Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln

Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 05.06.2025 – 8 K 2305/23

ECLI:DE:VGK:2025:0605.8K2305.23.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Lagebezeichnung M.-straße 00 auf dem Stadtgebiet der Beklagten (Klägergrundstück). Sie wendet sich gegen einen Bauvorbescheid betreffend das angrenzende Grundstück mit der postalischen Lagebezeichnung V.-straße 00 in Köln-U. (Vorhabengrundstück).

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Im Zeitpunkt der hier streitigen Bescheidung war das Vorhabengrundstück mit einem siebengeschossigen Hochhaus (zzgl. weiterer Aufbauten) bebaut, das die Bezirksverwaltung U. beherbergte und eine Höhe von bis zu annähernd 79 müNHN erreichte. Das Klägergrundstück ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut, an das sich eine eingeschossige Garage anschließt, die grenzständig zum Vorhabengrundstück errichtet wurde. Die Firsthöhe des Hauptgebäudes liegt bei gut 53 müNHN.

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Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. N01 von 1990 (Bebauungsplan). Dieser setzt für den Vorhabenbereich eine „Fläche für den Gemeinbedarf (Bezirksrathaus)“ fest; außerdem ein Besonderes Wohngebiet mit Vergnügungsstättenausschluss und eine hintere Baugrenze. Das Klägergrundstück liegt an der Grenze außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplans.

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Auf Antrag der Gebäudewirtschaft der Beklagten vom 13. August 2021 erteilte die Beklagte unter dem 3. Dezember 2021 den angefochtenen Bauvorbescheid zur Klärung des Planungsrechts (Bebauungsgenehmigung) sowie einen Befreiungsbescheid hinsichtlich der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche. Gegenstand ist ein bis zu sechsgeschossiger großer Sonderbau mit Tiefgarage. Er soll eine Höhe von bis zu 72,13 müNHN erreichen und in dieser Höhe noch die hintere Baugrenze überschreiten, dann, nach 2,35 m, auf eine eingeschossige Bebauung mit maximaler Höhe von 59,15 müNHN herabstufen. Im südlichen Bereich (bezogen auf das Klägergrundstück) soll ein dreigeschossiger Bau mit einer Höhe von 61,03 müNHN entstehen. Der Befreiungsbescheid betrifft in Bezug auf die Klägerin eine Überschreitung der Baugrenze im Erdgeschoss um 10,45 m, in den Obergeschossen von 2,35 m. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bauvorlagen Bezug genommen.

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Am 27. April 2023 hat die Klägerin Klage erhoben, nachdem ihr die vorgenannten Bescheide am 28. März 2023 zugestellt worden waren.

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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Der Geschossigkeit nach füge sich das Vorhaben nicht in die Umgebungsbebauung ein. Es erweise sich der Höhe nach als rücksichtslos und erdrücke das Klägergrundstück. Das Vorhaben solle größer und massiver ausfallen als die Bestandsbebauung und trotz vergleichsweiser Reduzierung um zwei Geschosse nahezu die gleiche Höhe erreichen. Die ermessensfehlerhafte Befreiung berühre die Grundzüge der Planung. Die festgesetzte Baugrenze sei offenkundig zum Schutz der benachbarten Einfamilienhausbebauung aufgenommen worden und markiere im Verhältnis zum Klägergrundstück erkennbar die „Schmerzgrenze“ zulässiger Bebauung, zumal sie bereits zu einer unzulässigen Unterschreitung der gesetzlichen Abstandsflächen führe. Hinzu komme, dass die Beklagte mit Erlass des maßgeblichen Bebauungsplans ersichtlich bodenrechtliche Spannungen in Gestalt einer umgebungsfremden Hochhausbebauung habe bewältigen und die Nachbarn vor einem Ausbau der bereits vorhandenen erdrückenden Wirkung habe schützen müssen. Im Übrigen seien die erteilten Bescheide auch deswegen rechtswidrig, weil ihnen kein aussagekräftiger Lageplan zugrundeliege. Der bei den Bauvorlagen befindliche Lageplan verfehle die Anforderungen der BauPrüfVO NRW, zeige insbesondere nicht die Grenzabstände.

