Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 14.04.2025 – 10 K 2324/22

ECLI:DE:VGK:2025:0414.10K2324.22.00

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.1970 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger.

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Mit Schreiben vom 24.12.2019 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids, in den seine Ehefrau E. I. sowie seine Tochter D. I. und sein Sohn F. K. einbezogen werden sollten. Dabei berief er sich wesentlich auf seine Abstammung von seiner im Jahr 1909 geborenen Großmutter mütterlicherseits, H. J.. Er gab an, seine Familienangehörigen seien nicht von Vertreibungsmaßnahmen betroffen gewesen und in seinem ersten Inlandspass sei eine russische Nationalität eingetragen gewesen. Der Kläger legte u.a. eine Geburtsurkunde aus dem Jahr 1970 vor, in der seine Eltern mit einer russischen Nationalität angegeben sind. Er legte im Jahr 2017 neu ausgestellte Geburtsurkunden seiner Kinder vor, wobei er in der Geburtsurkunde seines Sohnes mit einer russischen Nationalität eingetragen war. Ferner legte er ein B1-Zertifikat vor.

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Mit Schreiben vom 28.01.2021 teilte die Beklagte mit, sie könne bislang noch kein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum feststellen. Er habe von der Möglichkeit der Eintragung einer deutschen Nationalität noch keinen Gebrauch gemacht und habe sich in die Geburtsurkunden seiner Kinder einmal mit russischer Nationalität sowie einmal ohne eine Nationalität eintragen lassen. Er müsse also zunächst das fehlende Bekenntnis zum deutschen Volkstum nachholen, indem er eine amtliche Änderung des Nationalitäteneintrags in der Geburtsurkunde seiner Kinder bei der zuständigen Behörde beantrage.

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Der Kläger erklärte darauf im Wesentlichen, er habe sich durch das B1-Zertifikat zum deutschen Volkstum bekannt.

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Mit Bescheid vom 26.10.2021 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Es fehle an einem Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum. Seine Eltern seien in seiner Geburtsurkunde beide mit einer nichtdeutschen Nationalität angegeben. Er selbst habe erklärt, er sei in seinem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität geführt worden. Dazu sei er in der Geburtsurkunde seines Sohnes mit nichtdeutscher Nationalität angegeben. Außerdem habe er die Frage, ob er nach außen als Deutscher erkennbar gewesen sei, verneint. Somit sei er in der Öffentlichkeit von seinem sozialen Umfeld nicht eindeutig als deutscher Volkszugehöriger zu erkennen gewesen und könne einen inneren volkstumsmäßigen Bewusstseinswandel nicht konkret belegen.

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Der Kläger erhob Widerspruch und brachte im Wesentlichen vor: Er und seine Tochter seien den Anordnungen aus dem Schreiben vom 28.01.2021 gefolgt und hätten im August 2021 beim zuständigen Standesamt vorgesprochen und eine Eintragung ihrer deutschen Nationalität beantragt. Außerdem habe man für den noch nicht volljährigen Sohn ebenfalls eine Änderung des Nationalitäteneintrags beantragt. Der Antrag sei abgelehnt worden. Sie hätten jedoch jeweils eine Klage vor dem zuständigen Gericht erhoben und das Verfahren laufe noch. Er habe alle ihm möglichen Schritte unternommen, um die Änderung seiner Nationalität zu erreichen. Nach dem Schreiben vom 28.01.2021 habe er darauf vertrauen können, dass die Beklagte nach entsprechenden Änderungsbemühungen zu seiner Nationalitäteneintragung von einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausgehe.

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Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2022 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Kläger sei seit seiner Bekenntnisfähigkeit durchweg mit russischer Nationalität geführt worden. Damit habe er ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben. Zwar sei es ihm aus rechtlichen Gründen wegen der russischen Nationalität seiner Eltern versagt gewesen, eine andere als die russische Nationalität eintragen zu lassen. Gleichwohl sei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass er sich damals durchaus freiwillig und bewusst für die Eintragung der russischen Nationalität in den Inlandspass entschieden habe. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er damals unter einem derartigen physischen oder psychischen Zwang gestanden hätte, dass die Nationalitätenerklärung als unter völligem Ausschluss der Freiheit der Willensentschließung abgegeben anzusehen sei. Zwar sei es möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. Dafür brauche es jedoch den Nachweis eines konkreten Ereignisses, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten lasse. Dieser Wandel müsse sich zudem in der äußeren Lebensführung der betroffenen Person niedergeschlagen haben. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Kläger hätte schon wesentlich früher zumindest nachweisbare Versuche unternehmen können, sich eine deutsche Nationalität eintragen zu lassen. Er habe sich aber erst nach der Antragstellung um eine Änderung seiner nationalen Zuordnung bemüht. Diese späten Änderungsbemühungen stellten sich somit lediglich als ein Unterfangen dar, die eigene vertriebenenrechtliche Aufnahme zu befördern. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 21.03.2022 zugestellt.

