Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Beschluss vom 20.06.2025 – 13 L 1372/25
ECLI:DE:VGK:2025:0620.13L1372.25.00
Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Bei der Antragstellerin zu 1. handelt es sich um einen zivilgesellschaftlichen Zusammenschluss in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die gesellschaftspolitische Ziele u.a. durch Öffentlichkeitsarbeit verfolgt. Sie ist im Lobbyregister des Deutschen Bundestages eingetragen. Die Antragstellerin zu 2. ist Gesellschafterin der Vereinigung.
Unter dem 17. März 2025 beantragte die Antragstellerin zu 1. durch anwaltliches Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten bei der Beklagten die vollständige Offenlegung der Unterlagen zur Mittelvergabe an drei wiederum gesellschaftspolitisch aktive Vereinigungen, insbesondere die Übermittlung von Förderbescheiden und Bewilligungsunterlagen der letzten fünf Jahre, Verwendungsnachweisen und Tätigkeitsberichten sowie der Kriterien für die Mittelvergabe, insbesondere zur Frage, ob eine parteipolitische Einflussnahme bei der Auswahl der Förderempfänger ausgeschlossen wurde. Sie rügte die Verletzung von Haushaltsgrundsätzen bei der Mittelvergabe durch die Beklagte sowie Verstöße gegen das Neutralitätsgebot. Es könne Subventionsbetrug vorliegen.
Auf Nachfrage der Beklagten zeigte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerinnen unter dem 25. März 2025 an, dass er die Antragstellerin zu 2., die Sprecherin der Antragstellerin zu 1., im Verwaltungsverfahren vertrete. In einer Mail vom 28. März 2025 äußerte sich der Bevollmächtigte „namens und im Auftrag der Initiative ‚M.‘ sowie von Frau C. K.“ (Bl. 23 BA). Er setzte der Beklagten in der Folge Fristen zur Bescheidung des Antrags bis zum 30. April 2025 sowie bis zum 21. Mai 2025. Unter dem 30. April 2025 teilte die Antragsgegnerin mit, sie sei „zuversichtlich, dass der Bescheid nebst der von ihrer Mandantschaft begehrten Dokumente in der kommenden Woche versendet werden kann“.
Unter dem 23. Mai 2025 haben die Antragstellerinnen Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Sie machen geltend, es bestehe ein Anspruch auf (positive) Bescheidung ihres Informationszugangsantrags. Die Informationen seien erforderlich, da bei fortlaufender Auszahlung und Verwendung der Mittel eine spätere Kontrolle unmöglich oder stark erschwert würde. Der Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) werde unterlaufen, soweit bei Fragen der Fördermittelvergabe Aktualität entscheidend sei. Zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes seien weitere Zahlungen zu unterlassen. Es drohe die Entwertung des Informationszugangsanspruchs. Es liege keine Vorwegnahme der Hauptsache vor, da es sich um reversible Maßnahmen handle. Eine Vorwegnahme sei jedenfalls ausnahmsweise zulässig. Die Übersendung der beantragten Dokumente sei vorgerichtlich zugesichert worden. Auch ohne formellen Verwaltungsakt begründe dies eine verbindliche Selbstbindung der Behörde. Versagungsgründe lägen nicht vor. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass bei weiterer Verzögerung des Informationszugangs die betroffenen Fördermittel vollständig verwendet würden. Das Informationsinteresse der Antragstellerinnen liefe damit ins Leere. Zudem seien Belange von hoher Bedeutung für die Allgemeinheit betroffen. Die Antragstellerinnen sähen sich als Lobbyakteure und beabsichtigten, in die aktuelle politische Debatte einzugreifen. Bei Abwarten des Hauptsacheverfahrens werde dies unmöglich. Die Eingriffsintensität hinsichtlich der Meinungsfreiheit der Antragstellerinnen sei zu berücksichtigen. Der Informationszugang habe später faktisch keinen Nutzen mehr. Zudem seien die Erfolgsaussichtigen hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens hoch. Das erforderliche Mindestmaß an innerer Organisation sei hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. erreicht, da sie Stellungnahmen in Gesetzgebungsverfahren eingereicht, Stellungnahmen veröffentlicht und juristische Schritte unternommen habe. Die Evaluation des Selbstbestimmungsgesetzes solle bis zum 31. Juli 2026 erfolgen. Vorbereitungen hierfür seien im Gange. In dieser Phase würden die Informationen benötigt. Es bestehe ein unmittelbarer inhaltlicher Zusammenhang zwischen den streitigen Förderungen und der Evaluation des Selbstbestimmungsgesetzes. Es gehe um den staatlichen Schutzauftrag gegenüber Frauen. Anlass für den Informationszugangsantrag sei auch der Referentenentwurf zum Gewalthilfegesetz gewesen, der auf eine Neuinterpretation des Geschlechtsbegriffs schließen lasse. Anhand der Förderpraxis sei zu bewerten, inwieweit hier Einflussnahme erfolge. Es bestünden generelle Zweifel an der Fördermittelvergabepraxis des BMFSFJ.
