Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 28.04.2025 – 10 K 1020/23

10. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0428.10K1020.23.00

Tatbestand

Die am 00.00.1971 in F., Russland, geborene Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG).

Die Klägerin stellte im September 2020 einen Aufnahmeantrag. Ihre deutsche Volkszugehörigkeit leitete sie von ihrem Großvater Q. U., geboren am 00.00.1924 in E., und dessen Eltern, ihren Urgroßeltern, Q. und I. U. ab. Sie legte hierzu verschiedene Unterlagen vor: In der am 20.03.1950 ausgestellten Geburtsurkunde ihres Vaters ist dessen Vater Q. Z. U. mit deutscher Nationalität eingetragen. In dessen am 06.08.1964 ausgestellten Militärpass ist ebenfalls die deutsche Nationalität eingetragen. Weiter ist dort eingetragen, dass Q. Z. U. in der 32. Gruppe, Sperrenräumbataillon als Pionier von August 1941 bis Juni 1943 und im 210. Gardeschützenregiment als MG-Schütze von Juni 1943 bis Mai 1945 Wehrdienst geleistet und am Großen Vaterländischen Krieg im Rahmen des 210. Gardeschützenregiment der 71. Gardeschützendivision seit Oktober 1943 bis Mai 1945 teilgenommen habe und ihm der Dauerkriegsteilnehmerausweis ausgehändigt worden sei. In der Rehabilitationsbescheinigung für den 1881 geborenen R. V. U. vom 25.10.1995 ist ausgeführt, dass er am 27.01.1937 verhaftet und wegen Teilnahme an der deutschen konterrevolutionären faschistischen Organisation zum Tode durch Erschießen verurteilt worden sei, was am 21.08.1937 vollstreckt worden sei; am Tag der Verhaftung habe die Familie bestanden aus u.a. Frau K. und R. 12 Jahre. Ausweislich der Abschrift der Einbürgerungsurkunde wurde I. U. am 19.09.1944 im Wartheland eingebürgert. In der zugehörigen EWZ-Kartei ist als ein Kind aufgeführt: Q., geboren am 00.00.1924, verschleppt 1941.

Die Klägerin gab an, in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen gewesen zu sein; sie habe sich aber immer als Deutsche betrachtet. Die Klägerin legte eine am 18.06.2019 ausgestellte Ersatzgeburtsurkunde ihres am 00.00.2010 geborenen Sohnes J. und eine am 07.02.2020 ausgestellte Ersatzgeburtsurkunde ihres am 00.00.1995 geborenen Sohnes X. vor; in beiden Urkunden ist die Klägerin mit deutscher Nationalität eingetragen. Des Weiteren legte sie Unterlagen zu ihren deutschen Sprachkenntnissen und zu ihrer Unterstützung von Projekten der Organisation „National-kulturelle Autonomie der Deutschen in Jekaterinenburg“ vor.

Mit Bescheid vom 11.11.2022 lehnte das Bundesverwaltungsamt es ab, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Es führte aus, es fehle an einem ernsthaften Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum. In ihrem ersten Inlandspass und den Geburtsurkunden ihrer Kinder habe sie sich mit russischer Nationalität eintragen lassen und dies erst im zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung geändert.

Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie mehr als einmal ausdrücklich ihre deutsche Nationalität erklärt habe. So habe sie zum Beispiel 2019 als Vertreter der deutschen Autonomie an einer Fernsehsendung über das Weihnachtsfest der Russlanddeutschen teilgenommen. Sie habe erst 2019 erfahren, dass in der Geburtsurkunde noch die Nationalität eingetragen werden könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2023 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheids zurück.

