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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 02.04.2025 – 22 K 7129/23.A

22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0402.22K7129.23A.00

Tatbestand

Der am 00.00.1986 in A. in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 23. April 2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein. Am 10. Mai 2023 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmlich einen Asylantrag.

Am 17. Mai 2023 wurde der Kläger beim Bundesamt angehört. Er gab im Wesentlichen an, er habe sein Heimatland wegen des fehlenden freiheitlichen Lebens für Kurden verlassen. Es gebe keine Meinungsfreiheit für Kurden in ihrer Muttersprache und sie könnten ihre Bräuche nicht ausleben. Darüber hinaus habe der er an Demonstrationen der HDP- zuletzt im Jahre 2021 in Izmjr - teilgenommen und sei immer wieder in Polizeigewahrsam genommen, geschlagen und anschließend freigelassen worden. Weiterhin seien auch kurdische Musiker von Nichtkurden umgebracht worden, weil diese keine türkischen Lieder im Repertoire gehabt hätten. Während des Militärdienstes hätten andere Soldaten mit den Leichnamen von getöteten PKK-Mitgliedern Lichtbilder gemacht. Er habe diese dabei gestört, da er die Getöteten nicht als Terroristen angesehen habe. Im Jahre 2015 habe er mit seiner Familie ein Café in seinem Heimatort A. besessen, dieses sei quasi eine Kommunikationszentrale der HDP gewesen. Sie seien daher als Terroristen angesehen worden. Er habe im Jahre 2015 an einer Demirtas-Kundgebung in A. teilgenommen, bei dieser seien sie auch geschlagen worden. Es seien auch Autos in Brand gesetzt worden. Er habe daraufhin A. verlassen. Sein Bruder habe das Café anschließend in eine Teestube umgewandelt. Er sei aber nicht politisch aktiv gewesen. Er sei auch nicht aktenkundig bei der Polizei. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er vom Staat und der Polizei ermordet zu werden.

Mit Bescheid vom 2. November 2023 (Gz. N01) lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei unter Bestimmung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides an und setzte zugleich den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist aus (Ziffer 5). Es ordnete ferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).

Der Kläger hat am 17. November 2023 Klage erhoben und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf seinen Vortrag in der Anhörung.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2023 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu I.) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (dazu II.) nicht zu. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG liegen nicht vor (dazu III.). Ferner hat der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung (dazu IV.) und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (dazu V.).

Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 - Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.

Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) droht.

Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79.19 -, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19.

Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 B 79.19 -, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32 m. w. N.

Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: RL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 18 ff., und vom 5. September 2009 - 10 C 21.08 -, juris, Rn. 19, und vom 4. Juli 2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 37 ff.

Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 36.

Gemessen an den oben zitierten Grundsätzen und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ist nach der freien und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weder mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist, noch, dass ihm im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle Verfolgung wegen der Zugehörigkeit oder Zurechnung zur PKK oder HDP droht.

Zur Begründung wird zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt, § 77 Abs. 3 AsylG. Die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung führen zu keiner abweichenden Beurteilung.

Der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung erweist sich als unglaubhaft. Seine gesamten Ausführungen blieben pauschal und oberflächlich. Er nannte keine Details oder persönlichen Eindrücke, sondern verblieb bei der zielgerichteten Aneinanderreihung von Behauptungen. So gab er beispielsweise im Hinblick auf seine behauptete Teilnahme an einer Demonstration gegen die Ermordung von G. H. in Izmir lediglich an, er sei danach festgenommen und misshandelt worden. Danach sei er nach Istanbul gegangen und dann sei bis zu seiner Ausreise nichts mehr gewesen.

In Bezug auf den in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragenen Gefängnisaufenthalt im Jahr 2019 fehlt es bereits an der Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG. Der Kläger gab selbst an, der Vorwurf sei Provokation und Beschädigung öffentlichen Eigentums gewesen. Im Übrigen erscheint dieser Vortrag als reine Schutzbehauptung, da der Kläger nicht nachvollziehbar darlegen konnte, aus welchem Grund er dieses - einschneidende - Ereignis nicht bereits bei seiner Anhörung beim Bundesamt erwähnt hat. Dazu befragt gab der Kläger lediglich an, er habe Angst gehabt und der Dolmetscher habe ihn nicht richtig verstehen können und viele Dinge falsch wiedergegeben. Der Kläger hat jedoch vor bzw. auch nach seiner Anhörung selbst bestätigt, dass er sich mit dem Sprachmittler verständigen kann und dass die Rückübersetzung seiner Anhörungsniederschrift richtig ist.

Soweit der Kläger mit seinem Vortrag, er habe Angst festgenommen zu werden, weil Kurden nicht atmen könnten und Kurden sowieso immer unter der türkischen Regierung leiden würden, allgemein das Vorliegen einer sogenannten "Gruppenverfolgung" zu begründen versucht, überzeugt dies nicht. Die sogenannte "Gruppenverfolgung" von Kurdinnen und Kurden in der Türkei wird von der Rechtsprechung, der sich auch die hier zur Entscheidung berufene Einzelrichterin auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Erkenntnisse anschließt, einhellig verneint.

Vgl. hierzu jüngst Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6. März 2024 - 5 A 3/20.A -, juris, m. w. N.; vgl. auch die Nachweise aus der obergerichtlichen Rechtsprechung im Urteil des VG Aachen vom 8. September 2023 - 8 K 2588/21.A -, juris, Rn. 68; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 16. November 2023 - 1 A 4849/21 -, juris, Rn. 69 ff. m. w. N. und VG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2024 - 22 L 2642/23.A -, juris, Rn. 10 f.

Auch ist der Kläger nicht als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG anzuerkennen. Es greift hier der Ausschlussgrund des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ein. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben über den Landweg in die Bundesrepublik ein.

Ferner ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG hat. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG) sowie auf die Ausführungen unter I. Bezug genommen.

Auch ist nichts für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG dargetan; insoweit nimmt das Gericht zur weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides.

Ferner ist die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes rechtmäßig. Sie erfüllt die Anforderungen aus § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Der Abschiebung stehen insbesondere weder das Kindeswohl noch sonstige familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Klägers entgegen, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

Schließlich ist die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht zu beanstanden. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen. Namentlich begegnet es in einem Fall wie dem vorliegenden, der keine erkennbaren Besonderheiten aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 18.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.