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Am 14.04.2022 hat er Klage erhoben.

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Der Kläger bringt im Wesentlichen vor: Er sei in seinem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen gewesen. Die Beklagte sage selbst, dass es ihm aus rechtlichen Gründen versagt gewesen sei, eine andere Nationalität anzugeben. Wenn ihm aber überhaupt keine andere Möglichkeit zugestanden habe als die russische Nationalität eintragen zu lassen, könne man ihm das wohl kaum zum Vorwurf machen. Er und seine Familie hätten einen Versuch unternommen, beim zuständigen Standesamt in Moskau eine Änderung des Personenstandseintrags herbeizuführen. Das seien deutliche Versuche, die deutsche Nationalität eintragen zu lassen. Allein die wegen eines unzureichenden Personendatenschutzes mit drohenden Unannehmlichkeiten verbundene Antragstellung sei ein deutliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Dass die Bemühungen aufgrund der Rechtsprechung der Russischen Föderation nicht zum Erfolg geführt hätten, könne man ihm nicht vorwerfen. Zudem hätten er und seine Tochter deutsche Sprachkenntnisse auf B1-Niveau nachgewiesen. Soweit sich die Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstmals auf eine nicht nachgewiesene deutsche Abstammung berufe, sei dies unerheblich. Sie habe weder den Ablehnungsbescheid noch den Widerspruchsbescheid darauf gestützt. Die absolut neuen Gründe, die die Beklagte jetzt nenne, widersprächen ihren eigenen Bescheiden und veränderten diese in ihrem Wesensgehalt völlig. Er berufe sich nicht nur auf seine Abstammung von seiner Großmutter H. J., sondern auch auf seine Abstammung von seiner Mutter T. G., geb. J.. Natürlich habe die Familie J. nach dem 21.06.1941 wie alle Deutschen in der Sowjetunion gelitten. Dieses Thema sei in seiner Familie jedoch tabuisiert gewesen, weil solche Gespräche und Erinnerungen für die Großmutter offensichtlich sehr schmerzhaft gewesen seien. Die Großmutter habe aber erzählt, dass ihre Brüder „viel zu früh verstorben“ seien. Sein Urgroßvater Z. J. sei im Jahr 1941 etwa 76 Jahre alt gewesen. Deshalb sei er aufgrund seines Alters nicht zur Trudarmee mobilisiert worden. Nach dem vorliegenden Arbeitsbuch habe man ihm im November 1941 wegen einer „Stellenplankürzung“ gekündigt. Seine Urgroßmutter M. J. sei etwa 60 Jahre alt gewesen und wohl auch wegen ihres Alters nicht mobilisiert worden. Man habe Frauen nur im Alter zwischen 16 und 45 Jahren mobilisiert. Er wisse nicht, ob seine Großmutter in die Trudarmee mobilisiert worden sei, da man über solche Themen nicht gesprochen habe. Die Familie sei sehr wahrscheinlich deshalb nicht zwangsumgesiedelt worden, weil sie bereits vor Juni 1941 in Usbekistan und damit in einem Gebiet der Zwangsumsiedlung gelebt habe. Er verfüge auch über keine Informationen, ob die Familie J. unter Kommandanturbewachung gestanden habe oder nicht. Insoweit könne man nur mutmaßen, dass sie als bereits in Usbekistan lebende Deutsche nicht als „Umgesiedelte“ gegolten und deshalb auch nicht unter Kommandanturbewachung gestanden hätten. Soweit die Beklagte vorbringe, dass alle vorgelegten Unterlagen zur Großmutter nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs ausgestellten worden seien, sei dies unzutreffend. Er habe eine Geburtsurkunde seiner Großmutter aus dem Jahr 1909 vorgelegt. Dort seien als Eltern „Schlosser Z. J. und M., geb. A.“ erwähnt. Die Urkunde sehe zwar keine Eintragung einer Nationalität vor. Die deutschen Namen der Großmutter und ihrer Eltern, die Zugehörigkeit zur deutschen Kirchengemeinschaft sowie die Eintragung in deutscher Sprache bewiesen aber eindeutig, dass es sich um Deutsche gehandelt habe. Aus dem Arbeitsbuch seines Urgroßvaters könne man ebenso ableiten, dass er im Jahr 1865 geboren worden sei und dass sein Vater B. J. geheißen habe. Aus dem Rentnerausweis seiner Urgroßmutter ergebe sich, dass sie im Jahr 1881 mit dem Nachnamen A. zur Welt gekommen sei und dass ihr Vater R. A. geheißen habe. Die Großmutter sei zudem im Jahr 1947 in die Geburtsurkunde seiner Mutter mit deutscher Nationalität eingetragen worden. Außerdem habe er im Familienarchiv ein Foto seiner Großmutter mit der Notiz „Ein Bild von unserer H.“ gefunden. Dieses Foto weise sowohl auf eine deutsche Abstammung der Großmutter als auch auf eine damalige deutsche Umgangssprache hin.