Die Klägerin hat am 27.02.2023 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Eintragung der russischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass könne nicht als wirksames Bekenntnis gewertet werden, da sie seinerzeit aus rechtlichen Gründen ihre deutsche Nationalität, der sie sich innerlich zugewandt habe, nicht habe eintragen lassen können. In dem Geburtseintrag ihres 1995 geborenen Sohnes sei ihre Nationalität aus dem Inlandspass übernommen worden, was aber nicht zu einem Bekenntnis führe. Von einem russischen Gericht sei 2019 festgestellt worden, dass sie deutsche Volkszugehörige sei. Im Übrigen verweise sie auf die vorgelegten Unterlagen, die sie als Deutsche kennzeichneten. Sie habe im März 2023 geheiratet und in der Heiratsurkunde ihre deutsche Nationalität eintragen lassen. Ihre deutsche Abstammung sei ebenfalls nachgewiesen. Ihr Großvater sei Vertreibungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen, wozu die Klägerin eine am 17.01.2024 ausgestellte Rehabilitierungsbescheinigung vorlegt. An seinem Bekenntnis zum deutschen Volkstum ändere nichts die Tatsache, dass er in der Roten Armee gedient habe. Es sei offenkundig, dass mehrere Russlanddeutsche trotz der Vertreibungsmaßnahmen gegen die Deutschen in der Roten Armee während des Krieges gedient hätten. Ihr Abzug aus der Armee habe bis 1945 gedauert. Nach den ihr vorliegenden Informationen sei ihr Großvater bereits 1944 demobilisiert, ins Gebiet Kermerowo geschickt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Erst nach seiner Entlassung sei er dann in der Sondersiedlung registriert worden. Ihr Großvater sei mit deutscher Nationalität in der 1950 ausgestellten Geburtsurkunde ihres Vaters und in seinem 1964 ausgestellten Militärpass erfasst. Eine Änderung der Nationalität zu diesen Zeitpunkten sei lebensfremd. Ihre biologische Abstammung von ihrer Urgroßmutter I. U. sei ebenfalls nachgewiesen. Zwar könne die Geburtsurkunde ihres Großvaters und ein Geburteneintrag mangels Vollständigkeit der Archive nicht beigebracht werden. Es könnten aber die EWZ-Karte der Urgroßmutter und die Rehabilitierungsbescheinigung des Urgroßvaters herangezogen werden, in denen jeweils ihr Großvater Q. als Kind genannt werde, Namen und Geburtsort würden übereinstimmen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 11.11.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2023 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und trägt weiter vor, der Umstand, dass der seinerzeit schon bekenntnisfähige Großvater der Klägerin im August 1941 in die Roten Armee eingezogen worden sei, lasse nur den Schluss zu, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt am 22.06.1941 von den sowjetischen Behörden nicht als der deutschen Volksgruppe zugehörig angesehen worden sei. Auf diesen Zeitpunkt bezogen sei der Eintrag seiner deutschen Nationalität im Militärpass unergiebig. Urkundliche Beweise für seine biologische Abstammung von I. U. lägen nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 11.11.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.03.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu. Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin, weil sie nicht deutsche Volkszugehörige ist, §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG.

Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG in der aktuellen Fassung, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätserklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor; dabei können ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung genügen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht besitzen.

Dabei ist die Klägerin für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Auch im Vertriebenenrecht darf selbst im Falle der Beweisnot des Antragstellers eine anspruchsbegründende Tatsache nur festgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle anhand des schlüssigen Vortrags die Überzeugung gewonnen hat, dass sie vorliegt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70, juris; OVG NRW, Urteile vom 23. März 2009 - 12 A 2085/05 -, und vom 8. April 2010 - 12 A 2782/07 -, Rn. 71 - 72, beide juris.

Die Klägerin hat nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abzustammen.

Für die biologische Abstammung von I. U. beruft sich die Klägerin allein auf die EWZ-Karte und die Bescheinigung über die Rehabilitierung von R. U.. Allein der Umstand, dass dort jeweils ein Kind namens Q. (R.) aufgeführt ist, reicht zur Überzeugung des Gerichts nicht zum Nachweis dafür aus, dass es sich hierbei um den Großvater der Klägerin als ein leibliches Kind der I. U. handelt. Zwar gibt es Übereinstimmungen hinsichtlich des Vatersnamens und Geburtsortes, aber auch signifikante Widersprüche. Nach der Rehabilitierungsbescheinigung ist der als Urgroßvater benannte R. U. im Jahr 1881 geboren, laut der EWZ-Karte 1887. Hier ist zudem das Geburtsdatum des Großvaters Q. falsch mit 8.3.1924 angegeben. Das Kind I. ist nach der EWZ-Karte am 8.10.19 geboren, laut der Rehabilitierungsbescheinigung war K. am 26.01.1937 aber erst 16 Jahre alt.

