftsschutzgebiet, war aber vor der Rodung der Bäume im Jahr 2020 Teil des sich in südliche und östliche Richtung ausdehnenden Landschaftsbestandteiles „Wald“.

Wegen der Einzelheiten zur Lage des Klägergrundstücks wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt verwiesen.

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Unter dem 2. November 2021 beantragte die Klägerin bei der Beklagten einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit neun Stellplätzen mit der Fragestellung, ob sich das von ihr geplante Gebäude nach § 34 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfüge sowie ob die geplante Bebauung aus städtebaulicher und planungsrechtlicher Sicht genehmigungsfähig sei.

Nach Anhörung der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. März 2022 (Az.: N01), der Klägerin zugestellt am 29. März 2022, die Erteilung des bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheides ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Rechtsgrundlage für die Beurteilung des geplanten Vorhabens sei § 35 BauGB, da das zur Bebauung beabsichtigte Grundstück nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans liege und auch nicht an einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil teilnehme. Der Bebauungszusammenhang setze sich entlang der Hauptverkehrsstraße „N.-straße“ bis zum Wohnhaus X.-straße 0 lückenlos fort. An dieses letzte Gebäude des Bebauungszusammenhangs schließe sich eine dicht mit Bäumen bewachsene Grünfläche an, auf der erst in einiger Entfernung ein weiter zurück ins Grundstück versetztes Einzelwohnhaus (X.-straße 0) errichtet worden sei. Diese Wohngebäude nehme aufgrund seiner Alleinlage, der Lage auf dem Grundstück und der optischen Abschirmung keinen Bezug zu den umliegenden Wohngebäuden auf. In einem noch deutlicheren Abstand folgten auf eine landwirtschaftlich genutzte Wiesen- und Weidefläche die beiden Bestandsgebäude X.-straße 0 und 00, sodann das Vorhabengrundstück und schließlich ein Trafohaus der W. GmbH, bevor eine weiträumig bebauungsfreie Außenbereichslandschaft beginne. Diese stark aufgelockerten und durch unterschiedlich große Grünflächen getrennten Siedlungssplitter weisen eine so deutlich von der lückenlosen Straßenrandbebauung abweichende Baustruktur auf, dass von einer selbständigen Fläche beim Vorhabengrundstück gesprochen werden müsse. Es gebe sowohl zur nördlich des Vorhabengrundstücks entlang der Straße „R.-straße“ bestehenden Straßenrandbebauung als auch zur lückenlosen Straßenrandbebauung an der L 000 „N.-straße“ keine verbindenden Elemente. Der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens stehen die öffentlichen Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 5 und 7 BauGB entgegen, da die beantragte Bebauung die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige und die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Aber selbst für den Fall, dass der bislang bebaute Bereich als Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB bewertet würde, ergäbe sich keine Zulässigkeit, da das benachbarte Mehrfamilienhaus X.-straße 00 das letzte Gebäude des Bebauungszusammenhangs darstellen würde, weil das Vorhabengrundstück als Teil des Waldes wegen der natürlichen Beschaffenheit den Bebauungszusammenhang durchbrechen würde. Schließlich sei auch das östlich benachbarte Trafohaus nicht geeignet, den Abschluss eines Bebauungszusammenhanges zu begründen und das Vorhabengrundstück als Baulücke einer Bebauung zuzuführen. Das Trafohaus selbst sei keine Bebauung, die einen Bebauungszusammenhang begründen könne, da dieses nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen diene. Untergeordnete bauliche Anlagen würden in aller Regel kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen, dies gelte gleichermaßen für ein Trafohaus eines Energieversorgers.