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Der Kläger hat zunächst im Wesentlichen beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2022 zu verpflichten, ihn und seine Familienmitglieder als Spätaussiedler anzuerkennen. Er beantragt nunmehr,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 26.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2022 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bringt im Wesentlichen vor: Es lasse sich nicht positiv feststellen, dass sich der Kläger rechtswirksam zum deutschen Volkstum bekannt habe. Er sei nicht wirksam von seinem vormaligen Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum abgerückt. Insoweit kämen die Bemühungen zur Änderung seiner Nationalität in der im Jahr 2017 neu ausgestellten Geburtsurkunde seines Sohnes sowie der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf B1-Niveau im Jahr 2019 in Betracht. Der Kläger sei jedoch durchweg mit russischer Nationalität geführt worden und habe sich erst während des laufenden Aufnahmeverfahrens um eine Änderung seiner nationalen Zuordnung bemüht. Ebenso habe er das Sprachzertifikat erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung erworben. Es gehe ihm letztlich nur darum, die rechtlichen Voraussetzungen für eine vertriebenenrechtliche Aufnahme zu erfüllen und nicht etwa darum, im Aussiedlungsgebiet als Deutscher behandelt zu werden. Er habe sich erst im Alter von 50 Jahren um eine Änderung bemüht, obwohl dies schon seit Anfang der 90er-Jahre möglich gewesen sei. Außerdem habe er sich noch im Jahr 2017 in der neu ausgestellten Geburtsurkunde seines Sohnes mit russischer Nationalität eintragen lassen. Es könne aber letztlich dahinstehen, ob sich der Kläger zum deutschen Volkstum bekannt habe. Er habe nämlich nicht nachgewiesen, dass er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstamme. Zwar könne er seine deutsche Abstammung grundsätzlich von seiner Großmutter mütterlicherseits, H. J., ableiten. Es lasse sich aber nicht feststellen, dass diese Großmutter zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe. Es spreche gegen eine deutsche Volkszugehörigkeit der Großmutter, dass sie offenbar nicht von einem Vertreibungsschicksal betroffen gewesen sei. Dies habe der Kläger im Aufnahmeantrag selbst angegeben. Er habe auch keine Unterlagen aus dem maßgeblichen Zeitraum vorgelegt, aus denen hervorgehen würde, dass die Großmutter mit deutscher Nationalität geführt worden sei oder sich durch eine entsprechende Erklärung zum deutschen Volkstum bekannt hätte. Alle vorgelegten Unterlagen zur Großmutter seien nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs ausgestellt worden. Die im Jahr 1960 ausgestellte Geburtsurkunde der Mutter des Klägers treffe insoweit keine entscheidungserhebliche Aussage, weil sie erst 19 Jahre nach dem maßgeblichen Zeitpunkt ausgestellt worden sei. Soweit der Kläger ältere Unterlagen vorgelegt habe, fehle es insbesondere in der Geburts- und Taufurkunde der Großmutter aus dem Jahr 1909 an einer Angabe zur Volkszugehörigkeit.

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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung insbesondere zur Frage eines etwaigen Vertreibungsschicksals seiner Vorfahren ergänzend vorgetragen. Insoweit hat er im Wesentlichen erklärt, der Wechsel des Wohnorts seiner Vorfahren von O. in das Dorf Q. lasse sich damit erklären, dass man im Jahr 1942 die Deutschen aus den usbekischen Großstädten in ländliche Regionen umgesiedelt habe. Außerdem hat er weitere Unterlagen vorgelegt. Insbesondere hat er einen Akteneintrag aus dem Jahr 1947 über die Geburt seiner Mutter sowie Unterlagen zur evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde in O. vorgelegt, die fast ausschließlich aus Deutschen bestanden habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung einschließlich der Anlagen Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Einbeziehung seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder in der mündlichen Verhandlung durch die Beschränkung seines Klageantrags konkludent zurückgenommen hat.