Abgesehen davon, dass die Klägerin dementsprechend eine biologische Abstammung von R. U., des Ehemannes von I. U., ebenfalls nicht hinreichend dargetan hat, scheidet dieser als Bezugsperson für ihre deutsche Abstammung schon deshalb aus, weil bereits 1937 erschossen wurde und damit zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag (08.05.1945 bzw. 31.03.1952) nicht mehr - mit Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet - gelebt hat,

vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 -, juris, Ls. 2, Rn. 17.

Soweit die Klägerin sich schließlich auf die Abstammung von ihrem 1924 geborenen Großvater Q. U. beruft, hat sie nicht zur Überzeugung des Gerichts dessen deutsche Volkszugehörigkeit dargelegt. Die Frage, ob die Bezugsperson als deutsche Volkszugehörige anzusehen ist, richtet sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 -, juris, Ls. 3, Rn. 25.

Nach § 6 BVFG in der zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin am 07.07.1971 gültigen Fassung (a.F.) war ein deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.

Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist dabei ein von einem entsprechenden Bewusstsein getragener, nach außen hin verbindlich geäußerter Willen, Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, wobei es sowohl durch eine ausdrückliche Erklärung als auch durch ein schlüssiges Gesamtverhalten abgegeben werden kann. Das Bekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Für die frühere Sowjetunion ist grundsätzlich maßgebender Zeitpunkt des Beginns der nach dem Überfall deutscher Truppen auf die Sowjetunion am 22.06.1941 einsetzenden allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1989 - 9 C 18.89 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 12.09.2022 - 11 A 405/21 -, juris, Rn. 35, 37.

Zwar kann der am 00.00.1924 geborene Q. U. als zu diesem Zeitpunkt bekenntnisfähig angesehen werden, weil er mangels entgegenstehender Anhaltspunkte angesichts eines Alters von über 17 Jahren im Juni 1941 eine für ein Bekenntnis ausreichende Reife aufwies.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31.01.1989 - 9 C 78.87 -, juris, Rn. 9; VG Köln, Urteil vom 26.01.2021 - 7 K 3381/18 -, juris, Rn. 40 ff.

Es steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Großvater der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hätte. Die Klägerin hat keine für ein solches Bekenntnis sprechenden Unterlagen aus diesem Zeitraum vorgelegt. Vielmehr ergeben sich aus der Zugehörigkeit des Q. U. zur Roten Armee ab August 1941 bis Kriegsende starke Anhaltspunkte gegen dessen Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass einige deutsche Soldaten nicht von der Front gegen Deutschland abgezogen und der Trudarmee zugeteilt worden, sondern in der Roten Armee verblieben seien, hat die Klägerin damit nicht dargelegt, dass ihr Großvater zu dieser Gruppe gehört hat. Ein Bekenntnis ihres Großvaters zum deutschen Volkstum hat sie damit erst recht nicht dargetan.

Die von der Klägerin vorgelegte Rehabilitierungsbescheinigung vom 17.01.2024 vermag das Gericht nicht von einem Bekenntnis des Q. U. zu überzeugen. Nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 438 Abs. 1 ZPO ist in jedem Einzelfall zu ermessen, ob Urkunden, die von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person erstellt wurde, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sind. Im Fall der Echtheit kommt ihnen dieselbe Beweisfunktion zu wie inländischen Urkunden. Sie sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen ihre Echtheit oder ihre inhaltliche Richtigkeit sprechen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich ist und auch in den bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren häufig zu beobachten ist,

vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. Juli 2014 - 11 A 166/13 -, juris, Rn. 33, und vom 22. Februar 2017 - 11 A 1298/15 -.

