Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 17.03.2025 – 13 L 205/25

ECLI:DE:VGK:2025:0317.13L205.25.00

Tenor

1.Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zum 21. März 2025 entsprechend ihren Auskunftsanträgen vom 11./12. Dezember und 16./17. Dezember 2024 Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:

Vermerke und Schreiben unter den laufenden Nummern 11, 77, 78, 79, 88, 95, 110, 113, 114, 123, 124, 127, 129, 264, 270, 274, 301, 319, 320 und 412 der Anlage 1 zur anwaltlichen Stellungnahme zur „Prüfung des Bestehens etwaiger Verpflichtungen des Bundes im Zusammenhang mit der Restabwicklung des Projektes „THTR-300““ der Kanzlei Q. Rechtsanwälte aus dem Jahr 2012.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

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Er ist zulässig und begründet.

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Zunächst fehlt dem Antrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf einen bereits anderweitig bestandskräftig abgelehnten Auskunftsantrag, der die streitgegenständlichen Informationen umfasst hätte.

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Die Antragstellerin hat von der Existenz der nunmehr mit ihren Anträgen vom 11./12. und 16./17. Dezember 2024 begehrten Unterlagen erstmals im Oktober 2024 Kenntnis erlangt, als ihr die Anlage 1 zur anwaltlichen Stellungnahme zur „Prüfung des Bestehens etwaiger Verpflichtungen des Bundes im Zusammenhang mit der Restabwicklung des Projektes „THTR-300““ der Kanzlei Q. Rechtsanwälte übermittelt worden ist. Bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise konnten damit die streitgegenständlichen Unterlagen noch nicht Gegenstand des Auskunftsantrages vom 16. Dezember 2022 sein. Im Übrigen hätte die Antragsgegnerin auch durch den Ablehnungsbescheid vom 14. Januar 2025 das Verfahren wieder aufgegriffen.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

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Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss,

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vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rdn. 24.

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Zwar begehrt die Antragstellerin mit ihrem Antrag keine vorläufigen Maßnahmen, sondern mit der beantragten - endgültigen - Zugangsgewährung eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Jedoch sind die danach erforderlichen qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes erfüllt.

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Zunächst steht der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch zur Seite.

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Rechts­grund­la­ge hierfür ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG).

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Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.

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Es spricht zunächst alles dafür, dass es sich bei den begehrten Dokumenten aus der Anlage 1 des sog. „Q.-Gutachtens“ um jedenfalls mittelbare Umweltinformationen handelt.

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Der Begriff der Umweltinformationen ist grundsätzlich sehr weit und umfassend zu verstehen,

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vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2024 - BVerwG 10 C 1.22 -, juris Rdn. 14 - für die Festlegung von Erlösobergrenzen von Netzentgelten; aber auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 2861/07 -, juris Leitsatz 1 sowie Rdn. 35 ff. und Rdn. 66: Informationen über Zahlungen aus dem EU-Agrarhaushalt einschließlich näherer Angaben über Fördersumme und -empfänger sind regelmäßig Umweltinformationen, weil ein hinreichend wahrscheinlicher potentieller Wirkungszusammenhang zwischen gewährten Agrarsubventionen und dem Zustand von Umweltbestandteilen besteht.

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Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG sind unter anderem Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über (1.) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen oder (2.) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1. auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Nach den hier für die in Rede stehenden Unterlagen einschlägigen § 2 Nr. 3 lit. a) und b) UIG sind unter anderem Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder auf Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG auswirken oder wahrscheinlich auswirken bzw. den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken. Dabei soll der Begriff „Maßnahmen“ nur klarstellen, dass zu den Handlungen, die unter die den Erlass des Umweltinformationsgesetzes vorgebende und die Begrifflichkeiten europarechtlich ausprägende Richtlinie,

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vgl. Art. 2 Nr. 1 Buchst. c Alt. 1 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 S. 26) - UIRL -,

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fallen, sämtliche Formen der Verwaltungstätigkeit zu zählen sind,

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vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 17. Juni 1988 C-321/96 [ECLI: EU:​C:​1998:​300], Wilhelm Mecklenburg - Rdn. 20 zur Vorgängerrichtlinie 90/313/EWG; BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2024 - BVerwG 10 C 1.22 -, juris, Rdn.11 und 14.

