Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 02.07.2025 – 23 K 6629/22
ECLI:DE:VGK:2025:0702.23K6629.22.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin, ein Unternehmen der Werbewirtschaft, stellte bei der Beklagten am 1. Juli 2022 einen Bauantrag für die Errichtung eines City-Star-Boards auf Monofuß auf dem Grundstück G01, Flurstück N01 (R.-straße 000 in Köln). Das Grundstück, das als Tankstelle genutzt wird, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans N02 der Stadt Köln, der ausschließlich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB zum Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels trifft. Nordwestlich des Vorhabengrundstücks schließt sich auf der östlichen Seite der C.-straße ein Bereich an, der weit überwiegend gewerblich genutzt wird (Kfz-Betrieb, Sport-/Fitnessstudio, Discounter, Baumarkt, Baustoffhandel). Auf der westlichen Seite der C.-straße überwiegt die Wohnnutzung deutlich. Auf der dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Seite der R.-straße überwiegt gleichfalls deutlich die Wohnnutzung.
Auf dem Vorhabengrundstück wird neben der Tankstelle auch ein „T.“ betrieben. Für den Tankstellenbetrieb und den „T.“ findet sich auf dem Vorhabengrundstück eine Vielzahl von Werbeanlagen, die in den Bauvorlagen der Klägerin im Einzelnen zutreffend dargestellt werden. In der näheren Umgebung sind weitere Werbeanlagen anzutreffen: In der C.-straße befinden sich an den genannten gewerblichen Nutzungen Werbeanlagen an der Stätte der Leistung. Zudem stehen auf den Flurstücken N03 und N04, die zum Tankstellengelände gehören, zwei Werbetafeln für Fremdwerbung, die zur C.-straße ausgerichtet sind. Auf dem zur R.-straße gehörenden Fußweg steht - etwa in Höhe der Zapfsäulen auf dem Tankstellengelände - ein City-Star-Board auf Monofuß. Zwei weitere City-Star-Boards stehen auf der gegenüberliegenden Straßenseite in Höhe der Häuser mit den Hausnummern 000 und 000. Zudem finden sich mit einer Litfaßsäule im Bereich der Einmündung der J.-straße in die R.-straße, einem kleinen Hinweisschild für den Discounter in der C.-straße in Höhe des Hauses Nr. 000 und mit Werbeschildern an einem Fachmarkt für Sanitärartikel im Haus Nr. 000 weitere Werbeanlagen auf der dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Seite der R.-straße.
Mit Bescheid vom 11. November 2022 - zugestellt am 15. November 2022 - lehnte die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie im Kern aus, auf dem Baugrundstück und in der unmittelbaren Umgebung gebe es bereits eine Vielzahl von Werbeanlagen. Spätestens durch das Hinzutreten der nunmehr zur Genehmigung gestellten Anlage trete eine störende Häufung im Sinne von § 10 Abs. 2 BauO NRW ein.
Am 7. Dezember 2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, es sei zutreffend, dass sich auf dem Baugrundstück schon einige Werbeanlagen an der Stätte der Leistung befänden. Daher sei eine Häufung gegeben. Auch bei Hinzutreten der beantragten Anlage sei jedoch keine Störung gegeben, weil die vorhandenen Anlagen vom Betrachter nicht als zufällige Anhäufung von Werbeanlagen wahrgenommen würden. Denn die Anlagen stünden insgesamt im Zusammenhang mit dem Tankstellenbetrieb und stellten daher eine Einheit dar. Dies sorge trotz der Vielzahl der Anlagen für eine gewisse Ordnung.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2022 zu verpflichten, auf den Bauantrag vom 1. Juli 2022 die Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung bestehe nicht. Hier sei ein räumlich begrenzter Bereich schon jetzt mit Werbeinhalten überfrachtet, so dass jedenfalls bei Hinzutreten einer weiteren Anlage eine Störung anzunehmen sei. Neben den Werbeanlagen auf dem Tankstellengrundstück seien die in nordwestlicher Richtung in der C.-straße stehenden zwei Fremdwerbeanlagen, das auf der R.-straße im Bereich des Vorhabengrundstücks stehende doppelseitige Werbeboard und die auf der gegenüberliegenden Straßenseite der R.-straße befindlichen Werbeanlagen zu berücksichtigen. Aus jeder Richtung lägen daher mehrere Werbeanlagen im Blickfeld der Betrachter. Ferner würde die zur Genehmigung gestellte Anlage den Blick auf drei Bäume auf der gegenüberliegenden Seite der C.-straße verdecken. Diese Bäume stellten keine eine nur unbedeutende begrünte Fläche dar. Vielmehr komme diesen in dem stark verkehrlich und gewerblich geprägten Umfeld eine besondere Bedeutung zu, weil sie dem Auge des Betrachters einen Ruhepunkt böten. Auch sei eine Verkehrsgefährdung nicht auszuschließen. Darüber hinaus seien die Bauvorlagen unvollständig, weil auf dem eingereichten Flurkartenausschnitt der Standort der Anlage nicht eingezeichnet sei.