Vor diesem Hintergrund ist an den Beweiswert von Urkunden aus dem Herkunftsgebiet, insbesondere von nach der Auflösung der UdSSR ausgestellten Urkunden, ein strenger Maßstab anzulegen und eine präzise und widerspruchsfreie Darlegung der familiären Verhältnisse zu verlangen. Diese Anforderungen erfüllt die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung und ihr diesbezüglicher Vortrag nicht. Der Vortrag der Klägerin, dass ihr Großvater bereits im Jahr 1944 aus der Roten Armee demobilisiert und ins Gebiet Kemerowo geschickt worden sei, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und erst nach Entlassung in der Sondersiedlung registriert worden, ist nicht weiter belegt und steht im Widerspruch zu den Angaben im Militärausweis des Großvaters. Der Vortrag wirkt zudem verfahrensangepasst. Erst nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.06.2023 zum Umstand der Zugehörigkeit des Großvaters zur Roten Armee ausgeführt hat, hat die Klägerin erstmalig, wie vorstehend, vorgetragen und auch die Rehabilitierungsbescheinigung am 17.01.2024 ausstellen lassen. Diese lässt auch nicht erkennen, in welcher Sondersiedlung der Großvater registriert wurde und ab wann genau dies war.

Soweit die Klägerin auf die Einträge der deutschen Nationalität des Q. U. in der Geburtsurkunde ihres Vaters und dessen Militärpasses verweist, lässt dies keinen verlässlichen Schluss auf die Bekenntnislage im Juni 1941 zu.

Die Klägerin selbst hat sich auch nicht zum deutschen Volkstum bekannt.

Sie hat kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung abgelegt. Ein solches Bekenntnis ist nicht in den ab Mitte 2019 erwirkten Eintragungen mit deutscher Nationalität in den Geburtsurkunden ihrer Kinder und in ihrer Heiratsurkunde von März 2023 zu sehen.

Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören. Es setzt sich also zusammen aus einer inneren Tatsache eines von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen Willens und einer äußeren Tatsache der Verlautbarung dieser Bewusstseinslage nach außen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 392.94 -, juris Rn. 21; Urteil vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 11. Juni 2021 - 11 A 4703/19 -, juris Rn. 37.

Zwar stellt die Eintragung einer deutschen Nationalität in amtlichen Dokumenten nach außen hin eine Erklärung zur deutschen Nationalität dar. Im Allgemeinen kann daher auch ohne eine weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass hinter einem solchen äußeren Erklärungsinhalt auch subjektiv der Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Dies gilt jedoch nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängen. Solche Anhaltspunkte liegen vor, wenn die Nationalität in den amtlichen Dokumenten erst in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren geändert worden ist. Unter diesen Umständen kann die äußere Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, ohne weiteres ein bloßes Lippenbekenntnis sein, das nur zu dem Zweck abgelegt wurde, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss in den Aussiedlungsgebieten subjektiv aber gerade mit dem Ziel abgelegt worden sein, dort als Deutscher angesehen und behandelt zu werden. Das schließt indessen die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit nicht aus, sondern bewirkt lediglich, dass nunmehr auch die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen ist. Die innere Tatsache, dass der Erklärung auch der von einem entsprechenden Bewusstsein getragene Wille zugrunde liegt, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, muss dabei nicht nur in den Fällen eines vorherigen Gegenbekenntnisses nachgewiesen werden, sondern in allen Fällen, in denen ausreichende Anhaltspunkte für andere Beweggründe, d.h. für ein Lippenbekenntnis, vorliegen,

vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 30. August 1996 - 9 B 379.96 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2018 - 11 A 1051/17 -, juris Rn. 96; VG Köln, Urteil vom 28. August 2024 - 10 K 3808/22 -, juris Rn. 69.

Von diesem grundlegenden Verständnis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ist der Gesetzgeber mit der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Einfügung der Regelungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 390) nicht abgewichen,

vgl. VG Köln, Urteil vom 28. August 2024 - 10 K 3808/22 -, juris Rn. 71 ff.; Urteil vom 19. März 2024 - 7 K 1405/23 -, juris, Rn. 19 ff.

