Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 18.06.2025 – 10 K 1894/23
10. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0618.10K1894.23.00
Tatbestand
Die im Jahr 1979 in G. geborene Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie lebte zunächst in Usbekistan, bevor sie im Jahr 2005 mit ihrer Familie in die Ukraine übersiedelte.
Im Jahr 2019 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf die Erteilung eines Aufnahmebescheids. Dabei berief sie sich wesentlich auf ihre Abstammung von ihrer Mutter und von ihren Großeltern mütterlicherseits, die im Jahr 1942 zwangsumgesiedelt worden seien. Sie gab an, dass in ihrem ersten Inlandspass eine russische Nationalität eingetragen gewesen sei und legte ferner eine im Jahr 2004 ausgestellte Geburtsurkunde ihres Sohnes N. vor, in der sie ebenfalls mit einer russischen Nationalität eingetragen war.
Die Klägerin legte im Laufe des Verfahrens verschiedene weitere Unterlagen vor. Danach wandte sie sich im Jahr 2019 an das örtliche Standesamt, um in ihrer Geburtsurkunde eine deutsche Nationalität ihrer Mutter eintragen zu lassen. Als das Standesamt dies ablehnte, betrieb sie ein gerichtliches Verfahren, das zur Feststellung ihrer deutschen Nationalität führte. Daraufhin wurde für die Klägerin am 00.04.2021 eine Geburtsurkunde neu ausgestellt, in der ihre Mutter mit einer deutschen Nationalität eingetragen ist. Zudem wurde am gleichen Tag für den Sohn der Klägerin eine Geburtsurkunde neu ausgestellt, in der sie selbst mit einer deutschen Nationalität eingetragen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die zugehörigen Unterlagen Bezug genommen (Bl. 27 ff., 110 ff. der Beiakte 1).
Infolge des russischen Überfalls auf die Ukraine floh die Klägerin im März 2022 nach Deutschland. Im Januar 2023 übersendete sie ein Zertifikat „Deutschtest für Zuwanderer“ an die Beklagte. Danach hatte sie am 00.12.2022 eine B1-Sprachprüfung erfolgreich absolviert.
Mit Bescheid vom 01.02.2023 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Es könne offenbleiben, ob die Klägerin von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstamme. Jedenfalls fehle es an einem Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum. Sie sei in ihrem ersten Inlandspass und in der Geburtsurkunde ihres Sohnes mit russischer Nationalität geführt worden und habe daher ein Bekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben. Zwar sei im November 2019 ihre deutsche Nationalität gerichtlich festgestellt worden. Die Klägerin habe das gerichtliche Verfahren jedoch nach eigenen Angaben nur mit Blick auf das Aufnahmeverfahren betrieben. Vor diesem Hintergrund stelle sich auch die Eintragung einer deutschen Nationalität in der im April 2021 neu ausgestellten Geburtsurkunde des Sohnes der Klägerin lediglich als ein sogenanntes Lippenbekenntnis im Hinblick auf die beabsichtigte Ausreise nach Deutschland dar.
