Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 28.04.2025 – 10 K 798/22

ECLI:DE:VGK:2025:0428.10K798.22.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Die im Jahr 1988 geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige.

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Im Jahr 2019 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids, in den u.a. ihr Ehemann E. C. einbezogen werden sollte. Dabei berief sie sich wesentlich auf ihre Abstammung von ihren im Jahr 1925 bzw. im Jahr 1929 geborenen Großeltern mütterlicherseits, L. B. und R. B., geb. N.. Diese seien im Jahr 1941 in das heutige Kasachstan zwangsumgesiedelt worden. Sie legte zudem u.a. eine Heiratsurkunde aus dem Jahr 2011 sowie eine Geburtsurkunde ihres Sohnes aus dem Jahr 2013 vor. Dort war sie jeweils mit einer russischen Nationalität eingetragen.

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Die Beklagte wies mit Schreiben vom 28.05.2020 darauf hin, dass die Klägerin mit dem von ihr ebenfalls vorgelegten B1-Zertifikat zwar ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise als durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung nachgewiesen habe. Sie habe sich jedoch in ihrer Heiratsurkunde und in der Geburtsurkunde ihres Sohnes zur russischen Nationalität erklärt. Ein solches Gegenbekenntnis hebe ihr Ersatzbekenntnis auf. Die Klägerin müsse daher zunächst das Gegenbekenntnis in den genannten Dokumenten löschen lassen und solle anschließend eine beglaubigte Kopie der neu ausgestellten Dokumente vorlegen.

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Daraufhin wandte sich die Klägerin an das örtliche Standesamt und ließ sich eine deutsche Nationalität in ihre Heiratsurkunde und in die Geburtsurkunde ihres Sohnes eintragen. Sie legte die entsprechend geänderten und im August 2020 neu ausgestellten Dokumente bei der Beklagten vor.

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Mit Bescheid vom 04.12.2020 lehnte die Beklagte zunächst den Antrag der Klägerin auf die Einbeziehung ihres Ehemanns ab. Die Klägerin erhob Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2021 zurückwies. Daraufhin erhob die Klägerin Klage in dem parallelen Verfahren 10 K 4411/21.

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Mit Bescheid vom 20.09.2021 lehnte die Beklagte sodann den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Es fehle an einem Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum. Mit der russischen Nationalität in der Heiratsurkunde aus dem Jahr 2011 und der Geburtsurkunde ihres Sohnes aus dem Jahr 2013 habe sie ein ausdrückliches Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben. Zwar könne man die Abkehr von einem solchen Gegenbekenntnis in der Regel durch Bemühungen zu einer Änderung von nichtdeutschen Nationalitäteneintragungen in den wesentlichen amtlichen Dokumenten belegen. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Bemühungen als ein Lippenbekenntnis einzustufen seien. Die Klägerin habe die Änderungen im August 2020 während des laufenden Aufnahmeverfahrens vorgenommen, nachdem man sie mit Schreiben vom 28.05.2020 auf das fehlende Bekenntnis zum deutschen Volkstum hingewiesen habe. Entsprechend könne nicht von einem ernsthaften Abrücken von dem ursprünglichen Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum ausgegangen werden.

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Die Klägerin erhob Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2021 zurückwies. Zur Begründung vertiefte sie im Wesentlichen die Begründung zum Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus: Dass sich bei der Ausstellung der Heiratsurkunde ein Fehler eingeschlichen habe, sei nicht glaubhaft. Die Eheschließung habe im Jahr 2011 stattgefunden. Es hätte mehr als nahegelegen, diesen Fehler zeitnah korrigieren zu lassen. Dass der Eintrag der russischen Nationalität in der Geburtsurkunde des Sohnes durch den Ehemann veranlasst worden sei, sei ebenso nicht glaubhaft. Auf dem Vordruck sei ausdrücklich vermerkt, dass der Eintrag dem Wunsch der Mutter gefolgt sei. Die Klägerin habe im Widerspruchsverfahren zudem vorgetragen, dass die formalen Nationalitäteneintragungen für sie nicht von Bedeutung gewesen seien.

