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Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 15.04.2025 – 6 L 1033/24
6. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0415.6L1033.24.00
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen 6 K 3110/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2024 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen,
hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
I. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die zeitgleich mit dem Antrag erhobene Klage hat nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO), weil die Antragsgegnerin in der Entziehungsverfügung vom 2. Mai 2024 die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat.
II. Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Erhalt seiner Fahrerlaubnis überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht.
Dies zugrunde gelegt überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Nach der gebotenen summarischen Prüfung bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2024. An der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes, an dessen Rechtmäßigkeit das Gericht begründete Zweifel hat, besteht aber kein öffentliches Vollzugsinteresse.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) einem Kraftfahrzugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnisverordnung vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Voraussetzung der Entziehung ist dabei grundsätzlich, dass die Nichteignung positiv festgestellt wird. Wenn Tatsachen bekannt werden, die (lediglich) Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde hingegen unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG und 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV) und je nach Ergebnis der Eignungsuntersuchung in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen.
Dies zugrunde gelegt lagen beim Antragsteller die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis bei der gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage nicht vor. Die Antragsgegnerin durfte aus dem Umstand, dass der Antragsteller das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten einer anerkannten Begutachtungsstelle nicht innerhalb der vorgegebenen Frist (zum 8. Februar 2024) beigebracht hat, nicht auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.
Aus der Nichtbeibringung eines von der Fahrerlaubnisbehörde verlangten Gutachtens darf nur dann nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden, wenn die Anordnung, ein solches Gutachten beizubringen, in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig, namentlich anlassbezogen und verhältnismäßig war und die nicht fristgemäße Vorlage des Gutachtens ohne ausreichenden Grund erfolgte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 21.04 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2014 - 16 E 886/14 -, juris, Rn. 5 und vom 16. Mai 2012 - 16 A 1782/11 -, juris, Rn. 11.
Da eine Gutachtensanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, an die Begutachtungsanordnung strenge Anforderungen zu stellen. Diese muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr aufgeführten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung rechtfertigen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2014 - 16 E 886/14 -, juris, Rn. 7, m.w.N.
Gemessen an dem vorstehend aufgezeigten Maßstab bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung. Denn die Beibringungsanordnung vom 30. November 2023 ist auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV und damit auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage gestützt. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung von Eignungszweifeln anordnen bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere, wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen. Die Regelung erfasst nach dem Gesetzeswortlaut - im Unterschied zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV - Fälle, in denen sich Zweifel an der Fahreignung nicht bereits aus einer einzelnen Straftat, sondern erst aus einer Gesamtbetrachtung mehrerer von dem Fahrerlaubnisinhaber begangener Straftaten ergeben.
Die Ausführungen in der Gutachtenanordnung beziehen sich demgegenüber tragend allein auf die vom Antragsteller am 18. November 2020 begangene gefährliche Körperverletzung, für die dieser mit Urteil des Landgerichts Bonn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde und damit auf eine einzelne Straftat und nicht auf mehrere (erhebliche) Straftaten. Diese wird in der Begründung ausführlich erörtert und - auch in der Gutachtenfrage - ausdrücklich in Bezug genommen. Beispielhaft sei hier auf die Formulierung auf S. 4 der Gutachtenanordnung (Bl. 125 des Verwaltungsvorgangs) hingewiesen, in der es heißt:
„Die Begehung des nicht unerheblichen Delikts lässt zudem auf eine grundsätzlich verkehrsfeindliche, nur den eigenen Interessen verpflichtende Haltung schließen. Das Belassen der Fahrerlaubnis, ohne vorherige Prüfung, inwieweit bei [dem Antragsteller] diesbezüglich die charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht, widerspräche damit dem Allgemeininteresse an der den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Verkehrssicherheit.“
Dass sich für die Antragsgegnerin die Zweifel an der Fahreignung erst aus einer Gesamtbetrachtung (auch) der vor mehreren Jahren vom Antragssteller begangenen Straftaten ergeben hat, kann der Gutachtenanordnung demgegenüber bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht entnommen werden. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Ausführungen auf S. 3 der Gutachtenanordnung, mit die Bedeutung der am 18. November 2020 begangenen Straftat für die Bewertung der Fahreignung - ohne dass ein Bezug zu den vorausgegangenen Straftaten im Einzelnen hergestellt wird - näher begründet werden sollte.
Ein nachträglicher Austausch der Rechtsgrundlage nunmehr auf die hier einschlägige Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV kommt mit Blick auf die an die Begutachtungsanordnung zu stellenden strenge Anforderungen nicht in Betracht.
Vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 4. März 2021 - 4 K 125/20 -, juris, Rn. 19.
Bei der Angabe der unzutreffenden Rechtsgrundlage handelt es sich auch nicht um einen offenbaren und damit unbeachtlichen Schreibfehler. Zwar bestehen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachtensaufforderung letztlich auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV gestützt erlassen werden sollte. So führt die Antragsgegnerin in der Anordnungsbegründung aus, dass das von dem Antragsteller begangene „nicht unerhebliche Delikt“ auf eine grundsätzlich verkehrsfeindliche und nur den eigenen Interessen verpflichtende Haltung schließen lasse. Dies ist jedoch, da eine Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen fehlt, nicht offensichtlich.
Die Angabe der unzutreffenden Rechtsgrundlage ist auch nicht nach § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) unbeachtlich. Dabei kann offenbleiben, ob die Regelung hier direkt oder analog zur Anwendung kommt.
Vgl. zur Anwendbarkeit des § 46 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 - juris, Rn. 27 ff.
Die Voraussetzungen für eine Unbeachtlichkeit nach § 46 VwVfG NRW liegen nicht vor. Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die Form zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Dass die fehlerhafte Bezeichnung der Rechtsgrundlage die Entscheidung über den Fahrerlaubnisantrag des Klägers in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat, lässt sich nicht feststellen. Mit Blick auf die hohen Anforderungen, die an die Begutachtungsanordnung zu stellen sind, ist hierbei ein strenger Maßstab geboten. Eine offensichtlich fehlende Kausalität kann daher nur angenommen werden, wenn jeder Zweifel, dass bei Vermeidung des Fehlers eine identische Entscheidung ergangen wäre, ausgeschlossen ist.
Vgl. VG Gießen, Beschluss vom 9. Dezember 2024 - 6 L 4196/24.GI, - juris, Rn. 28.
Hier kann - auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller bereits gegenüber der Antragsgegnerin sein Einverständnis mit der Beibringung des geforderten Gutachtens erteilt und einen Termin bei einer Begutachtungsstelle vereinbart hatte (Bl. 144 und 151 des Verwaltungsvorgangs) - nicht ausgeschlossen werden, dass die falsche Bezeichnung der Rechtsgrundlage auf die Entscheidung des Antragstellers, schlussendlich doch eine Begutachtung zu verweigern bzw. das Ergebnis der Begutachtung nicht vorzulegen, keinen Einfluss hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an Ziffern 1.5, 46.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.