Das Gericht hat am 18. März 2025 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Dabei scheitert der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung schon daran, dass die von der Klägerin mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen unvollständig sind.
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 1. Halbsatz BauPrüfVO NRW ist einem Bauantrag für eine Werbeanlage ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster beizufügen, in dem der Standort der geplanten Werbeanlage eingezeichnet ist. Anders als bei anderen Bauvorlagen wird dies vom Gesetz nicht nur „soweit erforderlich“ gefordert. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine zwingende Bauvorlage. Der von der Klägerin eingereichte Bauantrag beinhaltet zwar einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster. Auf diesem ist der Standort der Werbeanlage jedoch nicht eingezeichnet.
Ob die Bauvorlagen insoweit im Baugenehmigungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren hätten ergänzt werden können, bedarf keiner Erörterung, weil die Klägerin keinen korrigierten Auszug aus dem Liegenschaftskataster vorgelegt hat.
Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten und mit Blick auf das Vorbringen der Beteiligten weist die Kammer vorsorglich zur materiellen Rechtslage auf Folgendes hin: Das Vorhaben der Klägerin dürfte bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässig sein.
Bauplanungsrechtlich richtet sich die Zulässigkeit mangels eines qualifizierten Bebauungsplanes nach § 34 BauGB. Als maßgebliche nähere Umgebung ist hier die bebaute Fläche zwischen C.-straße, R.-straße und O.-straße zu betrachten. Angesichts der dort anzutreffenden zahlreichen Gewerbebetriebe fügt sich die zur Genehmigung gestellte Fremdwerbeanlage als nicht störende gewerbliche Nutzung zwanglos in die Umgebungsbebauung ein.
Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Vorhaben § 10 Abs. 2 BauO NRW nicht unter den Gesichtspunkten einer störenden Häufung, einer Verkehrsgefährdung oder der Verdeckung des Ausblicks auf begrünte Flächen entgegen.
Trotz der Neufassung des § 64 BauO NRW durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 vom 31. Oktober 2023 ist § 10 BauO NRW hier zu prüfen. Denn nach § 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW ist für den am 1. Juli 2022 und damit vor Inkrafttreten der Neufassung gestellten Bauantrag das bisherige Recht maßgeblich; einen Antrag auf Anwendung des aktuellen Rechts (§ 90 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW) hat die Klägerin nicht gestellt.
Eine störende Häufung im Sinne des § 10 Abs. 2 BauO NRW - als Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsverbots - ist nicht gegeben.
Die Häufung im Sinne dieser Vorschrift setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus. Dabei sind Werbeanlagen jeder Art in die Betrachtung einzubeziehen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Fremd- oder Eigenwerbung, genehmigungsfreie, genehmigungspflichtige oder nur geduldete Einrichtungen handelt. Eine Häufung von Werbeanlagen liegt allerdings nur vor, wenn mehrere, mindestens aber drei Werbeanlagen in eine enge räumliche Beziehung gebracht werden. Der Begriff der Häufung erfordert, dass diese Werbeanlagen gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und ihre optische Wirkung gleichzeitig gemeinsam ausüben. Die Werbeanlagen müssen ohne Weiteres mit einem Blick erfasst werden können.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. Mai 2018 - 10 A 1789/16 - juris, vom 20. Februar 2004 - 10 A 3279/02 -, juris und vom 6. Februar 1992 - 11 A 2235/89 -, juris.