Die Klägerin hat am 6. April 2022 Klage erhoben.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das geplante Vorhaben der Klägerin sei sowohl bei Einordnung nach § 34 BauGB als auch nach § 35 BauGB planungs-rechtlich zulässig. Es handele sich vorliegend um eine tatsächlich aufeinander folgende, zusammenhängende Bebauung. Das Mehrfamilienhaus auf dem unmittelbar westlich benachbarten Grundstück X.-straße 00 solle als Vergleichsobjekt herangezogen werden. Auch das unmittelbar östlich an das Vorhabengrundstück angrenzende Flurstück 0000, welches mit einem Trafohaus, bei welchem es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 2 BauO NRW handele, bebaut sei, sei für die Beurteilung des Bebauungszusammenhangs heranzuziehen. Das Flurstück 0000 sei als Beendigung des Bebauungszusammenhangs anzusehen, da die letzte Baulücke des Innenbereichs geschlossen werde. Außerdem liege das Vorhabengrundstück mit den beiden Nachbargrundstücken auf einem gemeinsamen, einheitlichen Höhenplateau in Abgrenzung zum dahinter folgenden Waldbestand, was auch eine optische Grenze darstelle. Diese topographische Besonderheit erwecke zudem den Eindruck der Geschlossenheit bzw. der Zugehörigkeit des Vorhabengrundstücks sowie des mit dem Trafogebäude bebauten Flurstücks 0000. Schließlich sei auch die gegenüberliegende Straßenseite der X.-straße lückenlos bebaut. Das Vorhabengrundstück und die Grundstücke X.-straße 0, 00 und 00 seien nicht als Splittersiedlung anzusehen, da sie sich nahtlos an die westlich vorhandene Wohnbebauung anschließen würden. Die Grundstücke X.-straße 0 und 0 seien Freiflächen und keine unbebauten Grundstücke; sie seien sozusagen der auslaufende Arm des Waldes „M.“. Aber auch bei Zugrundelegung des § 35 BauGB sei das Vorhaben der Klägerin planungsrechtlich zulässig. Denn es liege keine Verfestigung einer Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB vor, da sich das geplante Vorhaben unter die bereits vorhandene Bebauung unterordne. Das Vorhaben füge sich, ohne Bodenspannungen auszulösen, in eine bestehende Baulücke ein und habe auch keine Vorbildwirkung. Das östlich vom Vorhabengrundstück gelegene Trafohaus bilde zumindest die natürliche Grenze zum Waldgebiet. Es komme allein auf die tatsächliche Bebauung an, so dass unerheblich sei, aus welchen Gründen oder auf welcher Grundlage eine Baugenehmigung für tatsächlich vorhandene Gebäude erteilt worden sei. Es sei vorliegend aber auch keine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zu besorgen. Die Bebauung auf den Grundstücken X.-straße 0 und 00 sei bereits als Vorbelastung für das Vorhabengrundstück anzusehen, da dadurch die naturgegebene Art der Bodennutzung durch eine andere Nutzung verdrängt werde und gleichzeitig auch die Landschaft bereits an Schutzwürdigkeit durch andere Vorhaben eingebüßt habe. Zudem komme dem Flächennutzungsplan, der das Gebiet, in welchem das Vorhabengrundstück liege, als Wohnbaufläche ausgewiesen habe, eine Indizwirkung zu. Schließlich sei auch Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung zu berücksichtigen, da offensichtlich eine ganze Reihe ähnlich gelagerter Vorhaben auf den Nachbargrundstücken von der Beklagten bereits genehmigt worden seien.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. März 2022 (Az.: N01) zu verpflichten, ihr den mit ihrer Bauvoranfrage vom 2. November 2021 beantragten planungsrechtlichen Bauvorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück G01, Flur 0, Flurstück 0000, zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt zur Begründung im Wesentlichen ihre Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 23. März 2022 und trägt ergänzend vor, es sei die Verfestigung einer Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu befürchten, da die Splittersiedlung, bestehend aus den Bestandsgebäuden X.-straße 0 und 00, bei Verwirklichung des geplanten Vorhabens zu einer Verfestigung dieses Siedlungssplitters um ca. die Hälfte des Bestandes führen würde und sich auch nicht unter die bereits vorhandene Bausubstanz unterordne. Gleiches gelte, wenn man die Bebauung auf dem Grundstück X.-straße 0 ebenfalls dem Siedlungssplitter zuordnen würde. Das Mehrfamilienhaus mit sieben Carports auf dem Grundstück X.-straße 00 sei mit Bescheid vom 9.September 1998 auf der Grundlage von § 35 BauGB von der Beklagten genehmigt worden. Für die Einordnung nach § 35 BauGB spreche, dass auf diesem Grundstück zuvor ein Wohnhaus mit Stallgebäude sowie Nebengebäuden (Stallungen und Garage) aufgestanden habe, wofür unter dem 18. Juni 1998 eine Abbruchgenehmigung erteilt worden sei. Diese ehemalige Hofstelle habe auf den Grundstücken X.-straße 0 und 00 gestanden. Für den auf dem Grundstück X.-straße 0 aufstehenden Baukörper eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garage sei mit Bescheid der Beklagten vom 19. August 2003 eine Baugenehmigung erteilt worden.

