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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 01.04.2025 – 14 K 3294/24.A

14. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0401.14K3294.24A.00

Tatbestand

Die Kläger, algerische Staatsangehörige vom Volk der Araber und muslimischen Glaubens, reisten eigenen Angaben nach am 4.11.2021 aus Algerien aus und am 18.6.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 3.7.2023 Asylanträge stellten.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gaben sie im Wesentlichen an, dass der Kläger zu 1 nach einem Unfall Ende 2019 in finanzielle Schwierigkeiten gekommen sei. Sein Geschäftspartner habe seine Einlage in Höhe von 20.000 € in einem Betrag zurückhaben wollen. Die vom Kläger zu 1 angebotene Ratenzahlung habe er abgelehnt. Der Kläger zu 1 sei verurteilt worden, seinem Geschäftspartner monatlich ungefähr 250 € zu zahlen. Dieser sei damit nicht einverstanden gewesen, habe ihn bedroht und Männer geschickt, die ihn mit einem Messer angegriffen hätten.

Mit Bescheid vom 16.5.2024 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Den Klägern wurde die Abschiebung nach Algerien angedroht (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).

Die Kläger haben am 11.6.2024 Klage erhoben. Sie beziehen sich auf ihren Vortrag beim Bundesamt.

Sie beantragen,

1. den Bescheid der Beklagten vom 16.05.2024 aufzuheben und

2. die Beklagte zu verpflichten, in der Person der Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG anzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheides.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, da sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16.05.2024 ist, soweit er angefochten ist, rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO. Die Kläger haben nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG oder des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG. Auch haben sie keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung und die Anordnung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig.

Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich für die Kläger nicht aus § 3 Abs. 1, Abs. 4 Asylgesetz (AsylG).

Einem Ausländer wird nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. a), Abs. 4 AsylG die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen in diesem Sinne gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2).

Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).

Erforderlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten persönlichen Merkmale und der Verfolgungshandlung („wegen“). Dies wird in § 3a Abs. 3 AsylG dahingehend klargestellt, dass zwischen den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG näher beschriebenen Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss. Unerheblich ist gemäß § 3b Abs. 2 AsylG, ob der Ausländer tatsächlich ein persönliches Merkmal aufweist, das zur Verfolgung führt, sofern ihm ein solches von seinem Verfolger zugeschrieben wird.

Ob eine begründete Furcht vor Verfolgung im vorstehend näher beschriebenen Sinne gegeben ist, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Ausländers in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6.3.1990 - 9 C 14.89 -, juris, Rn. 13.

Maßgeblich ist, ob dem Ausländer bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände des Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.

Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. näher etwa Beschluss vom 7.2.2008 - 10 C 33.07 -, juris, Rn. 37, m. w. N.

Der vorgenannte Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift misst damit in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 22 f. (noch zur Vorgängervorschrift).

Insofern ist es Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände einer Vorverfolgung vorzutragen. Dazu hat er - allgemein im Asylrecht geltenden Grundsätzen entsprechend - unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die bereits erlittene Verfolgung ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage verschaffen.

Vgl. eingehend BVerwG, Urteil vom 16.4.1985 - 9 C 109.84 -, juris, Rn. 16.

Ausgehend von diesen Anforderungen kann die Flüchtlingseigenschaft für die Kläger nicht zuerkannt werden. Selbst wenn man als wahr unterstellt, dass der ehemalige Geschäftspartner des Klägers zu 1 diesen bedroht und Männer geschickt hat, die ihn mit einem Messer abgegriffen haben, ließe dies nicht den Schluss zu, dass die Kläger einer Bedrohung in Bezug auf flüchtlingsschutzrelevante Merkmale - Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - ausgesetzt sind. Die vorgetragenen Bedrohungen und Beschimpfungen stellen vielmehr kriminelles Unrecht, nicht aber eine Rechtsverletzung in Anknüpfung an flüchtlingsschutzrelevante Merkmale dar.

Darüber hinaus geht die von den Klägern geltend gemachte Behandlung nicht von einem tauglichen Verfolgungsakteur im Sinne der §§ 3c und 3d AsylG aus. Aus dem Vortrag der Kläger lässt sich eine direkte staatliche Verfolgung nicht ableiten; sie machen keine vom Staat oder von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, ausgehende Verfolgung geltend, vgl. § 3c Nrn. 1 und 2 AsylG. Gemäß § 3c Nr. 3 AsylG kann die Verfolgung auch ausgehen von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Schutz vor Verfolgung kann nach § 3d Abs. 1 AsylG nur geboten werden vom Staat (Nr. 1) oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten. Nach § 3 Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam sein und darf nicht nur vorübergehender Art sein; generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Dies zugrunde gelegt ist davon auszugehen, dass der algerische Staat schutzfähig und schutzwillig in diesem Sinne ist. Es ist nicht damit zu rechnen, dass die algerischen Sicherheitskräfte bei möglichen Misshandlungen durch Dritte gleichsam die Augen verschließen und ihren Schutz verweigern würden.

Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 7.2.2022 - A 12 K 2388/20 -, juris, Rdnr. 19; VG Kassel, Urteil vom 15.07.2024 - 7 K 1209/23.KS.A -, juris, Rdnr. 26; VG Würzburg, Urteil vom 11. Januar 2021 - W 8 K 20.31016 -, juris, Rn. 32 VG Minden, Beschluss vom 30.09.2019 - 10 L 370/19.A -, juris, Rdnr. 40 ff.

Darüber hinaus besteht jedenfalls auch deswegen kein Anspruch nach § 3 AsylG, weil die Kläger sich der befürchteten Gefahr durch die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative hätten entziehen können und dies auch im Falle ihrer Rückkehr könnten (§ 3e AsylG).

Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn der betroffene Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Ob die Voraussetzungen dafür, dass vernünftigerweise erwartet werden kann, sich an einem Ort als interne Schutzalternative niederzulassen, vorliegen, bedarf der Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte und subjektiver Umstände,

vgl. dazu auch Art. 4 Abs. 3 lit. c RL 2011/95/EU sowie auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.4.2016 - A 3 S 961/15 -, juris.

Eine Existenzsicherung muss dabei zumindest soweit gegeben sein, dass der Betroffene auf Basis der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, also wenigstens das Existenzminimum gewährleistet ist. Ausgehend von diesen Mindestanforderungen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.2.2007 - 1 C 24.06 -, juris, Rn. 11.

Gemessen daran besteht eine solche Möglichkeit internen Schutzes für die Kläger, sofern sie ihren Wohnort verlassen bzw. nicht dahin zurückkehren. Angesichts der Größe Algeriens - mehr als 45 Millionen Einwohner - und der Größe der dortigen Städte ist aller Voraussicht nach davon auszugehen, dass die Kläger sich - auch unabhängig von der Frage des Vorhandenseins eines schutzbietenden Akteurs (§ 3e Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. AsylG I.V.m. § 3d AsylG) - der von ihnen behaupteten Verfolgungsgefahr durch den Umzug in eine andere Stadt erfolgreich entziehen können, § 3e Abs. 1, Nr. 1, 1.Alt. AsylG. Schon in dem rund 30 km von Algier entfernten H. sind sie eigenen Angaben nach nicht mehr von dem Geschäftspartner kontaktiert worden. Es ist auch davon auszugehen, dass die Kläger an jedem Ort in Algerien durch Arbeit ihr Existenzminimum sichern können. Schließlich können sie auch auf die Hilfe ihrer Verwandten zurückgreifen.

Darüber hinaus haben die Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes, § 4 AsylG.

Subsidiär schutzberechtigt ist ein Ausländer nach § 4 Abs. 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i.S.d. §§ 4 Abs. 3 S. 1, 3c AsylG ausgehen. Weiter muss es an einem effektiven Schutz im Herkunftsstaat fehlen, §§ 4 Abs. 3 S. 1, 3d, 3e AsylG, und es dürfen keine Ausschlussgründe (§ 4 Abs. 2 AsylG) vorliegen. Für die zu treffende Gefahrenprognose gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“).

Ein solcher ernsthafter Schaden droht den Klägern bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht, insbesondere droht ihnen in Algerien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Darüber hinaus ist der Ausländer nicht subsidiär Schutzberechtigter, wenn ihm interner Schutz zur Verfügung steht, vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3e AsylG. Gemessen an diesen Maßstäben haben die Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Auf die zu § 3 AsylG erläuterten Gründe wird verwiesen.

Es bestehen auch keine Abschiebungsverbote zugunsten der Kläger.

Ein Abschiebungsverbot ergibt sich zunächst nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG. Es wird insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen das Gericht folgt. Der Kläger zu 1 hat ihre eigene wirtschaftliche Situation in Algerien als überdurchschnittlich eingeschätzt. Die Kläger waren in der Lage, 12.000 bis 13.000 € für die Reise auszugeben, und konnten sich in Frankreich zwei Wochen lang ein Hotel leisten. Der Kläger ist von Beruf X., die Klägerin ist Q.. Es ist davon auszugehen, dass sie die Lebensgrundlage für sich erwirtschaften können. Darüber hinaus können sie auf die Unterstützung ihrer Verwandten zurückgreifen.

Ein Abschiebungsverbot ergibt sich auch nicht aus § 60 Abs. 7 AufenthG. Es wird insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt.

Schließlich begegnen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides und das in Ziffer 6 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot keinen Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.