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Im aufrechterhaltenen Umfang hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 26.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2022 ist rechtmäßig und der Kläger durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids.

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Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar hat der Kläger seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten, weil er weiterhin in Russland lebt. Er würde nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet jedoch nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen.

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Nach § 4 Abs. 1 BVFG setzt die Spätaussiedlereigenschaft einer Person insbesondere eine deutsche Volkszugehörigkeit voraus. Wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen dabei nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor und ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können in diesem Sinne nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG genügen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

24

Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt.

25

Insoweit kommen als Bezugspersonen für die Abstammung des Klägers ausschließlich seine Großmutter mütterlicherseits, H. J., sowie deren Eltern, Z. J. und M. J., geb. A., in Betracht. Die Mutter des Klägers ist demgegenüber erst nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs im Jahr 1947 geboren worden. Zum Großvater mütterlicherseits ist außer seinem Namen nach den Angaben des Klägers im Aufnahmeantrag nur eine russische Nationalität in seinem Inlandspass bekannt (vgl. Bl. 5 der Beiakte 1) und von der väterlichen Seite bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine deutsche Abstammung.

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Es kann jedoch insbesondere nicht festgestellt werden, dass es sich bei der Großmutter oder bei den Urgroßeltern des Klägers um deutsche Volkszugehörige gehandelt hätte.

27

Welche Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit der Bezugsperson zu stellen sind, von der die Abstammung abgeleitet wird, richtet sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers.

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Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 43.18 -, juris, Rn. 25.

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Nach § 6 BVFG in der zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers am 00.00.0000 gültigen Fassung war ein deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist dabei ein von einem entsprechenden Bewusstsein getragener, nach außen hin verbindlich geäußerter Willen, Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, wobei es sowohl durch eine ausdrückliche Erklärung als auch durch ein schlüssiges Gesamtverhalten abgegeben werden kann.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1989 - 9 C 18.89 -, juris, Rn. 11; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 12.09.2022 - 11 A 405/21 -, juris, Rn. 37.

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Ein solches Bekenntnis musste in einem Zeitraum bis kurz vor Beginn der allgemeinen, kriegsbedingten Vertreibungsmaßnahmen gegenüber der deutschen Bevölkerungsgruppe abgegeben worden sein. Denn in diesem Fall bestand die Möglichkeit, dass die betroffene Person von den sowjetischen Behörden der deutschen Bevölkerungsgruppe zugeordnet wurde und deshalb von den einsetzenden Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen betroffen war. Diese allgemeinen, kriegsbedingten Vertreibungsmaßnahmen begannen grundsätzlich - so auch hier in der fraglichen Region um O. (vgl. Bl. 128 ff. der Beiakte 1) - mit dem Überfall der Wehrmacht auf die Sowjetunion im Juni 1941.

32

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1995 - 9 C 392.94 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 09.03.2022 - 11 A 2097/20 -, juris, Rn. 35 ff.

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Das Gericht ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens jedoch nicht davon überzeugt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass die Großmutter oder die Urgroßeltern des Klägers zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hätten.

34

Es bestehen zunächst keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die Großmutter oder die Urgroßeltern des Klägers im fraglichen Zeitraum vor dem Beginn der allgemeinen Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen aufgrund einer Eintragung in einem amtlichen Dokument als Deutsche bekannt gewesen wären. Insbesondere enthalten die Geburts- und Taufurkunde der Großmutter aus dem Jahr 1909, die Geburts- und Taufurkunde des Bruders der Großmutter aus dem Jahr 1912, das Arbeitsbuch des Urgroßvaters aus dem Jahr 1940 und der Rentnerausweis der Urgroßmutter aus dem Jahr 1954 keine Angaben zur Nationalität oder einen sonstigen belastbaren Anhaltspunkt für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum (vgl. Bl. 114 ff., 119 ff. der Beiakte 1). Soweit dem Urgroßvater im November 1941 nach den Angaben im genannten Arbeitsbuch im November 1941 wegen einer Stellenplankürzung gekündigt worden ist, kann dies auf eine diskriminierende Maßnahme gegenüber einem deutschen Volkszugehörigen hindeuten, aber mindestens ebenso gut auf das zu diesem Zeitpunkt schon fortgeschrittene Alter des im Jahr 1865 geborenen Urgroßvaters zurückzuführen sein. Zwar ist die Großmutter sowohl im in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Akteneintrag über die Geburt der Mutter des Klägers vom 20.04.1947 als auch in der entsprechenden späteren Geburtsurkunde aus dem Jahr 1960 mit einer deutschen Nationalität eingetragen (vgl. Beiakte 2 und Bl. 117 f. der Beiakte 1). Dieser Umstand lässt aber keinen ausreichend belastbaren Rückschluss auf die Lage zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 zu.