Die Einzelrichterin hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 19. September 2024 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch die Einzelrichterin entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klägerin hat im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 2. November 2021, da diesem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, §§ 77 Abs. 1 Sätze 1 und 4, 74 Abs. 1 BauO NRW. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23. März 2022 (Az.: N01) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die von der Klägerin gestellte planungsrechtliche Frage zu ihrem Bauvorhaben kann nicht positiv beantwortet werden.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitigen Vorhabens beurteilt sich vorliegend nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 35 BauGB, weil das Grundstück, das die Klägerin gemäß ihrer Bauvoranfrage bebauen will, dem Außenbereich und nicht - wie die Klägerin meint - dem unbeplanten Innenbereich der Beklagten zuzuordnen ist. Die zur Bebauung bestimmte Fläche des Grundstücks G01, Flur 0, Flurstück 0000 ist nämlich nicht Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

In der Rechtsprechung ist geklärt, nach welchen Kriterien die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Außenbereich (§ 35 BauGB) zu erfolgen hat. Danach ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - BVerwG 4 B 28.15 -, ZfBR 2016, 67, juris Rn. 5 f.; vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, NVwZ 2013, 888 (Ls.), juris Rn. 5 jeweils m.w.N.

Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist dabei nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, wie zu Frei-zeitzwecken genutzte Wochenendhäuser, Gartenhäuser oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - BVerwG 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 - BVerwG 4 B 26.01 -, ZfBR 2002, 69, juris Rn. 5 und BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 B 30.02 -, ZfBR 2002, 808, juris Rn. 3; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, NVwZ 2013, 888, juris Rn. 5 jeweils m.w.N.

Liegt ein Grundstück am Ortsrand, endet der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenze regelmäßig am letzten mit den übrigen Häusern im Zusammenhang stehenden Baukörper, der für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend ist. Hierbei können im Einzelfall auch Nebenanlagen, die auf das Hauptgebäude bezogen sind, wie zum Beispiel Gartenhäuschen, noch dem Innenbereich zugerechnet werden. Die sog. „bebauungsakzessorische Nutzung“ soll es dem Bauherrn ermöglichen, unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude in angemessenem Umfang untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO unterzubringen - insbesondere um Baulücken zu schließen, oder den vorhandenen Innenbereich „abzurunden“. Dagegen ist nicht bezweckt, dass ein weiteres Hauptgebäude bzw. Wohnhaus errichtet werden und dadurch gegebenenfalls ein „Dominoeffekt“ ausgelöst werden könnte. Ein größerer Umgriff verbietet sich deshalb, so dass er jedenfalls bei größeren Grundstücken nicht mit dem Hausgarten gleichgesetzt werden darf,

vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13. April 2015 - 1 B 14.2319 -, juris Rn. 20.

Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können auch topographische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse usw.) eine Rolle spielen. Auch eine Straße, ein Weg oder ein sonstiges Hindernis können je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Mit zunehmender Größe der Freifläche wird allerdings das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich. N.-straße, die ausschließlich oder nahezu einseitig bebaut sind, kommt in der Regel eine trennende Wirkung zwischen Außen- und Innenbereich mit der Folge zu, dass nur die bebaute Straßenseite zum Innenbereich gehört,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 - BauR 1997, 897; Beschluss vom 16. Februar 1988 - 4 B 19.88 -, juris; Urteil vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227.

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt die zur Bebauung vorgesehene Antragsfläche nach dem Eindruck von der Örtlichkeit, den das Gericht im Ortstermin am 19. September 2024 gewonnen hat und durch das existente Kartenmaterial sowie das durch die Beklagte anfertigte Luftbild (Beiakte Heft 1, Bl. 9) bestätigt wird, nicht innerhalb einer tatsächlich aufeinanderfolgenden Bebauung. Der nahezu lückenlose Bebauungszusammenhang entlang der Hauptverkehrsstraße „N.-straße“ endet hier vielmehr am Wohnhaus X.-straße 0 als letztem Gebäude am Rand des Ortsteils F.. Die sich an das Wohngebäude X.-straße 0 entlang der X.-straße anschließende Freifläche ist eine dicht mit Bäumen bewachsene Grünfläche, auf die erst in einem Abstand von ca. 40 m ein ungefähr in 20 m Entfernung weiter in das Grundstück versetztes Einfamilienwohnhaus (X.-straße 0) folgt. Daran anschließend erstreckt sich eine offene, landwirtschaftlich genutzte Weide- und Wiesenfläche, worauf in ca. 70 m Entfernung vom Wohngebäude X.-straße 0 das Zweifamilienhaus X.-straße 0 folgt. Dieses wiederum liegt vom Mehrfamilienhaus X.-straße 00 in einem Abstand von lediglich ca. 10 m. An das sich anschließende trapezförmige, unbebaute und gerodete Vorhabengrundstück mit einer Breite von ca. 20 m bis 30 m schließt sich sodann das Grundstück G01, Flur 0, Flurstück 0000 an, welches mit einem eingeschossigen Trafohaus des Energieversorgers W. GmbH bebaut ist. Dabei handelt es sich um eine bauliche Anlage, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dient und von daher für sich genommen kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellt. Unmittelbar an das Flurstück 0000 grenzen einige wenige Bäume an, sodann geht das Landschaftsbild entlang der X.-straße in weitläufige Wiese- und Weideflächen, nur unterbrochen durch die Straße „C.-straße“, über. Südlich des Vorhabengrundstücks sowie der Siedlungssplitter „X.-straße 0 und 00“ schließt sich eine langgestreckte, dichte Waldfläche an. Zusammenfassend stellen sich die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke X.-straße 0, 0 und 00 lediglich als sog. Siedlungssplitter dar und sind nicht geeignet, aufgrund der nicht mehr als Baulücken zu qualifizierenden Freiflächen mit einer Entfernung von ca. 40 m bzw. 70 m zum nächstgelegenen Wohnhaus mit der Bebauung entlang der Straße „N.-straße“ einen Bebauungszusammenhang zu begründen. Die hier südlich der X.-straße gelegene aufeinanderfolgende lockere Bebauung vermittelt gerade auch wegen der vorhandenen großen Lücken nach der Verkehrsauffassung keinen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit mit der Folge, dass die zur Bebauung vorgesehene Fläche nicht einem Bebauungszusammenhang angehört.

