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Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 03.06.2025 – 7 K 7015/22

7. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0603.7K7015.22.00

Tatbestand

Der Kläger ist L. und seit 2016 Pflichtmitglied des Beklagten.

Der Beklagte erhebt Beiträge aufgrund seiner Satzung vom 27.11.2004. Mit Bescheid vom 19.03.2019 setzte der Beklagte den monatlichen Beitrag des Klägers für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2019 auf 2.492,40 Euro und für den Zeitraum 01.04. bis 31.12.2019 auf 124,62 Euro fest. Den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 7 K 2563/19 gegen den Bescheid erhobenen Klage anzuordnen, blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 26.07.2019 - 7 L 1020/19). Die Klage wies die Kammer mit Urteil vom 25.01.2022 (7 K 2563/19) ab. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 09.08.2022 (17 A 569/22) ab.

Unter anderem mit Schreiben vom 22.08.2022 forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung der rückständigen Beiträge für die Monate Januar bis März 2019 auf, die sich - nachdem der Kläger in dem betreffenden Zeitraum Beiträge in Höhe von 373,86 Euro (3 x 124,62 Euro) geleistet hatte - auf 7.103,34 Euro (3 x 2.367,78 Euro) zuzüglich der Gebühren für eine Lastrückschrift vom 01.02.2019 in Höhe von 4,53 Euro, insgesamt 7.107,87 Euro beliefen. Zusätzlich wies der Beklagte darauf hin, dass nach seiner Satzung Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des fälligen Beitrages pro Monat zu erheben seien, wenn der Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geleistet werde.

Am 04.10.2022 zahlte der Kläger den geforderten Betrag in Höhe von 7.107,87 Euro.

Mit Schreiben vom 10.11.2022 setzte der Beklagte für die verspätete Teilzahlung der Beiträge für die Monate Januar bis März 2019 Säumniszuschläge in Höhe von 3.173,12 Euro fest. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht.

Am 28.12.2022 hat der Kläger Klage erhoben.

Er trägt vor, seine Klage richte sich gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge dem Grunde und der Höhe nach. Bei der Festsetzung seien die Verzögerungen des Gerichtsverfahrens durch die Coronapandemie nicht berücksichtigt worden. Die Säumniszuschläge wären geringer ausgefallen, wenn es keine Pandemie gegeben hätte und die Gerichtsurteile früher ergangen wären. Er stelle in Abrede, dass dem Beklagten kein Ermessen zukomme.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 10.11.2022 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor: Die Erhebung von Säumniszuschlägen sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig. Erhebliche Einwände habe der Kläger nicht geltend gemacht. Weder stehe ihm im Hinblick auf die Berechnung, hinsichtlich derer auf den Verwaltungsvorgang verwiesen werde, ein Ermessen zu, noch sei ersichtlich, welche Relevanz die Corona-Pandemie auf das satzungsgemäße Entstehen der Säumniszuschläge habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten und den Vermerk der Geschäftsstelle vom 04.06.2025.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 03.06.2025 entscheiden. Die mündliche Verhandlung war nicht wiederzueröffnen. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, eine bereits geschlossene mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Dabei kann hier zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er am 04.06.2025 (mündlich) einen Wiedereröffnungsantrag stellen wollte. Die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung liegen aber nicht vor. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch der Beteiligten auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des Gerichts. Dieses kann sich etwa durch die Verpflichtung des Gerichts nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, oder durch die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, in Fällen, in denen nur durch Wiedereröffnung das rechtliche Gehör gewährt oder die genannte Pflicht erfüllt werden kann, zu einer Rechtspflicht zur Wiedereröffnung verdichten.

Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 -, juris.

Gemessen daran gebot insbesondere der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs keine Wiedereröffnung. Denn der Kläger hätte zu seinem Klagebegehren im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiter vortragen können. Er ist mit der Ladung darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Selbst wenn er also einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt hat, der aber nicht zum Termin erschien und auch keinen Terminsverlegungsantrag stellte, würde sich daran nichts ändern.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 10.11.2022 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Er beruht auf § 8 Abs. 7 der Satzung der Beklagten. Ist danach ein fälliger Beitrag nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit geleistet, wird vom Fälligkeitstag an für jeden angefangenen Kalendermonat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des fälligen Beitrages erhoben.

