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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 30.04.2025 – 22 K 2532/22.A

22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0430.22K2532.22A.00

Tatbestand

Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er verließ nach eigenen Angaben am 19. September 2021 sein Heimatland und reiste am 26. September 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 4. Oktober 2021 einen Asylantrag.

Das Bundesamt hörte den Kläger am 8. November 2021 an. Hierbei trug er im Wesentlichen vor: Er sei ausgereist, weil er als Kurde und als HDP-Mitglied seit 2017 immer wieder Diskriminierungen und Rassismus ausgesetzt worden sei. Im Juni 2017 sei er mit einem Messer verletzt worden, weil er auf der Straße mit seiner Mutter auf Kurdisch telefoniert habe. Ihm sei gesagt worden, in der Türkei spreche man Türkisch, Kurdisch gäbe es nicht. Im Jahr 2019 habe es ein Gefecht zwischen der PKK und der türkischen Armee gegeben. Bei der polizeilichen Kontrolle sei auch er in Bezug darauf befragt worden. Sie hätten behauptet, dass er auch involviert gewesen sei. Sein Vater sei deswegen auch festgenommen worden. Sein Onkel, der Ortsvorsteher gewesen sei, sei auch festgenommen worden. Der Onkel sei für sechs Monate inhaftiert gewesen, aber weil sie keine Beweise gegen ihn gehabt hätten, hätten sie ihn freigelassen. Weil er mehrere Male festgenommen worden sei, habe er sich Ende 2019 entschlossen auszureisen. Er sei in die Ukraine ausgereist und habe versucht, nach Deutschland weiterzureisen. Weil es nicht funktioniert habe, sei er im Juni 2020 zurück in die Türkei gereist. Am Flughafen sei er festgenommen und einer Antiterroreinheit überlassen worden. Er sei zwei Tage festgehalten und befragt worden. Sie hätten von ihm wissen wollen, warum er HDP-Mitglied und ob er auch Mitglied anderer Organisationen sei, die gegen die türkische Regierung seien, und warum er im Ausland gewesen sei. Ihm sei der Reisepass abgenommen und für ungültig erklärt worden und er habe eine Ausreisesperre bekommen. Danach sei er freigelassen worden und habe sich bei der örtlichen Polizei melden sollen, was er auch gemacht habe. Er sei nach der Wiedereinreise in der Türkei fünf oder sechs Mal festgenommen worden. Dabei seien ihm immer die gleichen Fragen gestellt worden. Er habe keine Dokumente über seine Festnahmen bekommen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, verhaftet, gefoltert oder getötet zu werden.

Mit Bescheid vom 12. April 2022 (Gesch.-Z.: N01), dem Kläger am 19. April 2022 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Allein die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Kurden verhelfe dem Antrag nicht zum Erfolg, da die Volksgruppe der Kurden in der Türkei keiner landesweiten staatlichen Verfolgung ausgesetzt sei. Gleiches gelte für die vorgetragene Mitgliedschaft in der HDP. Die bloße Mitgliedschaft begründe für sich genommen nicht die Gefahr einer Verfolgung. Dass er eine exponierte Stellung innerhalb der HDP gehabt habe, habe der Kläger nicht vorgetragen. Zu politischen Aktivitäten habe der Kläger ohnehin nichts vorgetragen. Die behaupteten Verhaftungen und Diskriminierungen erfüllten schließlich auch kumuliert nicht die Mindestanforderungen für Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes.

Der Kläger hat am 27. April 2022 Klage erhoben.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er sei Mitglied der HDP gewesen und zudem politisch aktiv. Er sei unter Druck gesetzt worden, um für die Polizei in der HDP zu spionieren.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. April 2022 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. April 2022 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. April 2022 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 30. April 2025 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist am 10. Januar 2025 ordnungsgemäß geladen und auf diesen Umstand hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. April 2022 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Anerkennung der Asylberechtigung ebenso wenig zu wie ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

In Bezug auf die Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG, der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch in Anbetracht der Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht. Das Bundesamt hat zu Recht darauf abgestellt, dass sich die vom Kläger vorgetragenen Verhaftungen auch kumuliert nicht als hinreichend gravierend darstellen. Es handelt sich insgesamt nicht um Maßnahmen, die als Verfolgungshandlung(en) im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG anzusehen sind. Gravierendere Maßnahmen, wie etwa die Einleitung von Ermittlungs- oder Strafverfahren, sind aus den bisherigen Verhaftungen nicht erwachsen. Dass sich dies im Falle einer Rückkehr des Klägers in die Türkei in asylrechtlich relevanter Weise ändern könnte, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Für eine derartige Annahme bietet der Vortrag des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.

Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.