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Die Klägerin beantragt,

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den von der Beklagten erteilten Bauvorbescheid vom 3. Dezember 2021 nebst zugehöriger Befreiung aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, eine Verletzung klägerischer Rechte liege nicht vor. Die Befreiung sei hier von einer nicht klägerschützenden, allein von städtebaulichen Gründen getragenen Festsetzung erfolgt und führe nicht zu einer rücksichtslosen Situation. Insbesondere stelle der erdgeschossige Gebäudeteil eine städtebauliche Brücke zu der dahinterliegenden Wohnbebauung dar und vermeide gleichzeitig das Entstehen einer Hinterhofsituation, die ggf. Passanten zum Verweilen einladen könnte. Die erforderlichen Abstandsflächen würden eingehalten. Von einer erdrückenden Wirkung könne keine Rede sein, zumal insoweit auch die erhebliche Vorbelastung zu berücksichtigen sei. Die Überschreitung der Baugrenze beziehe sich im Übrigen allein auf den eingeschossigen Anbau. Fragen der Geschossigkeit seien unerheblich, weil der Bauvorbescheid sich zum Maß der baulichen Nutzung nicht verhalte.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (8 Bände).

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil dieser sie nicht in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem anderen erteilte Baugenehmigung (bzw. einen Bauvorbescheid) vorgehen, wenn diese (bzw. dieser) gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder sie unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtswidrig ist, ist dagegen im Baunachbarstreitverfahren unbeachtlich.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26.

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Der angefochtene Bauvorbescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden subjektiven Rechten.

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Eine solche Rechtsverletzung ergibt sich nicht aus der durch Befreiung zugelassenen Überschreitung der hinteren Baugrenze.

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§ 31 Abs. 2 BauGB sieht vor, dass bei der Abweichung von Festsetzungen eines Bebauungsplans auch nachbarliche Interessen zu würdigen sind und entfaltet damit drittschützende Wirkung. Dieser Drittschutz reicht unterschiedlich weit. Bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans ist ein nachbarlicher Abwehranspruch immer gegeben. Hier führt mit anderen Worten jeder Fehler bei der Anwendung von § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung. Wird hingegen von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung in rechtswidriger Weise eine Befreiung erteilt, besteht Drittschutz des Nachbarn nur, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Das beurteilt sich wiederum nach den Maßstäben, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt worden sind.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 – 4 C 7.17 –, juris, Rn. 12, und Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64.98 –, juris, Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2020 – 15 CS 20.1332 –, juris, Rn. 21.

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In Anwendung dieser Grundsätze ist die von der Beklagten erteilte Befreiung nicht zulasten der Klägerin nachbarrechtswidrig.

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Die Klägerin rügt die zugelassene Überschreitung der hinteren Baugrenze. Diese Festsetzung betrifft Fragen der überbaubaren Grundstücksfläche. Festsetzungen eines Bebauungsplans über die überbaubare Grundstücksfläche haben grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2020 – 10 A 1973/19 –, juris, Rn. 7, m. w. N.

25

Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Nachbarschutz vermittelnde Festsetzung können sich aus dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde ergeben. Günstige Auswirkungen einer Festsetzung auf die Nachbargrundstücke reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes aber nicht aus. Letztlich ausschlaggebend ist eine wertende Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs.

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Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 9 ZB 18.1092 –, juris, Rn. 4.