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Ferner bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für ein Verfolgungs- oder Vertreibungsschicksal der Großmutter oder der Urgroßeltern des Klägers, das auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 schließen lassen könnte. Insbesondere bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Großmutter oder die Urgroßeltern des Klägers zwangsumgesiedelt, zur Trudarmee herangezogen oder unter Kommandanturbewachung gestellt worden wären. Es lässt nicht ausreichend konkret auf ein Verfolgungs- bzw. Vertreibungsschicksal schließen, soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vermutet hat, man habe die Familie im Jahr 1942 als deutsche Volkszugehörige aus O. in eine ländliche Region der Usbekischen SSR umgesiedelt. Zwar trifft es zu, dass die städtische deutsche Bevölkerung in den mittelasiatischen Republiken ab Oktober 1941 und dabei insbesondere auch die deutsche Bevölkerung in O. ab Januar 1942 in entlegene ländliche Gegenden deportiert wurde.

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Vgl. Krieger, Deportationen der Russlanddeutschen 1941-1945 und die Folgen, online abrufbar unter: https://viktorkrieger.hier-im-netz.de/Deportationen-2008.pdf (Stand: 16.04.2025), S. 6 ff.; Eisfeld, Die Russlanddeutschen im 20. Jahrhundert: Gründe und Folgen der Änderungen ihres rechtlichen Status, in: Nordost-Archiv, Deportationen in Stalins Sowjetunion - Das Schicksal der Russlanddeutschen und anderer Nationalitäten, online abrufbar unter: https://www.ikgn.de/_media/NOA_Bd.XXI_2012_PDF-Gesamtausgabe%20hp.pdf (Stand: 16.04.2025), S. 72.

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Es kann aber nicht bereits deshalb davon ausgegangen werden, dass die Großmutter und/oder Urgroßeltern des Klägers hiervon betroffen waren, weil die Großmutter und ihr Bruder in den Jahren 1909 und 1912 in O. zur Welt kamen (vgl. Bl. 128 ff. der Beiakte 1), wohingegen die Mutter des Klägers im Jahr 1947 im Dorf P. im Bezirk S. des Gebiets V. bzw. Q. geboren worden ist (vgl. Beiakte 2 und Bl. 112 f, 117 f. der Beiakte 1). Ein solcher Wechsel des Wohnorts kann schon angesichts des erheblichen dazwischenliegenden Zeitraums von ca. 35 Jahren verschiedene Gründe gehabt haben. Dabei kann offenbleiben, inwiefern der Kläger eine unterbliebene Heranziehung zur Trudarmee für seine Urgroßeltern mit einem Verweis auf deren fortgeschrittenes Alter plausibel erklärt hat. Zum einen ließe sich trotzdem nicht positiv auf ein Bekenntnis der Großmutter oder der Urgroßeltern zum deutschen Volkstum schließen. Zum anderen erklärt dies nicht, warum es keine näheren Hinweise auf eine Kommandanturbewachung bzw. auf eine Registrierung in einer Sondersiedlung gibt.

38

Es bestehen auch sonst keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für ein Bekenntnis der Großmutter oder der Urgroßeltern des Klägers zum deutschen Volkstum. Die deutschen Namen der Vorfahren des Klägers, ihre Zugehörigkeit zur evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde in O. und das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Foto aus dem Familienarchiv deuten zwar etwa auf eine deutsche Umgangssprache in der Familie hin. Diese Umstände lassen aber nicht ohne weiteres darauf schließen, dass die Großmutter oder die Urgroßeltern des Klägers bei den sowjetischen Behörden als Deutsche bekannt gewesen wären, weil keine belastbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das vorgetragene Verhalten über den Familien- und Bekanntenkreis hinausging.

39

Eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls führt zu keiner anderen Bewertung. Die vorhandenen Indizien räumen die Zweifel des Gerichts an einem Bekenntnis der Großmutter oder der Urgroßeltern des Klägers zum deutschen Volkstum zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 vor allem deshalb nicht aus, weil es keine ausreichend belastbaren Anhaltspunkte für ein Verfolgungs- bzw. Vertreibungsschicksal der genannten Personen gibt.

