Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 07.04.2025 – 27 K 4789/22.A

27. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0407.27K4789.22A.00

Tatbestand

Die im Jahr 1996 geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige und arabischer Volkszugehörigkeit. Sie stammt aus Y. und reiste im Dezember 2021 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).

In der Anhörung gab sie im Wesentlichen an, dass sie vor ihren Eltern geflohen sei. Diese hätten sie zwingen wollen, einen 20 Jahre älteren verheirateten Mann zu heiraten. Sie gehe davon aus, im Fall der Weigerung eingesperrt, geschlagen und getötet zu werden.

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 9.8.2022 die Anträge der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), Anerkennung als Asylberechtigte (Nr. 2), Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 4). Der Klägerin wurde die Abschiebung in den Irak angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

Die Klägerin hat dagegen Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, ihr Vortrag sei entgegen der Annahme des Bundesamtes glaubhaft. Ihr drohe geschlechtsspezifische Verfolgung durch Zwangsverheiratung.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9.8.2022 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, der Klägerin subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,

weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (unten 1.) Die weiteren angegriffenen Regelungen des Bescheids sind deshalb rechtswidrig oder gegenstandslos (unten 2.). Der angegriffene Bescheid ist damit im angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO.

1. Die Klägerin hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG. Denn sie ist Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG.

a) Die Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - vgl. zur Definition dieser Begriffe § 3b Abs. 1 AsylG - außerhalb seines Herkunftslands befindet. Es darf kein Schutz nach § 3d AsylG und kein interner Schutz nach § 3e AsylG bestehen.

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) - EMRK - keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG).

Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.1.2023 - 1 C 35.21 -, Rn. 19, juris, und vom 4.7.2019 - 1 C 33.18 -, Rn. 10 f., juris.

Es muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen vorliegen.

Vgl. zu letzterem EuGH, Urteil vom 16.1.2024 - C-621/21 -, Rn. 66, juris.

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.7.2019 - 1 C 37.18 -, Rn. 13 f., juris, und vom 20.2.2013 - 10 C 23.12 -, Rn. 19, 32, juris.

Die Tatsache, dass ein Asylsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Asylsuchende erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 -, Rn. 23, juris, und vom 18.2.2021 - 1 C 4.20 -, Rn. 15, juris.

Die eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände müssen zur Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Asylsuchende muss bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken und selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung begründen (§§ 15 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz VwGO, vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU). Er ist dabei gehalten, die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen (vgl. auch Art. 16 Satz 2 Richtlinie 2013/32/EU). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden zu berücksichtigen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.4.1998 - 2 BvR 253/96 -, Rn. 4, juris; BVerwG, Urteil vom 9.12.2010 - 10 C 13.09 -, juris, Rn. 19, juris, und Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, Rn. 8, juris.

Die Tatsache, dass ein Asylsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Asylsuchende erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 - 10 C 5.09 -, Rn. 23, juris, und vom 18.2.2021 - 1 C 4.20 -, Rn. 15, juris.

Zu den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen gehört die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (1. Halbsatz Buchstabe a) und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (1. Halbsatz Buchstabe b). Als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz AsylG).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen die unter den Buchstaben a und b aufgeführten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG kumulativ erfüllt sein. Eine bestimmte soziale Gruppe in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn die betroffene Gruppe nicht in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat beziehungsweise nicht von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Das selbständige Erfordernis der „deutlich abgegrenzten Identität“ schließt eine Auslegung aus, nach der eine soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinne § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.3.2019 - 1 B 7.19 -, juris, Rn. 9 f. und Urteil vom 19.4.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 29.

In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland Frauen, auch minderjährige, die Staatsangehörige dieses Landes sind und als gemeinsames Merkmal ihre tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen, zu der es im Zuge ihres Aufenthalts in einem Mitgliedstaat gekommen ist, als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden können. Eine deutlich abgegrenzte Identität können sie insbesondere aufgrund in ihrem Herkunftsland geltender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen besitzen. Ob sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden, hängt von der sie umgebenden Gesellschaft ab. Diese Gesellschaft kann mit dem gesamten Herkunftsdrittland der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, zusammenfallen oder enger eingegrenzt sein, z. B. auf einen Teil des Hoheitsgebiets oder der Bevölkerung dieses Drittlands.

Vgl. EuGH, Urteil vom 11.6.2024 - C-646/21 -, Rn. 33 ff., juris.