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Letztere Voraussetzungen sind erfüllt. Die begehrten Vermerke und Schreiben stehen im Zusammenhang mit der Stilllegung des Thorium-Hochtemperatur-Prototyp-Kernkraftwerks (THTR-300), bzw. der Finanzierung der Stilllegung, des sicheren Einschlusses sowie der weiteren Restabwicklung nach Herstellung des sicheren Einschlusses. Damit betreffen sie jedenfalls mittelbar Aussagen über Maßnahmen, die ihrerseits wieder Auswirkungen auf den Schutz von Umweltbestandteilen haben.

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Damit bestimmt sich der Informationsanspruch der Antragstellerin sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG.

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Zunächst liegen die formellen Anspruchsvoraussetzungen vor. Insbesondere hat die Antragstellerin einen ordnungsgemäßen Antrag bei dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) gestellt, § 4 Abs. 2 UIG.

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Auch liegen die materiellen Anspruchsvoraussetzungen vor. Die Antragstellerin ist als juristische Person nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG anspruchsberechtigt. Das BMBF ist eine informationspflichtige Stelle gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG.

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Versagungsgründe sind nicht ersichtlich.

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Soweit sich die Antragsgegnerin zunächst weiterhin auf den Versagungsgrund der § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG bzw. § 3 Nr. 1 lit. g) IFG (Schutz der Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens; Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren) beruft, greift dieser - weiterhin - nicht ein. Das Gericht nimmt Bezug auf die Ausführungen des beschließenden Gerichts im rechtskräftigen Beschluss vom 28. Juni 2024 - 4 L 977/24 - ,denen es folgt und die hier sinngemäß gelten.

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Soweit die Antragsgegnerin meint, dem begehrten Informationszugang stehe § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG bzw. § 3 Nr. 3 lit. b), § 4 Abs. 1 IFG entgegen, verfängt dies nicht.

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Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG ist der Informationsantrag abzulehnen, soweit die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Gemäß § 3 Nr. 3 li. b) IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterfällt dem Schutz der Beratung nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung als solcher. Ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand. Der Begriff der Beratung erfasst die Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung. Die amtlichen Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen. Das trifft zwar auf viele Informationen zu, die in einem Verwaltungsverfahren anfallen; das gesamte Verwaltungsverfahren als solches fällt damit aber nicht unter den Begriff der Beratung,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2022 - 10 C 1.21 -, juris Rdn. 27., m.w.N. zu § 3 Nr. 3 lit. b) IFG.

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Hieran gemessen stellen die begehrten vorbereitenden Vermerke und Schreiben - mögen auch die Beratungen über die Restabwicklung des Projekts THTR-300 nicht endgültig abgeschlossen sein - Sachinformationen und gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld dar, gehören mithin zum nicht geschützten Beratungsgegenstand und schaffen die tatsächlichen und sonstigen Grundlagen der behördlichen Willensentscheidung.

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Soweit sich die Antragsgegnerin schließlich weiterhin - indem sie vollumfänglich auf die Ablehnungsgründe des Ablehnungsbescheides verweist - auch auf § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG bzw. unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand beruft, greift auch dies nicht durch:

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Zum einen kennt das Umweltinformationsgesetz einen derartigen Ablehnungsgrund nicht. Versuche, den Topos des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes Einzelbestimmungen wie § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder § 5 Abs. 3 UIG und allgemeinen Rechtsgrundätzen wie Treu und Glauben zu entnehmen, erscheinen wenig valide,

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vgl. Schoch, IFG, 3. Auflage 2024, § 7 Rdn. 99a.

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Zum anderen widerlegt die Antragsgegnerin diesen Ausschlussgrund bereits selbst, indem sie in der Antragserwiderung ausführt, sie habe das Verwaltungsverfahren und das hiesige Eilverfahren zum Anlass genommen, die betreffenden Dokumente umfassend und sorgfältig zu prüfen.

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Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigt. Es liegen besondere Gründe vor, die es als unzumutbar erscheinen lassen, sie zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen. Ihr drohen ohne Ergehen der Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in einer Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Sie benötigt nämlich die bereits am 11./12. bzw. 16./17. Dezember 2024 von der Antragsgegnerin erbetenen Unterlagen, von denen sie - wie ausgeführt - erst am 30. Oktober 2024 Kenntnis erlangt hat, für den Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. März 2025 im Zivilverfahren I-16 U 363/24 (Oberlandesgericht Düsseldorf) gegen die Antragsgegnerin, zu dem sie mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 geladen worden ist.

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Damit war die Antragsgegnerin antragsgemäß zu verpflichten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine - ansonsten übliche - Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterbleibt hier wegen der erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

43

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.