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Für einen dahingehenden Willen des Plangebers, der hier betroffenen Festsetzung neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion eine nachbarschützende – vorliegend überdies planübergreifende – Wirkung zukommen zu lassen, ist vorliegend nichts ersichtlich. Dafür, dass die Erwägungen, die die Klägerseite aus der Geschichte der städtebaulichen Entwicklung im betroffenen Bereich herleitet, für die Festsetzung der hier streitigen Baugrenze tragend gewesen sein könnten, ergibt sich aus den Materialien zur Aufstellung des Bebauungsplans nichts; erst recht sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es Absicht der Plangeberin gewesen sein könnte, dass auch einzelne Dritte die Einhaltung dieser Festsetzung durchsetzen können sollten. Soweit die Klägerin insoweit annimmt, mit der Festsetzung habe in Bezug auf die hinterliegende Bebauung eine „Schmerzgrenze“ markiert werden sollen, fehlt es an dies stützenden Anhaltspunkten, jedenfalls bezogen auf ihr Grundstück. Dieser bedürfte es für den angesprochenen Zusammenhang aber schon deswegen, weil die an dieser Stelle in den Blick genommenen Belange der Klägerin durch das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht geschützt werden, so dass es keiner zusätzlichen Sicherung durch eine Festlegung von Baufenstern bedurfte, weil der Bebauungsplan keine Festsetzungen zur Höhe der innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässigen Bebauung aufweist.

28

Soweit die Klägerseite an dieser Stelle Bezug nimmt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg,

29

Beschluss vom 23. Oktober 1997 – 5 S 1596/97 –, juris, Rn. 10, vgl. aus jüngerer Zeit auch Urteil vom 9. April 2019 – 8 S 1527/17 –, juris, Rn. 53,

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nach der seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien regelmäßig nachbarschützende Wirkung zugunsten der ihnen gegenüberliegenden Nachbargrundstücke entfalten, weil mit derartigen Festsetzungen grundsätzlich ein nachbarschaftliches Austauschverhältnis begründet und nach dem Willen des Ortsgesetzgebers ein gegenseitiges Verhältnis der Rücksichtnahme geschaffen werden soll, dringt sie schon deswegen nicht durch, weil ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Unabhängig davon, dass das Klägergrundstück nicht im Plangebiet belegen ist, kann ein für die Annahme von Nachbarschutz typisches gegenseitiges Austauschverhältnis des „Dürfens und Duldens“ in der vorliegenden Situation nicht erkannt werden, noch weniger, dass die Plangeberin dahingehende Erwägungen tatsächlich angestellt haben könnte.

31

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2023 – 10 B 645/23 –, juris, Rn. 50.

32

Eine unzureichende Würdigung der klägerischen Interessen im Rahmen der Befreiung von der nicht nachbarschützenden Festsetzung der Baugrenze ist nicht erkennbar. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor.

33

Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich deshalb an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksichtnahme braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte eigene Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen.

34

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, juris, Rn. 20.

35

Gemessen hieran ist ein Rücksichtnahmeverstoß durch die Befreiung von der festgesetzten Baugrenze nicht ersichtlich. Die von der Klägerseite angeführten Beeinträchtigungen bilden im Wesentlichen Belange ab, die durch das Abstandsflächenrecht geschützt werden. Die Umsetzung des (planungsrechtlichen) Vorbescheids setzt (ausdrücklich) voraus, dass die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die Beachtung der landesrechtlich geregelten Abstandsflächen rechtfertigt aber in aller Regel die Annahme, dass damit zugleich die mit den Abstandsvorschriften verfolgten Regelungsziele (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands) zumindest aus tatsächlichen Gründen auch im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erreicht werden. Die Einhaltung der landesrechtlich normierten Abstandsflächen stellt ein gewichtiges Indiz im Sinne einer Regelvermutung für die Einhaltung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots dar; außergewöhnliche Umstände können einen Verstoß gegen diesen Grundsatz trotz Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsregelungen begründen.

36

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2022 – 2 A 1226/19 –, juris, Rn. 146, m. w. N.

37

Außergewöhnliche Umstände im vorstehenden Sinne sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich.

38

Das Gericht kann nicht feststellen, dass das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung zulasten des Klägergrundstücks gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt.

39

Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.

40

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2021 – 7 A 1791/19 –, juris, Rn. 37 f., m. w. N.

41

Ob eine solche Wirkung – ausnahmsweise – zu erwarten ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

42

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2021 – 4 A 14.19 –, juris, Rn. 73; OVG NRW, Urteile vom 30. Januar 2023 – 10 A 2094/20 –, juris, Rn. 68, und vom 7. März 2024 – 10 A 2791/21 –, juris, Rn. 36 ff., m. w. N.