Die Antragstellerinnen beantragen,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antrag der Antragstellerinnen vom 17.03.2025 bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu bescheiden, insbesondere den Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie macht geltend, der Eilantrag sei hinsichtlich des Hilfsantrages bereits unzulässig, da es sich bei § 1 Abs. 1 IFG um einen gebundenen Informationszugangsanspruch handle. Die Antragstellerin zu 1. sei nicht beteiligtenfähig, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an innerer Organisation aufweise. Eine Eintragung im Lobbyregister sei nicht hinreichend. Die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lägen nicht vor. Schwere und unzumutbare Nachteile seien nicht aufgezeigt worden. Eine vorgerichtliche Zusicherung liege nicht vor. Dringlichkeit sei nicht anzunehmen, da die Finanzierung etwa des R. e.V. seit 1973 kontinuierlich laufe. Das Bündnis D. erhalte derzeit keine Förderung. Die beabsichtigte Lobbytätigkeit sei angesichts der Evaluierung des Selbstbestimmungsgesetzes zum Jahr 2029 ebenfalls nicht dringlich. Es sei nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb für etwaige Stellungnahmen der Antragstellerinnen die beantragten Informationen erforderlich seien.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Er ist als Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar statthaft, denn die Antragstellerinnen begehren nicht allein die Sicherung eines Zustands, sondern die Erweiterung ihres Rechtskreises in Form der Gewährung von Informationszugang. Das Gericht versteht den Antrag insoweit als Antrag auf Gewährung von Informationszugang im beantragten Umfang und nicht als reinen Bescheidungsantrag, der hier aufgrund der nach § 1 Abs. 1 IFG vorgesehenen rechtlich gebundenen Entscheidung unzulässig wäre.
Die Antragstellerin zu 1. ist taugliche Verfahrensbeteiligte. § 61 Nr. 2 VwGO greift insoweit für Personenmehrheiten, die trotz fehlender Rechtsfähigkeit Zuordnungssubjekt eines Rechtssatzes sein können und die außerdem ein Mindestmaß an innerer Organisation aufweisen.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 205/13 -, juris Rn. 7.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Als teilrechtsfähiger Außen-GbR kann der Antragstellerin zu 1. im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO ein Recht zustehen; dies gilt auch im hier relevanten Regelungszusammenhang. Denn die Antragstellerin zu 1. ist nach den glaubhaften Darlegungen der Antragstellerinnen eine öffentlich tätige Initiative, die im eigenen Namen Stellungnahmen zu gesellschaftspolitischen Fragen abgibt, Lobbytätigkeiten entfaltet und einen eigenen Öffentlichkeitsauftritt unterhält. Insoweit kann dahinstehen, ob bereits die Eintragung im Lobbyregister des Deutschen Bundestages für die Annahme der Beteiligtenfähigkeit hinreicht. Denn das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin zu 1. als nach außen tätige Personenvereinigung auf den genannten Gebieten aktiv ist und über das erforderliche Mindestmaß an innerer Organisation verfügt.
Ob das geltend gemachte Recht nach § 1 Abs. 1 IFG bei näherer Prüfung des Einzelfalls besteht oder nicht, ist keine Frage der Beteiligtenfähigkeit.
OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 205/13 -, juris Rn. 7.
Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl das streitige Rechtsverhältnis und der sich aus diesem ergebende und einer (vorläufigen) Regelung bedürfende Anspruch, der sog. Anordnungsanspruch, als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der sog. Anordnungsgrund, besteht, wobei die dem Anordnungsanspruch und -grund zugrundeliegenden Tatsachen vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben muss,
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24.
Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes muss der Antragsteller danach eine besondere Eilbedürftigkeit der Sache deutlich machen, die ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar macht.
vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2024 - 10 VR
1.24 -, juris Rn. 15.
Die von den Antragstellerinnen begehrte einstweilige Anordnung läuft auf die vollständige und unumkehrbare Vorwegnahme der Hauptsache hinaus. Denn die streitgegenständlichen Informationen können nach Gewährung des Informationszugangs nicht gleichsam zurückgeholt werden. Die danach erforderlichen qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sind nach der in diesem Rahmen allein möglichen summarischen Prüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht erfüllt.
Die Antragstellerinnen haben einen Anordnungsgrund nach den vorstehenden Maßstäben nicht glaubhaft gemacht. Ihrem Vorbringen ist das Vorliegen besonderer Gründe nicht zu entnehmen, die es als unzumutbar erscheinen ließen, sie zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.
Denn mit dem Vorbringen, die begehrten Informationen seien notwendig für eine zielführende öffentliche Auseinandersetzung betreffend die Förderpraxis der Antragsgegnerin, hat sie den behaupteten (irreversiblen) Rechtsverlust nicht glaubhaft gemacht. Der pauschale Vortrag zur Rechtswidrigkeit der bisherigen Förderpraxis ist ohne konkrete Bezugnahme auf deren inhaltliche Ausgestaltung nicht ausreichend, um den qualifizierten Anforderungen aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gerecht zu werden. Dem Gericht liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, welche die von den Antragstellerinnen gerügten Rechtsverstöße bei der Mittelvergabe belegten. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus den Bemerkungen des Bundesrechnungshofes aus dem Februar 2025, die von der hier zu entscheidenden Konstellation abweichende Empfänger von Fördermitteln betreffen. Zudem sind die Antragstellerinnen nicht gehindert, auch ohne Zugang zu den beantragten Dokumenten zu der von ihnen behaupteten rechtswidrigen Förderpraxis öffentlich Stellung zu beziehen, zumal bestimmte Umstände zur Förderung zivilgesellschaftlicher Organisationen durch die Antragsgegnerin öffentlich bekannt oder im gerichtlichen Verfahren offenbart worden sind. Dies trifft etwa zu auf die kontinuierliche Förderung des R. e.V. seit dem Jahr 1973. Soweit aus dem Vorbringen der Antragstellerinnen lediglich die Absicht allgemeiner politischer Positionierung zu geschlechterpolitischen Fragestellungen hervorgeht, ist nicht ersichtlich, dass diese durch Vorenthaltung des beantragten Informationszugangs verstellt wäre.
Eine unzumutbare Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit der Antragstellerinnen nach Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist nach summarischer Prüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Auch unter Zugrundelegung der Annahme, dass die grundrechtlich gewährleistete Freiheit der Antragstellerinnen überhaupt durch eine Einschränkung des beantragten Informationszugangs verkürzt werden kann, ist ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens den Antragstellerinnen zumutbar. Auch eine Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG sowie Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EGMR weist nicht auf eine Verpflichtung zur sofortigen Übermittlung solcher Unterlagen hin, die nach dem Vorbringen eines Antragstellers zur Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit dienen sollen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Versagung des Zugangs zu Informationen zwar einen Eingriff in das aus Art. 10 Abs. 1 EMRK abgeleitete Recht, Informationen zu empfangen, darstellen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2023 - 10 C 2.22 -, juris Rn. 30.