Frauen, die der sozialen Gruppe der Frauen angehören, die sich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifizieren, können im gesamten Irak Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen, die die notwendige Dichte erreichen, um eine Gruppenverfolgung im Irak anzunehmen, liegen allerdings nicht vor. Das konkrete Risiko für die einzelne Frau, Opfer von Übergriffen zu werden, hängt von zahlreichen Umständen des Einzelfalls ab, u. a. von der Herkunftsregion, der Existenz einer schutzbereiten und schutzfähigen Person, der kulturellen und sozialen Stellung und der Persönlichkeit/dem Verhalten der Betroffenen.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 8.10.2024 - 27 K 6772/20.A -, Rn. 25 ff., juris.

Die Flüchtlingseigenschaft wird nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn der Asylsuchende in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat. Außerdem muss der Ausländer nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG sicher und legal in diesen Landesteil reisen können, muss dort aufgenommen werden und es muss vernünftigerweise erwartet werden können, dass er sich dort niederlässt. Letzteres bedeutet, dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen dürfen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, und auch sonst keine unerträgliche Härte droht. Der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz am Ort des internen Schutzes ist dabei eine hervorgehobene Bedeutung beizumessen. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK darf nicht zu befürchten sein; darüberhinausgehende Anforderungen sind keine notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2021 - 1 C 27.20 -, Rn. 15, juris.

Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, die nicht einem verantwortlichen Akteur zuzurechnen sind, können nur in ganz besonderen Ausnahmefällen Art. 3 EMRK verletzen. Dies kommt nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht und erfordert ein sehr hohes Schädigungsniveau. Dies ist der Fall, wenn sich ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befindet die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt dagegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann.

Vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011 - 10611/09, Husseini/ Schweden -, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 23 und 39; EuGH, Urteil vom 17.2.2009 - C-465/07 (Elgafaji) -, juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 22; EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-297/17, juris, Rn 89; EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-163/17 (Jawo), juris, Rn. 90; BVerwG, Urteil vom 18.2.2021 - 1 C 4/20 -, Rn. 65, juris Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 113 f.

Eine Abschiebung in den Irak verletzt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen wegen der dortigen schlechten humanitären Verhältnisse Art. 3 EMRK. Nicht jedem Rückkehrer droht eine von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Verletzung von Art. 3 EMRK. Es müssen individuell erschwerenden Umstände vorliegen, die ein erhöhtes Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung begründen.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31.7.2024 - 9 A 1591/20.A -, juris, Rn. 229 ff.; und vom 5.9.2023 - 9 A 1249/20.A - juris, Rn. 252 ff., m. w. N.

b) Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor.

Die Klägerin gehört der sozialen Gruppe der Frauen an, die sich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifiziert, und es ist beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin in ihrem Heimatort der Verfolgung durch ihre Familie, insbesondere ihren Vater, ausgesetzt wäre.

Die Klägerin hat glaubhaft geschildert, dass es Kern ihrer Identität ist, selbstbestimmt zu leben. Sie hat detailliert geschildert, dass sie schon im Irak sich in Opposition zum traditionellen irakischen Rollenverständnis gesehen und gesetzt hat und dadurch in Konflikt mit ihrem Vater geraten ist. Ohne Überzeichnung legte sie in der mündlichen Verhandlung eindringlich dar, dass sie es als Befreiung empfunden hat, die traditionellen und religiösen Bekleidungsvorschriften, deren Einhaltung von ihr erwartet worden war, in Europa ablegen zu können. Sie schilderte glaubhaft, nicht mehr die muslimische Religion zu praktizieren, weil sie diese als Unterdrückung empfunden habe. Ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu den bereits im Irak aufgetretenen Konflikten und ihre dortigen Versuche, sich gegen traditionelle Erwartungen zu wenden, war widerspruchsfrei und kohärent mit dem Vortrag beim Bundesamt.

Die Einwände der Beklagten, in dem angegriffenen Bescheid, warum der Vortrag der Klägerin nicht glaubhaft sein soll, greifen nicht durch. Die Beklagte hält es für unplausibel, dass der Klägerin das Studium von ihrem Vater erlaubt wurde, sie dann aber zwangsverheiratet werden sollte. Dies überzeugt nicht. Plausiblitätserwartungen allein erlauben es ohnehin nicht, einen Vortrag als unglaubhaft zu bewerten. Unabhängig davon hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung jedenfalls ausführlich dazu berichtet, dass ihr das Studium nicht vorbehaltlos gestattet wurde. Sie musste auch während des Studiums strenge Regelungen ihres Vaters befolgen, zudem wurde ihr vorgegeben, sie müsse das Studium abbrechen, wenn ein Mann sie heiraten wolle.