43

Die Erwartung des Eigentümers eines Grundstücks in einem überwiegend bebauten Bereich, die bauliche Situation der umliegenden Grundstücke werde unverändert bleiben, ist grundsätzlich nicht geschützt. Er muss auch Bebauungen der benachbarten Grundstücke hinnehmen, die die Situation seines eigenen Grundstücks wesentlich verschlechtern. Nur im Ausnahmefall kann eine solche hinzutretende Bebauung eine unzulässige erdrückende Wirkung auf sein Grundstück haben. Neben den Ausmaßen der „erdrückenden“ Anlage auch im Verhältnis zu einer möglichen Bebauung des „erdrückten“ Grundstücks – Bauhöhe, Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden, Baumasse, usw. – kann die konkrete Lage der Baukörper eine wesentliche Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung werden regelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise Grundstücksgrenzen, die Nutzung der Grundstücke und die jeweilige Umgebung sein. So kann es beispielsweise darauf ankommen, ob die „erdrückende“ Anlage für sich steht oder ob das „erdrückte“ Grundstück von anderen Anlagen vergleichbarer Dimension umgeben ist, die zu der erdrückenden Wirkung beitragen und diese verstärken können. Die Annahme einer erdrückenden Wirkung ist Ausnahmefällen vorbehalten, in denen sich die bauliche Situation im Verhältnis der betroffenen Grundstücke nach den konkreten Umständen als extrem darstellt.

44

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 4 A 5.17 –, juris, Rn. 89, und OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 – 10 A 3745/18 –, juris, Rn. 31 ff., m. w. N.

45

Im Verhältnis zwischen dem Vorhaben und dem klägerischen Grundstück ist eine derartige Ausnahmefallgestaltung bei wertender Betrachtung nicht erkennbar, schon gar nicht unter Berücksichtigung des Umstands der Vorbelastung durch den Vorgängerbau des Vorhabens.

46

Durch das Vorhaben wird das klägerische Grundstück nicht „eingemauert“. Das Vorhaben selbst grenzt – zudem in einigem Abstand – ohnehin nur im Bereich zweier Grundstücksseiten an das klägerische Grundstück an.

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Zu diesem Gesichtspunkt vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2024 – 7 A 2912/21 –, juris, Rn. 10.

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Die Bebauung an den weiteren Grundstücksseiten ist deutlich weniger massiv oder in erheblicher Entfernung gelegen. Insbesondere in den rückseitig gelegenen Garten hinein bestehen erhebliche Freiflächen. Die vom klägerischen Grundstück aus eröffneten Blickbeziehungen tragen deshalb auch nicht die Annahme einer „Einmauerung“ oder eines „Gefängnishofs“. Für das Klägergrundstück liegt schließlich trotz der erheblichen Höhen- und Baumassenunterschiede nicht der Tatbestand einer unzumutbaren Dominanz vor. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in der betroffenen Umgebung offensichtlich sehr unterschiedlich hohe und massive Bebauungen aufeinandertreffen, so dass von einer Beherrschung gerade des klägerischen Grundstücks durch das Vorhaben nicht die Rede sein kann. Bei dieser Würdigung ist außerdem zu berücksichtigen, dass das klägerische Grundstück auch bislang von einer im Wesentlichen vergleichbaren Nachbarbebauung betroffen war. Soweit diese nicht über die festgesetzte Baugrenze hinausging, fällt dieser Unterschied nicht entscheidend ins Gewicht, weil die Bebauung auf Höhe des klägerischen Hauses nur eingeschossig erfolgt. Soweit sich das Vorhaben insgesamt massiver darstellt, mindert dies die Bedeutung der anzurechnenden Vorbelastung insgesamt nur wenig, weil der Vorgängerbau in Bezug auf den besonders sensiblen Maßfaktor der Gebäudehöhe das Vorhaben deutlich überragt hat.