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Am 27.01.2022 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Sie bringt im Wesentlichen vor: Sie habe sich sowohl durch eine ausdrückliche Erklärung als auch durch schlüssiges Gesamtverhalten zum deutschen Volkstum bekannt. Bei der Eintragung einer russischen Nationalität in der Heiratsurkunde aus dem Jahr 2011 handle es sich um einen Fehler. Sie habe wegen der mit der Eheschließung verbundenen Aufregung schlichtweg nicht auf den Nationalitäteneintrag geachtet. Die Geburtsurkunde ihres Sohnes sei dann auf den Antrag ihres Ehemanns auf der Grundlage der Heiratsurkunde ausgestellt worden, sodass der Fehler aus dem Jahr 2011 fortgewirkt habe. Daher sei der Eintrag einer russischen Nationalität weder von ihrem Willen noch von ihrem inneren Volkstumsbewusstsein getragen gewesen. Sie habe niemals ein Gegenbekenntnis abgegeben, habe sich ihr ganzes Leben lang ausschließlich der deutschen Volkszugehörigkeit verbunden gefühlt und nicht auf den Nationalitäteneintrag in den Urkunden geachtet. Die deutsche Volkszugehörigkeit sei für sie selbstverständlich gewesen. Sie sei in deutschen Familienverhältnissen aufgewachsen. Ihre Mutter habe bereits im Jahr 2001 einen Aufnahmebescheid erhalten. Dort habe die Beklagte u.a. auch familiär vermittelte Sprachkenntnisse festgestellt. Man habe jedoch nicht übersiedeln können, weil man die pflegebedürftigen Eltern des Ehemanns nicht habe allein lassen können. Dies habe die Familie nicht daran gehindert, dass die Kinder in deutschen Verhältnissen erzogen und auch an sie die deutschen Sprachkenntnisse familiär vermittelt worden seien. Seit ihrer Geburt habe sie mit ihrer Mutter sowie mit ihren Großeltern mütterlicherseits Deutsch gesprochen. Ebenso habe man die deutsche Kultur und die deutschen Traditionen weitergegeben. Aktuell gebe sie die deutschen Sprachkenntnisse an ihren Sohn weiter. Zu den nach Deutschland übergesiedelten Familienangehörigen mütterlicherseits bestünden bis heute enge familiäre Beziehungen. Sie habe die Unterlagen in ihrer ursprünglichen Form an die Beklagte übersendet, weil sie nichts habe verheimlichen wollen. Für sie sei es offensichtlich gewesen, dass die fehlerhafte Eintragung einer russischen Nationalität nichts an ihrer deutschen Volkszugehörigkeit und an ihrem Bekenntnis zum deutschen Volkstum ändern könne. Der fehlerhafte und zwischenzeitlich korrigierte Nationalitäteneintrag könne das Aufwachsen in deutschen Verhältnissen, die Pflege der deutschen Kultur und die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht beseitigen. Sie habe die Nationalitätenerklärung allein mit dem Ziel abgegeben, im Aussiedlungsgebiet als Deutsche behandelt und angesehen zu werden.

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Die Klägerin hat verschiedene Unterlagen vorgelegt, die aus ihrer Sicht ihre ernsthafte Hinwendung zum deutschen Volkstum dokumentieren. Insbesondere hat sie mehrere Stellungnahmen von mit ihr verwandten oder mit ihr bekannten Personen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit dem Kindergartenbesuch ihres Sohnes vorgelegt. Wegen des Inhalts wird auf diese Unterlagen Bezug genommen (Bl. 22 ff., 42 ff. der Gerichtsakte).