Die Klägerin erhob Widerspruch und brachte im Wesentlichen vor: Es stimme, dass sie erst im Laufe des Aufnahmeverfahrens das fehlende Bekenntnis in den Geburtsurkunden ihrer Kinder nachgeholt habe. Von dieser Möglichkeit habe sie trotz aller Gefahr, Diskriminierung und Ablehnung Gebrauch gemacht. Sie habe aus voller Überzeugung und nicht mit dem Ziel der beabsichtigten Ausreise nach Deutschland gehandelt. Als sie ihren ersten Sohn zur Welt gebracht habe, sei sie 18 Jahre alt gewesen. Zum Wohl des Kindes sei sie entsprechend der Angaben im Inlandspass in die Geburtsurkunde als Mutter mit russischer Nationalität eingetragen worden. Sie habe damals keine anderen Dokumente und keine andere Wahl gehabt. Seit ihrer Einreise nach Deutschland habe sie sich täglich bemüht, einen Sprachkurs zu finden.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2023 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Als Bekenntnis zum deutschen Volkstum komme der Eintrag der deutschen Nationalität in den geänderten Personenstandsurkunden in Betracht. Jedoch sei die Klägerin nach den vorliegenden Unterlagen und ihren eigenen Angaben im Aufnahmeantrag sowohl in ihrem ersten Inlandspass als auch in der ersten Geburtsurkunde ihres Sohnes mit russischer Nationalität eingetragen gewesen. Darin liege grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. Zwar sei es möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens der Vertreibungsgebiete durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. Dafür brauche es jedoch den Nachweis eines nach der Ausstellung des ersten Inlandspasses eingetretenen konkreten Ereignisses, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten lasse. Dieser Wandel müsse sich zudem in der äußeren Lebensführung der betroffenen Person niedergeschlagen haben. Im Falle der Klägerin lasse sich dies ausschließen. Sie hätte schon wesentlich früher die Gelegenheit gehabt, im Inlandspass oder in der Geburtsurkunde ihres Sohnes eine deutsche Nationalität eintragen zu lassen, habe sich jedoch erst nach dem Aufnahmeantrag um eine Änderung ihrer nationalen Zuordnung bemüht. Diese Änderungsbemühungen stellten sich lediglich als ein Unterfangen dar, die eigene vertriebenenrechtliche Aufnahme zu fördern. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 10.03.2023 zugestellt.
Am 08.04.2023 hat sie Klage erhoben.
Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor: Es bedürfe keines durchgängigen Bekenntnisses mehr. Entscheidend sei allein, ob zum Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliege. Ihr eindeutiger Wille, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören, sei in der Eintragung einer deutschen Nationalität in den geänderten Personenstandsurkunden zu erkennen. Soweit die Beklagte von einem Lippenbekenntnis spreche, gehe sie von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Zum einen habe die russische Nationalität im ersten Inlandspass nicht ihrem Willen entsprochen, sondern sei offenbar eine politische Entscheidung ihrer Eltern gewesen. Sie sei in einem usbekischen Dorf aufgewachsen, habe sich aber seit ihrer Kindheit für dem deutschen Volk zugehörig gehalten und als Deutsche gefühlt. Daher habe sie gewollt, dass in ihrem Pass eine deutsche Nationalität stehe. Ihre Mutter habe ihren Willen damals aber durchgesetzt, weil sie wahrscheinlich aus eigener Erfahrung gewusst habe, wie schwer ein Leben sein könne, wenn man als Volksdeutsche durch das politische System systematisch unterdrückt werde. Sie habe sich der Entscheidung ihrer Eltern nicht widersetzen können, sei aber dennoch mit der deutschen Kultur verbunden und in ihr aufgewachsen. Zum anderen habe sie entgegen der Annahme der Beklagten nicht schon wesentlich früher Gelegenheit gehabt, ihre nationale Zuordnung ändern zu lassen. Im Jahr 1997 habe sie in die Geburtsurkunde ihres Sohnes eine deutsche Nationalität eintragen lassen wollen. Dies sei aber nicht möglich gewesen, weil in ihrem Inlandspass noch eine russische Nationalität eingetragen gewesen. Es habe damals in Usbekistan auch keine rechtliche Möglichkeit gegeben, eine deutsche Nationalität eintragen zu lassen. Sie bestreite ausdrücklich, dass sie spätestens seit Beginn der 90er-Jahre die Möglichkeit gehabt habe, eine Änderung des Nationalitäteneintrags auf gerichtlichem Wege durchzusetzen. Im Übrigen erfülle sie auch die sprachlichen Voraussetzungen. Sie habe die B1-Prüfung nur bestehen können, wenn sie darauf vertraut habe, dass sie alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze schon verstehen und verwenden könne. Zudem habe sie nach ihrer Flucht zunächst zwei Monate gebraucht, um überhaupt zur Normalität zu kommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 01.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.03.2023 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Begründung zu den angegriffenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 01.02.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.03.2023 ist rechtmäßig und die Klägerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Erteilung eines vertriebenenrechtlichen Aufnahmebescheids.
Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der infolge der zwischenzeitlichen Aufenthaltnahme der Klägerin im Bundesgebiet einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 27 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Hierzu ist es insbesondere erforderlich, dass die Person die Voraussetzungen als Spätaussiedler nach § 4 BVFG erfüllt. Die Spätaussiedlereigenschaft richtet sich dabei grundsätzlich nach der Rechtslage bei der Aufnahme der Person in das Bundesgebiet.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 -, juris, Rn. 38; Urteil vom 28.05.2015 - 1 C 24.14 -, juris, Rn. 20.
