Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 18.03.2025 – 18 L 2350/24
18.Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0318.18L2350.24.00
Gründe
Der Antrag,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, den streitgegenständlichen Beschluss N01 dahingehend zu ändern, die Ziffer 5.6.4 der Infrastrukturnutzungsbedingungen wie beantragt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsachverfahren vorläufig für die Antragstellerinnen zu genehmigen, d.h., ohne die in Absatz 2 des streitgegenständlichen Beschlusses N01 vorgenommene Streichung
„Dies gilt nur, sofern die Fälle der höheren Gewalt, die behördlichen Anordnungen oder die technischen Einschränkungen im Geltungsbereich dieser INB erfolgt sind.“
und die Zahlung der darauf beruhenden Entgelte nach § 35 Abs. 6 Satz 2 ERegG anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO können einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen der geltend gemachten Rechtsposition (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO.
Die Antragstellerinnen haben einen Anordnungsgrund für den Erlass einer hier begehrten Regelungsanordnung, die auf die vorläufige Veränderung des status quo durch eine den Antragstellerinnen günstige Interimsentscheidung gerichtet ist und die vorläufige Begründung oder Erweiterung einer bis dahin nicht innegehabten Rechtsposition bewirkt, nicht dargelegt.
Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ist nicht entbehrlich unter Verweis auf § 35 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ERegG, wonach es in Fällen des § 35 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 ERegG keiner Darlegung eines Anordnungsgrundes bedarf. Dem steht bereits als Auslegungsgrenze der ausdrückliche Wortlaut der Norm entgegen. Nach § 35 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 ERegG kann das Gericht im Verfahren nach § 123 VwGO die vorläufige Zahlung eines beantragten höheren Entgelts anordnen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf die Genehmigung des höheren Entgelts besteht.
§ 35 Abs. 6 Satz 2 ERegG bezieht sich danach ausschließlich auf die Anordnung eines höheren Entgeltes durch das Gericht.
Vgl. bereits VG Köln, Beschluss vom 24. Januar 2025 - 18 L 2172/24 - juris Rn. 81 ff., wonach § 35 Abs. 6 Satz 2 ERegG auch nicht bei der Festlegung der Obergrenze der Gesamtkosten einschlägig ist.
Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber, der im ERegG begrifflich an zahlreichen Stellen zwischen dem Entgelt und sonstigen Komponenten (z.B. Entgeltgrundsätzen) differenziert, gerade in § 35 Abs. 6 Satz 2 ERegG einen davon abweichenden weiten - hier auch Entgeltgrundsätze umfassenden - Entgeltbegriff zugrunde legen wollte.
Gegen eine extensive Auslegung oder entsprechende Anwendbarkeit der Norm - bspw. in Bezug auf Entgeltgrundsätze - sprechen neben dem eindeutigen Wortlaut sowohl die Historie als auch die Systematik.
Mit der Schaffung des § 35 Abs. 6 ERegG wollte der Gesetzgeber dem während der Evaluierung des ERegG geäußerten Bedürfnis nach zügiger Rechtssicherheit Rechnung tragen. Den Verzicht auf die Darlegung eines Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit, hat er dabei aus dem Telekommunikationsrecht übernommen,
vgl. BT-Drs. 19/27656 Seite 86. Dort wird noch auf § 35 Abs. 5 und 5a TKG a.F. verwiesen (heute: § 41 Abs. 1 Satz 2 TKG),
der in Ansehung der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung eng auszulegen war.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2016 - 1 BvL 6/14 - juris Rn. 18, 56 ff.
Darüber hinaus bedarf es systematisch keiner Ausdehnung des Anwendungsbereiches. In § 35 Abs. 6 ERegG wollte der Gesetzgeber die wechselseitigen Abhängigkeiten der Entgelte prozessual erfassen und für alle Beteiligten einen abgewogenen verfahrensrechtlichen Weg schaffen. Der Antrag nach § 35 Abs. 6 Satz 2 ERegG findet seine systematische Bedeutung in § 35 Abs. 6 Satz 4 ERegG. Danach entfaltet eine gerichtliche Verpflichtung der Regulierungsbehörde zur Erteilung einer Genehmigung für ein höheres Entgelt nur dann eine Rückwirkung, wenn zuvor eine gerichtliche Anordnung nach § 35 Abs. 6 Satz 2 ERegG ergangen ist. Mit diesem Regelungszusammenhang beabsichtigt der Gesetzgeber zügigere Rechtssicherheit für den Infrastrukturbetreiber sowie die Zugangsberechtigten hinsichtlich der wirtschaftlich bedeutenden Entgelthöhen. Vergleichbare schutzwürdige Interessen bestehen in Bezug auf einzelne Entgeltgrundsätze nicht.
Unter Zugrundelegung dieses Normverständnisses ist eine Privilegierung der Antragstellerinnen dahingehend, dass es keiner Darlegung eines Anordnungsgrundes bedarf, vorliegend nicht einschlägig. Denn bei der hier streitigen Regelung handelt es sich nicht um ein Entgelt, sondern um einen Entgeltgrundsatz.