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Ferner hat die Klägerin verschiedene Unterlagen zu ihren Großeltern und zu ihren Urgroßeltern vorgelegt. Insbesondere hat sie mehrere Personalbögen über Personen in einer Sondersiedlung aus dem Jahr 1949 vorgelegt. Insoweit bringt sie im Wesentlichen vor, sie könne ihre deutsche Abstammung sowohl von ihren Großeltern L. B. und R. B., geb. N., als auch von ihren Urgroßeltern Z. B., D. N. und F. N. ableiten. Soweit ihre Großeltern im Juni 1941 noch nicht bekenntnisfähig gewesen sein sollten, sei ihnen das Bekenntnis ihrer jeweiligen Eltern zuzurechnen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 20.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2021 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen die Begründung zu den angegriffenen Bescheiden und trägt ergänzend vor: Die Klägerin erfülle das Merkmal der Abstammung nicht. Ihre Abstammung von ihren Urgroßeltern als möglicherweise in Betracht kommende Bezugspersonen sei bislang nicht ausreichend nachgewiesen. Die Großeltern kämen als Bezugspersonen nicht in Betracht, weil sie am 00.00.1925 bzw. am 00.00.1929 geboren worden und somit beim Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im Juni 1941 noch nicht bekenntnisfähig gewesen seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der Gerichtsakte in dem parallelen Verfahren 10 K 4411/21 sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in beiden Verfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verhandeln und entscheiden, obwohl eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist.

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.12.2021 ist rechtmäßig und die Klägerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids.

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Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten, weil sie weiterhin in Russland lebt. Sie würde nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet jedoch nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllen.

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Nach § 4 Abs. 1 BVFG setzt die Spätaussiedlereigenschaft einer Person insbesondere eine deutsche Volkszugehörigkeit voraus. Wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen dabei nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor und ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können in diesem Sinne nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG genügen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es fehlt an einem Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum.

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Sie hat sich zunächst nicht durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt.

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Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Es setzt sich damit zusammen aus einer inneren Tatsache eines von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen Willens und einer äußeren Tatsache der Verlautbarung dieser Bewusstseinslage nach außen.

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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13.06.1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 21; Urteil vom 17.10.1989 – 9 C 18.89 –, juris, Rn. 11; Urteil vom 26.04.1967 – VIII C 30.64 –, juris, Ls. 1.1; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11.06.2021 – 11 A 4703/19 –, juris, Rn. 37; Urteil vom 29.06.2020 – 11 A 644/18 –, juris, Rn. 32.

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Zwar stellt die Eintragung einer deutschen Nationalität in amtlichen Dokumenten bzw. das Bemühen um eine solche Eintragung nach außen hin eine Erklärung zur deutschen Nationalität dar. Im Allgemeinen kann daher auch ohne eine weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass hinter einem solchen äußeren Erklärungsinhalt auch subjektiv der Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Dies gilt jedoch nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängen. Solche Anhaltspunkte liegen etwa vor, wenn die Nationalität in den amtlichen Dokumenten erst in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren geändert worden ist bzw. die Änderungsbemühungen erst zu diesem Zeitpunkt entfaltet worden sind. Unter diesen Umständen kann die äußere Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, ohne weiteres ein bloßes Lippenbekenntnis sein, das nur zu dem Zweck abgelegt wurde, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss in den Aussiedlungsgebieten subjektiv aber gerade mit dem Ziel abgelegt worden sein, dort als Deutscher angesehen und behandelt zu werden. Das schließt indessen die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit nicht aus, sondern bewirkt lediglich, dass nunmehr auch die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen ist. Die innere Tatsache, dass der Erklärung auch der von einem entsprechenden Bewusstsein getragene Wille zugrunde liegt, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, muss dabei nicht nur in den Fällen eines vorherigen Gegenbekenntnisses nachgewiesen werden, sondern in allen Fällen, in denen ausreichende Anhaltspunkte für andere Beweggründe, d.h. für ein Lippenbekenntnis, vorliegen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 29; Beschluss vom 30.08.1996 – 9 B 379.96 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 03.12.2018 – 11 A 1051/17 –, juris, Rn. 96; Urteil vom 09.06.2016 – 11 A 1254/14 –, juris, Rn. 99; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 28.08.2024 – 10 K 3808/22 –, juris, Rn. 69.