Die Störung setzt voraus, dass der für die Häufung maßgebliche örtliche Bereich im Gesichtsfeld des Betrachters derart mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt. Wann die störende Wirkung eintritt, hängt dabei wesentlich von dem Baugebietscharakter, der vorhandenen Bebauung und der tatsächlichen Nutzung des Gebiets ab.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 3279/02 -, a.a.O., m.w.N.
Verbietet § 10 Abs. 4 BauO NRW ein Einwirken von Fremdwerbung auf vornehmlich dem Wohnen dienende Baugebiete, so ist bei der Beurteilung, ob eine Häufung von Fremdwerbeanlagen stört, zu berücksichtigen, dass diese in Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich zulässig sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 - IV C 11.79 -, juris, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2018 - 10 A 1789/16 -, juris.
Ob eine Häufung störend ist, ist unter Berücksichtigung der genannten Kriterien, letztlich alleine nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu bewerten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2020 - 10 A 2811/19 -, juris Rn. 12 und 14.
Gemessen hieran steht außer Frage, dass angesichts der Vielzahl von Werbeanlagen auf dem Vorhabengrundstück und in dessen Umgeben eine Häufung gegeben ist; dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Störung hingegen nicht anzunehmen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Werbeanlage in einem Bereich geplant ist, in dem gewerbliche Nutzungen zulässig sind. Unabhängig davon, ob die hier maßgebliche nähere Umgebung zwischen der C.-straße, R.-straße und O.-straße als faktisches Gewerbegebiet, als faktisches Mischgebiet oder als Gemengelage mit starker gewerblicher Prägung bewertet wird, handelt es sich hier um ein Gebiet, in dem der Betrachter gewerbliche Nutzungen nicht nur als nicht störend wertet, sondern sogar erwartet.
Hinzu kommt, dass die auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Werbeanlagen für die Tankstelle und den „T.“ eine für den Betrachter „tankstellentypische“ Einheit bilden und nicht in ihrer Vielzahl wahrgenommen werden. Nach dem Eindruck aus der Ortsbesichtigung werden zudem die Werbeanlagen auf der gegenüberliegenden Seite der R.-straße sowie die Fremdwerbungen in der C.-straße vom Betrachter nicht gleichzeitig mit dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben in den Blick genommen. Es besteht für den Betrachter alleine ein optischer Zusammenhang mit der bestehenden Anlage auf dem Bürgersteig in Höhe der Zapfsäulen; dieser optische Zusammenhang alleine begründet keine Störung.
Anhaltspunkte für eine Verkehrsgefährdung sind nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. So ist insbesondere nicht erkennbar, dass es sich bei der Kreuzung R.-straße - C.-straße um einen Unfallschwerpunkt handelt. Auch ist vor dem Hintergrund, dass der Blick auf die Verkehrszeichenanlage im Kreuzungsbereich nicht beeinträchtigt wird, kein Grund für die Annahme einer Verkehrsgefährdung gegeben.
Durch das Vorhaben der Klägerin wird auch nicht unzulässig der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW).
Ein Verstoß gegen diesen gesetzlich gesondert geregelten Fall des Verunstaltungsverbotes setzt zum einen voraus, dass eine begrünte Fläche vorliegt. Zum anderen muss der geschützte Ausblick auf diese Fläche verdeckt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht nur die horizontale Fläche, sondern - gerade - auch der auf den Flächen aufstehende Bewuchs (Sträucher, Bäume) geschützt ist. Allerdings muss es sich um eine nennenswerte und nicht nur um eine unbedeutende Begrünung handeln, denn ansonsten würde ein nahezu uferloses Werbeverbot entstehen. „Nennenswert“ ist die begrünte Fläche jedoch nicht nur dann, wenn sie gepflegt und/oder gärtnerisch gestaltet ist. Vielmehr werden auch wild gewachsene Bäume, Sträucher und Kräuter geschützt. Nicht erforderlich ist, dass eine unmittelbare räumliche Beziehung zwischen dem Vorhabengrundstück und der begrünten Fläche besteht.