Dies führt vorliegend zur Anwendung der §§ 4, 6 BVFG in der bis zum 22.12.2023 gültigen Fassung (a.F.), weil die Klägerin bereits im März 2022 ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland genommen hat. Auf die neuen Regelungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG in der seit dem 23.12.2023 gültigen Fassung (n.F.) kann sie sich nicht berufen.
Nach § 4 Abs. 1 BVFG a.F. setzt die Spätaussiedlereigenschaft einer Person insbesondere eine deutsche Volkszugehörigkeit voraus. Wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG a.F. deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss zudem nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Fall 2 BVFG a.F. bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht besitzen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Es fehlt an einem Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum. Sie hat ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben, von dem sie im Folgenden nicht wirksam abgerückt ist.
Die Klägerin hat ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben.
In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung der betroffenen Person bzw. unter völligem Ausschluss ihrer Freiheit der Willensentschließung eingetragen wurde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 20.10.2004 - 5 B 17.04 -, juris, Rn. 3; Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391.94 -, juris, Rn. 22; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13.07.2004 - 2 A 3358/99 -, juris, Rn. 36.
Nach diesem Maßstab hat sich die Klägerin zum russischen Volkstum bekannt, als sie sich im Jahr 1995 in ihren ersten Inlandspass und im Jahr 1997 bzw. im Jahr 2004 in die Geburtsurkunde ihres älteren Sohnes mit einer russischen Nationalität eintragen ließ (vgl. Bl. 4, 52 ff. der Beiakte 1). Soweit sie sinngemäß vorbringt, dies sei gegen ihren ausdrücklichen Willen geschehen, bietet ihr Vortrag keine ausreichende Grundlage für eine solche Annahme. Es ist nicht nachvollziehbar, warum sich die Klägerin dann nicht unmittelbar oder zumindest irgendwann im Laufe der folgenden Jahre um eine Änderung der Nationalitätenangabe bemüht hat. Es kann auch dahinstehen, inwieweit die Klägerin in der Ukraine eine realistische Möglichkeit einer Änderung hatte. Nach ihren eigenen Angaben ist sie erst im Jahr 2005 mit ihrer Familie aus Usbekistan in die Ukraine übergesiedelt. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass es ihr in der Zeit bis ins Jahr 2005 unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, sich bei den usbekischen Behörden um eine Änderung der Nationalitäteneintragung zu bemühen. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes konnte ab Mitte des Jahres 1992 in allen Nachfolgerepubliken der Sowjetunion die Änderung einer Nationalitäteneintragung in einem Inlandspass wesentlich einfacher als früher bewirkt werden. Konkret in Usbekistan ist die Änderung der Nationalitäteneintragung in den 90er-Jahren „sehr einfach“ geworden.
Vgl. Schreiben des Auswärtigen Amtes an das Bundesministerium des Innern vom 21.09.1995, Az. 513-542.40 GUS; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 08.04.2010 - 12 A 2783/07 -, juris, Rn. 41 f.
Dass eine Änderung der Nationalität in Usbekistan möglich war, zeigt sich auch am Beispiel der Mutter der Klägerin. Diese war in der ursprünglichen Geburtsurkunde der Klägerin aus dem Jahr 1980 noch mit einer russischen Nationalität eingetragen (vgl. Bl. 24 ff. der Beiakte 1). Demgegenüber enthielt ihr usbekischer Reisepass aus dem Jahr 1995 bereits eine deutsche Nationalität (vgl. Bl. 91 ff. der Beiakte 1). Daraus kann geschlossen werden, dass sich die Mutter der Klägerin in der Zwischenzeit erfolgreich um eine Änderung der Nationalitätenangabe bemüht hat.
Von diesem Gegenbekenntnis ist die Klägerin im Folgenden nicht wirksam abgerückt.
Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reichte es nach der bis zum 22.12.2023 geltenden Rechtslage nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedurfte es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Dabei war zu berücksichtigen, dass das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum zuzugehören, in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen ist. Um trotz eines Gegenbekenntnisses einem Verhalten Bekenntnischarakter für ein anderes Volkstum beimessen zu können, bedurfte es weiterer äußerer Tatsachen, die einen Bewusstseinswandel erkennen lassen. Da ein Wandel des inneren Volkstumsbewusstseins in der Regel nicht von selbst und ohne einen entsprechenden Anlass eintritt, musste ein nach der Abgabe des Gegenbekenntnisses eingetretenes konkretes Ereignis dargetan und nachgewiesen werden, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten lässt. Dieser innere Bewusstseinswandel musste zudem seinen äußeren Niederschlag in einem Wandel der Lebensführung gefunden haben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris, Rn. 23 ff.; Urteil vom 23.03.2000 - 5 C 25.99 -, juris, Rn. 12; Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391.94 -, juris, Rn. 29.
Nach diesem Maßstab hat die Klägerin ihre frühere Erklärung zum russischen Volkstum nicht rückgängig gemacht. Sie hat kein konkretes Ereignis dargetan und nachgewiesen, aus dem sich schlüssig ein nach außen in Erscheinung getretener Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten ließe. Zwar ist sie mittlerweile in der Geburtsurkunde ihres älteren Sohnes mit einer deutschen Nationalität eingetragen und ein ukrainisches Gericht hat ihre deutsche Nationalität festgestellt (vgl. Bl. 110 ff., 116 ff. der Beiakte 1). Daraus kann jedoch nicht auf einen ernsthaften Wandel des Volkstumsbewusstseins geschlossen werden. Vielmehr bestehen starke Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Änderungsbemühungen um ein bloßes Lippenbekenntnis handelt, das nur zu dem Zweck abgelegt wurde, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Hierfür spricht zum einen der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zu dem vorliegenden Aufnahmeverfahren. Die Klägerin hatte bereits im Juli 2019 die Unterlagen zum Aufnahmeantrag an die Beklagte übersendet, bevor sie sich im September 2019 wegen der Feststellung ihrer deutschen Nationalität an das ukrainische Gericht wandte. Die Geburtsurkunde ihres älteren Sohnes mit ihrer deutschen Nationalität wurde sodann während des laufenden Aufnahmeverfahrens im April 2021 ausgestellt. Zum anderen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem ukrainischen Gericht offenbar selbst vorgebracht, sie benötige die geänderten Unterlagen, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erlangen (vgl. Bl. 118 f. der Beiakte 1: „Sie erklärte zusätzlich, dass sie die Unterlagen für Ausstellung der Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland sammelt, dafür braucht sie ihre Nationalität zu bestätigen.“).
Die Klägerin hat darüber hinaus nicht nachgewiesen, dass sie zum Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte.
Zwar dürfte sie mit dem Zertifikat „Deutsch-Test für Zuwanderer“ vom 11.01.2023 (Bl. 30 der Gerichtsakte) insoweit grundsätzlich ausreichende Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen haben.
Vgl. hierzu näher OVG NRW, Urteil vom 25.04.2024 - 11 A 341/23 -, juris, Rn. 78 ff.
Es bestehen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Klägerin bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Begründung ihres ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet im März 2022 über diese Deutschkenntnisse verfügt hat. Vielmehr kommt ernsthaft in Betracht, dass sie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht die Fähigkeit besaß, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, sondern diese Fähigkeit erst im Rahmen ihres Aufenthalts im Bundesgebiet erworben hat. Die zu dem Zertifikat gehörige Prüfung hat sie am 10.12.2022 und damit zu einem Zeitpunkt absolviert, als sie sich schon seit etwa sieben Monaten in Deutschland aufgehalten hat. Hinzu kommt, dass die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 03.05.2022 unter Verweis auf einen beabsichtigten Sprachkurs um eine „Fristverlängerung“ für den Sprachtest bis Oktober 2022 gebeten hat (vgl. Bl. 123 der Beiakte 1). Sie ging also etwa zwei Monate nach ihrer Ankunft in Deutschland selbst von der Erforderlichkeit eines weiteren Sprachkurses und nicht etwa davon aus, dass sie bereits über ausreichende Sprachkenntnisse verfügte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5 000 €
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.