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Von diesem grundlegenden Verständnis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum ist der Gesetzgeber auch nicht mit der am 23.12.2023 in Kraft getretenen Einfügung der Regelungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 20.12.2023 abgewichen.

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Vgl. VG Köln, Urteil vom 28.08.2024 – 10 K 3808/22 –, juris, Rn. 71 ff.; Urteil vom 19.03.2024 – 7 K 1405/23 –, juris, Rn. 19 ff.

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Durch diese Änderung hat der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, der weiterhin ein „Bekennen“ und nicht etwa ein bloßes „Erklären“ verlangt, keine Änderung erfahren. Auch in systematischer Hinsicht hat der Gesetzgeber an die Grundsatzregelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG bloß zwei präzisierende Sätze für die Konstellation angefügt, dass eine Person von einem vorherigen Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum abrücken möchte. Dies war auch bei einer historischen Herangehensweise die Absicht des Gesetzgebers, der eine Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen für ein Abrücken von einem Gegenbekenntnis erreichen wollte. Nach dieser Rechtsprechung war es im Falle eines früheren Gegenbekenntnisses erforderlich, dass die betroffene Person einen inneren Bewusstseinswandel konkret darlegt, der auch äußerlich in Erscheinung getreten sein musste.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 22 ff.

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Diese erhöhten Darlegungsanforderungen für den Fall eines früheren Gegenbekenntnisses sollten beseitigt, nicht jedoch von dem vorgenannten grundlegenden Verständnis des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum abgewichen werden. So heißt es in der Begründung zu dem zugehörigen Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/8537, S. 14):

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„Unter einem Bekenntnis im Sinne des § 6 Absatz 1 BVFG ist der persönliche Wille und das Bewusstsein zu subsumieren, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Der rein innere Wille, der nicht nach außen in Erscheinung tritt, reicht dafür nicht aus. Vielmehr muss sich der jeweilige Antragsteller bereits im Aussiedlungsgebiet so verhalten, dass er von Außenstehenden eindeutig als deutscher Volkszugehöriger identifiziert wird. Dieses Bekennen darf nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ausreisewunsch stehen. Voraussetzung eines wirksamen Bekenntnisses ist es vielmehr, dass der Betreffende bereits in den Aussiedlungsgebieten als Deutscher lebt (und nicht erst für seine Ausreise erkennbar als Deutscher in Erscheinung tritt).“

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Nach diesem Maßstab hat sich die Klägerin durch die vorgetragenen Nationalitätenerklärungen und Änderungsbemühungen nicht wirksam zum deutschen Volkstum bekannt.

37

Zwar ist sie mittlerweile mit einer deutschen Nationalität in ihre Heiratsurkunde und in die Geburtsurkunde ihres Sohnes eingetragen (vgl. Bl. 125 ff. der Beiakte 1 zu 10 K 4411/21).

38

Es bestehen jedoch starke Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Erklärungen um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt. Die Klägerin ist über einen mehrjährigen Zeitraum mit einer russischen Nationalität aufgetreten. Sie war in der ursprünglichen Fassung ihrer Heiratsurkunde aus dem Jahr 2011 und in der ursprünglichen Fassung der Geburtsurkunde ihres Sohnes aus dem Jahr 2013 mit einer russischen Nationalität eingetragen (vgl. Bl. 38 ff., 65 ff. der Beiakte 1 zu 10 K 4411/21). Die Änderung hat sie erst im Jahr 2020 im laufenden Aufnahmeverfahren vorgenommen, nachdem die Beklagte sie mit Schreiben vom 28.05.2020 auf das fehlende Bekenntnis zum deutschen Volkstum hingewiesen hat. Angesichts dieser Umstände liegt nahe, dass die Klägerin ihre Nationalität nicht etwa ändern ließ, um in Russland als Deutsche angesehen zu werden, sondern dass es ihr darauf ankam, über das vorliegende Aufnahmeverfahren ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erhalten.