Die Voraussetzung für die Erhebung des Säumniszuschlages liegen vor. Dem angefochtenen Bescheid liegen fällige Beiträge zugrunde. Unter Fälligkeit ist der Zeitpunkt zu verstehen, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Das setzt bei einer Geldleistung jedenfalls voraus, dass die Bezifferung des geschuldeten Betrags möglich ist.

Vgl. hierzu Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Februar 2014 - 4 A 293/12 -, juris Rn. 28, Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. September 2017 - 3 LB 10/16 -, juris Rn. 39.

Nach § 8 Abs. 3 Ziffer 3.2 lit. b der Satzung des Beklagten zahlen niedergelassene Mitglieder das Doppelte des jeweiligen Höchst-Pflichtbeitrages der Allgemeinen Rentenversicherung. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung sind die Beiträge monatlich im voraus, spätestens bis zum 3. Werktag des jeweiligen Monats zu entrichten. Die Festsetzung in dem Bescheid vom 19.03.2019 war demnach nicht Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit der monatlichen Beiträge. Der Kläger hat die fälligen monatlichen Beiträge nicht innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß § 8 Abs. 7 der Satzung, sondern erst am 04.10.2022 entrichtet. Ausgehend von rückständigen Monatsbeiträgen in Höhe von 2.367,78 Euro waren demnach Säumniszuschläge in Höhe von jeweils 23,68 Euro pro Monat (entspricht 1 %) für einen Zeitraum von 44 (ab März 2019) bzw. 45 Monaten (ab Februar 2019) anzusetzen. Gegen die rechnerische Ermittlung der Säumniszuschläge, die auch der Kläger nicht angegriffen hat, bestehen insoweit keine Bedenken.

§ 8 Abs. 7 der Satzung räumt dem Beklagten - anders als der Kläger meint - schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift kein Ermessen hinsichtlich der Erhebung der Säumniszuschläge ein. Ungeachtet dessen ist dem Vorbringen des Antragstellers, dass die Dauer des gerichtlichen Verfahrens 7 K 2563/19 bei der Festsetzung der Säumniszuschläge hätte Berücksichtigung finden müssen, auch sonst nicht zu folgen. Säumniszuschläge sind zum einen ein Druckmittel eigener Art, das den Schuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Zum anderen verfolgen sie den Zweck, vom Schuldner eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Beträge zu erhalten und Verwaltungsaufwendungen abzugelten die bei den verwaltenden Körperschaften regelmäßig entstehen, wenn Steuerpflichtige einen fälligen Beitrag nicht oder nicht fristgemäß bezahlen.

Vgl. nur BFH, Urteil vom 29. August 1991 - V R 78/86 -, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906.

Ausgehend von diesen Zwecken böte sich schon vom Ansatz her kein Grund für ein (teilweises) Absehen von der Erhebung. Die Festsetzung von Säumniszuschlägen liegt darin begründet, dass der Schuldner den Beitrag nicht zum Zeitpunkt der Fälligkeit zahlt. Die Entstehung der Säumniszuschläge ist durch den Schuldner selbst veranlasst. Sie ist dagegen nicht der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens geschuldet, in dem über die Rechtmäßigkeit der etwaigen Säumniszuschläge zugrundeliegenden Forderung entschieden wird. Mit anderen Worten kann der Kläger nicht geltend machen, das unter dem Aktenzeichen 7 K 2563/19 geführte Verfahren habe einschließlich des Verfahrens bei dem Oberverwaltungsgericht unüblich lange gedauert und die Höhe der Säumniszuschläge damit maßgeblich beeinflusst. Es mag dabei offen bleiben, ob die Verfahrensdauer überhaupt übermäßig lang war. Denn jedenfalls war es dem Kläger unbenommen, spätestens mit Blick auf den Eilbeschluss vom 26.07.2019 vorläufig - bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit des Bescheides 19.03.2019 in der Hauptsache - auf die Forderung des Beklagten zu leisten, um die Entstehung der Säumniszuschläge zu vermeiden.

Zuletzt bestehen auch keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzungsbestimmung über die Erhebung von Säumniszuschlägen. Die Satzungsregelung fußt auf der Ermächtigungsgrundlage des § 6a Abs. 5 und 6 des Heilberufsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Sie hält sich im Rahmen des weiten Satzungsermessens, das dem Beklagten als Selbstverwaltungskörperschaft bei der Ausgestaltung der Versorgungseinrichtung und der Regelung des Umfangs der Versorgungsleistungen sowie der hierfür notwendigen Beitragserhebung zukommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

3.173,12 Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.