Das ERegG definiert den Begriff des Entgelts nicht.
So schon für die Vorgängerfassungen (AEG / EIBV): VG Köln, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - 18 L 1371/08 - juris Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom 19. November 2008 - 13 B 1543/08 - juris Rn. 19 ff.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff „Entgelt“ die in einem Vertrag vereinbarte Gegenleistung,
vgl. VG Köln, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - 18 L 1371/08 - juris Rn. 14,
die - betreffend Entgelte für das Mindestzugangspaket - gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 ERegG in Euro je Trassenkilometer auszuweisen ist. Genehmigungsbedürftige Entgelte im ERegG lassen sich demnach als „Preis der Leistung“ definieren.
Bei den im ERegG ebenfalls nicht legaldefinierten Entgeltgrundsätzen folgt aus der bereits erwähnten differenzierten Begriffsverwendung durch den Gesetzgeber, dass es sich nicht um Entgelte im oben genannten Sinne handelt.
Entgeltgrundsätze beschreiben vielmehr Vorfragen, Vorüberlegungen oder Faktoren, die aufgrund logischer und betriebswirtschaftlicher Grundsätze Einfluss auf das Entstehen oder die konkrete Höhe eines Entgelts haben.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2013 - 18 K 116/12 - juris Rn. 39.
Diesem Verständnis entspricht auch Nr. 2 der Anlage 3 zu § 19 ERegG, wonach in den Nutzungsbedingungen Entgeltgrundsätze und Entgelte darzulegen sind; im Einzelnen ist aufzuführen, welche Verfahren, Regeln und gegebenenfalls Tabellen zur Durchführung der §§ 34 bis 40 ERegG in Bezug sowohl auf Kosten als auch auf Entgelte angewandt werden.
Die Entgeltgrundsätze dienen damit der konkretisierten Einhaltung der materiellen Entgeltbildungsvorschriften der §§ 24 bis 40 ERegG.
Vgl. Otte/Kirchhartz, in: Kühling/Otte, ERegG, § 45 Rn. 13.
Gemessen daran streiten die Beteiligten vorliegend um die Genehmigungsfähigkeit eines Entgeltgrundsatzes. Der durch die Antragstellerinnen zur Genehmigung eingereichte Passus beinhaltet zusammen mit dem vorhergehenden Satz die nähere Ausgestaltung, in welchen Fällen von der Erhebung von Stornierungsentgelten abgesehen wird, wobei die beiden Sätze zueinander in einem Ausnahme- und Rückausnahmeverhältnis stehen. Nicht die konkrete preisliche Höhe der Stornierungsentgelte ist Regelungsgegenstand, sondern die Regel selbst, unter die zwecks Erhebung oder Absehens von Stornierungsentgelten zu subsumieren sein soll.
Einen danach erforderlichen Anordnungsgrund - mithin die Dringlichkeit der Sache - haben die Antragstellerinnen jedoch nicht geltend gemacht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Anordnungsgrundes ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 24. Januar 2025 - 18 L 2172/24 - juris, Rn. 87; Happ, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO, § 123 Rn. 54.
Im vorliegenden Anwendungsbereich des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist ein Regelungsgrund insbesondere zu bejahen, wenn die Regelung eines vorläufigen Zustandes nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern.
Dabei ist zunächst der Zeitablauf in den Blick zu nehmen und zu fragen, welche konkreten Nachteile bei den Antragstellerinnen in der Zwischenzeit bis zur Hauptsacheentscheidung eintreten können, falls eine einstweilige Anordnung nicht ergeht.
Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, 45. EL Januar 2024, VwGO, § 123 Rn. 80b.
Wesentlich ist ein Nachteil dann, wenn er nicht mehr rückgängig gemacht werden kann oder der Zeitablauf an sich zu gravierenden Belastungen führt.
Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es für die Antragstellerinnen einen wesentlichen Nachteil bedeutet, Stornierungsentgelte unter Außerachtlassung des nicht genehmigten Passus abzurechnen. Abgesehen davon, dass es sich bei der geschilderten Problematik um einen für die Antragstellerinnen vorhersehbaren Vorgang handelt, ist nicht erkennbar, dass die hier in Rede stehende Streichung die im Eigentum des Bundes stehenden Antragstellerinnen in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden würde. Im Übrigen wäre eine nachträgliche Erhebung von Stornierungsentgelten für den Fall, dass die Klage der Antragstellerinnen rechtskräftig in ihrem Sinne entschieden werden sollte, weiterhin möglich, da - wie gezeigt - § 35 Abs. 6 Satz 4 ERegG insoweit gerade nicht einschlägig ist.
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich die Kammer an dem Streitwert in Höhe von 50.000 Euro, den sie in der Regel für die Verpflichtung der Regulierungsbehörde zur Änderung einer Klausel den INB zugrunde legt. Dieser Betrag war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Rechtsmittelbelehrung
Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar, vgl. § 77a Abs. 3 Satz 1 ERegG.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.