Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 07.05.2025 – 19 L 409/25

19. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0507.19L409.25.00

Gründe

Der zulässige Antrag des Antragstellers,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die zwei für Februar 2025 zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen nach A 11 LBesO NRW mit den ausgewählten Konkurrenten zu besetzen und diese zu befördern, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,

hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanpruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die streitbefangene Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Antragstellers auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrens-anspruch) nicht.

Die Auswahlentscheidung ist rechtmäßig.

Sie ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Anders als der Antragsteller vorträgt, ist die Gleichstellungsbeauftragte ordnungsgemäß beteiligt worden. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen stimmte die Gleichstellungsbeauftragte der Beförderungsmaßnahme mit Schreiben vom 06.02.2025 zu.

Die Auswahlentscheidung ist auch materiell rechtmäßig. Insbesondere durfte der Antragsgegner die rechtsfehlerfrei ergangene Anlassbeurteilung vom 08.11.2024 für seine Auswahlentscheidung heranziehen.

Dienstliche Beurteilungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung lediglich einer beschränkten Überprüfung. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.04.2015 - 6 A 2748/13 -, juris Rn. 5, sowie Beschluss vom 02.05.2013 - 1 A 772/12 -, juris Rn. 5 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.02.2016 - 6 A 2596/14 -, juris Rn. 30.

Diesen Anforderungen entspricht die streitgegenständliche Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 08.11.2024. Sein Einwand, er habe sich durch die Vertretung einer Dienstgruppenleiterin mit dem statusrechtlichen Amt A 12 unter den Konkurrenten in der Vergleichsgruppe A 10 hervorgehoben, führt nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer fehlerhaften Anlassbeurteilung. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Antragsteller in seiner Regelbeurteilung vom 31.05.2023 noch mit fünf und in seiner streitgegenständlichen Anlassbeurteilung vom 08.11.2024 nur noch mit drei Punkten in der Gesamtnote bewertet hat. Vielmehr ist es üblich, dass die Erstbeurteilung in einem höheren Statusamt an höhere Anforderungen gebunden ist und zunächst niedriger ausfällt. So liegt der Fall auch hier. Bei der streitgegenständlichen Beurteilung handelt es sich um seine erste Beurteilung im Statusamt A 10, weil er erst mit Wirkung zum 31.08.2023 zum Kriminaloberkommissar ernannt worden ist. Es ist auch im Rahmen des Vertretbaren, wenn der Antragsgegner die vom Antragsteller wahrgenommenen Vertretungsaufgaben nicht automatisch mit höheren Punkten bewertet. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, weil er zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung gerade einmal eineinhalb Jahre das Statusamt A 10 innehatte.

Darüber hinaus rechtfertigt die in diesem Zusammenhang vom Antragsteller beanstandete Stellungnahme des Kriminaldirektors R. vom 28.10.2024 keine andere Beurteilung. Die streitgegenständliche Beurteilung ist in ihrer Gesamtschau nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung und nach Durchsicht der Stellungnahme des Kriminaldirektors R. sowie des Protokolls der Beurteilerbesprechung hinreichend begründet.

Auch im Übrigen ist die Auswahlentscheidung rechtmäßig, weil die Beigeladenen mit jeweils vier Punkten in der Gesamtnote deutlich besser als der Antragsteller bewertet worden sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 6 GKG. Das Gericht hat die Hälfte des Jahresbruttogehalts des angestrebten Amtes zugrunde gelegt und diesen Betrag entsprechend der Ziff. 10.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens nochmals halbiert.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zu­läs­sig, wenn der Wert des Be­schwer­degegen­s­tandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.