Soweit die Klägerin vorträgt, das Vorhabengrundstück liege gemeinsam mit den südlich der X.-straße gelegenen Wohnhäusern X.-straße 0, 0 und 00 sowie dem Flurstück 0000 (Trafohaus) auf einem Höhenplateau und werde nach Süden und Osten, insbesondere hinter dem Flurstück 0000 durch einen natürlichen, markanten Geländeeinschnitt klar abgegrenzt, verhilft dieser Einwand dem klägerischen Begehren auch nicht zum Erfolg. Denn obwohl eine solche Situation in der Örtlichkeit durchaus nachempfunden werden konnte, vermittelt ein solches Höhenplateau mit natürlicher Geländekante nicht den hier erforderlichen Bebauungszusammenhang bezüglich der südlich der X.-straße gelegenen Bebauung mit insgesamt drei mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken, um zu einer Beurteilung der vorliegenden Bebauungssituation im Sinne des § 34 BauGB zu gelangen. Nicht erst die topografische Besonderheit des markanten Geländeeinschnitts hinter dem Flurstück 0000 führt vorliegend zu einer Abgrenzung des Innenbereichs zum Außenbereich, sondern bereits schon die vereinzelt liegenden Siedlungssplitter X.-straße 0, 0 und 00 liegen im Außenbereich gemäß § 35 BauGB mit der Folge, dass es sich bei dem Geländeeinschnitt um keine natürliche Abgrenzung zum Außenbereich handeln kann. Es verbleibt daher dabei, dass sich aufgrund der oben beschriebenen großen Freiflächen zwischen den Wohngebäuden X.-straße 0, 0 und 0 die Bebauungssituation nicht als eine zusammenhängende Bebauung im Sinne des § 34 BauGB darstellt.

Nach dem Eindruck der Einzelrichterin im Ortstermin am 19. September 2024 und dem vorhandenen Karten- und Luftbildmaterial nimmt das Vorhabengrundstück aber auch nicht an dem Bebauungszusammenhang der entlang der nördlich der X.-straße Straße gelegenen Straße „R.-straße“ vorhandenen Bebauung teil, die in ihrem südlichen Bereich („R.-straße 0 bis 00“) mit ihren rückwärtigen, ca. 35 m tiefen Grundstücksarealen an die X.-straße angrenzen. Der X.-straße kommt insoweit eine trennende Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich zu, weil die X.-straße entlang ihres Verlaufes ab dem Wohnhaus X.-straße 0 und 0a lediglich einseitig in südlicher Richtung mit den Wohnhäusern X.-straße 0, 0, 0 und 00 bebaut ist. Die in nördlicher Richtung der X.-straße mit ihren rückwärtigen tiefen Grundstücksbereichen angrenzende Bebauung an der Straße „R.-straße“ 0 bis 00 ist nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang zu der vereinzelt an der X.-straße in südlicher Richtung vorhandenen Wohnbebauung X.-straße 0, 0 und 00 herzustellen. Dem steht bereits die Entfernung der an der Straße „R.-straße“ 0 bis 00 vorhandenen Bebauung zur X.-straße entgegen. Die Entfernung selbst der nächstgelegenen Wohngebäude „R.-straße“ 0b, 0 und 0a zu den Wohngebäuden X.-straße 0 und 00 sowie das Vorhabengrundstück beträgt mehr als 50 m. Gegen die Annahme eines Bebauungszusammenhangs spricht im Übrigen auch, dass das Gelände von der X.-straße zur Straße „R.-straße“ in nördliche Richtung hin topographisch ansteigt und die dort vorhandene Bebauung deutlich höher gelegen ist als die Bebauung südlich der X.-straße.

Das Vorhaben der Klägerin ist nach allem bauplanungsrechtlich gemäß § 35 BauGB zu beurteilen. Als sonstiges - weil nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes - Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB kann es nicht zugelassen werden, weil seine Ausführung öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Zwar widerspricht es nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beklagten, da dieser für das Vorhabengrundstück Wohnbaufläche festsetzt. Entgegen der Auffassung der Klägerin verhilft ein diesbezüglich nicht vorliegender Verstoß dem Begehren der Klägerin auf Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids jedoch nicht zum Erfolg, da es sich bei einem Flächennutzungsplan gemäß § 1 Abs. 2 BauGB lediglich um einen vorbereitenden Bauleitplan handelt, aus dem kein Recht zur Verwirklichung eines geplanten Vorhabens (auch) im Außenbereich gemäß § 35 BauGB folgt.