49

Auch die vorgesehene Dachterrasse stellt keinen besonderen Umstand im oben genannten Sinne dar, der geeignet wäre, trotz Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsregelungen einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu begründen. Nachdem die Dachterrasse nur auf Teilen des eingeschossigen Anbaus errichtet werden soll und ihrer Positionierung nach keine Einblicke in den rückwärtigen Grundstücksbereich nach Art einer Aussichtsplattform für eine Vielzahl von Personen zulässt, kommt es insoweit nicht einmal auf den weiteren Umstand an, dass das klägerische Grundstück aufgrund der bestehenden Einsichtnahmemöglichkeiten durch vorhandene Fenster einer nicht unerheblichen Vorbelastung ausgesetzt war. Ob durch den angefochtenen Bescheid mangels hinreichend eindeutiger Darstellung in den Bauvorlagen überhaupt bereits eine Zulassungsentscheidung zugunsten der Dachterrasse erfolgt ist, bedarf ausgehend davon keiner Entscheidung.

50

Nachteilige Veränderungen in Bezug auf sogenannte Lagevorteile des Grundstücks kommen nicht dem im Baunachbarverfahren rügefähigen Entzug einer Rechtsposition gleich.

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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 –, juris, Rn. 24, und Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 –, juris, Rn. 6.

52

Der weiter erhobene Einwand, das Vorhaben füge sich der Geschossigkeit nach nicht in die Umgebungsbebauung ein, greift nicht durch. Nachdem der Bebauungsplan diesbezüglich keine Festsetzungen aufweist, beurteilt sich die Zulässigkeit des innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils geplanten Vorhabens insoweit nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 BauGB.

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Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage insoweit nur durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Für einen solchen Verstoß reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzukommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn das Vorhaben nur das Ortsbild beeinträchtigt.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 –, juris, Rn. 6.

55

Ausgehend davon ergibt sich aus dem Vortrag, das Vorhaben füge sich nach der Geschossigkeit nicht in die Umgebung ein, kein Verstoß gegen klägerische Rechte. Denn inwieweit das Vorhaben gerade mit Blick auf die vorgesehene Geschosszahl – und noch dazu unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vorgängerbau eine höhere Geschosszahl aufwies – rücksichtslos sein könnte, erschließt sich nicht, zumal im Bereich der Bebauung zwischen T.-straße 00 und V.-straße 00 weitere vier- bis sechsgeschossige Gebäude vorhanden sind.

56

Soweit die Klägerin schließlich Mängel der den Vorbescheid mitverkörpernden Bauvorlagen geltend macht, könnten sich diese zu ihren Gunsten drittschützend nur dann auswirken, wenn sie Grundlage eines Bestimmtheitsmangels des erteilten Bauvorbescheids wären.

57

Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung (bzw. eines Bauvorbescheids) gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit der Bauherr die gesamte Bandbreite der für ihn legalen Nutzung und Dritte das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst – ggf. durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW) für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig nicht relevant.

58

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, juris, Rn. 4, m. w. N.

59

Ist eine Baugenehmigung (bzw. ein Bauvorbescheid) in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und – zusätzlich – wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.

60

Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3010/11 –, juris, Rn. 44. Vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 30. Januar 2012 – 4 B 2379/11 –, juris, Rn. 5.

61

Ausgehend davon liegt ein die Klägerin verletzender Bestimmtheitsmangel nicht vor. Der diesbezügliche Verweis der Klägerin auf die fehlende Eintragung erforderlicher Grenzabstände geht fehl, weil der planungsrechtliche Vorbescheid zu diesen Fragen keine Aussagen trifft und der Vorbescheidsfrage nach auch nicht treffen sollte. Andere im vorstehenden Sinn erhebliche Bestimmtheitsmängel sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

62

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

63

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

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Rechtsmittelbelehrung

65

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

66

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

67

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

69

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

70

7.500,00 Euro

71

festgesetzt.

Gründe

73

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache für die Klägerin. Das Gericht hat sich insoweit orientiert an Ziffer 5 i. V. m. Ziffer 7 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW von 2019.

74

Rechtsmittelbelehrung

75

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.