Die Gruppe der Frauen, die sich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern identifiziert, hat in der Herkunftsregion der Klägerin eine deutlich abgegrenzte Identität und wird als andersartig betrachtet wird. Die Klägerin lebte nach ihrer glaubhaften Schilderung in einer Region, in der ein „traditionelles“, für den Irak typisches Rollenverständnis der Geschlechter vorherrscht. Die Klägerin würde als alleinstehende unverheiratete Frau, die ihre Werte nicht aufgeben und selbstbestimmt leben möchte, sich davon deutlich unterscheiden.

Die Klägerin wäre mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Sie ist vor Zwangsverheiratung geflohen und damit vorverfolgt ausgereist. Ihr kommt die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU zu Gute, dass sich die Handlungen wiederholen würden. Stichhaltige Gründe, die die Annahme der Wiederholung widerlegen könnten, liegen nicht vor.

c) Der Klägerin steht kein Schutz (§ 3d AsylG) an ihrem Herkunftsort zur Verfügung (unten aa). Sie kann auch nicht auf internen Schutz (§ 3e AsylG) verwiesen werden (unten bb).

aa) Nach § 3d Abs. 1 AsylG kann Schutz vor Verfolgung nur geboten werden vom Staat oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß § 3d Abs. 2 AsylG zu bieten. Nach § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam sein und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in § 3d Abs. 1 AsylG genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

Im Herkunftsort stünde der Klägerin kein wirksamer Schutz durch den irakischen Staat zur Verfügung. Dabei ist Grundlage der Prognose zunächst der Umstand, dass die Vielzahl ungeahndeter geschlechtsspezifischer Übergriffe einen im Grundsatz unzureichenden Schutz des irakischen Staates belegt. Nach der vorstehend beschriebenen Erkenntnislage fehlt es z. T. schon an ausreichenden Rechtsvorschriften zum Schutz von Frauen, vor allem aber an einer durchgehenden Schutzbereitschaft. Im Fall der Klägerin kommt hinzu, dass sie auch in der Vergangenheit keinen Schutz vor ihrem Vater erhalten konnte.

bb) Interner Schutz nach § 3e AsylG besteht nicht, weil nicht nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG vernünftigerweise erwartet werden kann, dass die Klägerin sich in einem anderen Landesteil niederlässt. Sie wäre mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der Gefahr zu verelenden, weshalb ausnahmsweise eine Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK anzunehmen ist.

Die Klägerin könnte ohne die Unterstützung eines familiären Netzwerks oder ohne sonstigen Schutz im Irak einer Erwerbstätigkeit, durch die sie sich ernähren könnte, nicht nachgehen. Frauen werden im Irak allgemein benachteiligt und können im Alltag Diskriminierung ausgesetzt sein, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben einschränkt. Statistisch gesehen beträgt die Erwerbsquote von Frauen (also auch von nicht alleinstehenden Frauen und Frauen mit Netzwerk) etwa 11 %.

Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak vom 28.3.2024, S. 201.

Besonderheiten im Fall der Klägerin, die es erlauben würden, von einer Lebensunterhaltssicherung auszugehen, liegen nicht vor. Die Klägerin verfügt weder über Vermögen noch Einfluss. Auch die überdurchschnittliche Bildung der Klägerin macht es wegen der Diskriminierung nicht wahrscheinlich, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte, zumal sie im Irak noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

Auf die Niederlassung in einem Flüchtlingslager kann die Klägerin ebenfalls nicht verwiesen werden. Denn die dort schwierigen Bedingungen treffen alleinstehende Frauen besonders hart. Es ist deshalb regelmäßig von realen Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung auszugehen.

Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24.9.2019 - 9 LB 136/19 -, juris, Rn. 201 ff.; zu besonderen Vulnerabilität von alleinstehenden Frauen auch OVG NRW, Urteil vom 22.10.2021 - 9 A 2152/20.A -, juris, Rn. 210.

Gründe, warum dies bei der Klägerin ausnahmsweise anders sein könnte, liegen nicht vor.

2. Die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind dementsprechend aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.