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Insofern hatte die Klägerin die Ernsthaftigkeit ihrer Erklärungen besonders nachzuweisen. Dies hat sie jedoch nicht getan. Sie hat nicht überzeugend erklärt, warum sie die Nationalität in ihrer Heiratsurkunde und in der Geburtsurkunde ihres Sohnes erst im laufenden Aufnahmeverfahren auf den Hinweis der Beklagten ändern ließ und nicht bereits in den Jahren zuvor eine deutsche Nationalität angegeben hat. Soweit die Klägerin vorbringt, bei der Eintragung einer russischen Nationalität in die ursprüngliche Heiratsurkunde handle es sich um einen Fehler, der bei der ursprünglichen Geburtsurkunde ihres Sohnes fortgewirkt habe, ist dies unglaubhaft. Es ist auch unter Berücksichtigung der besonderen Emotionalität einer Heirat nicht nachvollziehbar, dass ihr die angeblich fehlerhafte Eintragung einer russischen Nationalität nicht unmittelbar aufgefallen sein soll. Ebenso ist es wenig plausibel, dass die Klägerin und ihr Ehemann nach der Ausstellung der Geburtsurkunde des gemeinsamen Sohnes nur die Informationen zum Kind überprüft haben wollen. Falls die Eintragung einer russischen Nationalität tatsächlich auf einen nicht näher konkretisierten Fehler des Standesamts zurückzuführen sein sollte, wäre zudem davon auszugehen gewesen, dass dieser Fehler der Klägerin jedenfalls in den folgenden Jahren auffällt und sie sich sodann unmittelbar um eine Änderung bemüht. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Die von der Klägerin vorgelegten weiteren Unterlagen führen zu keinem anderen Ergebnis. Aus den verschiedenen Stellungnahmen ergibt sich ebenfalls keine nachvollziehbare Erklärung, weshalb sich die Klägerin erst im laufenden Aufnahmeverfahren um eine Änderung ihrer Nationalitätenerklärung bemüht hat. Aus den Unterlagen zum Kindergarten des Sohnes ist zu entnehmen, dass die Klägerin im Jahr 2017 in einem Fragebogen eine deutsche Nationalität angegeben hat (vgl. Bl. 42 f. der Gerichtsakte) und dass die Familie etwa an einem „Familienfestival der Völkerfreundschaft“ als „Vertreter der deutschen Kultur“ aufgetreten ist (vgl. Bl. 57 f. der Gerichtsakte). Diese Umstände deuten allenfalls auf einen aktiven Umgang mit der deutschen Abstammung der Klägerin hin und erklären weiterhin nicht, warum sie sich nicht schon deutlich vor dem Hinweis der Beklagten um eine Änderung ihrer Nationalitätenerklärung in der Heiratsurkunde und in der Geburtsurkunde ihres Sohnes bemüht hat.

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Die Klägerin hat sich zudem nicht auf andere Weise als durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt. Zwar dürfte sie mit dem vorgelegten B1-Zertifikat insoweit ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen haben (vgl. Bl. 119 der Beiakte 1 zu 10 K 4411/21). Einem Bekenntnis auf andere Weise steht jedoch ihr fortbestehendes Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum entgegen.

41

Die Klägerin hat ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben.

42

In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung der betroffenen Person bzw. unter völligem Ausschluss ihrer Freiheit der Willensentschließung eingetragen wurde.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.10.2004 – 5 B 17.04 –, juris, Rn. 3; Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 13.07.2004 – 2 A 3358/99 –, juris, Rn. 36.

44

Nach diesem Maßstab hat die Klägerin ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben. Sie war in ihrer ursprünglichen Heiratsurkunde sowie in der ursprünglichen Geburtsurkunde ihres Sohnes mit einer russischen Nationalität eingetragen. Es bestehen nach den vorstehenden Ausführungen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass dies gegen ihren ausdrücklichen Willen oder ohne ihre entsprechende Erklärung geschehen wäre.