Vgl. insgesamt OVG NRW, Urteile vom 18. Dezember 1987 - 11 A 172/87 -, juris und vom 3. Juli 1996 - 11 A 1443/94 -, juris; Beschluss vom 31. August 2001 - 10 A 3436/01 -, juris; Schulte/Radeisen, BauO NRW, § 10, Rn. 88f.
Gemessen hieran stellen die Bäume auf der gegenüberliegenden Straßenseite der C.-straße eine von § 10 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW geschützte Grünfläche dar. Diese Grünfläche, auf der die Bäume stehen, besitzt ein nennenswertes Gewicht und macht - auch wenn dies nicht erforderlich ist - den Eindruck einer gärtnerischen Gestaltung.
Allerdings wird der Ausblick auf diese Grünfläche nicht im Sinne dieser Norm durch das Vorhaben verdeckt.
Ein Verdecken liegt dann vor, wenn die Betrachter von ihrem jeweiligen Standort aus keine optische Verbindung zu der begrünten Fläche herzustellen vermögen. Dabei liegt ein Verdecken nicht erst dann vor, wenn die begrünte Fläche insgesamt nicht mehr erkennbar ist. Vielmehr reicht es aus, dass die Werbeanlage den freien Blick nicht unerheblich verstellt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2001 - 10 A 3436/01 -, juris.
Ausgehend von diesen Grundsätzen und insbesondere mit Blick auf Sinn und Zweck des Verdeckungsverbotes ist in der konkreten örtlichen Situation kein unzulässiges Verdecken des Ausblicks auf begrünte Flächen anzunehmen.
Die von der Beklagten befürchtete Verdeckung tritt (nur) für Betrachter vom Tankstellengrundstück aus ein. Insoweit ist die Beeinträchtigung der optischen Beziehung denkbar. Bei der Nutzung des Tankstellengeländes, sei es zum Laden oder Betanken eines Autos, zum Einkaufen oder sonstigen Tätigkeiten erwarten die Nutzer jedoch keinen Ausblick auf entferntere begrünte Flächen. Die optische Verbindung von Tankstellengelände und den Bäumen auf der gegenüberliegenden Seite der C.-straße ist an dieser Stelle vielmehr rein zufällig; im Regelfall werden die Besucher des Tankstellengeländes die Möglichkeit einer Sichtbeziehung zu den hier fraglichen Bäumen nicht wahrnehmen. Diese Einschätzung beruht nicht zuletzt auf den Eindrücken aus der Ortsbesichtigung.
Die gerade in innerstädtischen Bereichen und im Aufeinandertreffen von Wohnnutzung und gewerblichen Nutzungen wichtige Funktion von Begrünung wird hinsichtlich der hier in Rede stehenden Bäume durch das Vorhaben der Klägerin nicht beeinträchtigt. Denn die für Auge und Mensch insgesamt erholende Funktion des Grüns bleibt für die Bewohner der Häuser C.-straße 0, 0 und 0 in vollem Umfang erhalten; d.h. dort, wo dem Grün in der konkreten räumlichen Situation eine schützenswerte Funktion zukommt, ist keine Verdeckung gegeben. Eine schützenswerte Sichtbeziehung in der umgekehrten Richtung ist hingegen nicht erkennbar.
Dies scheint im Übrigen auch der Genehmigungspraxis der Beklagten zu entsprechen; anders sind die Baugenehmigungen der beiden Fremdwerbeanlagen auf den Flurstücken N03 und N04 nicht zu erklären. Denn bei den dort stehenden Anlagen könnte theoretisch eine verdeckende Wirkung sowohl - vom Tankstellengelände aus - hinsichtlich der Bäume vor den Häusern C.-straße 0, 00 und 00 als auch - von der Straße aus - hinsichtlich der Bäume auf den östlich der Tankstelle gelegenen Flurstücken N05 und N06 angenommen werden. Auch hier hat die Beklagte offenbar - zu Recht - eine unzulässige Verdeckung des Ausblicks auf begrünte Flächen verneint.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
6.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.