Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 27.03.2025 – 20 L 137/25
ECLI:DE:VGK:2025:0327.20L137.25.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ziffer 1. bis 3. des Bescheids des Antragsgegners vom 16.01.2025 – 20 K 481/25 – wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ziffer 1. bis 3. des Bescheids des Antragsgegners vom 16.01.2025 – 20 K 481/25 – anzuordnen,
über den aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 27.02.2025 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg.
Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO statthaft, da die Klage gegen die Maßnahmen nach den Ziffern 1. bis 3. des Bescheids vom 16.01.2025 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 bzw. § 46 Abs. 6 WaffG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Er ist auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag ist zudem begründet. Das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Denn die Klage – 20 K 481/25 – wird voraussichtlich Erfolg haben. Bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarische Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarte der Antragstellerin in Ziffer 1. des Bescheids vom 16.01.2025 (dazu I.) und der in den Ziffern 2. und 3. verfügten Folgeanordnungen (dazu II.).
I. Als Rechtsgrundlage für den in Ziffer 1. des Bescheids angeordneten Widerruf der Waffenbesitzkarte der Antragstellerin (Nr.N01) kommt allein § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG in Betracht. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Diese Voraussetzungen dürften im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufserlasses nicht vorgelegen haben. Als Versagungsgrund kommt nur das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit in Betracht (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 WaffG). Dies war jedoch bei summarischer Prüfung nicht der Fall, da keiner der in § 5 WaffG genannten Gründe für ein Fehlen der Zuverlässigkeit gegeben war.
Der Antragsgegner ist voraussichtlich zu Unrecht von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG ausgegangen. Nach dieser Vorschrift besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.
Die zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Dabei dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018 – 6 B 79.18 –, juris, Rn. 6, 8 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2020 – 20 B 1740/19 –, juris, Rn. 9 m. w. N.
Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse bzw. hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Ein Restrisiko muss insoweit nicht hingenommen werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 02.11.1994 – 1 B 215.93 –, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2020 – 20 B 1740/19 –, juris, Rn. 9, 13 f. m. w. N.
Bereits ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften kann ausreichen, um darauf die Prognose zu stützen, es werde auch zukünftig zu entsprechenden Verstößen kommen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2020 – 20 B 1740/19 –, juris, Rn. 15 ff. m. w. N.
Insgesamt ist entscheidend, ob die ermittelten Tatsachen nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig das prognoserelevante Verhalten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) begehen wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17 m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 20.04.2023 – 24 CS 23.495 –, juris, Rn. 25.
Dabei ist die Annahme, dass der Betroffene erneut einschlägige Verhaltensweisen zeigen wird, umso mehr gerechtfertigt ist, je mehr in dem nachgewiesenen Verhalten eine grundlegend mangelhafte Einstellung des Betroffenen in Bezug auf die Einhaltung der waffengesetzlich begründeten (Sorgfalts-)Pflichten zum Ausdruck kommt; je geringfügiger der Verstoß ist, umso eher kann die Annahme, dass es erneut zu spezifisch waffenrechtlich missbilligten Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kommen wird, verneint werden. Letzteres kann insbesondere anzunehmen sein, wenn das betreffende Verhalten als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts einzustufen ist und bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann.
Vgl. zum gesamten Vorstehenden: OVG NRW, Urteil vom 30.08.2023 – 20 A 2384/20 –, juris, Rn. 27 ff.
Ausgehend von diesen Maßstäben war im Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs bei summarischer Prüfung nicht anzunehmen, dass die Antragstellerin mit Waffen oder Munition künftig nicht sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren werde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG). Denn unabhängig von der Frage, ob sie objektiv gegen die gesetzlichen Anforderungen an die sorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition verstoßen hat (dazu 1.), dürfte ihr ein etwaiger Verstoß jedenfalls nicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen sein. In ihrem Verhalten dürfte keine grundlegend mangelhafte Einstellung in Bezug auf die Beachtung waffenrechtlicher Bestimmungen erkennbar sein (dazu 2.).
1. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW im Urteil vom 30.08.2023 – 20 A 2384/20 – sind Waffenschrankschlüssel, soweit der Waffenbesitzer die tatsächliche Gewalt über sie nicht ausübt, in Behältnissen aufzubewahren, die ihrerseits den Anforderungen genügen, die für die Waffenaufbewahrung gelten. Die Antragstellerin hat bis zum 15.11.2024 ein solches Behältnis zur Aufbewahrung ihres Waffenschrankschlüssels nicht besessen. Vielmehr hat sie eidesstattlich versichert, den Schlüssel ständig – auch nachts – unter der Kleidung an einer Kette um den Hals getragen zu haben. Die beiden Beamten, die die unangekündigte Aufbewahrungskontrolle bei der Antragstellerin im Oktober 2024 durchgeführt haben, konnten diese Trageweise im Zeitpunkt des Kontrolltermins bestätigen. Ob hierin nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW ein objektiver Aufbewahrungsverstoß zu sehen ist, ist unsicher, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Klärung.
Das Oberverwaltungsgericht NRW stellt fest, dass es einer Aufbewahrung des Schlüssels in einem besonders gesicherten Behältnis nur bedürfe, wenn der Schlüssel durch den Waffenbesitzer nicht mitsichgeführt werde bzw. dieser nicht die tatsächliche Gewalt über diesen ausübe,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.08.2023 – 20 A 2384/20 –, juris, Rn. 59, 62 f.