40

Es fehlt zudem an einem Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum.

41

Er hat sich zunächst nicht durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt.

42

Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Es setzt sich damit zusammen aus einer inneren Tatsache eines von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen Willens und einer äußeren Tatsache der Verlautbarung dieser Bewusstseinslage nach außen.

43

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1995 - 9 C 392.94 -, juris, Rn. 21; Urteil vom 17.10.1989 - 9 C 18.89 -, juris, Rn. 11; Urteil vom 26.04.1967 - VIII C 30.64 -, juris, Ls. 1.1; OVG NRW, Urteil vom 11.06.2021 - 11 A 4703/19 -, juris, Rn. 37; Urteil vom 29.06.2020 - 11 A 644/18 -, juris, Rn. 32.

44

Zwar stellt die Eintragung einer deutschen Nationalität in amtlichen Dokumenten bzw. das Bemühen um eine solche Eintragung nach außen hin eine Erklärung zur deutschen Nationalität dar. Im Allgemeinen kann daher auch ohne eine weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass hinter einem solchen äußeren Erklärungsinhalt auch subjektiv der Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Dies gilt jedoch nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängen. Solche Anhaltspunkte liegen etwa vor, wenn die Nationalität in den amtlichen Dokumenten erst in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren geändert worden ist bzw. die Änderungsbemühungen erst zu diesem Zeitpunkt entfaltet worden sind. Unter diesen Umständen kann die äußere Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, ohne weiteres ein bloßes Lippenbekenntnis sein, das nur zu dem Zweck abgelegt wurde, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss in den Aussiedlungsgebieten subjektiv aber gerade mit dem Ziel abgelegt worden sein, dort als Deutscher angesehen und behandelt zu werden. Das schließt indessen die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit nicht aus, sondern bewirkt lediglich, dass nunmehr auch die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen ist. Die innere Tatsache, dass der Erklärung auch der von einem entsprechenden Bewusstsein getragene Wille zugrunde liegt, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, muss dabei nicht nur in den Fällen eines vorherigen Gegenbekenntnisses nachgewiesen werden, sondern in allen Fällen, in denen ausreichende Anhaltspunkte für andere Beweggründe, d.h. für ein Lippenbekenntnis, vorliegen.

45

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391.94 -, juris, Rn. 29; Beschluss vom 30.08.1996 - 9 B 379.96 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 03.12.2018 - 11 A 1051/17 -, juris, Rn. 96; Urteil vom 09.06.2016 - 11 A 1254/14 -, juris, Rn. 99; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 28.08.2024 - 10 K 3808/22 -, juris, Rn. 69.

46

Von diesem grundlegenden Verständnis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ist der Gesetzgeber auch nicht mit der am 23.12.2023 in Kraft getretenen Einfügung der Regelungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 20.12.2023 abgewichen.

47

Vgl. VG Köln, Urteil vom 28.08.2024 - 10 K 3808/22 -, juris, Rn. 71 ff.; Urteil vom 19.03.2024 - 7 K 1405/23 -, juris, Rn. 19 ff.

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Durch diese Änderung hat der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, der weiterhin ein „Bekennen“ und nicht etwa ein bloßes „Erklären“ verlangt, keine Änderung erfahren. Auch in systematischer Hinsicht hat der Gesetzgeber an die Grundsatzregelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG bloß zwei präzisierende Sätze für die Konstellation angefügt, dass eine Person von einem vorherigen Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum abrücken möchte. Dies war auch bei einer historischen Herangehensweise die Absicht des Gesetzgebers, der eine Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen für ein Abrücken von einem Gegenbekenntnis erreichen wollte. Nach dieser Rechtsprechung war es im Falle eines früheren Gegenbekenntnisses erforderlich, dass die betroffene Person einen inneren Bewusstseinswandel konkret darlegt, der auch äußerlich in Erscheinung getreten sein musste.

49

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn. 22 ff.

