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Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid vom 02.07.2025 – 22 K 1618/25.A

22. Kammer · ECLI:DE:VGK:2025:0702.22K1618.25A.00

Tatbestand

Der Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Er reiste nach eigenen Angaben am 7. Januar 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. Juni 2023 einen Asylantrag.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hörte (im Folgenden: Bundesamt) den Kläger am 5. September 2023 an. Hierbei trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe vier Asylgründe. Er sei wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit, wegen seiner alevitischen Religionszugehörigkeit, wegen einer Blutfeindschaft und wegen des Erdbebens ausgereist.

Er stamme aus der Provinz Z., wo er bis zur Ausreise gelebt habe und wo seine Familie nach wie vor wohnhaft sei. In den letzten vier Monaten vor der Ausreise habe er bei einem Cousin seines Vaters in P. gelebt. Er habe die Türkei per Flugzeug am 20. Dezember 2022 verlassen und sei am 7. Januar 2023 in Deutschland eingereist. Er habe erst am 22. Mai 2023 ein Asylgesuch geäußert, weil sein Rechtsanwalt ihm gesagt habe, er könne als M. in Deutschland arbeiten. Die Prozedur mit der Anerkennung seiner Zeugnisse sei nicht vorangetrieben worden, weswegen er einen Asylantrag gestellt habe. Er habe seinen Reisepass in Serbien vernichtet und seinen Personalausweis in Deutschland verloren. Er habe eine Bescheinigung zum Schulabschluss, einen Versicherungsverlauf zur beruflichen Tätigkeit und verschiedene Kopien, bei denen es sich um Unterlagen aus e-Devlet zu einem Krankenhausaufenthalt handele. Er trug vor, er sei zuerst nach Spanien ausgereist, dort habe er einen Asylantrag gestellt und sich auf eine Blutfeindschaft mit einer anderen Familie wegen seines Onkels bezogen. Der Asylantrag in Spanien sei abgelehnt worden, woraufhin er in die Türkei abgeschoben und dort von den Autoritäten in Empfang genommen worden sei. Etwa zehn bis 14 Tage später sei er erneut legal über den Flughafen P. ausgereist.

Er trug vor, er sei Kurde und Alevit und sei deswegen in der Türkei diskriminiert worden. Die Polizei, das Militär und die Staatsanwaltschaft würden der Regierung angehören. Deswegen seien sie einem starken Druck ausgesetzt. Er sei auch zwischen 2020 und 2021 Mitglied der HDP gewesen. Am 20. Oktober 2021 sei er von einem Polizeibeamten geschlagen worden, so dass seine Nase gebrochen worden sei. Er sei bedroht worden, damit er diesen Vorfall nicht melde. Einen Bericht in Zusammenhang mit dem Vorfall habe er nicht bekommen. Aus Angst, seine Familie zu gefährden, habe er seine HDP-Mitgliedschaft gekündigt. Am 18. Juni 2021 habe er an einem anderen Meeting teilgenommen. Auf dem Nachhauseweg sei er von einer Gruppe von Nationalisten aufgehalten, die ihm gesagt habe, dass er aufhören solle, an solchen Kundgebungen teilzunehmen. Er habe nach dem Abitur erneut angefangen, die HDP zu unterstützen und Sachen für die HDP zu posten. Deswegen sei sein Account gesperrt worden. Er hätte ins Gefängnis gesteckt werden können, der Staat habe eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet. Bevor ein politisches Verfahren gegen ihn eröffnet werde und ihm die Ausreise nicht mehr möglich wäre, habe er, im Vertrauen darauf, nicht zurückgeschickt zu werden, die Flucht ergriffen.

Zu seinen Lebensumständen trug er vor, dass sein Vater L. sei und auf dem Q. arbeite, seine Mutter arbeite in der U.. Er selbst habe das Abitur abgelegt und sei ausgebildeter M..

Mit Bescheid vom 24. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01), dem Kläger am 28. Februar 2025 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Abschließend befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die vorgetragenen Benachteiligungen seien in Bezug auf Intensität und Häufigkeit nicht geeignet, internationalen Schutz zu begründen. Die beiden vorgetragenen Vorfälle seien zudem nicht zeitlich-kausal für die Ausreise gewesen.

Der Kläger hat am 1. März 2025 Klage erhoben.

Eine nähere Begründung der Klage erfolgte bislang nicht. Auf die Anhörung zum Erlass eines Gerichtsbescheids lässt der Kläger vortragen, dass er gerne persönlich zu seinen Fluchtgründen gehört werden wolle.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2025 (Gesch.-Z.: N01) ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihm steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus nicht zu. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG besteht für den Kläger nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

In Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG wird auf die weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts verwiesen. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist auch in Anbetracht der Ausführungen des Klägers gerichtlichen Verfahren nicht davon überzeugt, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG droht. Die vorgetragene Verhaftung im Oktober 2021 war nicht fluchtauslösend, da der Kläger danach noch über ein Jahr in der Türkei gelebt hat und unbehelligt geblieben ist. Gleiches gilt für die Begegnung mit „Nationalisten“ im Juni 2021. Hier kommt noch hinzu, dass die vorgetragenen Bedrohungen nicht von staatlichen Stellen stammten, sondern von privaten Dritten.

Einer Anhörung des Klägers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Der Vortrag des Klägers kann als wahr unterstellt werden, ohne dass hieraus ein Schutzanspruch folgen würde. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist daher nicht weiter aufzuklären.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Hierzu ist weder etwas vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich.

Nicht zu beanstanden ist schließlich die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 11 Abs. 1 und 2, 75 Nr. 12 AufenthG. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Ver­waltungsgericht Köln schriftlich beantragt wer­den, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den an­ge­fochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen und die Zulas­sungs­gründe im Sin­ne des § 78 Abs. 3 Asylge­setz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleich gestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Wahlweise kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Ge­richts­bescheides bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeam­ten der Geschäftsstelle An­trag auf münd­liche Verhandlung gestellt wer­den; insoweit be­steht kein Ver­tretungszwang.