45

Dieses fortbestehende Gegenbekenntnis steht der Annahme eines Bekenntnisses auf andere Weise als durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung entgegen.

46

Es ist grundsätzlich ausgeschlossen, ein Bekenntnis auf andere Weise anzunehmen, wenn sich die betroffene Person zugleich vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen als der deutschen Nationalität erklärt hat.

47

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 22; Urteil vom 29.08.1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2022 – 11 A 3038/21 –, juris, Rn. 28.

48

An diesem Grundsatz hat sich auch durch die Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG ab dem 23.12.2023 nichts geändert.

49

Vgl. VG Köln, Urteil vom 28.08.2024 – 10 K 3808/22 –, juris, Rn. 50 ff.

50

Dies zeigt sich in erster Linie an dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, nach dem nur eine geänderte Nationalitätenerklärung, nicht aber ein späteres Bekenntnis auf andere Weise einem früheren Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum vorgehen soll. Ein solches Verständnis entspricht zudem der Vorstellung des Gesetzgebers, der lediglich ein Bekenntnis durch eine geänderte Nationalitätenerklärung und nicht ebenso ein Bekenntnis auf andere Weise erleichtern wollte. So wird in der Begründung zu dem entsprechenden Gesetzesentwurf (BT-Drs. 20/8537) u.a. ausgeführt:

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„Durch eine Änderung des § 6 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) sollen Antragsteller wieder alleine durch Änderung ihrer amtlichen Dokumente bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wirksam abgeben können.“ (S. 7)

52

„Im Bereich der geplanten Änderung in § 6 Absatz 2 Satz 2 BVFG n.F. wird die Prüfung der Anträge mit Gegenbekenntnis vereinfacht, weil anstatt einer aufwendigen inhaltlichen Prüfung des ernsthaften Abrückens nach den Anforderungen der Rechtsprechung zukünftig (jedenfalls bei Änderung des Gegenbekenntnisses) eine rein chronologische Prüfung der Nationalitäteneintragungen vorgenommen werden kann.“ (S. 8)

53

„Sofern es bei der aktuellen Verwaltungspraxis bliebe, würde die Spätaussiedleraufnahme mittelfristig deutlich zurückgehen. Es ist indes beabsichtigt, den Spätaussiedlerzuzug nach Deutschland weiterhin zu ermöglichen. Zu diesem Zweck ist gesetzlich ausdrücklich zu regeln, dass bei Eintrag einer deutschen Volkszugehörigkeit in einer Nationalitätenerklärung das frühere Gegenbekenntnis nicht mehr beachtlich im Sinne des Gesetzes ist. Durch den Einschub des Wortes ‚nur‘ wird klargestellt, dass alle nichtdeutschen Nationalitätenerklärungen geändert werden müssen.“ (S. 15)

54

Dass im Falle eines Gegenbekenntnisses eine Änderung bzw. Vereinfachung im Hinblick auf ein Bekenntnis auf andere Weise im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG ausdrücklich nicht beabsichtigt ist, zeigt sich schließlich auch am Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens. In seiner Beschlussempfehlung vom 15.11.2023 (BT-Drs. 20/9347) hält der Ausschuss für Inneres und Heimat an der geplanten Änderung des § 6 BVFG fest. Derweil sollte § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG nach einem Änderungsantrag der CDU/CSU-Fraktion wie folgt lauten:

55

„Vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum oder das Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor.“

56

Dieser Änderungsantrag wurde jedoch abgelehnt. Der Zusatz „oder das Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise“ ist also ausdrücklich nicht in das Gesetz aufgenommen worden.

57

Nach alldem kommt es auf den zwischen den Beteiligten ebenfalls umstrittenen Punkt der Abstammung der Klägerin von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nicht mehr an.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

59

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Rechtsmittelbelehrung

61

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

62

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

63

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

65

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5 000 €

67

festgesetzt.

Gründe

69

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.

70

Rechtsmittelbelehrung

71

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.