Es stellt jedoch auch fest, dass es lebensfremd sei, zu erwarten, dass der Waffen- und Munitionsbesitzer stets die tatsächliche Gewalt über die Schlüssel zum Waffen- oder Munitionsbehältnis einschließlich etwaiger Zweitschlüssel werde ausüben können,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.08.2023 – 20 A 2384/20 –, juris, Rn. 72.
Damit bringt es zum Ausdruck, dass im Regelfall jeder Waffen- und Munitionsbesitzer mit einem Schlüsselwaffenschrank gehalten sein dürfte, ein nach den waffenrechtlichen Bestimmungen besonders gesichertes Behältnis auch für den bzw. die Schlüssel vorzuhalten und dieses zur Aufbewahrung zu nutzen. Ob auch Fälle denkbar sind, in denen der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel ständig ausübt und es eines Aufbewahrungsbehältnisses daher gar nicht bedarf, ist nach der zitierten oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung offen.
Nachvollziehbar führt der Antragsgegner insoweit aus, dass die Möglichkeit, Dritte von dem Zugriff auf den Schlüssel auszuschließen, insbesondere im Schlaf eingeschränkt sein dürfte. Ob dies bei der hier erfolgten besonderen Trageweise um den Hals auch der Fall ist und ob daher grundsätzlich angenommen werden muss, dass der Waffen- oder Munitionsbesitzer im Schlaf nicht die tatsächliche Gewalt im waffenrechtlichen Sinne über den Schlüssel ausübt, ist der bisherigen Rechtsprechung nicht eindeutig zu entnehmen.
Für eine solche Auslegung spricht der Zweck der waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften, Waffen und Munition so gut wie möglich vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die waffenrechtliche „Ausübung der tatsächlichen Gewalt“ und der zivilrechtliche Begriff des „unmittelbaren Besitzes“ im Wesentlichen als deckungsgleich angesehen werden,
vgl. Heinrich, in: Münchener Kommentar zum StGB, Band 9, WaffG, 4. Aufl. 2022, § 1 Rn. 167 m.w.N.
und auch der Schlafende seinen Besitz behält (§ 856 Abs. 2 BGB).
Vgl. F. Schäfer, in: Münchener Kommentar, BGB, 9. Aufl. 2023, § 856 Rn. 4.
2. Selbst wenn man nach dem Vorstehenden von einem objektiven Verstoß der Antragstellerin gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften ausgehen sollte, dürfte ihr dieser in subjektiver Hinsicht jedenfalls nicht als besonders schwerwiegend vorzuwerfen sein. In diesem konkreten Einzelfall sprechen die Umstände in ihrer Gesamtheit gegen eine die Unzuverlässigkeitsprognose tragende grundlegend mangelhafte Einstellung der Antragstellerin in Bezug auf die Beachtung waffenrechtlicher Bestimmungen.
Von der Antragstellerin konnte selbst bei Kenntnis des Urteils des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 30.08.2023 – 20 A 2384/20 – nicht erwartet werden, die darin nicht geklärte Rechtsfrage zu Umfang und Grenzen der „tatsächlichen Gewalt“ über den Schlüssel so zu deuten, dass ihre besondere Sicherungsart des ständigen Mitsichführens um den Hals einen Aufbewahrungsverstoß darstellt. Vielmehr konnte sie den 2. Leitsatz des Urteils, nach dem die besonderen Anforderungen an die Schlüsselaufbewahrung nur aufgestellt werden, „soweit der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über sie nicht ausübt“ auch so verstehen, dass sie eines Aufbewahrungsbehältnisses wegen der ständigen Ausübung der tatsächlichen Gewalt nicht bedurfte. Dass der Antragstellerin kein subjektiver Vorwurf gemacht werden kann, wird bestätigt durch die weiteren Umstände, die zeigen, dass sie gewillt war, sich rechtstreu zu verhalten: Sie hat sich nach ihrem bereits bei der Aufbewahrungskontrolle geäußerten Vortrag bei ihrem Bruder, der Rechtsanwalt ist, über die Gesetzmäßigkeit ihrer Sicherungsmethode vergewissert. Zudem hat sie unmittelbar nach der Aufbewahrungskontrolle, bei der Rechtmäßigkeitszweifel hinsichtlich der Aufbewahrung geäußert wurden, ein vorschriftsmäßiges Behältnis angeschafft, in welchem sie den Schlüssel nunmehr verwahrt.
Im Übrigen kann der Antragstellerin auch kein schwerwiegend fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, weil sie bereits einfachste Maßnahmen unterlassen hätte, um eine Ansichnahme des Waffenschrankschlüssels durch unbefugte Dritte oder ein sonstiges Abhandenkommen desselben zu verhindern. Durch die Trageweise des Schlüssels an einer Kette um den Hals ist der (unbemerkte) Zugriff Dritter – auch in liegender Position beim Schlafen – erheblich erschwert.
Nach alledem liegt kein plausibles Risiko dafür vor, dass die Antragstellerin (erneut) waffenrechtlich bedenkliches Verhalten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG zeigen wird. Dies bestätigend tritt hinzu, dass der Antragstellerin - soweit ersichtlich - in der Vergangenheit keine anderweitigen Verletzungen waffengesetzlicher Bestimmungen anzulasten sind.
II. Auch hinsichtlich der auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG (Ziffer 2.) und § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG (Ziffer 3.) gestützten Folgeanordnungen überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da sich diese wegen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Erlaubniswiderrufs in Ziffer 1. bei summarischer Prüfung ebenfalls als rechtswidrig erweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie entspricht der Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages, wobei die im Bescheid festgesetzte Gebühr keine Berücksichtigung gefunden hat, weil sie im Eilverfahren nicht streitgegenständlich ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.