Das geplante Vorhaben der Klägerin verstößt jedoch gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Das Vorhaben beeinträchtigt Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, weil das Vorhaben dem Außenbereich angehört und jede weitere Bebauung im Außenbereich dazu führt, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt wird. Außerdem darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der betroffene Grundstücksbereich bis zum Jahr 2020, in dem der bis dahin aufstehende Baumbestand vom Grundstück entfernt worden ist, Teil des sich in südliche und östliche Richtung ausdehnenden Landschaftsbestandteils „Wald“ war. Es handelt sich damit bei dem Vorhabengrundstück um ein solches mit Waldeigenschaft im Sinne des Forstrechts, dessen Qualifizierung als Wald auch nicht durch die Rodungsarbeiten verloren gegangen ist. Eine Wiederaufforstung des Waldgrundstücks würde die Verwirklichung des geplanten Vorhabens unmöglich machen und damit die Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft beeinträchtigen.

Das geplante Vorhaben der Klägerin beeinträchtigt weiterhin auch die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB genannten siedlungsstrukturellen öffentlichen Belange. Die beabsichtigte Bebauung des Vorhabengrundstücks lässt eine Verfestigung des Siedlungssplitters südlich der X.-straße befürchten.

Unter Verfestigung einer Splittersiedlung ist die Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs innerhalb der Splittersiedlung zu verstehen, wobei dies insbesondere für das Hinzutreten zusätzlicher Wohnbauten in einer Splittersiedlung gilt,

vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - 4 C 29.75 -, BauR 1977, 399.

Diese Regel gilt jedoch nicht, wenn das hinzutretende Vorhaben in deutlicher Unterordnung zum vorhandenen Baubestand der Splittersiedlung steht,

vgl. BVerwG, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1977 - 4 C 29.75 -, BauR 1977, 399 und vom 18. Mai 2001 - 4 C 13.00 -, DÖV, 2001, 959.

Dabei kommt es auf das Verhältnis des hinzutretenden Vorhabens zu der bereits vorhandenen Splittersiedlung an. Eine Vorbildwirkung, die eine Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt, liegt vor, wenn sich das Vorhaben und weitere nicht zu verhindernde Vorhaben zusammen der Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken würden,

vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 13.97 -, ZfBR 1999, 110.

Die Vergrößerung der Splittersiedlung um die Hälfte ihres Bestandes führt dazu, dass eine Verfestigung der Splittersiedlung zu befürchten ist,

vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 C 13.00 -, DÖV, 2001, 959.

Gemessen an diesen Grundsätzen führt die Verwirklichung des geplanten Vorhabens der Klägerin vorliegend zur Verfestigung der Splittersiedlung bestehend aus den Bestandsgebäuden X.-straße 0 und 00. Anschließend an diese Bestandsgebäude ist in östlicher Richtung geplant, ein Mehrfamilienwohnhaus mit zehn Stellplätzen zu errichten. Dieses hinzutretende Vorhaben würde zu einer deutlichen Verstärkung des vorhandenen Baubestandes führen und sich jedenfalls aufgrund der Tatsache, dass es zu einem bestehenden Zweifamilienhaus (X.-straße 0) und einem Mehrfamilienwohnhaus mit sieben Wohneinheiten und Carportanlage (X.-straße 00) hinzutritt, die Zahl der Wohngebäude um 50% vergrößern und sich in der Folge unter die vorhandene Bebauung nicht eindeutig unterordnen und damit auch eine (negative) Vorbildwirkung haben.

Darüber hinaus führt die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan auch nicht dazu, dass einem Wohnbauvorhaben der öffentliche Belang der Zersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB nicht entgegengehalten werden könnte,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2014 - 7 A 2417/12 -, juris Rn. 7.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

75.000,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache, wobei sich das Gericht an den Ziffern 1 lit. d) (hier: 10 Wohneinheiten angenommen bei 10 Stellplätzen) und 5 des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) orientiert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.