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Diese erhöhten Darlegungsanforderungen für den Fall eines früheren Gegenbekenntnisses sollten beseitigt, nicht jedoch von dem vorgenannten grundlegenden Verständnis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum abgewichen werden. So heißt es in der Begründung zu dem zugehörigen Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/8537, S. 14):

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„Unter einem Bekenntnis im Sinne des § 6 Absatz 1 BVFG ist der persönliche Wille und das Bewusstsein zu subsumieren, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Der rein innere Wille, der nicht nach außen in Erscheinung tritt, reicht dafür nicht aus. Vielmehr muss sich der jeweilige Antragsteller bereits im Aussiedlungsgebiet so verhalten, dass er von Außenstehenden eindeutig als deutscher Volkszugehöriger identifiziert wird. Dieses Bekennen darf nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ausreisewunsch stehen. Voraussetzung eines wirksamen Bekenntnisses ist es vielmehr, dass der Betreffende bereits in den Aussiedlungsgebieten als Deutscher lebt (und nicht erst für seine Ausreise erkennbar als Deutscher in Erscheinung tritt).“

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Nach diesem Maßstab hat sich der Kläger durch die vorgetragenen Nationalitätenerklärungen und Änderungsbemühungen nicht wirksam zum deutschen Volkstum bekannt.

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Zwar hat er sich an das örtliche Standesamt gewendet und wollte dort eine deutsche Nationalität in die Geburtsurkunde seines Sohnes eintragen lassen. Als das Standesamt dies abgelehnt hat, hat er eine Klage erhoben und sich dabei auf eine deutsche Abstammung und sein Recht zur Wahl einer Nationalität berufen.

54

Es bestehen jedoch starke Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger dabei weniger auf seine Wahrnehmung als Deutscher in den Aussiedlungsgebieten als auf die Erlangung eines Aufenthaltsrechts in Deutschland ankam und es sich bei diesen Bestrebungen daher um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt. Hierfür spricht wesentlich der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen den Änderungsbemühungen und dem Aufnahmeverfahren. Der Kläger wurde seit seinem ersten Inlandspass im Jahr 1987 mit russischer Nationalität geführt und ließ sich noch im Jahr 2017 in die Geburtsurkunde seines Sohnes mit russischer Nationalität eintragen (vgl. Bl. 55 ff. der Beiakte 1). Im Jahr 2019 stellte er den Aufnahmeantrag. Erst auf den Hinweis der Beklagten im Schreiben vom 28.01.2021 zu seinem fehlenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum wandte er sich im August 2021 an das Standesamt.

55

Insofern hatte der Kläger die Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen besonders nachzuweisen. Dies hat er jedoch nicht getan. Es ist keine nachvollziehbare Erklärung vorgetragen oder ersichtlich, warum der Kläger sich nach mehreren Jahrzehnten mit einer russischen Nationalität erst im laufenden Aufnahmeverfahren um eine Änderung seiner nationalen Zuordnung bemüht hat. Stattdessen hat er in der Widerspruchsbegründung selbst erklärt, dass er den „Anordnungen“ der Beklagten gefolgt und deshalb davon ausgegangen sei, dass diese nach entsprechenden Bemühungen von einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausgehe.

56

Der Kläger hat sich zudem nicht auf andere Weise als durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt. Zwar dürfte er mit dem vorgelegten B1-Zertifikat insoweit ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen haben (vgl. Bl. 132 ff. der Beiakte 1). Einem Bekenntnis auf andere Weise steht jedoch sein fortbestehendes Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum entgegen.

57

Der Kläger hat ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben.

58

In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung der betroffenen Person bzw. unter völligem Ausschluss ihrer Freiheit der Willensentschließung eingetragen wurde.

59

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 B 17.04 -, juris, Rn. 3; Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391.94 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 13.07.2004 - 2 A 3358/99 -, juris, Rn. 36.

60

Nach diesem Maßstab hat der Kläger ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben. Er war nach den vorstehenden Ausführungen seit seinem ersten Inlandspass in mehreren amtlichen Dokumenten mit einer russischen Nationalität eingetragen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies gegen seinen ausdrücklichen Willen oder ohne seine entsprechende Erklärung geschehen wäre. Soweit der Kläger vorbringt, er habe bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses gar keine deutsche Nationalität wählen können, weil seine Eltern in seiner Geburtsurkunde mit einer russischen Nationalität eingetragen gewesen seien, führt dies zu keinem anderem Ergebnis. Ein Volkstumsbekenntnis setzt nicht das Bewusstsein voraus, zwischen der Zugehörigkeit zu unterschiedlichem Volkstum wählen zu können. Ein wirksames Bekenntnis zu einem bestimmten Volkstum legt vielmehr auch diejenige Person ab, für die subjektiv keine Möglichkeit besteht, zwischen verschiedenen Bekenntnissen zu wählen.

61

Vgl. hierzu näher OVG NRW, Urteil vom 13.06.2022 - 11 A 1317/19 -, juris, Rn. 42 ff.; VG Köln, Urteil vom 17.01.2023 - 7 K 1714/22 -, juris, Rn. 38 ff.

