Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 11.04.2025 – 16 K 3972/24
ECLI:DE:VGK:2025:0411.16K3972.24.00
Tenor
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt – entsprechend seiner Kostenübernahmeerklärung – der Beklagte.
Der Streitwert wird auf 470.068,97 Euro festgesetzt.
Gründe
Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.
Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er die Kostenübernahme erklärt hat.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der Streitwert entspricht der – im Verwaltungsverfahren und letztlich auch im Klageverfahren – beantragten Geldleistung.
Rechtsmittelbelehrung
Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.