Danach gehen vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor und ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können hierfür genügen. Durch diese Änderung hat der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, der weiterhin ein „Bekennen“ und nicht etwa ein bloßes „Erklären“ verlangt, keine Änderung erfahren. Auch in systematischer Hinsicht hat der Gesetzgeber an die Grundsatzregelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG lediglich zwei präzisierende Sätze für die Konstellation angefügt, dass eine Person von einem vorherigen Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum abrücken möchte. Dies war auch bei einer historischen Herangehensweise die Absicht des Gesetzgebers, der eine Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen für ein Abrücken von einem Gegenbekenntnis erreichen wollte. Nach dieser Rechtsprechung war es im Falle eines früheren Gegenbekenntnisses erforderlich, dass die betroffene Person einen inneren Bewusstseinswandel konkret darlegt, der auch äußerlich in Erscheinung getreten sein musste,

vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 5.20 -, juris Rn. 22 ff.

Diese erhöhten Darlegungsanforderungen für den Fall eines früheren Gegenbekenntnisses sollten beseitigt, nicht jedoch von dem vorgenannten grundlegenden Verständnis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum abgewichen werden. So heißt es in der Begründung zu dem zugehörigen Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/8537 vom 26. September 2023, S. 14):

„Unter einem Bekenntnis im Sinne des § 6 Absatz 1 BVFG ist der persönliche Wille und das Bewusstsein zu subsumieren, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Der rein innere Wille, der nicht nach außen in Erscheinung tritt, reicht dafür nicht aus. Vielmehr muss sich der jeweilige Antragsteller bereits im Aussiedlungsgebiet so verhalten, dass er von Außenstehenden eindeutig als deutscher Volkszugehöriger identifiziert wird. Dieses Bekennen darf nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ausreisewunsch stehen. Voraussetzung eines wirksamen Bekenntnisses ist es vielmehr, dass der Betreffende bereits in den Aussiedlungsgebieten als Deutscher lebt (und nicht erst für seine Ausreise erkennbar als Deutscher in Erscheinung tritt).“

Nach diesem Maßstab hat sich die Klägerin nicht wirksam zum deutschen Volkstum bekannt. Der Eintrag ihrer deutschen Nationalität in ihrer Heiratsurkunde erfolgte im Laufe des vorliegenden Klageverfahrens. Die erwirkten Eintragungen mit deutscher Nationalität in den Geburtsurkunden ihres Sohnes J. im Juni 2019 bzw. ihres Sohnes X. im Februar 2020 nach dem von der Klägerin angestrengten Gerichtsverfahren im Dezember 2019 standen in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem im September 2020 bei dem Bundesverwaltungsamt eingegangenen Aufnahmeantrag. Zur Vorbereitung des Aufnahmeverfahrens hatte sich die Klägerin ab 2019 verschiedene Urkunden ausstellen bzw. beglaubigen und übersetzen lassen. Unter diesen Umständen bestehen starke Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Bemühen um eine Nationalitätenänderung auf dem Gerichtsweg und dem Eintrag der deutschen Nationalität in der Heiratsurkunde und den Geburtsurkunden um bloße Lippenbekenntnisse handelt. Insofern hatte die Klägerin die Ernsthaftigkeit ihrer Erklärungen besonders nachzuweisen. Einen solchen Nachweis hat sie nicht geführt. Ihr pauschales Vorbringen, sie habe sich immer als Deutsche betrachtet, ab 2016 intensiv begonnen, Deutsch zu lernen und seit 2018 Mitglied einer Organisation von Russlanddeutschen zu sein, räumt die Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihrer Nationalitätenerklärungen ab Juni 2019 nicht aus. Es erklärt zudem nicht, weshalb die Klägerin erst ab dem Alter von 45 Jahren die von ihr genannten Unternehmungen begonnen und bis kurz vor Einleitung des Aufnahmeverfahrens damit gewartet hat, die angeblich immer schon vorhandene innere Haltung mit der amtlichen Erfassung ihrer Nationalität in Einklang zu bringen. Das Vorbringen der Klägerin, dass sie erst 2019 von der Möglichkeit einer Eintragung ihrer Nationalität in den Geburtsurkunden ihrer Kinder erfahren haben will, ist nicht plausibel und vermag die Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Nationalitätenerklärungen nicht auszuräumen.