Es ist jedoch hier nicht ersichtlich, dass durch weiteren Zeitablauf ein irreversibler Rechtsverlust der Antragstellerinnen in dieser Form drohte. Es steht diesen bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt frei, sich öffentlich in Bezug auf die von ihnen in Bezug genommenen Fragen der aktuellen Gesellschaftspolitik zu positionieren. Hinsichtlich der beanstandeten Förderpraxis ist auch nicht ersichtlich, dass ein weiterer Zeitablauf bis zu einer gerichtlichen Entscheidung etwa durch die Herbeiführung einer endgültigen Mittelverwendung für die Antragstellerinnen unzumutbar wäre. Auch nachträglich wäre die Möglichkeit einer öffentlichen Auseinandersetzung über rechtswidrig vergebene Fördermittel sowie ggf. deren Rückforderung nicht ausgeschlossen. Insoweit fehlt es an der plausiblen Darlegung seitens der Antragstellerinnen, dass gerade gegenwärtig die beantragten Unterlagen zur Ausübung der grundrechtlich gewährleisteten Meinungsäußerungsfreiheit erforderlich sind.
Gleiches gilt für die von den Antragstellerinnen vorgebrachte Zielsetzung, im Evaluationsprozess des sog. Selbstbestimmungsgesetzes bis zum 31. Juli 2026 öffentlich Stellung zu beziehen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich ein irreversibler Rechtsverlust der Antragstellerinnen daraus ergäbe, dass diese nicht unter Rückgriff auf die begehrten Dokumente zeitnah (öffentlich) Position beziehen könnten. Diesbezüglich ist bereits ein notwendiger Zusammenhang zwischen der von den Antragstellerinnen behaupteten Rechtswidrigkeit der Förderpraxis der Antragsgegnerin und der inhaltlichen Evaluation des Selbstbestimmungsgesetzes nicht hinreichend plausibel dargetan; jedenfalls ist ein solcher nicht unter Angabe von tatsächlichen Anhaltspunkten glaubhaft gemacht.
Kein anderes Ergebnis rechtfertigt eine von den Antragstellerinnen behauptete Einflussnahme auf den öffentlichen Diskurs, welche sich u.a. an Formulierungen eines aktuellen Referentenentwurfs zum Gewalthilfegesetz zeige. Für das Gericht sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass die beanstandete Förderpraxis im Zusammenhang mit dem von den Antragstellerinnen kritisierten Referentenentwurf steht.
Auch im Übrigen ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerinnen keine Unzumutbarkeit eines Zuwartens bis zur Hauptsacheentscheidung.
Unabhängig davon ist auch ein Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung seiner Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben muss.
Denn eine Zusicherung i.S.d. § 38 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) hat die Antragsgegnerin nicht abgegeben. Die Auslegung ihrer Mitteilung vom 30. April 2025 ergibt nicht, dass sie sich rechtsverbindlich auf den Erlass eines positiven Bescheids festlegen wollte. Vielmehr spricht die Wendung „zuversichtlich“ schon dem Wortlaut nach dafür, dass allein eine unverbindliche Tendenz geäußert werden sollte. Aus der Äußerung wird hinreichend deutlich, dass die Prüfung der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Mitteilung nicht abgeschlossen war. Die Antragstellerinnen durften sie nach dem maßgeblichen Horizont eines unbefangenen Empfängers nicht dahin verstehen, dass die Antragsgegnerin sich endgültig auf den Erlass eines positiven Bescheids festlegen wollte.
Diese Mitteilung sowie die sonstigen Äußerungen der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren begründen auch unabhängig vom Regelungsgehalt des § 38 Abs. 1 VwVfG keine verwaltungsverfahrensrechtlich wirksame Selbstbindung dahingehend, dass ein Anspruch auf positive Bescheidung des Informationszugangsantrags bestünde.
Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Informationszugangsanspruch der Antragstellerinnen nach summarischer Prüfung im beantragten Umfang besteht. In Ermangelung einer dem Gericht zugänglichen behördlichen Stellungnahme zu etwaigen Verweigerungsgründen nach dem IFG sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens offen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG), der für das Verfahren beider Antragstellerinnen separat zu berücksichtigen war. Von der nach der Spruchpraxis der Kammer in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes üblichen Halbierung des Auffangstreitwerts war aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache abzusehen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.