62

Insoweit geht es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darum, ihm einen Vorwurf zu machen, sondern vielmehr darum, dass er den russischen Behörden als russischer Volkszugehöriger bekannt war.

63

Dieses fortbestehende Gegenbekenntnis steht der Annahme eines Bekenntnisses auf andere Weise als durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung entgegen.

64

Es ist grundsätzlich ausgeschlossen, ein Bekenntnis auf andere Weise anzunehmen, wenn sich die betroffene Person zugleich vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen als der deutschen Nationalität erklärt hat.

65

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn. 22; Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391.94 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2022 - 11 A 3038/21 -, juris, Rn. 28.

66

An diesem Grundsatz hat sich auch durch die Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG ab dem 23.12.2023 nichts geändert.

67

Vgl. VG Köln, Urteil vom 28.08.2024 - 10 K 3808/22 -, juris, Rn. 50 ff.

68

Dies zeigt sich in erster Linie an dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, nach dem nur eine geänderte Nationalitätenerklärung, nicht aber ein späteres Bekenntnis auf andere Weise einem früheren Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum vorgehen soll. Ein solches Verständnis entspricht zudem der Vorstellung des Gesetzgebers, der lediglich ein Bekenntnis durch eine geänderte Nationalitätenerklärung und nicht ebenso ein Bekenntnis auf andere Weise erleichtern wollte. So wird in der Begründung zu dem entsprechenden Gesetzesentwurf (BT-Drs. 20/8537) u.a. ausgeführt:

69

„Durch eine Änderung des § 6 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) sollen Antragsteller wieder alleine durch Änderung ihrer amtlichen Dokumente bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wirksam abgeben können.“ (S. 7)

70

„Im Bereich der geplanten Änderung in § 6 Absatz 2 Satz 2 BVFG n.F. wird die Prüfung der Anträge mit Gegenbekenntnis vereinfacht, weil anstatt einer aufwendigen inhaltlichen Prüfung des ernsthaften Abrückens nach den Anforderungen der Rechtsprechung zukünftig (jedenfalls bei Änderung des Gegenbekenntnisses) eine rein chronologische Prüfung der Nationalitäteneintragungen vorgenommen werden kann.“ (S. 8)

71

„Sofern es bei der aktuellen Verwaltungspraxis bliebe, würde die Spätaussiedleraufnahme mittelfristig deutlich zurückgehen. Es ist indes beabsichtigt, den Spätaussiedlerzuzug nach Deutschland weiterhin zu ermöglichen. Zu diesem Zweck ist gesetzlich ausdrücklich zu regeln, dass bei Eintrag einer deutschen Volkszugehörigkeit in einer Nationalitätenerklärung das frühere Gegenbekenntnis nicht mehr beachtlich im Sinne des Gesetzes ist. Durch den Einschub des Wortes ‚nur‘ wird klargestellt, dass alle nichtdeutschen Nationalitätenerklärungen geändert werden müssen.“ (S. 15)

72

Dass im Falle eines Gegenbekenntnisses eine Änderung bzw. Vereinfachung im Hinblick auf ein Bekenntnis auf andere Weise im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG ausdrücklich nicht beabsichtigt ist, zeigt sich schließlich auch am Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens. In seiner Beschlussempfehlung vom 15.11.2023 (BT-Drs. 20/9347) hält der Ausschuss für Inneres und Heimat an der geplanten Änderung des § 6 BVFG fest. Derweil sollte § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG nach einem Änderungsantrag der CDU/CSU-Fraktion wie folgt lauten:

73

„Vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum oder das Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor.“

74

Dieser Änderungsantrag wurde jedoch abgelehnt. Der Zusatz „oder das Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise“ ist also ausdrücklich nicht in das Gesetz aufgenommen worden.

75

Die Kostenentscheidung folgt für den zurückgenommenen Teil aus § 155 Abs. 2 VwGO und für den streitig entschiedenen Teil aus § 154 Abs. 1 VwGO.

76

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

77

Rechtsmittelbelehrung

78

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

79

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

80

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

82

Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung auf

83

20 000 €

84

und danach auf

85

5 000 €

86

festgesetzt.

Gründe

88

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist von dem gesetzlichen Auffangstreitwert auszugehen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Für die Zeit vor der teilweisen Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung ist dabei der vierfache Betrag festzusetzen, weil der Kläger ursprünglich auch eine Einbeziehung seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder in einen etwaigen Aufnahmebescheid begehrt hat.

89

Rechtsmittelbelehrung

90

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.