Ein Bekenntnis der Klägerin auf andere Weise durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse scheidet gleichfalls aus. Dem steht entgegen, dass die Klägerin sich gegenüber amtlichen Stellen zunächst zu einem nichtdeutschen Volkstum bekannt hat, indem sie in ihrem ersten Inlandspass die russische Nationalität hat eintragen lassen. Darin ist ein Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum zu sehen. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum,

vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391/94 -, juris, Rn. 22.

Ein Gegenbekenntnis scheidet nur aus, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen wurde,

vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, juris, Rn. 18.

Der Einwand der Klägerin, sie habe keine Möglichkeit gehabt, zwischen verschiedenen Nationalitäten zu wählen, steht der Feststellung eines Gegenbekenntnisses nicht entgegen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Volkstumsbekenntnis nicht das Bewusstsein voraussetzt, zwischen unterschiedlichen Volkszugehörigkeiten „wählen“ zu können. Ein positives Bekenntnis zu einer bestimmten Nationalität durch Erklärung, dieser zuzugehören, liegt auch dann vor, wenn die von einem bestimmten, subjektiven Volkstumsbewusstsein getragene Erklärung nach der empfangenen Bewusstseinsprägung als alternativlos, selbstverständlich oder unausweichlich erscheint. Das in der Nationalitätenerklärung liegende Willensmoment, sich zu einer bestimmten Nationalität zu erklären, ist zumindest in den Fällen, in denen diese Willenserklärung frei von äußerem Zwang abgegeben worden ist, unabhängig davon, wie und aufgrund welcher Umstände dieser Wille gebildet worden ist. Stimmen im Zeitpunkt der Erklärung Erklärungsinhalt und Volkstumsbewusstsein überein, fehlt dieser Erklärung der Bekenntnischarakter nicht deswegen, weil objektiv keine Wahlmöglichkeit bestanden hat,

vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 40.03 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2022 - 11 A 2174/21 -.

Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärung unter Ausschluss der Freiheit der Willensentschließung abgegeben worden wäre, hat die Klägerin nicht vorgebracht. Das Gericht nimmt ihr auch nicht ab, dass der Eintrag der russischen Nationalität nicht von einem entsprechenden inneren Volkstumsbewusstsein getragen gewesen wäre. Es fehlen konkrete und belastbare Hinweise darauf, dass sie sich bei Ausstellung des Inlandspasses tatsächlich mit einem anderen Volkstum identifiziert hätte. Im Aufnahmeantrag hat sie angegeben, dass sie sie als Kind in ihrem Elternhaus nur Russisch, nicht aber Deutsch gesprochen habe.

Wegen der Abgabe des Gegenbekenntnisses, das die Klägerin nach den obenstehenden Ausführungen nicht durch ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgeändert hat, kann sie ein Bekenntnis auf andere Weise nicht erbringen. Denn ein fortbestehendes Gegenbekenntnis bewirkt, dass objektive Merkmale und Beweisanzeichen, aus denen an sich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefolgert werden könnte, ihre Wirkung verlieren,

vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 5.20 -, juris, Ls., Rn. 21 ff.

Die gesetzliche Neuregelung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das am 23. Dezember 2023 in Kraft getretene Änderungsgesetz vom 20. Dezember 2023 hat nichts daran geändert, dass ein Bekenntnis auf andere Weise im Falle eines Gegenbekenntnisses ausgeschlossen ist,

vgl. VG Köln, Urteil vom 28. August 2024 - 10 K 3808/22 -, juris, Rn. 50 ff.

Die auf die Erleichterung eines Bekenntnisses durch „Änderung ihrer amtlichen Dokumente“

- vgl. BT-Drs. 20/8537, S. 7 (vgl. auch Begründung zu Artikel 1 Nummer 1, S. 14, wonach „bei Eintrag einer deutschen Volkszugehörigkeit in einer Nationalitätenerklärung das frühere Gegenbekenntnis nicht mehr beachtlich“ sein soll) -

abzielenden Änderungen schlossen nicht mit ein, ein Bekenntnis auf andere Weise bei gleichzeitig fortbestehendem Gegenbekenntnis zu ermöglichen. Dies bestätigt der weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens. Ein Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU, der darauf gerichtet war, auch Bekenntnisse auf andere Weise früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vorgehen zu lassen, wurde abgelehnt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.